{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-13_5_StR_552_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"5 StR 552/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 552/55 2248 039 Br\n\nImNawmuen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\ndie Verwaltungeangestellte Marianne T EB au: SAH,\n\ngeboren am EEE 1924 in Bahn Kreis Ci.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidont Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichts- Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Mir. äer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE Vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 19.Juli 1955 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 19.Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nDie Beschwerdeführerin ha% die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. u\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“n Ir\nve Li\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat d&n Angeklagte wegen politischer\nVerdächtigung, strafbar nach § 1 Abs 1,2 und 3 des Berliner\nGesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FrSch6G)\nvom 14.Juni 1951 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n. Io\n. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\n1.) Die Revision macht zunächst unvorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts geltend (§ 338 Nr 1 StPO).\n\nDie Hüge kann in der Form, in der sie erhoben ist,\nkeinen Erfolg haben. Eine Strafkammer ist nicht schon deshalb gesetzwidrig besetzt, :weil ein. Landgerichtarat den\nVorsitz führt und Beisitzer zwei beauftragte, also nicht\nauf Lebenszeit angestellte Richter sind. Daß die Voraussetzungen einer Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden\ndurch einen Landgerichterat nicht vorgelegen hätten, behauptet die Revision nicht. Beauftragte Richter können\ndas Richteramt grundsätzlich auch in der Strafkammer .ausüben (vgl BGHSt 1,274; BVerf& NIW 1954,30).\n\nAllerdings müssen die beim Landgericht dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben in der Regel durch test\nangestellte Richter wahrgenommen werden. Hilfsrichter\ndürfen nur im angemessenen Umfange herangezogen werden,\nsoweit dies erforderlich ist, um bei Krankheiten, Beurlaubungen und vorübergehenden Abordnungen die Vertretung\nzu ermöglichen, einen unvorhersehbaren Geschäftsanfall\nzu: bewältigen und den richterlichen Nachwuchs, .d.h..\nGerichtsassessoren, heranzubilden und einzuarbeiten.\n(BGH NJW 1955,1805). Ob diese rechtlichen Grenzen beim\nLandgericlit Berlin: eingehalten werden, vermag der Senat\n\n_3_\n\nim vorliegenden Falle nicht nachzuprüfen, wie es in der\nerwähnten Entscheidung hinsichtlich des Landgerichts\n\"Frankfurt am Main geschehen konnte. Er kann auf Grund der\nvorliegenden Revision auch nicht überprüfen, ob zur Deckung\n‘des Nachwuchsbedarfes Assessoren als beauftragte Richter\nbeschäftigt werden dürfen, ohne als Anwärter übernommen\nworden zu sein. Denn aör Beschwerdeführer, behauptet in\ndieser Richtung nicht die erforderlichen Tatsachen (§ 344\nAbs Ei Satz 2 StPO).\n\n2, .) Soweit die Revision in Bezug auf die Strafzumessung\nbeanstandet, das Landgericht sei seiner Pflicht ni.cht gsnügend ‚nachgekommen; den Sachverhalt aufzuklären, ist -dle\n- Rüge” nicht in der: Form des § 344 Abs .2 StPO. erhoben worden,\nEs fehlt ‚ae Angabe. der Bewelemi tel, deren sich die Strafkammer \"nach Auffassung üer Beschwerdeführerin hätte DR=- .\ndienen müssen, um- ihres Aufklärungspflioht nach % ‚244,\n\nAbs’ 2 ‚StPo nachzukommen (vei 'BEHSt 2, 168).\n\nAuch die Sachrüge vermag der’ Revision nicht zum ‚Ziele\nzu verhelfen. Das Urteil ist seinen gesänten Inhalte nach\nüberprüft worden. Hierbei haben sich keine Rechtafehler ergeben. ES .-\n\n1. a) Die Verteidigung ist der Küttassung, daß die Angeklagte nicht aus § 1 FrSchG bestraft werden; könne. Tisbesondere = 80 trägt aile.vor - liege keine: \"Mitteilung im\nSinne des § 1 Abs 3 PrSch6 vor. Dehn die Angeklagte habe\nkeine Paketehpfänger selbst ‚aufgeschrieben. Das. ist: \"Jedoch\nnicht erforderlich. Jedenfalls hat die Angeklagte, die nach\ndem eigenen Vortrag der ‚Verteidigung in Übereinstiumung wit\nden Urteilsgründen die Listen Ahrer Dienststelle zuleitete,\neine Mitteilung \"übermittelt\", Damit 1s8t der Tatbestand des\n§ 1 Abs 3 FrSchG erfüllt.\n\n\"b) Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist auch\nausreichend festgestellt worden, daß die ermittelten Personen der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt\n\n-4-\n\nworden seien. Daß - entsprechend dem Vortrage der Verteidigung - keine strafrechtliche Maßnahme gegen Paketabholer bekannt geworden ist, mag sein. Das ist aber zur\nErfüllung des § 1 FrSchG@ nicht erforderlich. Jedenfalls\nbestand nach den Feststellungen der Strafkammer die der\nAngeklagten bekannte G e fahr, daß die Betreffenden\nin ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung\nempfindlich beeinträchtigt wurden. Das sind Folgen, die\njeden in die Listen Aufgenommenen bedrohen, nicht nur\n\"Punktionäre\"', die mit - hier allerdings nicht interessierenden - Parteimaßnahmen zu rechnen hatten.\n\nc) Zu Unrecht vermißt die Revision, daß sich die\nStrafkammer mit dem \"dienstlichen Auftrag\" der Angeklagten\nauseinandersetzt. Allerdings hat die Angeklagte nach den.\nFeststellungen des Urteils yon der NSED\" den Auftrag erhalten, Dienst auf dem Bahnhof in Potsdam zu versehen und\ndie dort eingesetzten Kontrolleure zu überwachen. Aber.\ndamit lag kein dienstlicher Auftrag einer Behörde vor.\n\nZu Unrecht setzt die Revision die Beauftragten der \"SED\"\nBeamten und Behördenangestellten gleich. Ob und wieweit\nbei diesen ein behördlicher Auftrag beachtlich wäre,\nbrauchte nicht entschieden zu werden,\n\n2.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es kein Widerspruch, daß einmal festgestellt wird, die Angeklagte habe\nim Auftrage der \"SED\" gehandelt, während es dann in den\nStrafzumessungsgründen heißt, auf die Angeklagte sei in\nkeiner Weise Druck ausgeübt worden.\n\nIm übrigen läßt sich daraus, daß sich bei der Strafzumessung das Urteil nicht noch einmal ausdrücklich mit\ndem Auftrage der Angeklagten beschäftigt, nicht entnehmen,\ndie Strafkammer habe diesen nicht beachtet. Er brauchte\nauch nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden, weil\ndie Angeklagte sich freiwillig der \"SED\" angeschlössen\nhatte.\n\n3.) Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe\nzur Bewährung auszusetzen. Im Urteil heißt es hierzu\nnurs\n\n\"Eine Strafaussetzung zur Bewährung\n“ vermochte die Strafkammer der Angeklagten nicht zubilligen zu können,\nweil die Vollstreckung der Strafe\ngerade in diesem Falle besondere im\nöffentlichen Interesse liegt\n\"(§ 23 Abs 3 Ziff 1 StGB).*\n\nDiese Begründung ist, wie der Revision zugegeben\nwerden muß, sehr knapp, aber aus folgenden Gründen nicht\nzu beanstanden. Nach $- 267. Abs 3 Satz 3 5tPO' müssen die\nUrteilsgründe \"ergeben, weshalb ‘die Strafe zur Be-\n\n. währung. ausgesetztooder. einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht awgesetzt worden ist\".\nEin solcher Antrag. ist. .awaweislich dor’ Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. ‘Das Landgericht -\nwar daher, soweit.das Verfahrensrecht in Beträcht\nkommt, nicht. einmal genötigt, die Ablehnung der\nStrafaussetzung ausdrücklich zu rechtfertigen. In\n\nder Kürze, mit der.es dies getan hat, könnte. zwar\n\nein sachlichrechtlicher Fehler liegen, wenn der\n\nPi\n\n-6 -\n\nsonstige Inhalt des Urteils eine Aussetzung der\nStrafe besonders nahelegte und ihre Ablehnung daher\neine rechtlich nachprüfbare Begründung erforderte\n(BGHSt 6,167/1727). Das ist aber hier nicht der Fall.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-552-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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