{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-20_5_StR_549_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-20","aktenzeichen":"5 StR 549/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 549/55 2248 020\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Vladislav P ED,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am GUEMEED 1950 in EEE (osr),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh:fs in der\nSitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundädesttäatsrrSchmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt ME in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr .(EEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.Juli 1955 im Strafausspruch, ferner soweit die Sicherungsverwehrung des\nAngeklagten angeordnet worden ist, aufgehoben.\n\nAufgehoben werden auch die der Strafe zugrunde\nliegenden Feststellungen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles betreffen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die\nKrsten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2. ud\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftiichen zechweren Diebstahls im Rückfalle ale gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt, außerdem seine Sicherungsverwahrung angeordnet\nund einen bei der Tat mitgeführten Finnendolch eingez:gen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Da die\nVerfahrensbeschwerde entgegen der zwingenden Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 StPO nicht \"die den Mangel enthaltenden\nTatsachen\" angibt, hat der Senat das Urteil nur auf die\nSachrüge zu überprüfen. Hierbei haben sich gegen die Beurteilung der Tat als schweren Diebstahls (§ 243 Nr 2\nund 3 StGB) und gegen die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen keine rechtlichen 3edenken ergeben. Insoweit hat\nauch die Revision keine beachtlichen Ausführungen gemacht.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils nur im\nStrafausspruch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis zu Recht\ngegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 StGB. Die\nStrafkammer geht bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8°/00\nzur Zeit der Tat davon aus, daß der Angeklagte höchstens\neinen mittelschweren Rausch gehabt haben kann. Bei der Beurteilung der Rauschwirkung hat die Strafkammer u.a. berücksichtigt, daß der Angeklagte ein trinkgewohnter Mann\nist und daß er bei seiner Festnahme den Polizeibeamten\nklare und bestimmte Antworten gegeben hat. Das Landgericht\nhat \"unter Abwägung dieser Umstände die Überzeugung gewonnen, daß durch den Alkoholgenuß zwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gemindert gewesen ist. Eine\n'erhebliche'! Verminderung konnte es jedoch nicht feststelien. Die Anwendung des § 51 Abs II StGB entfällt\nsomit\".\n\n Z.\n\nDas reicht nicht aus. Es kammt nichy nur auf die\nBeeinträchtigung er Einsichtsfähigkeit an, sondern besonders auch Gararf, bddasaHeumungsvermwögen\nmit Rücksicht auf die gennassenen Alkokolmengen erae :lich\nvermindert war (vgl BGH Geltd Arch 1955,269/2717) oder\nzumindest insoweit Zweifel bestehen, In Urteil ist hierüber nichts gesagt. Es ist daher nicht zuszuochließen,\ndaß die Strafkammsr Erwägungen in dieser Richtung nicht\nangestellt hat, Das ist ein Rechtsfehler. Auf ihm kann das\nUrteil beruhen, jedoch nur im Strafausspruch.\n\nDenn die Urteilsgründe ergeben klar, daß die Stralfkammer davon überzeugt war, daß nach dem ärztlichen Befund,\nder Alkohcolempfindlichkeit des angeklagten und seinem Verhalten bei der Festnahme die Voraussetzungen der § 51 Abs 1\nStGB keinesfallr vorlagen, Hiervon geht.!m übrigen auch\ndie Revision aus. Das Urteil kann daher nur auf einer Verletzung des § 51 Abs 2 StGB beruhen. Da kiernach die\nStraf e geiildert werden k ann, brauchte der Schuldspruch nicht au?gehr’ben zu werden. Betroffen werden nur\nder Strafausspruch und damit auch die Anaränung der Sicherungsverwahrung. Die insoweit dem Urteil zugrunde liegenden\nFeststellungen werden durch den Aufhebungsgrund jedoch\nnicht in Mitleidenschaft gezogen, soweit sie die Voraussetzungen des Rückfalles betreffen. Dieser Teil, der sich\nvon dem übrigen Strafausspruch trennen läßt, bleibt bestehen.\n\nDie Revision vertritt die Auffassung, die Sicherungsmaßnahme des § 42e StGB könne nur ange»sränet werden, wenn\nsich feststellen lasse, daß der Angeklagte diese Tat auch\nohne Alkoholeinwirkung begangen hätte. Demgegenüber wird\nfür die neue Verhandlung darauf hingewiesen: Auch wenn der\nTatrichter zur Annahme einer durch Altrholgenuß bedingten\nverminderten Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten kommen\nsollte, so würde dieses der Verurteilung des Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrechers :irht antgegerstehen. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewchnheitsverbrechers, daß der ihm innewohnende Fang zu Verbre:hen\n\n- 4, -\n\nauch auf Grund irgendwelchen äußeren Einflusses zum Durchbruch kommt. Der Angeklagte ist als Gewohnheitsverbrecher\nauch dann anzusehen, wenn die Tat unter Einfluß von Alkohol\ngeschah, vorausgesetzt, daß letzten Endes der innere Hang\nzum Verbrechen entscheidend dafür gewesen ist, daß er die\nStraftat verübt hat (so BGH 4 StR 369/53 vom 24.September\n1955 im Anschluß an RGSt 73,44/46/und 74,217/2187).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/5-str-549-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/5-str-549-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.810645+00:00"}}