{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-13_5_StR_479_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"5 StR 479/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 479/35 | 2248 015 3\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vorarbeiter Otto U ED zu: ru,\ndort geboren au EEE 1909,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr,Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffxa\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte N\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichte in Lübeck vom 20.Mei 1955\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nvar\n\nt\n\nN\n“\n\n.Gründez\n\nDer Angeklagte ist beschuldigt worden, im Juni 1954\nin Lübeck durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.\n\nVon diesem Vorwurf hat ihn das Landgericht freigesprochen, weil es ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht sicher feststellen konnte. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision der Staateanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Allerdings unterliegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei \"nicht als verantwortliche\nAufsichtspereon im Sinne des Gesetzes anzusehen\", den von\ndem Oberbundesanwalt hervorgehobenen Rechtsbedenken.\n\nNach den Feststellungen war dem Angeklagten seit 1949\nwiederholt die Aufsicht über Gerüstbauarbeiten übertragen\ngewesen (Bl 4 UA). Im vorliegenden Fall war ihm scgar ein\nArbeitstrupp von zuletzt zwanzig Mann unterstellt worden.\nDer Umstand, daß er die Festigkeit der einzelnen Gerüstteile selbst überprüfte, zeigt weiterhin, daß er sich für\ndie Durchführung der Gerüstbauarbeiten auch verantwortlich\nfühlte. Dann aber ist es -— entgegen der Annahme des Landgerichts - für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte zur ausführung dieser Arbeiten\nnach Maßgabe versicherungsrechtlicher und gewerblicher\nBestimmungen rechtswirksam bestellt worden war oder nicht\n(vgl u.a. BGH in 4 StR 827/51 S 7 vom 22.8.1952).\n\n2.) Dieser Mangel hat jedoch ‘keinen Einfluß auf den\nBestand des Urteils, weil die Strafkammer unabhängig von\nihrer fehlerhaften Annahme das Verhalten des Angeklagten\nauf eine etwaige Fahrlässigkeit überprüft und dabei weder\nden Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, noch in sich\nwiderspruchsvolle Feststellungen getreffen hat. Das Urteil\n\n-3-\n\n- 3.\n\ngeht zutreffend von dem allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff\naus. Danach handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt, zu der\ner nach den Umständen des gegebenen Falles und nach seinen\npersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und\nimstände war, außer acht gelassen und inf:l1gedessen den\nErfolg nicht vorhergesehen hat, den er bei Anwendung\npflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können.\nUnter Berücksichtigung dieser Regel verneint das Landgericht \"bei diesem\" Angeklagten unter Hinweis auf \"Herkommen\", \"Bildungsgrad\" und \"mangelnde Einweisung\" eine\nFahrlässigkeit; aus diesen und anderen Gründen hätte sich\nihm der Gedanke an eine zweifache Sicherung des Gerüstes\nnioht aufdrängen müssen, ebensowenig wie die N:twendigkeit\neiner Kenntnisnahme von den Unfallverhütungsvorschriften.\n\n‚Demgegenüber meint die - auch insoweit vom Oberbunlesanwalt unterstützte -Revision, dem Angeklagten sel\ndas Vorhendensein. von Unfaliverkütungsvorschriften bekannt\ngewesen. Dann hätte er auch‘ von ihren Inhalt Kehntnis\nnehmen müssen. In. dieser: Unterlassung llege bereits ein’ 5\nfahrlässiges Verhalten. Überdies haba der. Angeklagte aus\nden Gepflogenheiten bei öffentlichen Aufträgen die Not=\nwendigkelt einer D;ppelsicherung bereite gekannt. Der\nOberbundesamwalt vertritt schließlich noch äle Auffassung,\nder Angeklagte hätte sich gerade deshalb gedrängt fühlen '\nmüssen, die Unfallverhütungevorschriften zu erlernen und\nzu beachten, weil ihn sein Arbeitgeber weder eingewiesen\nnoch beaufsichtigt habe; im übrigen ah die Urteils- ”\ndarlegungen widerspruchsvoll.\n\nAlle diese Erwägungen können jedoch gegenüber dem\nUrteilsinhalt nicht äurchärihgen. j\n\n&) Zunächst ergeten die Feststellungen’ zweifelsfrei, \\\ndaß der Angeklagte durch seinen Arbeitgeber in die Abmtseit,\n1949 übertragene Tätigkeit nicht eingewiesen worden war\nund auch sonst keinerlei Ausbildung erhalten hatte (er wer\nlediglioh \"Anlernling\"). Bei den Darlegungen hierzu verkennt\n\n-A-\n\ndie Strafkamer durchaus nicht, daß es keine besondere\nBerufsausbildung für die Tätigkeit des \"Gerüstbauers\"\ngibt. Sie will vielmehr nur zum Ausdruck bringen, der\nAngeklagte habe auch snnst keine abgeschlssene Ausbildung in einem zum Bauhandwerk gehörsnden Berufszweig genossen (z.B. als Maurer, Zimmerer, Maler,\nKlempner usw,.). Alles was ihm an Kenntnissen eignete,\nhatte er durch Beobachtungen der Arbeiten anderer erworben und war so allein auf Grund praktischsr Kenntnisse - ohne jede Grundausbildung in einen der Bauhandwerksberufe - zu seiner letzten verantwortungsvollen Tätigkeit gekommen. Das verdiente allerdings\nauch hervorgehoben zu werden, weil es für die Kennzeichnung des Gegensatzes zwischen dem großen Umfang\nder Verantw“rtung und den auffallend geringen Kenntnissen\ndes Angeklagten ven Bedeutung war. Es dürfte nämlich\nnicht die Regel sein, daß ein angelernter Arbeiter mit\nder verantwortlichen Beaufsichtigung derart wichtiger\nund gefährlicher Arbeiten betraut wird. Bei. einer abgeschlossenen Ausbildung als Bauhandwerker ergibt sich\ndie Kenntnis der Unfallverhütungsv“rschriften aber von\nselbst. \\\n\nUnter diesen Umständen hat die Strafkammer mit Recht\nangenomuen, daß hier besondere Voraussetzungen gegeben\nsein müßten, um das Vorliegen einer Fahrlässigkeit zu\nbejahen.\n\nb) Solche V:.raussetzungen sind nach den rechtlich\nbedenkenfreien Feststellungen des Urteils nicht ersichtlich.\n\naa) Der Hinweis auf das Wissen des Angeklagten um\ndas Vorhandensein von Unfallverhütungsvorschriften könnte\nnur dann von rechtlicher Bedeutung sein, wenn sich dem\nAngeklagten nach seiner Ausbildung oder seinen Fähigkeiten\ndabei die Vorstellung hätte aufärängen müssen, älie Kenntnis\ndieser Vorschrift/wäre deshalb erforderlich, weil hierdurch\n\n-5.\n\n-5.\n\nin stärkerem Maße als durch die eigene praktische Erfahrung Unfälle verhütet werden könnten. Der Angeklagte\nhätte also nach seinem Persönlichkeitebild die Erkenntnisfähigkeit von der Unzulänglichkeit des eigenen’ Könnens\nim Vergleich zu einer sich anbletenden anderen Wissensquelle (Unfallverhütungsvorschriften) haben müssen. Ein\nsolcher Gedankengang wird sich aber im allgemeinen den\nausschließlich praktisch arbeitenden Menschen Gleser\nBildungsstufe von selbst nicht aufdrängen, Zumindest\nbesteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Kenntnis von dem Bestehen bestimmter Unfallverhütungsvorschriften\nstets zugleich die Erkenntnis des besnnderen Wertes dieser\nBestimmungen in sich birgt. Insoweit kommt es vielmehr\n\nauf die jeweilige Einzeipersönlichkeit des Täters an.\nHierzu stellt das Landgericht aber unter Angabe tatsächlicher Gesichtspunkte - und daher in diesem Rechtszuge\nunangreifbar - fest, der Angeklagte habe seiner ganzen\nPersönlichkeit nach derartige Erwägungen nicht anzustellen\nbrauchen. Er habe seit Jahren - auch’ bei anderen Firmen -\nimmer gesehen, daß man Gerüste, wie er es tat, d.h. ohne\nDoppelsicherung errichtete. Insbesondere hat sich der Angeklagte unwiderlegt in der Hauptverhandlung darauf berufen, n:ch zur Tatzeit seien die Gerüste auch von anderen\nFirmen stets nur mit einfacher Sicherung gebaut worden.\n\nDa er weiterhin von seinem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt:\neingewiesen oder sonst unterrichtet worden war, ist die .\nNichtannahme von Fahrlässigkeit im Urteil unter dem Gesichtspunkt blrßer Kenntnis von dem Vorhandensein der\nUnfallverhütungsv\"rschriften nicht angreifbar.\n\nbb) Das Landgericht hat auch den Umstand bertiokeichtigt, daß der Angeklagte bei öffentlichen Aufträgen -— auf\nWeisung der jeweiligen Prüfungsbeamnten — immer eine doppelte Sicherung der Gerüste anbrachte,\n\nEs hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung hierzu gehört. Dieser hat sich aber damit verteidigt, \"er habe\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nangen»mmen, Jie \"*„,ppelie Sicherung solle Gücshnih angebracht\nwerden, weil dis Brückengerüste bedeutenä länger als diejenigen in der Gizßhaile benötigt würden und wei) zich auf\nihnen außer den Arbeitszn der Firma Zocher aush »rbeiter\nanderer Firmen, insbesondere der Städtischen Werke und Angestellts der Bunäesp>3st zur Erledigung Cer ihnen Änrt obliegenden Arlciten hütten bewegen müssen. Darauf, daß diese\ndoppelten Sicherungen in den Unfaliverhütungsvsrschriften\nder Berufegennusensshaf“ für nicht fahrbare Aängegerüste\nbei allen — also auch bei Privat-Bauten - vargsachrieben\nseien, sei er nicht gekummen, er habe sie vielmehr für\nAusnahnen bei Gerüsrten auf Brücken gehalten\" (UA S 13).\n\nDiese Einlassung konnte das Landgericht dem Angeklagten\nnicht widerlegen, zn daß auch der Hinweis auf die Dcppelsicherung bei öffentlichen Aufträgen der Revision nicht\nzum Erfolge gegenüber der Urteilsbegründung verhelfen kann.\n\ncc) j!ie Auffassung, der Angeklagte habe sich gerade\nwegen seiner mangelhafven Ausbildung gedrängt fühlen müssen,\ndie Unfallverhühungsverschriften zu erlernen und zu beachten, trägt dem/Urteil geschilderten Persönlichkeitsbild\nkeine Rechnung, sondern wendet sich unzulässigerweise nur\ngegen die hierzu getrnffenen Feststellungen-\n\nec) Unberechtigt ist schließlich der Yorwurf, die\nUrteilsfeststellungen seien in sich widerspru:hsroll. Den\nAusführungen des Oberbundesanwalts hierzu vermag der Senat\nnicht zu felgen.\n\nDie Strafkammer geht — wie dargelegt, durchaus folgerichtig -— von der Prüfung der Frage aus, ob der Angeklagte\ndie Unfallverhütungsvarschriften \"hätte lesen müssen\" und ob\n\"in dieser Unterlassung eine Fahrlässigkeit zu erblicken\" sei\n(TA S 18). In diesem Zusammenhange und lediglich in Bezug\nauf diese Frage verneint sie unter Hinweis auf Ausbildung\nHerkommen, Bildungsgrad, fehlende Einweisung usw. eine\nFehrlässigzeit. Dauit setzt sie sich in keinerlei Wider-\n\n- 71 -\n\n- 1 -\n\nspruch zu den Urteilsausführungen, in denen dem Angeklagten bescheinigt wird, er habe seit 1949 als Verarbeiter einen größeren Arbeitertrupp geführt und\n\nden Gerüstbau der Firma verantwortlich geleitet, und\ner sei bei der Durchführung öffentlicher Arbeiten des\nöfteren durch die zuständigen Aufsichtsbeamten überprüft worden, wobei diese Beamten die Überzeugung gewannen, er verstehe sein Handwerk (UA S 4).\n\nDiese - zuletzt erwähnten - Darlegungen besagen\nnur etwas darüber, daß der Angeklagte praktische Kenntnisse besitzt, die es ihm gestatteten, die sonst üblichen Ursachen für Unfälle zu vermeiden. Gerade ein\nsolcher Mensch wird aber häufig diejenigen Mängel\nseiner Ausbildung und Tätigkeit, die bisher noch nie\nauffällig wurden, shne entsprechenden Hinweis nicht\nerkennen können. Die auf. einen einzigen Ausbildungsmangel bezogene Annahme fehlender Erkenntnisfähigkeit\nwegen Herkommens, Bildungsgrades und unvollkommener\nAusbildung ist within - zumal sie einen vor, allem\ntheoretischen Teil der Ausbildung betrifft - zwanglos mit der allgemeinen Feststellung vereinbar, der\nAngeklagte habe früher zufriedenstellenä gearbeitet.\n\n-8-\n\nDa auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind,\nwar die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nDr.Rotberg Dr .Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-479-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-479-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.265109+00:00"}}