{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-13_5_StR_463_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"5 StR 463/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landgerichtsrat Werner G EEE\naus EEE,\ndort geboren am EB 1898,\n\nwegen Vergehens nach § 175 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 13.Dezember 1955 in der Sitzung vom 15.Dezember 1955,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.Mai 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nnicht freigesprochen worden ist.\n\nDie Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen\nund zur Entscheidung auch über die Rechtsmittelkosten\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 16.März 1954\nwegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und im übrigen freigesprochen. Der Senat hatte\ndieses Urteil in Falle HB in Schuld- und Strafausspruch,\nin den übrigen drei Fällen (Hi, RED und Knie) nur in\nden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr im Falle\nHannen freigesprochen und ihn wegen Vergehens nach § 175 StGB\n'in den im Schuldspruch rechtskräftig entschiedenen drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die neue Revision des\nAngeklagten, die also nur noch die Strafaussprüche betrifft.\nSie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nReehts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision knüpft ihre Angriffe in erster Tinte an\nfolgendes; er\n\nNach seiner in den Urteilegründen wiedergegebehen Ein-\n_ Aassung (UA S 5) hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung\n‚\"zu seiner Entschuldigung im übrigen auf seine abartige,\n- erblich bedingte Veranlagung\" verwiesen. Dieses Vorbringen\nbezog sich nicht nur auf den Fall Hännen, in dem er'inzwischen rechtskräftig-freigesprochen worden ist, söndern\n‚auch auf die übrigen drei Fälle. :Da insoweit der Schuldspruch bereits rechtskräftig wär, betraf die Einlassung des\nAngeklagten ungeachtet des Wortes \"Entschuldigung\" die Straffrage und zielte darauf hin, eine Strafmilderung zu erreichen.\nHiernach war also das Landgericht genötigt, sich in den\nUrteilsgründen darüber auszulassen, ob der Angeklagte eine\nangeborene gleichgeschlechtliche Veranlagung hat und ob dies\n\n-3—-\n\n[Pen\n\nbei der Strafzumessung berücksichtigt wird. Das lag schon\nnach den Feststellungen nahe, die das erste tatrichterliche Urteil zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten enthielt (UA S 35-38 des Urteils vom 16.März 1954).\n\"Deshalb hatte auch der Senat dem Tatrichter empfohlen, in\ndem neuen Urteil ausdrücklich zu diesem Punkte Stellung\n* zu nehmen, Hierzu führt die Strafkammer, die zunächst zwei\n| \"atrafschärfende Gesichtspunkte hervorhebt, nunmehr folgenes auss\n\nPR\n\nSeine abartige Veranlagung konnte dem Angeklagten demgegenüber nur bedingt zugute gehalten’\n. werden. Angesichts der Tatsache, daß die Wias&h-\n© schaft noch immer nicht einwandfrei. geklärt !\n\nnat, ob die Hompsezualität ausschlie:B-\n\nYo $#Yoh auf eine entsprechende Erbanlage zurlick-\"\nzuführen ist, bedeutet der Hinweis darauf ein\nah . Gürchgreitende Entschuldigung, zumal es sieh. r. m.\n\npin wubei seinen Partnern‘ ausgehließlich um Tugenda LT 2yche- gehandelt‘ hät (va Ss 5). ER 7 Man\n\nDiese Sätze bemängelt die Revision als unklar .und widerspruchsvoll.’Sie tieint, aus ihmen gehe nicht hervar;..ob:\ndas Landgericht eine erbbedingte gleichgeschlechtliche\nVeranlagung des- Angeklagten .annehne oder nicht: 'wöglicherweise. habe es .dem. Angeklagten eine ahgeborene Verdnlägung\naus dem.Grunde. \"nur bedingt\" zugute gehalten und eis,\n\"keine durchgreifende. Entschüldigüng® 'angescheh, weft nach\ndem derzeitigen. Stande:.der- \\issenschaft‘ Nicht entschieden\nwerden.könne, ob-sie wirklich vorhanden sei: parin =.\nblickt die Reyision.unter anderem einen Verstoß” ‚gegen‘, en.\nGrundsatz, daß unüberwindliche Zweifel iatsächliöher Art\n\nnsrnten .das- Angeklagten wirken (Hin’ äubio' Bro ‚Feor).\n\n\"Ihre aechliöhrechtlichen Birigtinde äringen im. Era ie\nnis durch. j i § 1.) Der Satz \"in dubio pro reon Ast. allerdings‘ nicht\"\nverletzt.\n\nun 4 _ FR 2”\na.)\nFOR Win\n\nDie wiedergegebene Stelle des Urteils hat den Sinn,\nes sei wissenschaftlich bisher nicht anerkannt, daß es\nFälle gebe, in denen die gleichgeschlechtliche Veranlagung\nausschließlich erbbedingt sei, d.h. ihre Urssche ailein in\nder Vererbung habe. Das ist richtig. Die Wissenschaft kennt\nzwar eine Erscheinungsform, die sie als \"echte! oder\nNkonstitutionelle\" Gleichgeschlechtlichkeit bezeichnet.\nOb und wieweit dabei aber Vererbung eine Rolle „spielt, ist\numstritten. Einige Psychologen und Kriminuicgen bezweifeln,\ndaß erbliche Einflüsse hier überhaupt in Betracht kommen\n(vgl die Gegenüberstellung der versckicdenen Wissenschaftsrichtungen bei Klimmer NJ 1950,109/1107; Seelig, Kriminologie\n2.Aufl 1951 S 94). Jedenfalls sind sie bisher nicht als die\nalleinige Ursache der Gleichgeschlechtlichkeit anerkannt.\nUnter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, daß die\nStrafkammer nicht zugunsten üss Angeklagten angenuiumen hat,\nseine gleichgeschlechtliche Veranlagung sei im vollen Umfange angeboren. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt rur\ninnerhalb des allgemeinen Wissens und bedeutet nicht, daß\nErfahrungssätze, die es noch nicht gibt, zu denen die Wissenschaft aber vielleicht später gelangen könnte, zugunsten des\nAngeklagten unterstellt werden müßten.\n\n2.) Die beanstandeten Ausführungen des Urteils leiden\njedoch an einem anderen Mangel. Sie werden dem auf Strafmilderung abzielenden Vorbringen des Angeklagten nicht gerecht. Es mag sein, daß er mit dem Hinweis auf seine abartige, erblich bedingte Veranlagung hat behaupten wollen,\ndiese sei im vollen Umfange angeboren. Gleichwohl durfte\ndie Strafkammer seine Einlassung nicht nur unter diesem\nGesichtspunkt würdigen und sie mit der Erwägung abtun, daß\ndie Möglichkeit einer ausschließlich erbbedingten Gleichgeschlechtlichkeit wissenschaftlich nicht anerkannt sei.\n\nDen angeführten Stimmen der Psychologie und Kriminologie,\ndie erbliche Einflüsse bei der Intstehung der gleichgeschlechtlichen Veranlagung leugnen, steht eine große Ansahl von\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nWissenschaftlern gegenüber, die einen entgegengesstzten\nStandpunkt einnehmen. Sie meinen, Caß in manchen Fällen\nerbliche Verhältnisse zwar nicht die alleinige Ursache der\nGleichgeschlechtlichkeit seien, aber bei ihrem Zustandekommen in mehr oder minder starkem Maße mitwirken (Lang,\nMonKkrimBiol 1939,401/410/; Jensch, Archiv f.Psychiatrie\nBad 112,527 und 679; Klimmer, Psychiatrie Neurologie u,\nmedizinische Psychologie 1949 S 341/348/; derselku NJ 1950,\n109/I107; Mueller, Gerichtliche Medizin 1955 S 874/75;\nGiese, Mensch, Geschlecht, Gesellschaft 1954 5 868/8717).\nIn dieser Annahme sehen sie sich namentlich durch die Ergebnisse der neueren Zwillingsuntersuchungen bestärkt, die.\nzuletzt von Habel und -Kallmann durchgeführt wurden. Diese\nUntersuchungen, auf die sich auch die Revision beruft,\n-haben dargetan, daß bei einer größeren Anzahl eineiiger\nZwillinge, von denen immer einer gleichgeschlechtlich war,\ndies fast durchweg auch auf den anderen zutraf, und zwar\nselbst dann, wenn beide voneinander getrennt aufgewachsen\nweren. Das wird in den Berichten über diese Forschungs- ,\nergebnisse als eine eindrucksvolle Bestätigung . dafür vermerkt, daß bei manchen Formen der Gleichgeschlechtlichkeit\neine abnorme Erbaniage für deren Entstehung eine wichtige\nRolle spiele (Habel, Zeitschr. 2.Sexualforschung 1950, 168\n/E14/; von Verschuer, Die Sexualität des Menschen: Handbuch der medizinischen Sexualforschung 1955 S 201/217).\nNach der überwiegenden Meinung der Wissenschaft lassen‘\nsich bisher keine allgemeinglltigen Regeln darüber 'aufstellen, in welchem Verhältnis die Mitwirkung erblicher\nzu der nicht erblicher Ursachen steht. Die Beantwortung\ndieser Frage bleibt vielmehr der Prüfung des jeweiligen\nFalles vorbehalten. Jedenfalls gilt es nicht von vornherein als ausgeschlossen, im Einzelfaäil auf Grund ber\nsonderer Anzeichen erbliche Einflüsse nachzuweisen (Giese\naaO S 873; Habel aaO S 171,176).\n\nBei diesem Stand der wissenschaftlichen Forschung\ndurfte sich die Strafkammer gegenüber der Einlassung des\n\n.6-\n\n-6- 9\n\nAngeklagten nicht damit begnügen, die Möglichkeit riner\nausschließlich angeborenen Gleichgeschlechtlichkeit zu erwägen und abzulehnen, sondern mußte sich\n\nsuch damit auseinandersetzen, ob die Abartigkeit des Angeklagten te i lwe is e erbbedingt ist. Denn für\n\nden Schuldgehalt seiner Verfehlungen als Grundlage der\nStrafzumessung kann es auf das Maß ankcmmen, ix dem erbliche Ursachen zur Entwicklung seiner gleicnhsoschlechtlichen Neigung beigetragen haben. Das Lanäügericht hatte\n\nalso dazu Stellung zu nelimen, ot die abartige Veranlagung,\nvon der es ausgeht, überwiegend angeboren, d.h. durch entsprechende Erbanlagen bedingt ist oder ob sie überwiegend\nerworben, d.h. durch die Art der Lebensführung, insbesondere\ndes Umgangs mit Personen des gleichen und des anderen Geschlechts entstanden ist. Statt hierüber Feststellungen zu\ntreffen, hat sich die Strafiammer auf einen ganz allgemein\ngehaltenen Satz beschränkt, der die Einlassung des Angeklagten nicht erschöpft und das Wesen der Sache nicht trifft.\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel wird auch nicht durch\nden letzten Teil des Satzes beseitigt, der hervorhebi, der\nAngeklagte habe sich ausschließlich an Jugendlichen vergangen. Die besondere Gefahr, die er dadurch bildet, kann\nzwar strafschärfend berücksichtist werden. Sie hat aber\nnichts damit zu tun, ob seine Veranlagung Ursachen hat, die\nstrafmildernd wirken können. Die.rechtlich fehlerhafte Behandlung dieser Frage im Urteil verliert also ihre Bedeutung nicht durch den Hinweis auf jene Gefährlichkeit.\n\nAuf dem dargelegten Fehler kann das Urteil beruhen.\nDenn es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter, hätte\ner ihn vermieden, zu dem Ergebnis gelangt wäre, die abartige\nVeranlagung des Angeklagten sei überwiegend angeboren und\nihm daher bei der Strafzumessung in allen drei Fällen sowie\nim Gesamtstrafausspruch nicht nur \"bedingt\", sondern in\nstärkerem Maße zugute zu halten. Das Urteil kann also insoweit, als es gegen den Angeklagten Strafen verhängt,\nnicht bestehenbleiben.\n\n- T-\n\nnme\n\n- 7 -\n\nDa die Revision schon aus diesem Grunde Erfolg hat,\nbraucht auf ihre sonstigen Beanstandungen nicht eingegangen zu werden.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die\nSache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2..StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Diese wird die\nfehlenden Feststellungen, nötigenfalls mit Hilfe eines\nSachverständigen, nachholen und die Strafen neu, d.h. in\neiner Weise festsetzen müssen, die nicht von ihrer bisherigen Höhe ausgeht.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu -\nverwerfen.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Bundesrichter Siemer\n. gehört ‚jetzt einem\nSenat in Karlsruhe an\nund kann daher nicht\n‚unterschreiben.\n\n. tn . ‚Dr.Rotberg\nSchmitt... __ Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/5-str-463-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/5-str-463-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.241902+00:00"}}