{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-10_5_StR_523_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"5 StR 523/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 523/53\n\nrn\n£\n\nIm Namen des Volkes 2\nIn der Strafsache 99 Oq\ngegen &\n\näen Verkäufer Fritz “EEE zus EOREED,\ndort geboren am EEEEB 1915,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n‚Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEBin der Verhandlung,\nObersteatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EP\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 1.5eptember 1955 im\n\nFalle CE aufgehoben. In diesem Fall wird der\nAngeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen zur Hälfte\ndem Angeklagten, zur Hälfte der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der wegen gleichgeschlechtlicher\nUnzucht vorbestraft ist, drängte sich am Abenä des\n14;Mai 1955 vor einem Kino neben den fünfzehnjährigen\nSchlachterlehrling vOEEED, üer üort Bilder ansah,und\nstrich mit der Hand an dessen Oberschenkel auf und ab.\n| wunderte sich und ging zum nächsten Schaukasten. Der Angeklagte folgte ihm und streichelte wieder\nseinen Oberschenkel. Das wiederholte sich noch mehrmals.\nSchließlich sprach WED zwei ihm unbekannte junge\n“Leute namens Mei und CB nit der Bitte um Hilfe an.\nSie wollten sich erst von der Richtigkeit seiner Angaben\n. überzeugen und schickten. ihn deshalb wieder zum Angeklagten. Sie beobachteten nun, wie der Angeklagte sein Treiben\nwiederholte. Sodann ging der. Angeklagte zu einem Kino\nauf der anderen Straßenseite. \"Um ihn nochmals auf die\nProbe zu stellen\",. stellte sich der sechzehnjährige CÜENB\nin seine Nähe. Der Angeklagte rückte neben ihn und begann,\nden Oberschenkel und die Hüfte auch dieses Jungen zu\nstreicheln. CP sagte. ihm, er möge das lassen; darauf\nging der Angeklagte fort.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung in zwei Fällen, Vo und CE, zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten -\nverurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision sich auf den Fall EEE\nbezieht, ist sie unbegründet. Sie hebt hervor, daß die\nStrafkammer sich nicht hat überzeugen können, ob der Angeklagte die Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht\ngeneigt machen wollte oder ob sein Vorhaben sich in den\n\nBetastungen erschöpfte. Sie meint, unter diesen Umständen\nseien die Berührungen nicht ehrenrührig. Das ist ein Irrtum.\n\n-3-\n\n-3- j\n\nStünde fest, daß der Angeklagte die Jungen zur Unzucht\ngeneigt machen wollte, so läge ein Versuch der Verführung\nzur Unzucht vor (§§ 43, 175a Nr 3 StGB). Zur tätlichen\nBeleidigung gehört dagegen eine solche Absicht nicht.\nEinen fremden Jungen wiederholt und absichtlich in der\nfestgestellten Weise am Oberschenkel zu streicheln, ist\neine grobe Ungehörigkeit, in der eine Mißachtung zum Ausdruck: kommt, auch dann, wenn weiter nichts geschieht und\nnichts geschehen soll. Es bedarf nicht der Feststellung,\nob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, der Täter\nhalte auch den anderen für pervers. Denn mindestens liegt\ndarin die 'ehrenrührige Unterstellung, der andere müsse\noder werde sich solche ungehörigen Betastungen gefallen\nlassen. .\n\n2. Dagegen kann der Angeklagte im Falle cum deshalb dicht verurteilt werden, weil ee) mit den Berühruingen in der Tat einverstanden war. Er. hat sich ihnen\nabsichtlich susgesetzt, nachdem er. bei. VOREEEED schon :\ngesehen hatte, wie sie. ausfallen würden... ‚Dem: Urteil. ist.\nzu‘ entnehmen, daß _ 7 sich. so verhielt, um den An-.\ngeklagten besser zu überführen. Das. setzt voraus,. daß. oT;\nsich über die Bedeutung | der ‚Sache ‚klar war. Um- sein Ziel: .-\nzu erreichen, gab er sich absichtlich dieser Kränkung .\npreis, die er als solche erkannte. Da § 1§ 5 StGB nur das\nRechtsgut der Ehre, nicht wie § 175a Nr 3 StGB auch die\nSittlichkeit zu schützen’ bestimmt ist, und da ‚auf Beachtung\nder Ehre im Einzelfalle verzichtet werden kann, liegt. hier\ninfolge des Einverstähdnisäes des Verletzten keine’ strafbare Beleidigung vor. ‘Wie bei dem Sächverhalt auf der Hand\nliegt, besaß GW auch die erforderliche Fähigkeit, -die\nTragweite der gegen ihn gerichteten. Handlung sowie die Bedeutung seines Verzichts zu erkennen. Deshalb war der. Angeklagte in. diesem Falle freizusprechen, -\n\n3. Daß die Verurteilung im Falle CEEEEEED das Strafmaß im Falle VGEEBEERD beoinriust haben könnte, erscheint\n\n-4\n\n-4-\n\nausgeschlossen. Die Strafkammer hat den Fall ]\nals den schwereren angesehen.\n\n4. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafkammer eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt\nhat, sind offensichtlich unbegründet. Die Revision übersieht § 23 Abs 3 Nr 2 StGB.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/5-str-523-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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