{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-10_5_StR_529_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"5 StR 529/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 70 -\nFür die Amtliche Sammlung! (nur zu II 2) 9 00\n\nne .n—\n\nGesetz: StGB § 8 47,49\n\nRechtssatzs Wer mit eigener Hand einen Menschen tötet,\nist grundsätzlich auch dann Täter, wenn er\nes unter dem Einfluß und in Gegenwart eines\nanderen nur in dessen Interesse tut (gegen\nRGSt 174,84). .\n\nAktenzeichen; 5 StR 529/55\nUrteil des BGH vom 10.Januar 1956 SchwG Berlin\n\n5 StR 529/55\n\nIm N amen des Volkes:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher willi Paul x EEE >\nzuletzt wohnhaft gewesen in DEE, Flüchtlingslager;\n\ngeboren am EEE 1907 ir EEE (Thür. ),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter S>hnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4.Juli\n1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nHu\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDas. Schwurgericht. hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte, verurteilt, weil er seinen\nfrüheren Arbeitskameraden, den Arbeiter Willi Ge; in\nJena am 3.März 1954 vorsätzlich und heimtückisch getötet\n\nhabes\n\nDas Schwurgericht hat auf Grund des Geständnisses\ndes Angeklagten im wesentlichen folgenden Sachverhalt\nfestgestellt: :\n\nDer Angeklagte hatte GgD in Mai 1950 in Jena auf\neiner Buustelle kennengelernt und sich mit ihm angefreundet.\nAls er im Februar 1954 eine Strafe verbüßt und kein Obdach\nhatte, nahm ihn GeBB vorübergehend auf. Da die Eheleute\nmiteinänder in Unfrieden lebten, drängte Frau CE» .den\nAngeklagten wiederholt, ihren Ehemann zu töten. Er lehnte\ndas zunächst immer wieder ab, fand sich aber schließlioh\nbereit. Am Nachmittag des 3.März 1954 besprachen beide\nden von Frau GP ersonnenen Tatplan, legten ihn in allen\nEinzelheiten fest und führten. ihn in folgender \\Weise durch.\nDer Angeklagte verbarg unter seiner Kleidung ein Beil,\ndas ihm Frau GB gegeben hatte. Sie selbst legte zwei\ngroße Ziegelsteine in ihre Einkaufstasche,. So ausgerüstet,\nwarteten beide an der ‚Arbeitsstelle GW. Dort schlug\nihm seine Frau nach Arbeitsschluß vor, mit:ihnen in ein\nNachbarderf von Jena zu gehen und dert mit dem Angeklagten\ngegen Bezahlung fremde Möbel aufzuladen. GEB annte nicht,\ndaß das nur ein Vorwand war, und war bereit. Unterwegs\nkürzten die drei Personen auf Vorschlag der Frau Ci, die\ndie Angelegenheit als sehr eilig hinstellte, den Weg ab und\nSingen hintereinander auf einem einsamen, schmalen Pfad\ndicht am Ufer der Saale. Dort gab Frau GEB dem Angeklagten\ndas verabredete Zeichen, einen Stoß in den Rücken, Der\nAngeklagte schlug daraufhin mit der stumpfen Seite des\nBeiles kräftig auf den Hinterkopf des vor ihm gehenden\n\ndm\n\n3 -\n\nGEBE. Dieser fiel zu Boden und gab nur einen schwachen\nLaut von sich. Auf die Aufforderung der Frau CB\nversetzte ihm der Angeillagte mit der stumpfen Seite\n\ndes Beiles noch zwei bis drei sehr wuchtige Schläge auf\ndie Schädeldecke. Frau GEW sagteı \"Jetzt ist er tot,\"\nDer Angeklagte lief nun weg. Die Ehefrau GEW rief ihn\nzurück. Der Angeklagte gehorchte. Sie hatte inzwischen\nden Leichnam mit den beiden mitgenommenen Ziegelsteinen\nbeschwert. Der Angeklagte löste diese wieder ab, weil\nihm die Schnur zu lose erschien. Beide rollten dann den\nErschlagenen in die Saale. Einige Tage später flüchtete\nder Angeklagte, von Frau Gew bei einer Begegnung auf\nder Straße gewarnt, nach Westberlin.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und dı\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg,\n\nIs.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Die Revision weist darauf hin, daß ein Amtsgerichtsrat der Vorsitzende und zwei Landgerichtsräte\nBeisitzer des Schwurgerichts waren, und bittet \"daher\num Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung\".\n\nHierin liegt keine zulässige Verfahrensrüge, Denn\nnach § 344 Abs 2 Satz 2.5tPO \"müssen die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen angegeben werden\". Der Vortrag d\nRevision läßt keinen rechtlichen Fehler in der Zusammen\n“ setzung des Schwurgerichts erkennen. Nach § 83 Abs 1 GV\nernennt der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des\nGeschäftsjahres \"für jede. Tagung des Schwurgerichts aus\nder Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der\nin seinem Bezirk angestellten Richter einen Vorsitzende\ndes Schwurgerichts\". In der gleichen Weise bestimmt nac\n'§ 83 Abs 2 GVG \"der- Landgerichtspräsident für jede Tagu\ndes Schwurgerichts aus .der Zahl der Mitglieder des\nLandgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Amte\nrichter einen Stellvertreter des Vorsitzenden, die übri\n\n-4 -\n\nre\n\n28\n\ner\n\n_ 4 -\n\nrichterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und ihre\nStellvertreter\". Es is+; also rechtlich möglich, daß ein\nAmtsgerichtsrat zum Vorsitzenden und zwei Landgerichtsräte zu beisitzenden Richtern des Schwurgerichts bestellt\nwerden. Wieso dieses trotzdem in der Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten unvorschriftsmäßig besetzt gewesen\nsein soll, läßt sich der Revision nicht entnehmen,\n\n2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe nicht seiner\nPflicht genügt, zur Erforschung der Wahrheit alle bedeutsamen Beweismittel zu benutzen (§ 244 Abs 2 StPO), ist\nunbegründet,\n\nDie Revision behauptet, Frau GEB sei von einem\nGericht im sowjetisch besetzten Gebiet nicht wegen\nMordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden,\nsie macht geltend, .das Schwurgericht hätte die Strafakten\ngegen Frau CE oGer beglaubigte Abschriften ihrer\nwesentlichen Teile herbeiziehen müssen, statt sich mit\ndem Geständnis des Angeklagten zu begnügen,\n\nDas Schwurgericht hat jedoch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen,\n\nBei den Akten liegt eine Mitteilung des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht vom 16.Mai 1955 (Blatt 108).\nDanach hat die in Westberlin erscheinende \"Berliner Morgenpost\" am 18.Februar 1955 berichtet, Frau Erna CD sei\nvon einem Gericht in der Sowjetzone \"wegen Vorbereitung\n\n\"und Beihilfe zum Totschlag\" zu lebenslangem Zuchthaus\n\nverurteilt worden; sie habe \"zusammen mit ihrem Freund\nwilli KB ihren Mann in Gera erdrosselt und seine\nLeiche verscharrt\". Diese Nachricht ist schon wegen der\noffensichtlich unrichtigen Angabe über den Ort der Tat\nwenig zuverlässig. Sie gibt keinen Anhalt dafür, daß\n\ndas Schwurgericht den Akten gegen Frau GB wären sie\nihm zugänglich gewesen, Hinweise auf Tatsachen hätte\nentnehmen können, die dem Angeklagten günstig und geeignet\ngewesen wären, sein eigenes Geständnis insoweit unglaubwürdig zu machen.\n\n-5-\n\n- 3»\nWie die .kten auß:rdenm ergeben, haben sich Staatsanwaltschaft und Polizei wiederholt bemüht, von den entsprechenden Behörden des sowjetisch besetzten Gebietes die\nAkten gegen Frau GB oder wenigstens beglaubigte\nAbschriften über die wichtigsten Ergebnisse des Verfahrens\nzu erhalten (Blatt 23,34,36-39,45,63,64,68). Daneben\nschwebten Verhandlungen darüber, ob der Angeklagte in\nder sowjetischen Besatzungszone abgeurteilt werden sollte\n(Blatt 53-56,60,61,64,79). Besondere Bedingungen dafür\nwies der \"Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin\" in seinen\nSchreiben vom 29,September 1954 (Blatt 61) mit der Behauptung zurück, Todesstrafen würden in der \"Deutschen demokratischen Republik\" nur in den außergewöhnlichsten Fällen\nverhängt und vollstreckt. Die erbetenen Unterlagen aus\ndem Verfahren gegen Frau GEM wurden nicht zur Verfügung\ngestellt (vgl Blatt 76,77,79,81,81 Rücks). Von weiteren\nBemühungen in dieser Richtung konnte das Schwurgericht\nkeinen Erfolg erwarten.\n\n3.) Das Schwurgericht hat ausgeführt, da die Tat des\nAngeklagten einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei,\nerscheine es angebracht, ihm nach § 32 StGB die bürgerlichen\nEhrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen,\n\n' Die Revision macht als Verletzung des § 267 StPO\ngeltend, das Urteil enthalte keine näheren Angaben darüber;\naus welchen \"konkreten Merkmalen\" die ehrlose Gesinnung\ndes Angeklagten hergeleitet worden sei. Sie meint also\nanscheinend die Vorschrift des § 267 Abe 1 Satz. 1 9tPo,\nDiese verlangt aber nür eine genaue Angabe der Tatsachen,\nin denen die gesetzlichen Merimale der s + rafbaren\nHandlung gefunden werden. Sie betrifft den Schuldspruch. Was die Zumessung der Strafe angeht, so- genügt\nes, im Urteil die Umstände anzuführen, die für sie bestimmend\ngewesen sind (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO). Das hat das Schwurgericht mit der oben wiedergegebenen Wendung getan. Soweit\ndie Revision sie als fehlerhaft angreift, handelt es sich\num die nunmehr zu erörternde Sachrüge,\n\n-6-\n\nET\n\nuf\n\n-6-\n\nII.\n\n1.) Die Revision meint, aus dem Urteil ergebe sich\nkeine ehrlose Gesinnung des Angeklagten. Eigennützige\noder gewinnsüchtige Beweggründe seien nicht festgestellt\nworden. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei\n\"daher materiell ungerechtfertigt\",\n\nDer Einwund ist unbegründet.\n\nNach § 22 Abs 1 StGB \"kann\" neben der Zuchthausstrafe\nauf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dafür stellt das Gesetz keine näheren Regeln auf,\n\nDaß das Schwurgericht von der Freiheit seines richterlichen\nErmessens einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht.\nhabe, kann ihm nicht vorgeworfen werden,\n\nDie ehrlose Gesinnung, übrigens eine Voraussetzung,\ndie das Gesetz nicht verlangt, kann nicht nur in Eigennutz\noder Gewinnsucht bestehen. Das Schwurgericht findet sie\nersichtlich darin, daß sich der Angeklagte über alle\nGefühle der Freundschaft und Dankbarkeit hinweggesetzt\nund besonders heimtückisch gehandelt hat. Diese Erwägung\nist rechtlich richtig.\n\n2.) Auf die Sachrüge .muß der Senat auch insoweit, als\ndie Revision im einzelnen nichts vorbringt, prüfen, ob\ndas Urteil einen rechtlichen Fehler enthält, der den\nAngeklagten beschwert, Das ist nicht der Fall.\n\nNähere Darlegungen sind nur darüber erforderlich, daß\ndas Schwurgericht den Angeklagten mit Recht als Mörder\nund nicht als. bloßen Mordgehilfen verurteilt hat.\n\nEs macht hierüber keine Ausführungen, obwohl der Sachverhalt Besonderheiten aufweist,\n\na) Wie die Urteilsgründe mitteilen, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, \"er habe die Tat begangen, weil\ner dem beharrlichen und intensiven Drängen der Ehefrau\nGEB zur Tötung ihres Ehemannes nicht mehr habe widerstehen\nkönnen. Frau GB» habe\", so fährt das Urteil fort, \"so\nlange auf ihn eingeredet. daß er sohließlich nachgegeben\n\n- 7 —\n\n- 1 -\n\nhabe. Außerdem habe ihm die Zhefrau GP irgendwie leidgetan, weil sie in einer unglücklichen Ehe gelebt habe,\nDer Angeklagte leugnet nicht, ihr gegenüber hörig gewesen\nzu sein; sie habe eine große Anziehungskraft auf ihn\nuusgeübt. . Er stellt jedoch sexuelle Bindungen zu ihr,\ndie seine Handlungsweise menschlich verständlich hätten\nerscheinen lassen, ausdrücklich in Abrede. Das Gegenteil\nwar ihm nicht nachzuweisen. Es kommt aber im vorliegenden\nFall entscheidend nicht darauf an, welches die wirklichen\nMotive des Angeklagten zur Tat waren, Sein Verhalten\nerfüllt den Tatbestand der heimtückischen Tötung. Bei\ndieser Form des Mordes, die das Gesetz nach der Begehungsweise kennzeichnet, treten die. Beweggründe zur Tat stark\nan Bedeutung zurück® (U 3 8,9).\n\nDer gerichtsärztliche Sachverständige, den das\nSohwurgericht ‚über den Geisteszustand, des Angeklagten\n\"veirnomnen. hat, hat ihn als \"eine primitive und undifferenzierte Persönlichkeit\" bezeichnet. Sein Wille. und sein\nGemüt seien schwach. entwickelt., ‚Er verfüge \"nur über\ngeringe Durchsetzungstendenzen in Situationen, -die er\n\n“ nicht mehr überblicken könne\". Bezeichnend. für ihn sei,\naaß er im Leben stets untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt\nund sich zumeist als Werkzeug gefühlt habe. Er sei \"der\nTyp des sturen Befehlsempfängers; der absolut Nächste\n\nsei ihm derjenige, ‘der ihm Befehle erteile\" (UA S 10).\nDas Schwurgericht hat sich in allen Punkten von der\nRichtigkeit des Sachverständigengubachtene überzeugt\n\n(UA S 11). -- '\n\nb) Ginge maü von der Rechtsprechung des Reichsgerichts\ninsbesondere, der üntscheidung RGSt 74,84 aus, so läge eB8\nnahe, den Angeklagten nur als Mordgehilfen anzusehen,\n\nIn diesem Urteil hat das Reichsgericht ausgeführt, niemand\n‘dürfe allein. deshalb als Mörder bestraft werden, weil.\nhabe®, Alle Bedingungen des Erfolgs, einerlei, ob sie\nder Täter oder ‚der Gehilfe gesetzt habe, seien völlig\n\n-8 -\n\n-8 -\n\ngleichwertig. Die Beteiligung an der Ausführungshandlung\nallein sei daher kein geeignetes Merkmal für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Entscheidend sei ''vielmehr, ob der Beschuldigte die Ausführu:.gshandlung mit Täterwillen unternommen, d.h. die Tat als\neigene gewollt hat, oder ob er damit lediglich eine\nfremde Tat hat unterstützen wollen\", Dies richte sich\nyornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, nach dem\nGrade seines eigenen Interesses am Erfolg\".\n\nDiese Grundsätze sind im Schrifttum fast einmütig\nabgelehnt worden. Auch der Senat kann ihnen nicht folgen.\n\nGegen die \"subjektive Theorie\" des Reichsgerichts\nwendet sich vor allem eine neuere Lehre, die sich als\n\"final objektiv\" oder \"materiell objektiv\" bezeichnet\n(vgl z.B» Welzel Strafrecht 4.Aufl S 82; Gallas in\nMaterialien zur Strafrechtsreform 1.Band S 121; Maurach\nAllg Teil S 527)., Sie. unterscheidet zwischen dem Mittäter\nund dem Gehilfen nicht allein nach der inneren Einstellung der Beteiligten, sondern nach dem sachlichen\nGewicht ihrer gewollten Kitwirkung, ihrem Anteil an der\nsogenannten Tatherrschaft, Ob diese Rechtsansicht vorzuziehen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\nDer Fall nötigt dazu nicht. Jedenfalls darf die \"subjektive\nTheorie\" nicht in der Weise verstanden und angewendet\nwerden, wie es das Reichsgericht in dem genannten Urteil\ngetan hat.\n\nGeht man von ihr aus, stellt man also in den Vordergrund der Betrachtung. die Willensrichtung eines jeden\nBeteiligten, so muß diese bei der Mittäterschaft derart\nsein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung\nfremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller\nund dementsprechend die Handlungen der anderen als eine\nErgänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob\njemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist\nnach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Wendung,\nMittäter sei, wer die Tat \"als eigene\" wolle, ist miß-\n\n- 0 _\n\n-\n\n-9-\n\nverständlich, Diese Willensrichtung ist keine einfache\n\ninnere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr\n\nauf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung\n\numfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger\n\nIK § 47 Anm 2 b;vgl auch BGHSt 2,150/1567): Dabei ist\n\nein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehens-\n\nablauf nitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang\n\nder Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen\n\n(BGH JR 1955,304/3057). Ist er ohne eigenes Interesse\n\nan dem Erfolg der Tat, so kann seine Einstellung zu ihr\n\ntrotzdem aus anderen Gründen als \"Täterwille\" zu beurteilen\n\nsein, zumal es strafbare Handlungen gibt, die schon ihrem\n\ngesetzlichen Tatbestande nach zugunsten eines anderen,\nZB» in der Absicht begangen werden können, ihm einen\n\nVermögensvorteil zu verschaffen. Umgekehrt begründet das\n\neigene Interesse allein nicht den \"mäterwillen\", wenn\n\nder Beteiligte keinen genügenden Einfluß darauf hat, ob,\n\nwann und wie. die Tat ausgeführt wird,\n\nDer Senat hat keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermitteln können; die diesen Rechtsgrundsätzen entgegensteht.\n\nDas Urteil vom 21.11. 1950 (NIW 1951,120) läßt ausdrücklich offen, \"ob es überhaupt rechtlich möglich ist\",\njemanden \"nur als Gehilfen und nicht als Mittäter anzusehen\", wenn er. \"den vollen inneren und äußeren Tatbestand\neiner strafbaren Handlung durch. sein. Verhalten verwirklicht\", Die Entscheidung führt aus, wenn man diese Möglichkeit nicht rechtsgrundsätzlich verneine, \"würde sie\ndooh voraussetzen, daß der Handelnde seinen Willen dem\neines anderen vollständig ünterordnet und zu diesem in einen\nVerhältnis steht; das diesem anderen ... ‚die volle Tatherrschaft überläßt\",\n\nIn. dem Fall, der dem Urteil BGHSt 2,251 zugrunde ‚liegt,\nhatte der Angeklagte 6. im Jahre 1934. als Unterscharführer\n\n- 10 -\n\nun\n\n- 10 - -\n\nder SS den Transport von vier festgenommenen Juden zu\nleiten, die unterwegs befehlsgemäß von hinten erschossen\nwurden. Wer die Schüsse abgegeben hat, ist nicht festgestellt worden. Bei dieser Sachlage hatte der 1,Strafsenat keinen Anlaß, zu erörtern, ob G., der allein\n\nRevision eingelegt hatte, etwa Mittäter des Mordes und nicht,\n\nwie das Schwurgericht angenommen hatte, bloßer Mordgehilfe eines höheren 5S-Führers war,\n\nDer 4.Strafsenat hatte in einem Urteil vom\n13.Februar 1951 (NJW 1951,323) folgenden Sachverhalt\nvor sich, Der Angeklagte hatte als Rottenführer der\nWaffen-SS und Wachmann eines Transportes im April 1945\nzwei Häftlinge auf Befehl eines Sturnscharführers\nerschossen. Er war vom Schwurgericht als Täter verurteilt\nworden. Der 4.Strafsenat mißbilligt dies mit der Begründung, nach § 47 MStGB treffe den gehorchenden Untergebenen\ndie Strafe des Teilnehmers, Dadurch werde dessen Mittäter--\n\n\"schaft nicht ausgeschlossen, sofern auch er das Verbrechen\n\nals eigenes wolle. Nach der Überzeugung des Tatrichters\nscheine aber der geistesschwache Angeklagte nicht aus\neinem eigenen Willen zur Tat gehandelt, sonddrn seinen\nwillen dem der anwesenden Vorgesetzten so.vollständig\nuntergeordnet zu haben, daß es naheliege, ihn als Gehilfen\nzu beurteilen, obwohl er den äußeren Tatbestand gänzlich\nverwirklicht habe und dies in der Regel für Mittäterschaft spreche,\n\nkuch diese Entscheidung ist mit der huffassung des\nerkennenden Senats vereinbar, Die straffe militärische\nBefehlsgewalt, die Erziehung der Soldaten, Befehle\nwiderspruchslos zu befolgen, und die meistens fehlende\nBelehrung über die Grenzen dieser Pflicht konnten dazu\nführen, daß ein Vorgesetzter eine strafbare Handlung\ndurch einen Untergebenen wie durch ein Werkzeug ausführte\nund die Einstellung des Untergebenen zu dieser Tat nicht\nals \"Täterwille\" im oben dargelegten Sinne zu beurteilen\nist,\n\n- 11 -\n\n- 1 -\n\nEs kommt auch in solchen Fällen auf die näheren\nUmstände an. Das bestätigt ein unveröffentlichtes Urteil\ndes 3.Strafsenats vom 5.Juli 1951 - 3 StR 333/51 -. Dort\nwird gebilligt, daß ein Hauptscharführer der SS als\nMittäter des Mordes verurteilt worden ist. Er hatte auf\nBefehl eines Dienstvorgesetzten zusammen mit seinen Untergebenen 87 Häftlinge erschossen. Der 3.Strafsenat führt aw\nüber die Teilnahmeart entscheide zwar stets die Willensrichtung des Handelnden. Das gelte auch dann, wenn er den\näußeren Tatbestand in eigener Person völlig verwirkliche,\nDies sei aber regelmäßig ein schwerwiegendes Anzeichen\nfür den Täterwillen. Wie das Schwurgericht festgestellt\n\nhabe, habe der Angeklagte den Befehl nicht nur gebilligt,\nsondern ihn ®zu seiner eigenen Sache gemacht\", bei der\nErschießung besorideren Eifer gezeigt, sich mit Schnaps\n. bewirten lassen und sich nach der Tat. ihrer gerühmt. Auch\nvon diesem Urteil weicht’ der Senat. nicht ab. Er hätte\ndiesen Fall nach den. oben‘ dargelogten: Grundsätzen ebenso\n\nentschieden, Kae EEE 3\n\no) Ihre Anwendung \"auf den jetzt zu beurteilenden\nSachverhalt ergibt, daß das Schwurgerioht den Angeklagten\nmit Recht als Täter angesehen hat, Sr war Mittäter der\nFrau Cm.\n\nWie die Feststellungen erkennen lassen, hatte er zu\nder Tat eine innere Einstellung, die als Mäterwillen\nzu.werten ist. Das folgt aus den von seiner Vorstellung\numfaßten Umständen. Er übernahm ea, das Opfer eigenhändig\nzu erschlagen, und führte diesen besonders wichtigen\nTatbeitrag durch. Die ‚Tötung c: war 80 geplant und\nlief in der Weise ab, ‘daß auch er bewußtermaßen einen\nentscheidenden Einfluß darauf hatte: Ohne ihn konnte sie\nnicht in der vorgesehenen Art geschehen. Dag enge Verhältnis, das er hiernach zu der Tat mit seinem Willen\nhatte, macht ‚ihn zum Mittäter. E\n\nDaran ändert nichts, daß auch Frau om sehr\nwesentlich an der Tötung ihres Ehemannes beteiligt war,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nihr eigenes Interesse damit verfolgte, den Plan erdachte,\nden Angeklagten auf Grund ihres starken Einflusses\nallmählich überredete und seine verhängnisvollen Hiebe\nzuerst durch das verabredete Zeichen, sodann durch ihre\nWorte: \"Gib ihm noch ein paar Schläge drauf\" herbeiführte.\nDer Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen des Urteils\nnur einen schwach entwickelten Willen und geringe innere\nKraft, sich in schwierigen Lagen durchzusetzen. Er hat\nim Leben stets untergeordnete Tätigkeiten ausgeübt, sich\nzumeist als Werkzeug gefühlt und ist ein stumpfer und\n\ngleichgültiger \"Befehlsenpfänger\", dem \"der absolut Nächste\"\n\nist, der ihm Befehle erteilt, Er war der Frau Ga»\n\"hörig\", jedoch nur in dem Sinne, daß sie \"eine große\nAnziehungskraft auf ihn ausgeübt\" hat (UA S 8). Am Tode\nGEWs hatte er kein eigenes Interesse. Das alles rechtfertigt es aber nicht, seinen \"mäterwillen\" beim eigenhändigen Erschlagen des Opfers zu verneinen. Seine innere\nEinstellung zur Tat kann insbesondere nicht mit der eines\nSoldaten verglichen werden, der einen verbrecherischen\nBefehl seines Vorgesetzten als dessen bloßes Werkzeug ausführen will.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/5-str-529-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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