{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-13_5_StR_499_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"5 StR 499/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 041\n\nDB“\n\n5 StR 499/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Buchbindermeister Karl TFT ED ,\nohne Wohnung,\n\ngeboren an EEE 1904 ir SED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Elektroschweißer Kurt FT C ee aus SB\ngeboren am EEE 1914 in ri,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Fü\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n2.April 1955\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen\n\nUnterschlagung im Falle Kup;\n2.) in den Strafaussprüchen wegen Unter-\n\nschlagung in den Fällen PD und\nCarp,\n\n- 2.\n\n3.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\nden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Fü\nwird das Urteil\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen Unterschlagung im Falle Meinung,\n\n2.) in den Strafaussprüchen wegen Unterschlagung\nin den Fällen Ce, Ku und Em\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nIV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3. .\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Fabig wegen\nRückfallbetruges in sechs Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gemeinschaftlichen\nRückfallbetruges in sechs Fällen, wegen Unterschlagung in\nzwei Fällen und wegen einer gemeinschaftlichen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,\nzu mehreren Gelästrafen und zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf zwei Jahre verurteilt.\n\nDen Angeklagten TED hat es wegen eines Betruges,\nwegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fällen, wegen\nUnterschlagung in drei Fällen und wegen einer gemeinschaftlichen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Nonaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten 7 ED vekinpft das\nUrteil mit sachlichrechtlichen Ausführungen. Das Schreiben\ndes Beschwerdeführers vom 25. Juli 1955, mit. dem er die\nRevisionsbegründung seines Verteidigers ergänzen will,\nentspricht nicht der Form, die § 345 Abs 2 StPO für Revisionsbegründungen vorschreibt. Es kann daher nicht berücksichtigt werden.\n\nDie Revision des Angeklagten F 6 WD erhebt\ndie allgemeine Sachbeschwerde,. Ihre Verfahrensrüge ist\nnicht mit tatsächlichen Behauptungen gerechtfertigt worden\nund daher nach § 344 Abs -2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\nDie Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.\n\nA. Revision Pabig\n\n1.) In den Rückfallbetrugsfällen Weg (UA S 8),\nICE : CD (v. Ss 17,18), Maier (va Ss 19-21), Ten\n(VA S 21), SCHW (VA s 22) una WEV-Kredit (UA S 28,29),\nsowie in dem Unterschlagungsfall TEE (va s 11) ist\ndie Revision offensichtlich unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die Sachrüge zu diesen Fällen mit Einzel-\n\n-4-\n\nAn\n\nausführungen ergänzt, richten sich diese ausschließlich\ngegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen\ndes Urteils oder die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der\nRevision nicht gestützt werden (§§ 261, 337 StPO).\n\nDie allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung des\nUrteils ergibt in diesen Fällen keinen rechtlichen Fehler,\n\n2.) Die meisten übrigen Schuldsprüche gegen den Angeklagt5en halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls\nstand. Eine Ausnahme macht nur der Fall KÜEEEED (unten\nNr 3).\n\n&a) Betrugsfall Westend-Kalender\n(UA S 8,9,33,42,62,63)\n\nDer Angeklagte spiegelte den Geschäftsleuten HB,\nHund Her vor, er wolle einen Anzeigenkalender\nherausgeben. Dadurch veranlaßte er sie, ihm Anzeigenaufträge zu erteilen und je .3 IM anzuzahlen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Einwand der Revision, das Landgericht habe dem\nAngeklagten nicht widerlegt, daß er in zahlreichen Fällen\nAnzeigenaufträge ohne Anzahlung entgegengenomnen habe,\nliegt neben der Sache. Auf’ sein Verhalten gegenüber anderen\nAuftraggebern kommt es nicht an, weil die Strafkammer einen\nBetrug nur zum Nachteil der angeführten drei Personen annimmt. Daß er diesen eine Anzahlung abgenommen hat, stellt\ndas Urteil ausdrücklich fest, Selbst wenn das Landgericht\ndem Angeklagten seine Einlassung, in vielen Fällen keine\nAnzahlung gefordert und erhalten zu haben, nicht widerlegt hätte, schlösse das nicht die Peststellung aus, daß\ner die Herausgabe des Kalenders nur vorgetäuscht hat in\nder Absicht, sich dadurch von einigen Auftraggebern eine\nAnzahlung zu verschaffen. Daß er gegenüber HB, Heil\nund EenfiB diese Absicht gehabt hat, stellt das Urteil\n\n-5.-\n\n- 5. “ ur\n\nentgegen der Meinung der Revision ebenfalls ausdrücklich\nfest.\n\nb) Betrugsfall Weihnachtswerbung\n\nIm Herbst 1953 täuschte der Angeklagte den Buchdrucker\nSchiB durch die Behauptung, er wolle eine Inseratenzeitung\n\"Weihnachtsanzeiger für Charlottenburg\" und eins Weihnachtsüberraschung in Form einer Werbung mit besonierer Verlosung\nherausbringen. Sch@®® sollte diese Werbeschriften drucken\nund nach Vorlage der Korrekturabzüge von den Inserenten,\ndie der Angeklagte inzwischen werben werde, zunächst 50 v.H.\ndes Inseratenpreises, später den Rest einziehen. \"Nach\nFertigstellung des Anzeigers sollte der Angeklagte 50% der\nEinnahmen bzw. den nach Abzug der Kosten des Zeugen verbleibenden Betrag ausgezahlt erhalten.\" Daraufhin druckte\nSch» Entwürfe und überließ sie dem Angeklagten für die\nAnzeigenwerbung. Dieser benutzte die Entwürfe sowie Geschäftskarten Sch> unä ein mit dessen Firmenstempel versehenes\nAuftragsbuch, um mit Hilfe dieser Unterlagen anderen Geschäftsleuten das alsbaldige Erscheinen des \"Weihnachtsanzeigers\" vorzutäuschen. Dadurch veranlaßte er BSG\nund Kr, die ihn wegen des Auftragsbuchs mit dem\nFirmenstempel Sch@@B für einen Vertreter dieser Firma\nhielten, ihm Anzeigenaufträge über je 10.50 IM zu erteilen\nund den Preis dafür sogleich zu bezahlen.\n\nDie Strafkammer würdigt die Handlungsweise des Angeklagten als fortgesetzten Rückfallbetrug zum Nachteil der Zeugen\n\nSchw, EC un: :- U\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, richtet sich wieder\nnur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils und ist deshalb unbeachtlich.\n\nAuch sonst enthält die Verurteilung keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler.\n\nEs ist insbesondere nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß die S;rafkammer einen Betrug auch zum Nach-\n\n.6-\n\net Er EEE\n\nm 0\n\nteil Schgge annimnt (vgl UVA S 62). Sie hebt hervor, daß\ner durch die Anfertigung der Entwürfe 75 IM Unkosten\n\nhatte (UA S 11). Zum Tatbestande des Betruges gehört allerdings, daß sich der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil gerade durch & i e Vermögensverfügung des Getäuschten, die den Vermögensschaden verursacht, verschaffen will (BGHSt 6,115). Die Handlung Schee, durch\ndie dieser sein Vermögsn schädigte und durch die der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteii erlangen\nwollte und erlangte. liegt In der Aushändigung der Entwürfe und sonstigen Unterlagen, Auf sie hatte der Angeklagte es abgeschen, um mit ihrur Hilfe \"die Werbung beginnen\nzu können und Anzahlungun zu erhalten, die er sonst nicht\noder schwerer erhalten haben würde\" (UA S 44).\n\n(UA S 11,54,45,46,64)\n\nDer Angeklagte spiegelta seiner Zimmerwirtin Prau\nTEE, ser er üen Untermietzins schuldig blieb, vor,\ntdaß er bis Weihnachten 1953 10.000 IM verdienen werde\nund sie 'dann fein leben könnten!!'. Dadurch veranlaßte er\nsie, ihm ihre Leistungen weiterzugewähren, d.h. ihm das\nZimmer zu belassen, ihn.zu beköstigen und ihm die Wäsche\nzu waschen. \"Insgesamt verschuldet er der Zeugin 280 DM,\nderen Gegenwert er durch falsche Angaben erlangte\" (UA S Il).\n\nDie Feststellungen des Urteils tragen die Annahme des\nRückfailbetruges. Soweit die Revision vorträgt, die Hauptverhandlung habe \"nicht ergeben, daß die Zeugin durch\nTäuschung oder Irreführung dazu bewogen worden ist, den\nAngeklagten aufzunehmen !\", geht ihr Angriff\nins Leere. Denn das Landgericht stellt nur fest, daß der\nAngeklagte die Frau TEE später \"unter Hinweis auf\n\n_ bewußt unwahre Tatsachen bewog, ihn weiterhin\n\nohne scfurtige Gegenleistung bei sich wohnen zu lassen!\n(UA S 45). Diese Peststellung bekämpft die Revision nur\nmit unzulässigen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung,\n\n- 71 -\n\n_ 1 .. u L\n\ndie allein dem Tatrichter obliegt (§ 261 StPO).\n\nd) Betrugsfalı Ep\n\n(UA S 12,35,46,47,62,63)\n\nDen Rückfallbetrug des Angeklagten gegenüber dieser\nZimmerwirtin sieht das Landgericht ebenfalls darin, daß er\nsie durch die Vorspiegelung, er werde bald zu Geld kommen,\n\"zur Weitergewährung der Leistungen!\" aus dem Unsermietvertrage veranlaßte. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB,\ninsbesondere die Betrugsabsicht sind auch in diesem Falle\nausreichend dargelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen\ndes Beschwerdeführers laufen wiederum nur darauf hinaus,\ndaß er die Beweiswürdigung der Strafkammer durch seine\neigene ersetzt wissen will. Das ist unzulässig.\n\ne) Betrugsfall Glückwunschwerbung\n(VA S 12-17,35,36,47--50,62,65)\n\nDer Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem Mitangeklagten FÜR ohre Gelanitiel und ohne Gewerbeerlaubnis unter\nder Bezeichnung \"Industrieverlag Ch. TED : TO\" ceschäfte mit Werbegeganständen. Er beabsichtigte, in dem\n\"Industrieverlag\" eine Glückwunschwerbekarte herauszugeben,\n\"durch die sich die inserisrenden Firmen bei ihren Kunden.\nzum Jahreswechsel in Erinnerung bringen bzw. neu einführen\nsollten! (UA S 14). Eo gelang ihm, durch Vertreter eine\ngrößere Anzahl Firmen für Inseratsnaufträge zu werben, Von\nAlesen erhielt er teils schon bei Auftragserteilung den\nAnzeigenpreis oder eine Anzahlung darauf. \"Da nicht in allen\nFällen kassiert worden war und Anzahlungen geleistet worden\nwaren\", ließ der Angeklagte am 20.Dezember 1953 durch eine\nAngestellte bei verschiedenen Geschäftsleuten, darunter\nMOD una DEE, insgesamt 280 IM einziehen. Zu diesem\nZeitpunkt \"hatte der Angeklagte die Glückwunschwerbung bereits eingestellt\". Er ließ aber den Auftraggebern, um sie\nzur Zahlung zu veranlassen, bewußt wahrheitswiärig das Erscheinen der Glückwunschwerbekarte zusichern.\n\n[7 8 ..\n\nDaß die Strafkammor das Verhalten des Angeklagten vom\n20.Dezember 1955 als fortgesetzten Rückfallbetrug wertet,\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nBedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, daß\ndas Urteil bei der rechtlichen Würdigung unter den Auftraggebern, bei denen der Angeklagte am 20.Dezember 1953 in\nbetrügerischer Weise Geld einziehen ließ, auch Frau\nSchi erwähnt (va Ss 49,50). Das steht im Widerspruch\nzu der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, daß Frau Schiff den Anzeigenpreis von\n10.45 DM bereits am 7.Dezember 1953 bei Auftragserteilung\nbezahlt hatte (UA S 165). Dieser Widerspruch ist jedoch\nunschädlich, weil das Urteil nicht darauf beruht. Die Annahme des Betruges stützt sich ersichtlich nicht nur auf\ndas Verhalten des Angeklagten gegenüber VER ram\nund SchiB sonaern allgemein darauf, daß er sich am\n20.Dezember 1955 von mehreren Firmen insgesamt 180 IM\nzahlen ließ. Das Landgericht sagt zwar bei der rechtlichen\nWürdigung, der Angeklagte \"veranlaßte die Zeugen bewußt\nzu einer Leistung, für die er eine Gegenleistung nicht zu\nerbringen beabsichtigte\" (UA S 50). Das Wort \"Zeugen! be-\n\"zieht sich auf die zuvor genannten drei Auftraggeber\nEn, TEE una Schi, von aenen EEE noch\n12 IM und PB noch 5.70 IM zu zahlen gehabt hätten.\n\nIn Wahrheit meint die Strafkammer aber alle, die am\n20.Dezember 1955 durch die Einziehung der insgesamt\n\n180 DM geschädigt wurden, Denn sie erwähnt in der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung DE, :HEn\n\nund Schi nicht, sondern bezeichnet den Fall ganz\nallgemein als \"Inserateninkasso am 20.Dezember 1953\" (UA\n\nS 63), während sie bei anderen Betrugsfällen die Geschädigten in der abschließenden rechtlichen Kennzeichnung namentlich anführt (UA S 62). Daraus ergibt sich, wie auch der\nUrteilszusammenhang erkunnen läßt, daß die genannten drei\nEinzelfälle nur Beispiele sind. Unter diesen Umständen beeinträchtigt es nicht den Bestand des Urteils, daß das\n\n-9-\n\n”\n2 9 } eu\n\nBeispiel Schi aus den dargelegten Gründen nicht zutrifft.\n\nf) Betrugsfallı_ r un\n\n(UA S 26,57,58,63)\n\nNachdem der Plan der Angeklagten IB una Tg,\nin der Silvesternacht 1953 50 000 im \"Industrioverlag!\nhergestellte Horoskope zu verkaufen, fehlgeschlagen war,\nbestellten sie, \"obwohl ihnen keine Geldmit*+-i zur Verfügung\nstanden, bci der Firma WM ccscn das Versprechen sofortiger\nBezahlung Kartons zum Verpacken der Horoskope zum Preise von\n78 min (TA S 26). Der nach Lieferung der Ware erneut unternommene Versuch, dic Horoskope zu verkaufen, mißlang. Die\nFirma TEE Hokam die Kartons nicht bezahlt.\n\nDie Revision meint, die inncre Tatseite des Betruges\nsei nicht erfüllt. Sie macht geltend, das Landgericht habe\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen, daß.cer bei Bestellung\nder Kartons schon gewußt habe, er werde sie nicht bezahlen\nkönnen, oder daß or den Preis habe schuläig bleiben wollen.\n\nDieser Einwand geht ebenfalls fehl. Das Landgericht\nfindet die für die Warenlicoferung ursächliche Täuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er und der Mitangeklagte\nFörster der Firme REED s o £f or tig e Bezahlung versprachen (UA S 26). Es führt bei der Beweiswürdigung auss\n\"Daß sie (die Angeklagten) mit dem Verkauf der Horoskope ...\nrechneten, kann sie nicht entlasten, weil sie jedenfalls zu\neiner sofortigen Zahlung außerstande waren! (Ja § 57). Daß\nsich der Angeklagte bei der Bestellung auch bewußt war, die\nKartons nicht sofort bezahlen zu können und unter diesen\nUmständen auf ihre Lieferung keinen Anspruch zu haben,\nstellt das Urteil ebenfalls ausdrücklich fest (UA S 57,58).\n\ng) Unterschlagungsfall_Carp\n\nDie Angeklagten FEW una FO verkauften einen\nPosten von 34 000 Blatt Saugpostpapier, den die Papier-\n\n- 10 -\n\n. 10 --\n\ngroßhandlung CB an den \"Industrieverlag\" unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte.\n\nDie Vorurteilung dıs Boschwerdoführers wegen gemeinschaftlich begangener Unterschlagung ist nicht zu bcanstanden.\n\n‘Vergeblich wenäct dis Rovision ein, dor Verkauf dos\nPapiers sei \"unabhängig von dem Angeklagten Tb äurch\nden Angeklagten FORD erfolgt\". Das Landgerscht stellt\nausdrücklich fest, daß di e Angeklagten den Vorkaufsauftrag erteilten und daß b ei den Angeklagten der\nEigentumsvorbehalt der Firm, T@P bokannt war (UA S 26,27).\n\nEs ist zwar richtig, daß das Urtoii sich nicht näher\ndarüber ausläßt, in welcher Weise jeder der beiden Angeklagten bei dem Vorkau: misgewirtt hat. Daraus ergeben\nsich jedoch unter den vorliog:nden Umständen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen der Strafkammer veräußerten die Angeklagten den Posten Papier im\nNamen des \"Industrieverlages\", den sie beide gemeinsam\nbetrieben. Das Urteil sagt ferner, daß sic es verkauften,\n\"um sich Geldmittel zu boschaffen! (YA S 26). Damit ist genügend deutlich ausgedrückt, daß jeder von ihnen annähernd\nden gleichen Einfluß auf Hergang und Erfolg der Tat hatte.\nDie Verurteilung des Angeklagten FEB als Mittäters der\n\" Unterschlagung hat also cine ausreichende tatsächliche\nGrundlage.\n\n3.) Erfolgreich greift die Revision nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung im Falle\n\nKO ar. (UA 5 11,12,34,35,46,64).\n\nDer Jugendliche KCEEEEB überganp äem vci seiner\nPflogemutter in Untermiete wohnenden Angeklagten \"37 IM\nin mehreren kleineren Beträgen, dic dieser für ihn sparen\nund ihm zu Weihnachten zurückgeben sollte. Der Angeklagte\nstellte über die Schuldsumme einc Quittung aus\", Er gab\neber KÜEEEEED das Gelä nicht zurück, sondern verbrauchte\nes für sich (UA S 11,12).\n\n- 11 -\n\nes rs\n\n- 11 - J<\n\nIn der Beweiswürdigung führt das Landgericht aus:\n\"Hinsichtlich dieses Geldes hatts der Angeklagte nach der\nÜberzeugung der Kammer schon zu dem Zeitpunkt, als er es\n- ungeachtet des Versprechens, den erhaltenen Betrag aufzubewahren -— mit seinem Gelde vermischte, den Willen, es\nfür sich zu verbrauchen, ebenso, wie er grundsätzlich eingenommene Gelder nicht zurückgab. Er hat mithin auch dieses\nGeld unterschlagen.!!' (UA S 46)\n\nBei der zusammenfassenden rechtlichen Kennzeichnung\nder Taten des Angeklagten sagt das Landgericht, er habe\nsich \"fremde bewegliche Sachen, nämlich ... 37 DM des Zeugen\nKH ... zugseignet\" und sei daher !!wegen Unterschlagung zu bestrafen\" (UA S 64).\n\nDie Revision mecht geltend, der Angeklagte sei durch\ndie Übergabe der Geldstücke deren Eigentümer geworden und\nnur verpflichtet gewesen, die gleiche Geläsumme an KÜEEEEND\nzurückzuzahlen. nl\n\nDie knappen Feststellungen des Urteils ermöglichen es\ndem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht\n. ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß die erhaltenen Geldscheine oder Münzen für den Angeklagten \"fremde\" Sachen\nwaren.\n\nDas festgestellte Versprechen des Angeklagten, den\nempfangenen Betrag \"aufzubewahren!, mag zwar darauf hindeuten, daß die Geldstücke nicht sein Eigentum werden\nsollten. Zweifel hieran ruft aber schon der Ausdruck !\"Betrag\" hervor. Er bedeutet nicht ohne weiteres \"Geld\" im\nSinne von Bargeld. Ein Geldbetrag kann nicht nur nach der\nVorstellung des Gesetzes (§ 700 Abs 1 BGB), sondern auch\nnach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Weise \"aufzubewahren! sein, daß das Eigentum an den Geldzeichen auf\nden Verwahrer übergeht und dieser nur verpflichtet ist, die\ngleiche Summe zurückzuzahlen. So war es möglicherweise auch\nvon dem Angeklagten und KOEEEEEED gedacht. Dafür kann die\nAusdrucksweise des Landgerichts sprechen, daß der Angeklag-\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nte über die \"Schuldsumme‘ eine Quittung erteilte.\n\nDer Senat ist nicht imstande, der einen oder anderen\nAuslegung des Urteils den Vorzug zu geben. Er kann dies\nbesonders deshalb nicht, weil der Inhalt des Urteils\nnicht erkennen läßt, ob das Landgericht bemerkt hat, daß\nes bei der besonderen Sachlage genau untersuchen mußte,\nwelchen Willen die Beteiligten hatten.\n\nSelbst wenn aber aus dem Urteil hervorginge,\nKÜEEEEEED Habe Eigentümer der Geläzeichen bleiben wollen,\nist unklar, ob der Angeklagte dies erkannt hat. Er hat sich\ndahin eingelassen, KENNE habe ihm \"mehrmals kleinere\nBeträge geborgt\" (UA 5 35). Das Landgericht stellt\nmindestens nicht ausdrücklich fest, daß er sich bewußt\nwar, \"fremde!\" Guldzelchern zu verwahren und sich anzueignen.\nEin solcher Ausspruch über den Vorsatz ist grundsätzlich\nerforderlich (BGHSt 5,143). Er kann bei der Eigenart des\nvorliegenden Falles nicht dem Urteilszusammenhang ent-\n.nommen werden,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im Falle KB\nmuß daher aufgehoben werden.\n\nFür die weitere Behandlung der Sache wird auf folgendes hingewiesen;\n\n§ 154 Abs 2 StPO gibt dem Landgericht die Möglichkeit,\ndas Verfahren wegen des Falles KB einzustellen,\nwenn ihm dies angezeigt erscheint und die Staatsanwaltschaft es beantragt.\n\nSollte dies nicht geschehen und die Strafkammer nicht\nausschließen können, daß der Angeklagte an dem ihm von\nKO übergebenen Geld das Eigentum erlangt oder\ndies geglaubt hat, so wirä zu prüfen sein, ob sein Verhalten den Tatbestand eines anderen Strafgesetzes erfüllt.\n\nDabei. scheidet die Möglichkeit einer Verurteilung\nwegen Untieus im Sinne des § 266 StGB allerdings aus.\nDer Mißbrauchstatbestand kommt nicht in Betracht. Aber\n\n- 13 -\n\nmm.\n\n- 13 -\n\nauch der Treubruchstatbestand trifft nicht zu. Er setzt\nunter anderem voraus, daß der Verpflichtete einen Spielraum zu irgendeiner selbständigen Vermögensbetreuung hat.\n\nDas ist bei der schlichten Verpflichtung, empfangenes Geld\nzurückzuzahlen, nicht der Pall.\n\nDie Handlungsweise des Angeklagten kann jedoch unter\nUmständen einen Betrug darstellen, falls er nämlich vEEEEED\nseinen Rückzahlungswillen nur vortäuschte und ihn dadurch\n\nzur Hergabe des Geldes veranlaßte in der Absicht, es ihm\nnicht zurückzugebon.\n\n4.) Da der Schuld- und Strafausspruch im Falle KÜEEEn\nnicht bestehenbleibt, müssen auch die Gesamtstrafe und der\n\nneben ihr (§ 76 StGB) ausgesprochene Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte aufgehoben werden, Dasselbe gilt für die Strafaussprüche wegen der beiden Übrigen Unterschlagungen. Ihre\nHöhe von je einem Jahre Gefängnis kann zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflußt worden sein, daß er’ auch im\nFalle KÜHEEEEED zu der gleichen Strafe verurteilt worden\nist. Diese Möglichkeit ist jedoch für die Freiheits- und\nGelästrafen wegen’ der zwölf Fälle des Betruges im Rückfalle\n\nauszuschließen. Die Zumessungsgründe, auf denen diese Strafen\nberuhen, sind rechtlich einwandfrei.\n\nB. Revision Fö I\nI.\n\nDie allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung der\nSchuldsprüche ergibt in den meisten Pällen keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler.\n\nZu näheren Ausführungen geben nur der Unterschlagungsfall Meinung und der Betrugsfall Gründel Anlaß.\n\n1) Unterschlagungsfall Meinung\n(UA § 29,40,60,68)\n\nUm Geld für den \"Industrieverlag\" herbeizuschaffen,\nhatte sich der Angeklagte TO in vetrügerischen Zusammen-\n\n- 14 -\n\nwirken mit dem Nitangeklagten MM einen \"WEV-Krodit\" bewilligen und ein Scheckheft aushänäigen lassen. Dieses\nberechtigte ihn, Waren im Gesamtwerte von 300 IM zu beziehen. Diese wollten die beiden Angeklagten weiterverkaufen, um zu Geld zu kommen.\n\nMit dem Scheckheft und cinem Barbetrag von 25 IM, den\nihm der Mitangeklagte TB dafür zur Verfügung stellte,\nerwarb der Angeklagte FÜR zwei Brillantringe im Werte\nvon 325 DM. Diese Ringe gab er dem für den \"Industrieverlag\" tätigen NEM mit Aem Auftrage, sie zu veräußern. NEED verpfändete sie jedoch in einem Spielklub\ndem Croupier.,\n\nDer Angeklagte FORM schaffte die Ringe auf folgende\nWeise wieder herbei. Ihm hatte der Zeuge Me der die\nbeiden Angeklagten infolge eines Geschäftes mit ihrem\n\"Inaustricverlag\" kannte, cine Armbanduhr ausgehändigt.\nMcinung hatte ihn gebeten, sie der Zougin CoD zu\nübergeben. Diese wollte sie dem Mitangeklagten FB zu\nWeihnachten schenken. Der Angeklagte FOR verkaufte\nJedoch die Uhr, die dem Meinung gehörte, für 15 IM und\nlöste damit die Brillantringe wieder cin. Da er nach seiner Behauptung nunmehr erkannte, daß sie minderwertig\nwaren, brachte or sie dem Vorkäufer zurück und erhielt\ndafür 260 IM. Diesen Betrag gaben er und der Mitangeklag-\n\nte Baus; 40 IM erhielt die Go.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten FO wegen Unterschlagung kann nicht bostchenbleiben.\n\nEr hat sich in der Hauptverkandlung gegen die Beschuldigung, dic Armbanduhr unterschlagen zu haben, damit\nverteidigt, \"da TB das Gcla aus dem WKV-Kredit ohnchin\nhabe erhalten sollen, habe er sich für borechtigt gohalten, im Spielklub über die von Moinung erhaltene Uhr\nzu verfügen\" (UA S 40). Das soll anscheinend bedeuten: Er,\nFOR, habe sich gesagt, dic Uhr sci ohnehin dem Mit-\n‚angeklagten FM als Geschenk zugedacht. Wenn er, der Be-\n\n- 15 -\n\n’ r} ’\nuw \\d-\n\n- 15 -\n\nschwerdeführer, sie verkaufe, um mit dem Erlös den Croupier\nzu befriedigen und sein Pfandrecht an den Ringen zu beseitigen, so nehme er das Interesse FEEM wahr. der nach\nihrem gemeinsamen Plan durch die Verwertung der Ringe zu\nGeld kommen sollte. Aus diesem Grunde sei es kein Unrecht,\ndie Uhr zu veräußern.\n\nDas Landgericht bezeichnet. diese Einlassung als \"unerheblich\" und erläutert dies nur mit einem kurzen Hinweis\ndarauf, daß die Uhr dem Meinung gehörte (UA 5 60).\n\nDiese Begründung ist rechtsirrig. Die wiedergegebene\nEinlassung des Angeklagten ist nicht unerheblich. Ein\nIrrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit der Zueignung\nist vielmehr von wesentlicher rechtlicher Bedeutung (vgl\nBeHSt 2,194/1977)..\n\nDas Revisionsgericht ist nicht befugt, dem klaren Ausdruck \"unerheblich!' den Sinn zu geben, die Einlassung sei\nwiderlegt. Damit würden die Grenzen einer erlaubten Auslegung .des Urteils überschritten. werden. Denn es enthält\nzu diesem Punkte keine Beweiswürdigung, der sich entnehmen\n„ließe, das Landgericht habe der Behauptung des Angeklagten\nkeinen Glauben geschenkt.\n\n‘Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Meinung\nmuß daher aufgehoben werden.\n\n2) Betrugsfall_G\n\n(UA S 30,31,40,60,61,68)\n\nDurck die Vorspiegelung seiner zahlungsfähigkeit und\nseines Zahlungswillens veranlaßte. der Angeklagte im Oktober\n1953 die Firma Grüß, . der er-209 IM anzahlte, ihm Möbel\nzum Gesamtpreise von 1.784 IM unter Eigentumsvorbehalt zu\nverkaufen und zu liefern, Über .die Restkaufsumme von\n1.575 IM gab er Wechsel, die ab 15.November 1953 mit monatlich 100 IM eingelöst werden sollten. Da das nicht geschah,\ntrat die Firma CB in Januar 1954 vor dem Kaufvertrag\nzurück und holte die Möbel wieder ab. Wegen der Abnutzung\n\n„16 -\n\n-— ui\n\nhat sie gegen den Angeklagten noch eine Forderung von\n1709,65 DM.\n\nZu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch seine Täuschung der Firma GriB einen\nVermögensschaden verursacht hat. Dieser lag schon darin,\ndaß sie gegen die Hingabe der Möbel eine von vornherein\nwertlose Forderung erwarb. Durch die Abnutzung der Möbel\nwurde der Schade nur noch vertieft.\n\nAuch die inneren Merkmale des Betruges, insbesondere\nder Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht, sind\nin dem Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt. Beide ergeben\nsich aus der Feststellung, der Angeklagte habe durch bestimmte Täuschungshandlungen \"Leistung und Nutzung der\nMöbel erreicht, ohue willens und in der Lage zu sein, dafür ein Entgelt zu entrichten\" (UA S 61). Hieraus geht\nhervor, daß sich der Angeklagte mindestens den vorübergehenden Besitz der Möbel, auf den er keinen Rechtsanspruch hatte, verschaffen wollte und sich der Umstände\nbewußt war, die die wirtschaftliche Minderwertigkeit der\nKaufpreisforderung und damit bereits den Vermögensschaden\nder Verkäuferin ausmachten.\n\n: Mißverständlich ist alleräings, daß die Strafkammer\nfortfährtı \"Zumindest rechnete er mit der Möglichkeit\n- und war auch damit einverstanden -, sich einen unentgeltlichen Vorteil. zu verschaffen\" (UA S 61). Dieser Satz\nkönnte den Anschein erwecken, als habe die Strafkammer gemeint, zur Bereicherungsabsicht im Sinne des § 265 StGB\ngenüge es, wenn der Täter den Vermögensvorteil nicht anstrebe, sondern ihn nur - wie beim bedingten Vorsatz -\n\"pilllgend in Kauf\"! nehme. Das wäre allerdings rochteirrig. Denn \"Absicht\" im Sinne des.§ 263 StGB ist der auf\ndie Erlangung des Vermögensvortcils gerichtete b e -\nstimmte Wille. Aus dem Urteilszusammenhang geht\njedoch eindeutig hervor, daß der Angeklagte diesen be-\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nstimmten Willen auch hatte, nämlich darauf ausging,\nsich den Besitz an den Möbeln und die Möglichkeit ihrer\nBenutzung zu verschaffen. Das will das Landgericht mit\ndem wiedergegebenen Satz auch nicht anzweifeln. Er\nsoll vielmehr nur ausdrücken, der Angek.agte habe bei\nseinem unbedingten Streben nach dem Besitz der Möbel\nnicht nur gewußt, daß die Verkäuferin eine wirtschaftlich von vornherein minderwertige Forderung erwarb;\n\ner habe außerdem mindestens für möglich gehalten und\ngebilligt, daß er durch den Gebrauch der Möbel einen\n\"wnentgeltlichen Vorteil\" haben, d.h. richt einmal\nihre Abnutzung bezahlen, der Verkäuferin also sogar\neinen endgülti.ge n Nachteil zufügen werde,\nDiese Vorstellung war zum Schädigungsvorsatz nicht\nerforderlich. Es kommt daher schon aus diesem Grunde\nnicht darauf an, ob der Angeklagte sie in seinen\nWillen aufgenommen hatte. Im übrigen braucht der Betrüger den Vermögensschaden ohnehin nur bedingt zu\nwollen.\n\nII.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs im Falle Me\n(oben I 1) nötigt dazu, die Gosamtstrafe und die\nStrafaussprüche wegen der übrigen drei Unterschlagungsfälle zu beseitigen. Das Landgericht hat für alle vier\nUnterschlagungen je drei Monate Gefängnis verhängt.\nDiese Höhe der Strafen kann dadurch beeinflußt worden\nsein, daß der Angeklagte auch im Falle Mob wegen\nUnterschlagung verurteilt worden ist. Eine solche\nMöglichkeit 1äßt sich jedoch ausschließen, soweit der\n\n-18 -\n\nAngeklagte wegen mehrerer Fälle des Betruges bestraft\nworden ist. Die Bemessung dieser Strafen selbst läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen,\n\nDie Entscheidung über beide Revisionen entspricht\ndem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr, Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-499-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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