{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-20_5_StR_532_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-20","aktenzeichen":"5 StR 532/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gEtR 232/03 2248 031\n\n“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Ernst Rudolf W GEB zu: ıguuuuu\ngeboren am ÜEEEEEEB '923 in zei,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlages\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgensmmen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten WEB wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom\n12.Mai 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründez3;\n\nDer Angeklagte gehört zu einer Zigeunersippe, die im\nJahre 1954 auf einem Grundstück in Twistringen in einigen\nBaracken und Wohnungen lebte. Dort wohnte auch der 50jährige\nAnton BED. Dieser war selbst kein Zigeuner, aber verheiratet mit der Schwester Jeanette des Anfang 1954 verstorbenen Sippenoberhauptes Oktav Boll, des Eigentümers\ndes Grundstücks. Die Ehefrau Sonja des Angeklagten ist\neine Tochter des Oktav Be:\n\nAnton BEE, der wegen gefährlicher Körperverletzung\nmit Todesfnlge mit fünf Jahren Zuchthaus und wegen Widerstandes und gefährlicher Körperverletzung mit einem Jahre\nGefängnis bestraft war, war leicht reizbar, nicht selten\nangetrunken und hatte in diesem Zustande wiederholt die\nLagerinsassen mit Forken, Äxten und ähnlichen Werkzeugen\nbedroht.\n\nAm 18.Juni 1954 tranken anton FEB. der Angeklagte\nund einige andere Zigeuner Bier in einer Gastwirtschaft.\n\nBEE wurde gegen Georg Dep, einen Schwager des\nAngeklagten, tätlich und hielt dabei ein. geöffnetes\n\nTaschenmesser in der Hard. Georg BEE schlug )\ndaraufhin mit einem Bierglase mehrere Male auf den Kopf,\nso daß er stark blutete, BEW suchte mit dem Angeklagten\ndas Krankenhaus auf und wurde dort verbunden, Danach bedrohte er im Krankenhause die Ehefrau Meria wi zer.\nDB, eine Schwägerin des Angeklagten, mit dem Messer.\nAuch auf ihren Ehemann Josef WB und den Angeklagten,\ndie auf der Straße warteten, wollte er \"]osgehen\". Beide\nfielen ihm jedoch in den Arm. Dann ließ er sich von ihnen\nin das Lager begleiten. Unterwegs fragte er wiederholt,\nwer ihn in der Gastwirtschaft geschlagen habe, und äußerte\nmehrfach zornig, heute kämen noch zwei andere ins Krankenhaus und nicht wieder heraus.\n\n- 3 -\n\nAls im Lager Georg Bei zusar, EEE geschlagen\nzu haben, stürzte dieser sich mit einem Stilett und einem\n\nHaumesasn auf ihn, Dem Angegriffenen kamen Is? Tggwn\nmit einem verr’steten Säbel und der Angeklagte mit einen\nStock zu Hilfe, an dem ein Stück Blei befestigt war. Sie\nund Georg Be, der einen gleichartigen Stock trug,\nschlugen auf EB ein und trieben ihn in Richtung auf\nseine Baracke zurück. BEE, dessen Hawmeszsr der Angeklagte vom Erdboden aufgenommen hatte, ging in seinen\nSchuppen. Der Angeklagte, Josef WM, ce re 3\nund einige andere standen araußen, Nach beiderseitigen\nSchimpfereien stellte sich ZW in die Tür seines\nSchuppens und hielt eine Mistforke vor sich, die Spitzen\nauf die Umstehenden gerichtet. In dieser Haltung trat er\nschließlich einen \"der zwei Schritte vor in Richtung auf\nden Angeklagten. Ehe er zustechen konnte, versetzte ihm\nGeorg BB seinen Schlag mit den. bleibewehrten Knlippel.\nUnmittelbar darauf stach Andreas Be, ein Bruder.\nGeorgs, A nit einem Fliegerdolch in die Halsgegenä ,\nso daß eine 5 cm lange Verletzung entstand. DE hielt\nseine Forke noch immer drohend vor sich. Er würie jedooh\nvon den anderen, auch dem 'Angeklagten, zusaninengeschlägen '\nund blieb an seinem Schuppen unbeachtet liegen. “\n\nDer Angeklagte ging hierauf mit seinen Schnägern Georg\nund Andreas BED in den Wohnwagen seiner Schwieger-\n\nmutter Alwine Dom.\n\nNach ewa 15 Minuten kam die neunjährige Sylrıa\nBei = SEE Baracke vorbei. Durch die offenstehende\nTür seh sie DUnit dem Oberkörper aus einer sonst ge-:\nwöhnlich verdeckten Öffnung im Fußboden herausragen, Sie\n\nrief laut: \"Anton krmnt wieder!\" Darauf eilten der Angeklagte,\nGeorg und Andreas Be unvewaffnet herbei. Der ‘Angeklagte\n\nergriff an der Baracke ein dort stehendes Beil und .trat .damit auf DEE zu. Dieser stand noch in der Fußbodenöffnung\n\nu mr rent re ee\n\nA a a 5\n\nIr\nee en ne TE Felahk nannten 3 uakäahinn urein BE hear AERAÄEE ehe at\n\ner te a a ee\n\nBR 7208: 797.00. 22 20029, PCAO PER SR DEE\n\nund beugte sich gerade etwas nach vorn. Der Angeklagte schlug\n\n-4.-\n\nBlake. 23\n\n-4-\n\nihm mit derSchneide des Beiles schnell viermal auf den\nKopf und zertrümmerte ihm den Schädel. DliBwar sofort\ntot.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\n1.) Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings\ndagegen, daß das Schwurgericht Notwehr nach § 53 StGB\nverneint. Wie es rechtlich einwandfrei darlegt, lag kein\ngegenwärtiger Angriff I | mehr vor. Das hat der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils\nauch erkannt. Soweit sich die Revisi:n mit tatsächlichen\nAusführungen gegen die Beweiswürdigun& wendet, kann sie\ndamit nach § 337 StPO nicht gehört werden,\n\n2.) Auf die Sachrüge hatder Senat das Urteil’ jedoch\nauch im übrigen sachlichrechtlich nachzuprüfen. Dabei ergibt sich folgender Fehler.\n\nDer Angeklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, \"er habe zugeschlagen, weil endlich die Angst und\nder von I | ausgehende Druck aufhören sollte; denn nach\nallem, was vorangegangen sei, habe man damit rechnen müssen,\ndaß sich DEE irzenawann einmal rächen würde (UA S 15,16).\nEr habe sich für berechtigt gehalten, einem solchen späteren\nAngriff DEE Aurch dessen Tötung vorzubeugen (UA S 26).\nDas Schwurgericht nennt dies \"einen unbeachtlichen Verbotsirrtum' (UA S 26).\n\nDas ist unrichtig. Die Bezeichnung \"Verbotsirrtum\"\ntrifft allerdings zu; denn dieser liegt unter anderem dann\nvor, wenn der Täter einen Rechtfertigungsgrund annimmt,\n‘den die Rechtsordnung nicht anerkennt. Ein Verbotsirrtum\nist aber nicht \"unbeachtlich\", Er schließt vielmehr, wenn\ner unvermeidbar ist, die Schuld und damit die Strafbarkeit\ndes Täters aus. Ist er vermeidbar, so kann er die Schuld\n\n-5_\n\n-5.-\n\nmindern. Der Richter ist dann befugt, die Strafe in entsprechender Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu mildern\n(BGHSt 2,194).\n\nDas Schwurgericht hätte daher prüfen müssen, ob sich\nder Angeklagte bei der Tat in dem behaupteten Irrtum befand.\n\nEine eindeutige und widerspruchsfreie Feststellung\nhierüber fehlt,\n\nDas Schwurgericht sagt allerdings an anderer Stelle\n(UA S 23,24), der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, \"daß er einen Menschen nur deswegen, weil dieser -\ngefährlich werden konnte, nicht töten durfte\". Es begründet\ndies auch näher. Andererseits führt es in den Strafzumessungsgründen aus, der Angeklagte habe bereits die Einsicht gewonnen und werde in ihr durch den weiteren Freiheitsentzug\ngefestigt werden, daß jedes menschliche Wesen schutzbedürftig\nsei’ und kein Mensch den Stab über einen‘ Mitmenschen brechen\ndürfe, nur weil er diesen als unerträglich für die Gemeinschaft und als dauernd gefährlich ansehe (UA S 33). Hat der\nAngeklagte aber diese Einsicht - wohl als \"erkennbare Wirkung der bisherigen Freiheitsentziehung\" (UA S 34) - \"bereits\ngewonnen\", so kann es nicht zutreffen, daß er sie schon bei\n‚der Tat gehabt habe. Beide Feststellungen sind miteinander\nunvereinbar und heben sich gegenseitig auf. Das Schwurgericht\nhat sich in Wahrheit keine abschließende Überzeugung davon\ngebildet, ob der Angeklagte die Tötung für erlaubt hielt:\nSo erklärt es sich, daß es bei der rechtlichen Würdigung\nnicht etwa sagt, ein Verbotsirrtum habe aua tatsächlichen\nGründen nicht vorgelegen, sondern diese Frage offen 1äßt\nund rechtsirrig von einem \"unbeachtlichen Verbotsirrtum\"\nspricht.\n\nDas ‚angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden.\n\n-6 -\n\n„un\n\nUlli: A u\n\n-6 - IR\n\n3.) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht abschließend zu folgendem Stellung zu nehmen.\n\nNach der Auffassung des Reichsgerichts kann die vorsätzliche Tötung eines besonders gewalttätigen Menschen,\nvon dem eine dauernde Gefahr für Leib oder Leben des Täters\noder seiner Angehörigen ausgeht, der sich aber augenblicklich ruhig verhält, in ungewöhnlichen Ausnahmefällen durah\nN3tstand nach § 54 StGB entschuldigt sein (R6S5t 60,318).\n\nFolgt man den Grundsätzen dieser Entscheidung, so\nwürden sie jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen\ndie Annahme eines Notstandes im vorliegenden Fall nicht\nohne weiteres rechtfertigen. Das Landgericht weist auf die\nVerpflichtung der übrigen Lagerinsassen hin, Zwischenfälle\nmit Anton BEER \"zu meiden und, wenn die eigenen Kräfte\nnicht als ausreichend empfunden werden, notfalls obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen\" (UA S 26). Ob dieser\nGesichtspunkt allein genügt, mag zwar zweifelhaft sein,\nzumal das Landgericht nicht darlegt, daß der Angeklagte\nund seine Angehörigen (§ 52 Abs 2 StGB) jeder lebensgefährlichen Tätlichkeit oo | aus dem Wege gehen und\nin künftigen Fällen die Polizeiirechtzeitig\nherbeiholen konnten. Wesentlich könnte es aber sein, wenn\nsich am 18.Juni 1954 der erste besonders bösartige Angriff\nBEE ereignet naben und es zu ähnlich bedrohlichen Ausschreitungen vorher niemals gekommen sein sollte, wie es\nbisher den Anschein hat. An diesem Tage hatten sich der\nAngeklagte und seine drei Schwäger der lage gewachsen gezeigt und Anton BWscneinsan sehr wirkungsvoll abgewehrt. Ob trotzdem mit einer Wiederholung zu rechnen war\nund dann hinreichende Aussicht bestand, Anton BB auch\nin Zukunft Herr zu werden, ist Sache der tatrichterlichen\nBeurteilung.\n\nLäßt sich ‚ein Notstand nach § 54 StGB nicht widerlegen, so war /alcht der Vorsatz der Tötung, aber ihre Vorwerfbarkeit, also die Schuld des Angeklagten ausgaschlossen.\n\n- 7 -\n\n- 7-\n\nWar_keine Notstandslage vorhanden, so wird zu untersuchen sein, ob der Angeklagte ihre tatsächlichen Voraussetzungen irrig angenommen hat. Ein solcher vermeintlicher\nNotstand würde zwar ebenfalls nicht den V*rsatz der Tötung\nbeseitigen, könnte aber für die Lchuld des Angeklagten von\n\nBedeutung sein,\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/5-str-532-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/5-str-532-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.787474+00:00"}}