{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-20_5_StR_557_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-20","aktenzeichen":"5 StR 557/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 2248 029 ”\n\nIm Namen des Volkes\n\nCr\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autogenschweißer Artur R (EEEEEEEEEEEREENEND>\naus EEEEENEEEEED\n\nh)\ndort geboren am EEE 1931,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 4.August 1955 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 4.August 1955\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDur\n\n-2- ee\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nzu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ngegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil\nwit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen\nBeanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Mit Unreoht behauptet die Revision, der Zeuge\nNEE sei entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht\nvereidigt worden. Zum Beweise für ihre Behauptung beruft\nsie sich auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.\n\nHier heißt es:\n\n\"9. Zeuge NW.\nIch heiße Hermann IB, bin 50 Jahre alt,\nArbeiter, wohnhaft in Braunschweig.\n\nMit dem Angeklagten weder verwandt nach verschwägert.\nDer Zeuge wurde gemäß § 55 StPO belehrt,\n\nDer Zeuge sagte zur Sache aus und wurde\nauf seine Aussage belehrt,\"\n\nSchon aus dem Zusammenhang dieser Niederschrift ergibt\nsich deutlich, daß hier ein offenbarer Schreibfehler vorliegen muß. Denn eine Belehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht war bereits erfolgt. Dann aber\nerscheint eine nochmalige Belehrung nach der Aussage wenig\nsinnvoll. Hinzu komnt,. daß die Sitzungsniederschrift anders\ngefaßt worden wäre und nicht die Worte \" ... wurde auf seine\nAussage belehrt\" enthalten würde, wenn dieser Vermerk auf\ndie Belehrung hätte Bezug nehmen wollen. Danach liegt ein\noffenbarer Schreibfehler vor; der Zeuge ist auf seine Aussage \"vereidigt\" und nicht \"belehrt\" worden.\n\n- 3.\n\nOffenbare Schreibfehler darf das Revisionsgericht\naber - chne besondere Berichtigung der Sitzungsniederschrift -— von sich aus berücksichtigen (vgl u.a. BGH in\n4 StR 120/53 vom 1.10.1953 S 5). Damit erweist sich die\nder Verfahrensrüge zugrunde liegende Behauptung als unrichtig, so daß die Bemängelung gegenstandslos wird.\n\n2.) auch die Beschwerde, der Zeuge SB sei nicht\ngemäß § 57 StPO belehrt worden, dringt nicht durch.\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält hierüber folgendes: .\n\n\"Bei Aufruf meldete sich als Zeuge aus\nder Untersuchungshaft vorgeführt Hans SG.\n\nDer Zeuge SW wurde mit dem Gegenstand\nder Untersuchung und der Person des Angeklagten\nbekannt gemacht sowie gemäß -§ 75. StPO belehrt.\"\n\n‚Hier wird das Vorliegen eines offenbaren Schreibfehlers, in diesem Falle einer Zahlenverwechslung, ebenfalls schon dus dem Zusammenhange der Sitzungsniederschrift\ndeutlich.\n\nDa eine Belehrung im Sinne des § 57 StPO stattgefunden hat, kommt es nicht mehr auf die vom Verteidiger gewünschte Entscheidung der Frage an, ob § 57 StPO eine bloße\nOrdnungsvorschrift darstelle oder nicht.\n\n3.) Auf den Hilfsamtrag des Angeklagten, den Radiohändler Sc als Zeugen zu hören, ist im Urteil zwar\nnicht ausdrücklich eingegangen worden (Sonnenberg sollte\nbekunden, daß die Mutter des Angeklagten ihm in doasen\nAuftrage 100 DM gezahlt habe).\n\nHierdurch ist der Angeklagte jedoch in keiner Weise\nbeschwert. Denn wenn auch die Strafkammer der Aussage der\nMutter 'mit einer gewissen Skepsis\" begegnet ist, hat sie\ndoch die behauptete Ratenzahlung als wahr unterstellt\n(\"die Strafkammer unterstellt dabei als wahr, daß die\n\n-4- “N\n\nMutter des Angeklagten verschiedene Raten, insbesondere\neine Rate von 100 DM für den Radioapparat gezahlt hat\").\nDiese Wahrunterstellung genügt rechtlich allen Anforderungen des Hilfsbeweisamtrages,\n\nDaß die Strafkamer aber nicht gezwungen war, aus der\nals wahr unterstellten Tatsache Folgerungen tatsächlicher\nArt zu ziehen, wie sie die Verteidigung sich erh-ffte,\nbedarf keiner näheren Erörterung.\n\n4.) Erf»1glos bleibt auch die Rüge der Revision, der\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen KB sei mangelhaft behandelt worden.\n\nDieser Zeuge - ein Verwandter des Angeklagten -\nsollte über die Behauptung gehört werden, er habe sich bemüht, dem Angeklagten eine Beschäftigung bei dem Volkswagenwerk zu beschaffen.\n\nIn den Urteilsgründen wird als wahr unterstellt, daß\nsich der Angeklagte \"in der letzten Zeit vor seiner Verhaftung durch einen Verwandten/belm Folkswagenwerk\" hatte\nbeschaffen lassen wollen (UA S 4).\n\na) Ein rechtlicher Mangel ist hierin jedoch nicht\nzu finden. Bei dem vorliegenden Sacheverhalt hätte der\nBeweisamtrag ohne Zeitangabe keinen Sinn gehabt. Der Beweiszweok - einen ernsthaften Arbeitswillen darzutun -\nwäre nämlich nicht mit der Behauptung erreicht worden, ein\nVerwandter des Angeklagten habe irgendwann einmal während\nder Tatzeit versucht, für diesen beim Volkswagenwerk Arbeit\nzu beschaffen. Demzufolge hätten sich die Urteilsgründe mit\neinem so gestellten Hilfsamtrag auch gar nicht zu befassen\nbrauchen, Die nähere zeitliche Umgrenzung krmmt also den\nInteressen des Angeklagten entgegen. Es mag daher dahinstehen, ob diese Ergänzung nicht sogar auf eine mündliche\n„rläuterung des Beweisamtrages in der Hauptverhandlung ”\nzurückgeht.\n\n-5.-\n\nb) Die Strafkammer hat bei der Wahruntersiellvung auch\nnicht anderen Urteilsfeststellungen widersprochen. Denn die\nAnnahme, der Angeklagte habe sich bemüht, bei einem bestimmten\nUnternehmen Arbeit zu erlangen, besagt nichts gegen die Fest-\n. stellung, der Angeklagte hätte bei ernsthafter Bemühung auch\nArbeit (- bei. anderen Arbeitgebern nämlich -) bekommen.\n\nSoweit sich die Revision auf eine durch Krankheit verursachte Behinderung des Angeklagten beruft, widersprechen\nihre Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Danach\nhatte der Beschwerdeführer seine Stellung \"ohne zwingenden\nGrund\" aufgegeben; wie der Urteilszusammenhang ergibt, ist\nihm nicht geglaubt worden, daß er dies auf ärztliches Anraten\ntat,\n\nc) Im übrigen kommt es-für der Bestand des Urteils\n\nweder darauf an, ob der Angeklagte sioh ernsthaft um Arbeit\nbemüht hatte, noch darayf, aus welchem Grunde er. am 30.0Oktober\n1953 seine Stellung, aufgegeben hatte. Denn mit Hilfe anderer\nZeugen ist festgestellt, daß er - zumindest: teilweise -\nseinen Lebensunterhalt von der Prostituierten Rösner: bezogen hat. Diese Feststellung bleibt in jedem Falle unberührt.\n\n5.) Die Annahme des Landgerichts, ein Arbeitsloser\n\n' könne sich eine Reise von Braunschweig nach Berlin nicht erlauben, ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDenn wie der Urteilszusammenhang ausweist, will die Strafkammer damit nur zum Ausdruck bringen, dieser Angeklagte\nhabe sich eine Hin- und Rückreise Braunschweig/Berlin allein\nvon seiner Arbeitslosenunterstützung nicht leisten können,\nweil auch seine sonstigen Aufwendungen zu erheblich gewesen\nseien. Der Tatrichter gründet seine Annahme also keineswegs\nauf einen allgemein gültigen Erfahrungssatz, sondern bezieht seine Erfahrungsschlüsse nur auf die Person des: Angeklagten und die besonderen Umstände dieses. Falles. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nx\n- 6. u\n\n6.) Das gleiche gilt für die Darlegung des Urteils,\nder Angeklagte habe beim Glücksspiel mehr verspielt als gewonnen, seine Behauptung über etwaige Spielgewinne sei\nunglaubhaft.\n\nSoweit sich übrigens die Revision in diesem Zusammenhange auf die Bekundungen zweier Zeugen beruft, kann sie\nhiermit vor dem Revisionsgericht nicht mehr gehört werden.\n\n7.) Auch mit den anderen Angriffen gegm die Bewäiswürdigung kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.\n\n8.) Die Rüge mangelnder Amtsaufklärung ist unzulässig\nerhoben, weil sie nicht entsprechend der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO angibt, welche Zeugen das Landgericht\nnoch hätte vernehmen sollen.\n\n9.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision war daher entsprechend dem Antrage des\nOßberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/5-str-557-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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