{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-10_5_StR_534_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"5 StR 534/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 534/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Trnst RÜWEEW aus x,\n\ndort geboren an EB 1930,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 14.Juli 1955 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt ist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe und der\nEntscheidung über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft.\n\n- Do\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIn Unfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten Ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe?\n\nDie Strail.erwer hat den Angeklagten nach der Urteilsformel unter Treisprechung im übrigen wegen eines vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen vier\nversuchter schwerer und eines versuchten einfachen Diebstahls im Nüc‘.fall zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren\nund 1 Monat verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es,\ndaß der Anzelilarte sich außerdem der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Fall 8 der Urteilsgründe),\ndaß die Strafkanuer wegen dieser Straftat eine Einzelstrafe\nvon 4 Honaten Gefängnis gegen ihn verhängt habe und daß\nauch diese \"inzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe\n\n..berücksichticst worden sei.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nvollem Umfan:se an,\n\nSie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls\nrichtet. Hier fehlt es an einer den Erfordernissen des\n§ 344 Abs 2 StPO entsprechenden Revisionsbegründung. Die\nGesetzesverletzungen, derentwegen das Urteil nach der\nRevisionsrechtfertigungsschrift angefochten wird, betreffen\nausschließlich die Verurteilung wegen der vorsätzlichen\nKörperverletzung.\n\nSoweit die Revision die Verurteilung wegen dieser\nStraftat angreift, hat sie Erfolg.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob schon der von der\nRevision serügte Widerspruch zwischen Urteilsformel und\nUrteilsgründen das Rechtsmittel rechtfertigt, oder ob dies\nmangels einer Beschwer des Angeklagten oder mit Rücksicht\nauf eine etwa nögliche Berichtigung der Urteilsformel durch\ndie Strafkammer (vgl hierzu BGHSt 5,5) verneint werden muß,\nUrteilsformel und Urteilsgründe bilden eine Einheit. Nach\ndem Inhalt der Urteilsgründe und der dienstlichen Äußerung |\n\n-4-\n\n-4-\n\ndes Vorsitzenden der Strafkammer kann aber kein Zweifel\ndaran sein, daß die Strafkamner den Angeklagten auch wegen\nvorsätzlichcr Lörperverletzung verurteilt hat und daß diese\nschon bei der mündlichen Urteilsbegründung mitgeteilte\nVerurteilung nur aus Versehen nicht in die Urteilsformel\naufgenomuen worden ist. Daß dies dem Beratungsergebnis\nwiderspreche, behauptet die Revision nicht. Die auf den\nWiderspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen gestützte Revisionsrüge könnte daher allenfalls den Erfolg\nhaben, daß das Revisionsgericht die auf einem offenkundigen\nVersehen beruhende Unvollständigkeit der Urteilsformel durch\neine Berichtigung des Inhalts behebt, daß der Angeklagte\nauch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.\nDas ist aber nicht das Ziel der Revision.\n\nSie begehrt, wie sich aus der Revisionsbegründung\nergibt, gerade die Beseitigung der Verurteilung wegen\nvorsätzlicher Förperverletzung. Die hierzu vorgebrachte\nSachrüge greift durch. |\n\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte, der seine Diebatähle in der.Regel in der Weise\nausführte, daß er sich in fremde Gebäude einschlich, sich\nwiederholt in den frühen Morgenstunden auf dem Gelände der\nStädtischen Bildungsanstalt für Frauenberufe in Kiel herungetrieben. Am 11.3.1955 wurde er von dem Hausmeister der\nAnstalt, SB der hiervon gehört hatte, \"vor der\nBildungsanstalt\" ‚gestellt. bat den Angeklagten in\nein Zimmer, verschloß,' um eine Flucht des Angeklagten zu\nverhindern, die Tür. und wollte die Polizei fernmündlich\nverständigen.. In. diesem Augenblick schlug der Angeklagte\nihn mit der Hand ins-Gesicht.. Der Angeklagte ergriff alsdann\neinen Stuhl, um damit weiter.auf sw einzüschlagen.\n\nDas gelang ihm jedoch nicht, weil Se sich duckte, der\nSchlag auf einen Tisch ging und der Stuhl zerbrach.\nSeunED öffnete nunmehr die Tür. Der Angeklagte stürzte\nhinaus und sprang ,auf eine. gerade vorbeifahrende Straßenbahn.\n\n5.\n\n-5:-\nPe\n\nAuswcislich Ger Urteilsgründe hat der Angeklagte\ngeltend ze.ccht, er habe sich zu seiner Handlungsweise für\nberechtigt rchalten, weil Sp ihn widerrechtlich eingeschlossen habe und er darüber in Wut geraten sei. Die\nStrafkamner hat diese Finlassung als unerheblich erachtet,\nweil, wie sie meint, der Angeklagte \"sich durch wiederholtes Herumtreiben vor der Bildungsanstalt strafrechtlich\nverdächtig gemacht\" habe und Sl daher berechtigt\ngewesen sei, \"die Personalien des Angeklagten durch Herbeirufen der Polizei feststellen zu lassen\".\n\nDas ist nicht frei von Rechtsirrtum. Es kommt nicht _\ndarauf an, ob SEM berechtigt war, die Personalien des\nAngeklagten durch Herbeirufen der Polizei feststellen zu\nlassen, sondern darauf, ob er berechtigt war, den Angeklagten\nder Freiheit zu berauben, indem er die Tür des Zimmers\nabschloß, in das er ihn gebeten hatte. Hatte er diese\nBerechtiruns nicht, so war das Verschließen der Tür ein\nrechtswidriger Angriff auf die persönliche Freiheit des\nAngeklagten, zegen den diesem das Notwehrrecht des § 53 StGB\nzustand.\n\nOd SW berechtigt war, den Angeklagten seiner\npersönlichen Freiheit zu berauben, kann aber auf Grund der\nbisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.\nDer bloße Umstand, daß der Angeklagte sich durch wiederholtes Herumtreiben vor der Bildungsanstalt strafrechtlich\nverdächtig gemacht hatte, genügt hierfür nicht. \"Tin Eingriff\nin die persönliche Freiheit eines anderen, wie er hier\nvorliegt, ist eine vorläufige Festnahme. Sie ist nach\n§ 127 StPO nur zulässig, wenn der vorläufig Festzunehmende\nauf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, und wenn\ner der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit\nnicht sofort festgestellt werden kann. Daß diese Voraussetzungen vorlagen, kann dem Urteil nicht entnommen werden.\nInsoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch\nden Tatrichter,\n\n-6-\n\n-6-\n\nDabei wird Cie Strafkammer zunächst klären müssen,\nob der Ange! lagte unmittelbar, bevor SC ihn am\n11.3.1955 vor der Bildungsanstalt stellte, ihn in das\nZimmer bat und die Tür verschloß, eine Straftat - sei eg\neinen Hausfriedensbruch, sei es einen versuchten Diebstahl -\nbegangen hatte. Sollte das der Fall gewesen sein, wird\ndie Strafkamwer weiterhin prüfen müssen, ob Tatsachen\nvorlagen, welche die Annahme begründen, daß eine vorläufige\nFestnahne, wie sie das Verschließen der Tür darstellt,\nwegen Fluchtvercachts oder aus dem Gesichtspunkt der Feststellung der Fersonalien des Angeklagten gerechtfertigt\nwar. Hierbei wird sie beachten müssen, daß der Angeklagte\nder Aufforderung des SEE, ihm in das Zimmer zu folgen,\nanscheinend ohne weiteres nachgekommen ist. Bei dieser\nSachlage bedarf die Frage, ob eine vorläufige Festnahme .\nberechtigt war, besonders. eingehender Prüfung und Erörterung.\n\nErgibt die neue Hauptverhandlung, daß die tatsächlichen\nVoraussetzungen des’§ 137:3+po vorlagen und daß diese Tat- .\nsachen dem Angeklagten auch bekannt waren, wird die Straf-.\nkammer weiterhin prüfen müssen, ob der Angeklagte etwa\nder - irricen - Auffassung. war, daß Schunke als Privatmann.\ntrotzdem nicht befugt gewesen sei, die Tür zu verschließen,\nund daß er, der Angeklagte, sich Klergegen habe wehren\ndürfen. Tin solcher Irrtum wäre ein Verbotsirrtum, der,\nfalls er unverreidbar war, .die Schuld des Angeklagten ausschließen würde,: falle er vermeidbar war, Beine Schuld\n\nwindern könnte (vgl BGHSt 2,194/2097) , u\nZu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geban außerdem\ndie Erwägungen Anlaß, welche.die Strafkamner 'veranlaßt\nhaben, dem Angeklagten äle' erlittene. Untersuchungshart nicht\nauf. die Strafe anzurechnen, Ausweislich der Urteilsgründe .\n‚ist die Anrechnung der Untersuchungshaft nur deshalb unterblieben, '\"'weil der Angeklagte hartnäckig bis zum Schluß jede\nSchuld in Abrede gestelit hat\"..Das ist nicht frei von\n\nmu.\n\nLeugnen des Angeklagten kann eine diesem ungünstige Straffolge nicht abreleitet werden. Anders liegt es, wenn das\nLeugnen des Anreklagten auf Rechtsfeindschaft oder besondere\nGefährlichkeit des Täters schließen läßt (vgl BGH NIW 1955,\n11581°, ebenso BGH 5 StR 442/55 vom 1.11.1955). Daß dies\nhier der Tall wäre, stellt das Urteil nicht fest.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schrnidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/5-str-534-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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