{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-20_5_StR_525_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-20","aktenzeichen":"5 StR 525/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 525/55 2248 032\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeboren am MED 1594 ir EEE (Ostpreusen),\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgepichtshofs in der\nSitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in üer Verhandlung,\nBundesanwalt Dr (EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 6.September 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nv.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war bis zum 9.Juli 1954 Kassenleiter\ndes Antes DEE. Ende 1952 hatte er einen Kassenfehlbetrag von insgesamt 1280 DM. Jedenfalls ist diese\nseine Einlassung unwiderlegt, wie sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt. In der Folgezeit trug er größere\nund kleinere Einnahmen an Gemeindesteuern und sonstigen\nAbgaben nicht in die Bücher ein, um den Fehlbestand zu\nverheimlichen. Die Durchschriften der Quittungen behielt\ner zunächst zurück, statt sie vorschriftsmäßig als Einnahmebelege zu den Kassenunterlagen zu geben. Nach längerer oder küzerer Zeit holte er, wenn er neue amtliche\nEinnahmen gehabt hatte, die Buchung der früheren - zum\nTeil in anderer Höhe - nach, stellte als Einnahmebelege\nneue Quittungsdurchschriften unter späteren Daten her und\nvernichtete die zurückbehaltenen ursprünglichen Durchschriften, Er trug die neuen Einnahmen wiederum nicht ein,\nbis neue amtliche Gelder eingingen, und behandelte die\nQuittungsdurchschriften in der erwähnten Weise. So deckte\ner stets den jeweiligen Fehlbetrag, indem er einen neuen\nentstehen ließ, der sich jedoch aus der Buchführung nicht\nergab. Von diesem Verfahren wurden bis zu seinem Ausscheiden am 9.Juli 1954 insgesamt rund 4800 DM betroffen.\nIn diesem Betrage sind nicht nur die früheren, sondern auch\ndie zu deren Buchung verwendeten späteren Einnahmen enthalten. Der tatsächlich entstandene Schade war also wesentlich geringer.\n\nAls die Ermittlungen schon liefen, beschaffte sich\nder Angeklagte ein Darlehen und zahlte am 8., 9. und\n16.Juli 1954 Steuern von insgesamt 1485,47 DM, die er\nlängere Zeit vorher erhalten, aber nicht als Einnahmen\nin den Büchern vermerkt hatte, durch fünf Zahlkarten auf\ndas Postscheckkohto des Amtes ein. Dabei gab er als Absender\nfälschlich die Steuerschuldner an. Die dann noch fehlenden\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nBeträge erstaättete er dem Amt in bar.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer aAmtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB)\nund wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB)\nverurteilt und die Gesamtstrafe von acht Monaten und einer\nWoche Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt. Ven der Anklage,\nseine Stellung als Kassenleiter durch Betrug erschlichen\nzu haben, hat sie ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Die Revision wendet sich mit näheren Ausführungen\nnur dagegen, daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der\nAueignung bejaht. Ste meint, es liege nur vor, \"wenn der\n\nTäter die Fehlbeträge decken will, nicht aber schon dann,\nwenn er nur verdecken will, d.h. lediglich die Absicht hat,\ndie Entstehung des Fehlbetrages nicht nach außen kenntlich\nwerden zu lassen\". Das Landgerioht habe nicht festgestellt,\ndaß der Angeklagte die amtlichen Gelder zurend geültig en Deckung von Fehlbeträgen verwendet habe.\n\nDer Angriff ist unbegründet.\n\nNach dem Inhalt des Urteils ist zwar davon auszugehen,\ndaß der Angeklagte die eingenommenen Gelder in die amtliche\nKasse getan und nicht etwa ganz oder zum Teil in die eigene\nTasche gesteckt hat. Er ließ aber die Einnahmen jeweils\nlängere Zeit ungebucht. Mit Recht sieht das Landgericht\nhierin eine Zueignung der empfangenen Gelder. Dehn der\nAngeklagte legte sie nur zu dem Zweck in die Kasse, um\neinen Fehlbetrag zu verheimlichen. Für ihn war der Angeklagte mindestens nach seiner Auffassung haftbar (vgl\nUA 5 13). Unter diesen Umständen liegt die Zueignung der\nGelder in:der unterlassenen Buchung ihres Einganges. Das\nist ständige Rechtsprechung (vgl BGH vom 10.August 1951\nbei Lindenmaier-Möhring Nr 1 zu § 350 StGB.und die dort\n\n„\nf\n-ÄA-—- FR\n\nangeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).\n\nDieses Urteil, dem der Senat beitritt, 1äßt dahingestellt, wie zu entscheiden ist, wenn der Täter von rarnherein gewillt ist, den Fehlbetrag mit bereitliegenden\neigenen Nitteln zu ersetzen, und dies alsbald tut, also\namtliche Gelder, die er für einen anderen Zweck erhalten\nhat, nur ganz vorübergehend dazu benutzt, einen Fehlbestand\nzu verdecken, Zu dieser Frage braucht auch jetzt nicht\nStellung genommen zu werden. Denn so liegt der Fall nicht.\nDer Angeklagte hat den Fehlbetrag eineinhalb Jahre lang\nfortgeschleppt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß\ner ihn nur ganz vorübergehend verdeckt hätte. Außerden\nhatte er, wie schen die lange Zeitdauer erkennen läßt,\nkeine ausreichenden eigenen Mittel bereitliegen.\n\nb) Die Sachrüge nötigt dazu, den Schuldspruch auch\ninsoweit rechtlich nachzuprüfen, als die Revision keine\nnäheren Ausführungen macht. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken,\n\n2.) Der Strafausspruch ist entgegen den Ausführungen\nder Revision ebenfalls frei von Rechtsirrtum.\n\nDas Landgericht hat die Mindeststrafe des § 351 Abs 2\nStGB überschritten und dies unter anderem damit begründet,\nder Angeklagte habe seine Behörde bei der Einstellung über\nsein Vorleben getäuscht. Die kevision weist demgegenüber\nauf die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten\nhin, er habe als Soldat im Kriege von einem rechtskundigen\nOffizier erfahren, daß seine Bestrafung im Jahre 1932 mit\nsechs Monaten Gefängnis nach zehn Jahren der beschränkten\nAuskunft unterliege und von ihm dann nur noch gegenüber\nGerichten angegeben zu werden brauche (UA S 3). Die Meinung\nder Zevision, das Landgericht habe sich mit dieser Behauptung\nnicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Es hat sie vielmehr als richtig hingenommen. Denn es bejaht eine bewußte\nTäuschungshandlung des Angeklagten mit der Begründung,\n\"auch wenn er wußte, daß seine Strafe der beschränkten\n\n-5.\n\nAuskunft unterlag\", so habe er doch auch erkannt, daß es\ndem Amt darauf ankam, über sein Vorleben genau unterrichtet\nzu werden (UA S 4). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nBei der Strafzumessung wird ferner berücksichtigt,\n\nder Angeklagte habe jahrelang das Vertrauen seiner Behörde\n_ mißbraucht. Die Revision meint, dies sei in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Es ergibt sich aber Ghne weiteres\naus dem Sachverhalt. Überdies enthält der wiedergegebene\nSatz zugleich die vermißte ausdrückliche Feststellung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker.,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/5-str-525-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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