{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-13_5_StR_539_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"5 StR 539/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 539/55 2248 040 “\n\nIm Namen desVolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schiffer Heinrich S EEE zu: 7ER,\ngeboren am EB 1907 in zu,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt CE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 28.Juli 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern unter 14 Jahren in drei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an Citte Dun uni Ute SCHEN verurteiit\nworden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.\nBesonderer Ausführungen bedarf es nur im Falle Brigitte\nSCHE.\n\nDer Angeklagte hat dieses Mädchen auf seinen Schoß\ngezogen. Er faßte ihm sodann unter dem Rock zwischen die\nOberschenkel und kam dabei über dem Schlüpfer bis dicht\nvor den Geschlechtsteil. Brigitte Sch Kniff sofort\ndie Beine zusammen und lief weg. Obwohl der Angeklagte nur\nversucht hat, an den Geschlechtsteil des Kindes zu kommen,\nhat das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten\nSittlichkeitsverbrechens verurteilt.\n\nZwar ist es mißverständlich, wenn die Strafkammer ausführt, für die Annahme einer vollendeten Handlung nach\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB könne es nicht auf die Dauer des\nHandelns ankommen, \"auch ein nur flüchtiges Streicheln der\nOberschenkel müsse genügen, wenn die Tatausführung die unsittliche Absicht erkennen lasse\". Entscheidend ist, ob der\nAngeklagte erst durch Anfassen des Geschlechtsteils des\nKindes oder schon durch die Berührung der Oberschenkel seine\ngeschlechtliche Erregung gesucht hat. Im ersten Falle würde\ner erst durch die Berührung des Geschlechtsteiles die Tat\nzur Vollendung gebracht haben (vgl RGSt 47,74/757; 67,170\n\n/7727).\n\nDie Urteilsgründe ergeben jedoch einwandfrei, daß die\nStrafkammer überzeugt war, der Ängeklagte habe seine Erregung\nschon darin gesucht, daß er Brigitte und auch dan anderen\n\n- 3.\n\n_—ye\n\nbeiden Schülerinnen vor dem Geschlechtsteil die Oberschenkel\ngestreiohelt hat. Damit ist die Verurteilung wegen eines\nvollendeten Sittlichkeitsverbrechens nicht zu beanstanden,\nWenn die Strafkammer davon spricht, der Angeklagte habe es\ntyersucht\", an den Get). schisteil zu fassen, so soll insoweit nur gesagt werden, durch das Verhalten Brigittes sei\ner gehindert worden, weitere stärkere Unzuchtshandlungen\nvorzunehmen.\n\nDie Strafkammer hat entgegen der Ansicht der Revision\nauch in den übrigen Fällen ausreichend festgestellt, daß der\n\n„ngeklagte zur Befriedigung seiner wollüstigen Absicht gehandelt hat,\n\n‚Im Ergebnis ist daher die Verurteilung in allen Fällen\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr .Koffka Schmidt\n\n.‚Sliemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-539-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-539-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.314587+00:00"}}