{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-10_5_StR_213_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"5 StR 213/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 213/55\n\nA\n|\nIn Namen des Volkes 2709\nIn d 034\ner Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter Karl v EEE zu: TEE;\ndort geboren am EEE | 899,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt W pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des . Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 28.Januar 1955\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nDie nach dem 28.Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme\neiner unzüchtigen Handlung mit der sechsjährigen Marlis\nCB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Revision erblickt eine Verletzung des\n§ 254 StPO darin, daß die Strafkammer die Niederschrift\nüber eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten verwertet habe. Dieser Verstoß ist nicht dargetan. Allerdings\nverwertet die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung den\nUmstand, daß der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen\nVernehmung am 18.November 1954 über seinen Aufenthalt zur\nTatzeit etwas anderes ausgesagt hat als in der Hauptverhandlung. Aber es steht für das Revisionsgericht nicht fest,\ndaß diese Feststellung entweder auf einer unzulässigen\nVerlesung des polizeilichen Protokolls oder gar — was\ngegen § 261 StPO verstoßen würde - auf seiner Verwertung\nohne Verlesung beruht. Die Sitzungsniederschrift ergibt,\ndaß dem Angeklagten jenes polizeiliche Protokoll in der\nHauptverhandlung vorgehalten worden ist. Ein solcher Vorhalt gehört zwar nicht zu den Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und braucht deshalb nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen: zu werden; da er aber darin vermerkt ist und auch die Revisionsbegründung nichts anderes\nvorträgt, geht der Senat davon aus, daß er stattgefunden\nhat. Zwar ergibt weder-das Hauptverhandlungsprotokoll noch\ndas angefochtene Urteil, was der Angeklagte auf diesen Vorhalt hin erklärt hat. Aber das ist auch nicht vorgeschrieben.\nDer Senat muß also von der Möglichkeit ausgehen, daß der\nAngeklagte zugegeben hat, sich vor der Polizei so eingelassen zu haben, wie es in deren Niederschrift steht.\n\n- 3.\n\nwesen sei. Das.gelte vor allem von der Elisabeth Haie,\n\n-— 5, —-\n\nAuch die Revisionsbegründung trägt nicht vor, daß der Angeklagte das nicht zugegeben habe, Hat er es aber eingeri\nso beruht die erwähnte Urteilsfeststellung nicht auf un-\n. zulässiger Verwertung des Protokolls, sondern auf der Elı\nlassung des Angeklagten. Bei solchen verfahrensrechtlich:\nRügen hat das Revisionsgericht nicht etwa \"im Zweifel fü:\nden Angeklagten\" zu entscheiden. Verfahrensverstöße werd:\nnicht vermutet; im Gegenteil wird vermutet, daß ordnungs\ngemäß verfahren worden ist. Die Tatsachen, !n denen Verfahrensverstöße gefunden werden, müssen zur Überzeugung\ndes Revisionsgerichts feststehen, um solchen 'Rügen zum\nErfolge zu verhelfen. Das ist hier nicht der Fall.\n\n-2,) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß. nicht auch die anderen Kinder\n\"die den Täter kurz vor der Tdt gesehen haben sollen,\n darliber vernommen worden: seien,. ob es der Angeklagte ge-\n\ndie‘ zwölf Jahre alt sei,. während. Marlis GEB nur sechs\nJahre alt sei. ..\n\n2 \"Auch dieser Angriff‘ muß erteilten bleiben. ‚Nach den\n.„ auf diese Verfahrensrüge -zu berüicksichtigenden -— Akter\ninhalt het Elisabeth HÜMEMB bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12.November 1954 erklärt, ‘der Mann sei \"im\ndämmerigen \"Hausflur schnell\" an ihr vorbeigegangen und ı\nkönne \"gar keine Beschreibüng\" dieses Mannes geben. Da\nhinzu kommt, daß Elisabeth HE zu diesen Zeitpunkt aı\ngar keine Veranlassung hatte, sich Gesicht. oder Erschei:\ndes an ihr vorbeigehenden fremden: Mannes einzuprägen, m\n.. sich ‘der Tatrichter nicht gedrängt fühlen, von Amts weg\n\" dieses Kind als Zeugin zu hören.: Denn angesichts der ge\nschilderten Umstände und der sö deutlich verneinenden E\n\nu klärung des Mädchens vor der-Poliei .brauchte ‚die Straf\n\nkammer, der mit der unsicheren \"Bemerkung \"nach ihrer Ansicht\". eingeleiteten weiteren Bekundung des Kindes, der\nMann habe keine Kopfbedeckung getragen, von Amts wegen\n\n- ebenfalls keine Bedeutung beizumessen.\n\näumt, Hinsichtlich des Kindes Brigitte Th@ibergeben\nUrteilsgründe und .kteninhalt deutlich, daß dieses Mädchen\n3 überhaupt keine Gelegenheit hatte, den Angeklagten am Tat-\n\n\"n tage zu sehen.\n\nAuch mußte sich das Landgericht — ohne Beweisamtrag -\nnicht zu einer Vernehmung der Mutter von Elisabeth Mi ]\ngeärängt sehen. Nach den Urteilsgründen hat Marlis der\nFrau HB den Vorgang unmittelbar nach der Tat erzählt,\nebenso wie auch ihren eigenen Eltern — die vernommen\nworden sind - und der Elisabeth WB selbst. Es brauchte\nsich der Strafkammer nicht aufzudrängen, daß sich bei\neiner Vernehmung der Frau HEEEED etwas zugunsten des An-\n\n’ geklagten ergeben könnte.\n\nen\n\n3.) Die Revision erblickt einen weiteren Verstoß\ngegen die Aufklärungspflicht darin, daß nicht ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Marlis Gi»\nvernommen worden ist. Ohne einen dahingehenden Beweisamtrag\nwar das unter den besonderen Umständen dieses Falles jedoch nicht erforderlich. Allerdings war Marlis gerade erst\nIr sechs Jahre alt. Aber ihre Darstellung des Herganges er-\n\n- fuhr eine starke Unterstützung dadurch, daß der Angeklagte\nwegen mehrerer Taten vorbestraft ist, die nicht nur nach\nsie derselben Vorschrift strafbar, sondern auch gerade in der\n\nvon Narlis geschilderten Form begangen worden sind.\nuch Einer solchen besonderen Unterstützung der Kinderaussage\nnung durfte das Landgericht größeres Gewicht beimessen als\n\nußte einer allgemeinen Begutachtung der Glaubwürdigkeit.\n\nen\nAuf die Frage der Glaubwürdigkeit kam es vom Stand-\n\npunkt der Strafkamnmer aus weniger im Hinblick auf die\nEinzelheiten des geschlechtsbezogenen Vorganges als vielmehr für die Frage an, ob das Kind die Personengleichheit\ndes Angeklagten mit dem Täter hinreichend zuverlässig\nbekundete. Für solche Fragen bedarf es im allgemeinen auch\nbei der Vernehmung kleiner Kinder keines Sachverständigen.\n\nTo\n\n- 4 -5-\n\n-5-\n\nII. Sachrüge:\n\nOffensichtlich unbegründet sind die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers hierzu. Bei der lage des\nFalles durfte sich das Landgericht für die Annahme des\ninneren Tatbestandes allein darauf berufen, das Tun des\nAngeklagten ergebe, daß er aus Wollust gehandelt habe.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine\n Rechtsmängel «uungunsten des Angeklagten ergab, war\nseine Revision in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr .Koffka Schmidt\nSchmitt Börker\n\nnn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/5-str-213-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/5-str-213-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.175537+00:00"}}