{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-13_5_StR_221_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"5 StR 221/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_ Pür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 7 O\n\nmen ann we et an a A EEE Ran\n\n2248 095\n\nGesetz StGB § 267\n\nRechtssatzı a) Es wird an der Rechtsansicht festgehalten,\n\nb)\n\ndaß eine unechte Urkunde nur herstellt,\nwer über die Person des Ausstellers\ntäuscht. Bloße falsche Angaben über Zeit\nund Ort der Urkundenerrichtung machen die\nUrkunde nicht unecht,\n\nVoretanädsmitglieder und Prokuristen eines\nKreditinstituts täuschen über die Person\ndes Ausstellers, wenn sie Urkunden für\neine Niederlassung des Kreditinstituts\nherstellen, für die sie nicht ra eyr: -\nbefugt sind (im Anschluß an BGHSt 7,149).\n\nAktenzeichen: 5 StR 221/54\nUrteil des BGH vom 13.Dezember 1955 IG Berlin\n\n?\n\nPa)\n<>\nOS\n\n5 StR 221/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Stra?sache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hermann KM aus ,\ngeboren om 1905 in FE\n\n2. den Bankdirektor Werner N ewmmm» aus VEEEEEEB,\ngeboren am 1891 in Dei,\n\n3. den Bankrat Otto\n\nG aus Beil\neboren am Pr ee N\n(EEE\n\n’\n4. den früheren Symälkus Dr.karl_T\naus B , dort geboren am 1895,\n\n5. den Bauvertreter Erich K 1 EM aus Zeil,\ngeboren am 903 inK .\n\n6. den selbständigen Kaufmann Helmut S (dEEEEED\naus Beil, Aort geboren ar EB 1901,\n\n7. den Gastwirt Geons Ge ED aus Sc,\n\ndort geboren am 896,\n\nwegen Wirtschaftsverbrechens und -vergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 22.November 1955 in der Sitzung vom 13.Dezember 1955,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n“ als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär GEB in der Verhandlung,\nJustizangestellte UEWD dei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n1.) Auf die Revisionen des Angeklagten Kg\nund der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Juli 1953 aufgehoben, soweit das Verfahren gegen diesen Angeklagten eingestellt worden ist.\n\nDer Angeklagte KR wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nund auf die Revisionen der Angeklagten ge AUEEN:\n\nUrteil mit den Peststeliungen aufgehoben\na) hinsichtlich der Angeklagten New, KıB\nund SE in voller Umtange, j\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten WW und\nDr. soweit diese Angeklagten\nverurte worden sind,\n\nce) hinsichtlich des Angeklagten Cell, so- $\nweit er verurteilt worden ist und soweit\ner von dem Vorwurf der 'gewerbsmäßigen\"\nHehlerei freigesprochen worden ist.\n\nDie Freisprüche des Angeklagten CE (ra1ı\nII 7 der Anklageschrift) und des Angeklagten\nDr. TED (Fälle 11 6a una 6b der Anklageschrift, soweit Dr. EEE zur Last gelegt worden\nist, sich in diesen Fällen durch Veranlassung der\nHerstellung und des Gebrauchs rückdatierter Urkunden\ndes Betruges schuldig gemacht zu haben) bleiben bestehen.\n\nDer Freispruch des Angeklagten Ge vıeipt\nbestehen, soweit er den Fall II Se der Anklageschrift betrifft,\n\n3.) Die weitergehende Nevision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,\n\n- 3.\n\n4.) Im Umfang der Aufhetung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch liber\ndie Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Angeklagten emp, UM, Dr. AMD,\nCB Kıala uns SC an das Landgericht\n\n aurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n%\n\nEN\n\n“\n\n<<.\nN\n\n>\n1\n\nErd\n\nu .\n\nndes\nDie Strafkamner hat die Angeklagten new CE,\n\nDr. EEE, : em. SCHEN un: cc vie folgt verurteilt;\n\nNm wegen fortsgesstzier, zum Teil gemeinschaftlich\nbegangener Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnterschlagung und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einsr Gefängnisstrafe von 12 Monaten\nund zu einer GCelästrafe,\n\nSED \"ezer. gemeinschaftlicher Untreue und wegen\nfortgesetzter Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 9 Moniten und zu einer Geldstrafe,\n\nDr. TO ssen. fortgesetzter Untreue, in einem\nFalle in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen\nUrkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von\n\n18 Moraten und zu einer Geldstrafe,\n\nKilBvesen £ortgesetzter Urkunienfälschung und\nwegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten\nGefängnis,\n\nSCHE wesen Unterscniagung und wegen Abgabe falscher\neidesstattlicher Versicherungen zu einer Gesamtstrafe\nvon 5 Monaten Gefängnis,\n\nSc wesen fortgesetzter Hehlerei, fortgesetzter\nUrkundenfälschung und Abgabe falscher eidesstattlicher\nVersicherungen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten\nGefängnis,\n\nDie gegen die Angeklagten NeWp, CE una Ki verhängten Strafen hat die Strafkammer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 22.Januar 1950 mit der Bedingung\nerlassen, daß die Angsklagten sich innerhalb einer Frist\nvon drei Jahren weder eines Verbrechens noch eines vorsätzlichen Vergshens schuldig machen.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten KB und einen\nweiteren Angeklagten (RE: hat die Strafkammer auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 eingestellt.\n\nGegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagte - mit\nAusnahme des EB - una die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt.\n\nI. Revisionen der Angeklagten Ne und cn\n\nDie Revision des Angeklagten N rügt Verletzung des\nsachlichen Stra£rechts, die Revision des Angeklagten EB\nVerletzung des Vorfahreusrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) der Revision\nCE ist nicht oranungsgemät erhoben, weil die Revisionsbegründung keine hinreichend bestimmte Angabe der Beweismittel enthält, deren sich die Strafkammer zur weiteren\nSachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BCHSt 2,168).\n\nDie Sachrügen greifen durch.\n\n1.) Untreue (Treubruchstatbestand des § 266 StGB\n- Fälle IV a, b und c der Urteilsgründe -).\nDie Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der\nDeutschen Zentralgenossenschaftskasse (DZK) ist nicht frei\nvon Rechtsirrtum.\n\nUnbedenklich ist allerdings die Annahme, daß die DZK\nzur Tatzeit (November 1948 bis Mai 1949) - rechtlich gesehen - noch bestand und daß sie noch Trägerin des Vermögens war, zu dem die von den Angeklagten veräußerten\nWertpapiere gehörten. Die DZK war cine juristische Person,\nderen Hauptniederlassung sich im späteren Sowjetsektor\nvon Berlin befand. Der Zusammenbruch des Jahres 1945, die\nAufteilung Deutschlands in verschiedene Besatzungszonen\nund die Maßnahmeı: der Besatzungswächte, insbesondere die\nAnordnungen, durch die das Rulıcn und die Schließung der\n\n-6-\n\na\\\n\n‘\nBa\nse\n\nDuN\n\n\"in Berlin befindlichen Kreditinstitute angeordnet wurden,\nhaben nicht bewirkt, daß die DZL aufgelöst wurde. Durch\n\ndiese Entwicklung ist ihre einheitliche Rechtspersönlichkeit\nnicht zerlegt worden. Die DZX als einheitliche juristische\nPerson, nicht ihre Niederlassungen, war nach wie vor Trägerin\ndes gesamten Vermögens. Die Nicderlassungen einer juristischen\nPerson, mag es sich um die Hauptniederlassung oder um Zweigniederlassungen handeln, sind keine Rechtssubjekte, sondern\nunselbständige Teile des Gesamtunternehmens, Geschäftsbetriebe der juristischen Person als des Unternehmens (vgl\nBGHZ 1,363/3667; UCHZ 1,298/3007; KG JR 1949,49; OLG Hamburg\nNJW 1953,16533; von Godin JR 1947,129; Herold NW 1952, 481,\n566).\n\nNicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme der\nStrafkanner, daß die Angeklagten zur Tatzeit noch In einem _\nTreueverhältnis zur DZK standen, das sie verpflichtete,\nderen Vermögensinterossen. wahrzunchren. Daß bis zum Zur .\nsammenbruch des Jahres 1945 \"ein solches Treuevorhältnis Be\nbestand, bedar? keiner Erörterung. Nam. als Bevollmächtigter\nmit Generalvollmacht war Mitglied des Direktoriums der DZK,\nCE Prokurist mit \"großor\" Prokura, Dieses Treueverhältnis ist durch die Ereignisse des Jahres 1945 nicht beendet\nworden. Nach äen Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten ihre Tätigkeit für die DZK kurz nach der Besetzung\nBerlins wieder aufgenommen und fortgesetzt. Sie haben zunächst mit den Betriebsratsmitgliedern Sp una Hab und\netwa 25 weiteren Angestellten mit Aufräumungsarbeiten 'in. dem\nHauptgebäude der Hauptniederlassung begonnen und diese Tätigkeit fortgeführt, bis sie durch Anordnung der sowjetischen\nBesatzungsmacht vom 4.März 1946 zum Verlassen des Gebäudes\ngezwungen wurden, Nove hat sich daraufhin um einan Auftrag\nder \"Deutschen Verwaltung für Land- und Forstwirtschaft\"\nbemüht, den er am 9.September:1946 erhielt und der ihn ermäohtigte, mit 20 Angestellten die Buchungsunterlagen und\nden Inhalt der Tresore zu. ordiien,. Die Angeklagten haben\ndann zusammen mit SCHW. Tab una etwa 20 weiteren An-\n\n-\n\n- 1=-\n\ngestellten sofort wieder mi.t den Aufräumungsarbeiten begonnen,\nSie haben, nachdem bei den Aufräumungsarbeiten Geläbeträge\nin Höhe von 100 000 RM vorgefunden worden waren, seit November 1946 im Einvernehmen mit SB una HAB unter Verwendung der aufgefundenen Celdbeiräge Zahlungen an alle\nnoch arbeitenden Angestellten geleistet, die frühere Unterstützungstätigkeit der DZX durch Zahlungen an Pensionäre,\nehemalige DZK-Angestelite und bedürftige Angestellte der\nDZK fortgesetzt und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden\nder DZK ausführer lassen. Sie haben ferner im Winter\n1946/47 ım Einvernehmen mit SCHW und ka Wertpapiere\naus den Eigenbuständen der DZK im Nennwerte von etwa\n\n74/2 Millionen RM von Urt- nach Westberlin verlagert, um\n\nsie einem Zugriff der sowjetischen Besatzungsmacht sowie\n“der Behörden dos Sowjetscktors von Borlin zu entziehen,\n\nund sie in Westberlin vei SCHW una Ha sichergestellt.\nDas rechtf.riigt unbedenzlich die Annahme, daß ihr Treueverhältnis zur DZK fortbestanden hat.\n\nA. Zu Adurchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt aber\ndie Annahme Anlaß, die Angeklagten hätten den Treubruchstatbestand des § 266 StGB dadursh verwirklicht, daß sie die\nWertpapiere veräußerten, um aus dem Erlös Vergütungen für\nArbeitsleistungen an sich und andere Angestellte zu zahlen,\nauf die keine Ansprüche bestanden,\n\na) Das Urteil geht davon aus, daß objektiv Ansprüche\nnicht gegeben waren. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDaß die Angeklagien die Ansprüche, auf deren Erfüllung\nsie sich berufen, nicht \"substantilert!\" haben, kann die\nVerneinung dieser Ausprüche nicht ohne weiteres rechtfertigen, Wer einen Anspruch in einem bürgerlichen Rechtsstreit geltend macht, muß zwar alle Tatsachen behaupten\nund notfalls beweisen, die notwendig sini, um den Anspruch\ndem Grunde und der Höhe nach zu begründen. Eine solche Behauptungs- und Beweislast gibt es im Strafverfahren nicht.\n\nDie Entscheidung darüber, ob Ansprüche bestanden, auf\nderen Erfüllung sich ein Angeklagter beruft, setzt die Beantwortung von Tat- und Rechtsfragen voraus. Diese betreffen\ndie Prage, welche tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen\nmüssen, um Ansprüche als begründet erscheinen zu lassen,\njene die Frage, ob diese tatsächlichen Voraussetzungen im\nEinzelfall gegeben sind. Dabei ist bei der Beantwortung\nder letzterwähnten Frage zu beachten, daß der Tatrichter\nalle ihm bekannten möglichen Tatsachen berücksichtigen muß,\ndie er für erheblich hält und deren Vorhandensein er nicht\nausschließen kann. Bei der Beantwortung der Rechtsfrage,\nob diese Tatsachen Ansprüche ergeben, darf er sich nicht\nauf die Prüfung des oder der von dem Angeklagten vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken. Er muß\nprüfen, ob jene Tatsachen unter irgendeinem rechtlichen\nGesichtspunkt Ansprüche begründet haben. Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht...\n\n“ Ausweislich der. Urteilsgründe haben etwa 10° Angsestellte der DZK, zu denen die.-Angeklagten sowie SC una Ham\ngehörten, ab Ende 1947 von, der \"Bankenkommiäsionn' Gehälter\ngezahlt bekommen.. Für ale Tätigkeit, die die Angeklägten.\nsowie SER Hediin und atwa 25, später '20 weitere An-\n\n„gestellte seit \"kurz nach\" der Behetzung Berling''bis zu,\n\ndiesem Zeitpunkt ausgeubt haben, sind. ihnen von Novender\n1946 ab aus den bei den Aufräumungsarbeiten vorgefundenen\n100.000 RM Vergütungen: gezahlt worden.. Hinsichtlich der\"\nHöhe. dieser Vergütungen sagt :das Urteil nur,. daß sie niöht\n\n.. den vollen vertraglichen Gehältern entsprachen,\n\naa) Zu Unrecht hat die Strafkammer gemeint;,- Ansprüche\nfür die Zeit bis zur Zehlung von Gehältern ‘durch die \"Bankenkommission\" mit der- ‚Begründung verneinen zu können, daß die\n\n\" Arbeitsverhältnisse der Bankangehörigen mit der. von der\n\nsowjetischen Besatzungsmacht erzwungenen Schließung und\n\n\"Räumung der Benkinstitute im Sowjetischen Sektor von Berlin\n\nfaktisch ihr Ende gefunden hätten und daß Angestellte, die\n\n- 9.\n\n- 9.\n\nspäter aus eigenem Antrieb wieder arbeiteten, für die .\nZwischenzeit erzwungener Untätigkeit keine Vergütungsansprüche erheben könnten,\n\nDiese Erwägungen verkennen zunächst, daß die Angeklagten sich nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Erfüllung\nvon Ansprüchen \"für die Zwischenzeit erzwungener Untätigkeit\", sondern auf die Erfüllung von Ansprüchen berufen\nhaben, die sie daraus herleiten, daß sie und die übrigen\nAngestellten vor der Währungsreform keine genügende Be-\n\n“ zahlung erhalten hätten. Die Ansprüche betreffen demnach\nauch die Tätigkeit, die sie und die übrigen Angestellten\nvor der am 4.März 1946 erfolgten Anordnung der sowjetischen\nBesatzungsmacht, die sie zum Verlassen des Gebäudes zwang,\nund dann wieder seit ungefähr dem 9.September 1946 ausgeübt haben. Daß insoweit Vergütungsansprüche bestanden\nhaben, kann nicht geleugnet werden.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob die Schließungsenordnungen der sowjetischen Besatzungsmacht eine Beendigung oder nur ein Ruhen der Arbeitsverhältnisse bewirkt haben, Beides schließt nur vertragliche, nicht aber\naußervertragliche Ansprüche aus.\n\nHier waren Ansprüche aus. den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.\n\nDaß die Tätigkeit, die die Angeklagten und die übrigen\nAngestellten ausgeübt haben, für sie eine berufliche\nArbeitsleistung war, und daß sie mit ihr keine eigenen\nGeschäfte, sondern solche der DZK besorgt haben, bedarf\nkeiner weiteren Erörterung. Es mag zwar sein, daß sie dabei keine klare Vorstellung über die Person des Geschäftsherrn gehabt haben. Sie mögen damals noch nicht gewußt\nhaben, daß die DZK als einheitliche juristische Person\nund Vermögensträgerin noch bestand. Sie mögen vielleicht\nauch geglaubt haben, daß es sich um. Geschäfte der \"Deutschen\nVerwaltung für Land- und Forstwirtschaft\" handelte, von\nder Neve auf seine Bemühungen hin den Auftrag und die Er-\n\nmächtigung zur Ordnung der Buchungsunterlagen und des Inhalts\nder Tresore erhielt. Diese Möglichkeiten 1ä8t das Urteil\noffen. Hierauf kommt es indessen nicht an. Solche Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Geschäftsführers ohne Auftrag. Für den Bestand einer Forderung aus der Besorgung\neines zweifellos fremden Geschäftes ist es belanglos, ob\n\nder Geschäftsführer den Geschäftsherrn kennt. Er darf für\nden handeln, den es angeht, wenn er nur ein fremdes Geschäft\nführen will (vgl BGHZ 1,57/61 ££/). Der, für den die Angeklagten und die Übrigen Angestellten gehandelt haben, war\naber die DZK.\n\nPraglich kann hiernach nur sein, wie hoch die Ver\ngütungsansprüche waren unä ob sie etwa schon durch die\nZahlungen, die seit November 1946 aus den vorgefundenen\n100 000 RM erfolgten, erfüllt waren. Diese Frage kann auf\nGrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beantwortet werden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung\ndurch den Tatrichter,\n\nDabei wird es für die Höhe der Vergütungsansprüche\nentscheidend darauf ankommen, welche Verglitungen damals für\nTätigkeiten gleicher oder ähnlicher Art üblicherweise gezahlt wurden. Hierüber sagt das Urteil nichts Genaues. Die\nbloße Tatsache, daß die Angehörigen anderer Behörden und\nBetriebe in dieser Zeit vielfach ohne oder ohne ausreichende\nVergütung gearbeitet haben, ist keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.\n\nOb die Vorgütungsansprüche, die den Angeklagten und\nden übrigen Angestellten zustanden, zur Tatzeit bereits\ndurch die vor der Währungsreform aus den vorgefundenen\n100 000 RM erfolgten Zahlungen voll erfüllt waren, kann\nmangels hinreichender Zahlenangaben nicht beurteilt werden.\nDas Urteil sagt Über diese Zahlungen nur, daß sie nicht\nden vollen vertraglichen Gehältern entsprachen. Abgesehen\nhiervon sind nach den Feststellungen des Urteils aus den\n100 000 RM außer dicsen Zahlungen noch Zahlungen an\n\n- 1-\n\n» 11 -\n\nPensionäre, ehemalige DZK--Angestellte und bedürftige Angestellte dor DZK sowie Zehlungen für Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden der DZK erfolgt. Wie hoch der Gesamtbetrag dieser Aufwendungen war, läßt das Urteil nicht erkennen. Es schließt daher nicht aus, daß auf die Vergütungsansprüche, die den Angeklagten und den übrigen Angestellten zustanden, aus den 100 000 RM nur Teilzahlungen\nerfolgt sind, weil angesichts der Höhe der sonstigen Aufwendungen, die aus ihnen bestritten werden mußten, eine\nvolle Erfüllung der Vergütungsansprüche nicht möglich war,\n\nOb die Angeklagten dadurch, daß sie auf die restlichen Vergütungsansprüche für die Zeit vor der Währungsreform, auf deren Erfüllung sie sich berufen, aus den Erlösen der in Rede siehenden Wer;papierverkäufe an etwa.\n\n25 Angestellte insgesamt etwa 35 000 IM-West gezahlt haben,\nobjektiv mehr geleistet haben, als die Rechtsansprüche ausmachten, kann angesichts der Ungewißheit, die hinsichtlich\nder ursprünglichen Höhe der Yergütungsansprüche und der\nHöhe der aus den 100 000 RM erfolgten Zahlungen besteht,\ngleichfalls nicht beurteilt werden,\n\nDie Strafkanmer wird demnach versuchen müssen, weitere\nFeststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen..\nSind solche Feststeilungen nicht möglich, so gilt der\nGrundsatz, daß bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich.\ndes Tatsächlichen zugunsten das Angeklagten entschieden\nwerden muß.\n\nbb) Rechtlich bedenklich sind weiterhin die Aus-Zührungen des Urteils, mit denen Ansprüche für die Zeit\nnach der Währungsreform verneint werden, in der 10 Angestellte, zu denen die Angeklagten sowie Sc una Hai\ngehörten, als Angestellte der \"Bankenkommission! von dieser\nGehälter gezahlt erhielten,\n\nDie Strafkammer hat diese Ansprüche verneint, weil\ndie \"Bankenkommission\" als Verwalterin kraft amtlichen\nAuftrags an die Stelle der Organe der DZK im Scwjetischen\n\n- 12 -\n\n._\n”\n\nSektor Berlins getreten sei, weil sie die Gehälter, die\ngeringer waren als die früheren ertraglichen Gehälter und\ndie in Ostmark gezahlt wurden, an Stelle und für Rechnung\nder DZK geleistet habe, die Gehaltsminderung von ihr als\ndem von der Öffentlichen Gewalt eingesetzten Verwaltungsorgan für die DZK erfolgt sei und im Sowjetsektor arbeiten-\n\nde wWestberliner keinen Anspruch auf einen Westwährungsenteil gehabt hätten.\n\nNach der Bekanntmachung des Präsidenten der \"Deutschen\nZentralfinanzverwaltung\" vom 17.Juli/30. August 1947 (VOBl\nfür Groß-Berlin S 228) war dis \"Deutsche Zentralfinangverwaltung\" von der sowjetischen Besatzungsmacht u.a. beauftragt, durch die \"Bankenkommission\" die Bewachung und\n‚verwaltung der geschlossenen DZK des Sowjetischen Sektors\nBerlins zu übernehmen. Die \"Bankenkommission\" zeichnete\nnach dem Inhalt der Bekanntmachung in ihrer Eigenschaft als\n\nVerwalterin an Stelle der Gesellschaftsorgane \"und sonstigen\nUnterschriftsträger. '\n\nDas kann die Annahme rechtfertigen, daß nüimehr die\n\"Bankenkommission\" die rechtliche Stellung eines Organs\nder DZK innehatte und als solches Gehaltsvereinbarungen\nmit Wirkung für und gegen die DZK treffen konnte sowie die\nGehälter an Stelle und für Rechnung der DZK zahlte (vgl\nhierzu OGHZ 1,298/300/; 2,1/87; OLG Hamburg MDR 1948,290;\nvon Godin JR 1947,129/154/1357; Meyer DRZ 1949,25). Einer\nBeantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es jedoch hier nicht.\n\nSelbst wenn man die Frage in Übereinstimmung mit der\nStrafkammer bejaht, schließt das die weitergehenden An-\n\nsprüche, auf deren Erfüllung die Angeklagten sich berufen,\nnicht aus.\n\nDie gegenteilige Auffassung. der Strafkammer übersieht\nden Widerspruch, der zwischen den Interessen der DZK als\neinheitlicher juristischer Person und Vermögensträgerin\nund denjenigen Interessen bestand, üäle die \"Deutsche Zentralfinanzverwaltung\" und die \"Bankenkommission!\" als Beauftragte\n\n- 13 -\n\n- 15 -\n\nder sowjetischen Besatzungsmacht verfolgten. Diese zielten\ndarauf ab, die im Sowjetischen Sektor Berlins belegene\nHauptniederlassung der DZK zu liquidieren und das in ihrem\nGeschäftsbereich befindliche Vermögen in Volkseigentum zu\nüberführen. Daß dies den Interessen der DZK als einheitlicher juristischer Person und Trägerin des Gesamtvermögens\nwidersprach, bedarf keiner Erörterung,\n\n. Jenem Ziel dienten die Tätigkeit der \"Bankenkomission\"\nund die Arbeiten, die die Angeklagten und die anderen Angestellten der DZK als Angestollte der \"Bankenkommission!\nverrichteten, indem sie die Wertpapierbestände sichteten,\nordneten und registrierten, Nur diose Arbeiten waren Gegenstand ihres Arbeitsverhältnisses mit der \"Bankenkommissiont,\nNur sie waren die Gegenleistung für die Gehälter, die die\n\"Bankenkommission\" ihnen zahlte, wobei gleichgültig ist, ob\nsie das als Organ der DZK für diese tat oder nicht.\n\nNach den Feststellungen des Urteils muß aber davon\nausgegangen werden, daß die Angeklagten nicht nur diese\nArbeitsleistungen erbracht haben. Sie und mörlicherweise\n.: auch ‚weitere Angestellte haben unabhängig von der Tätigkeit,\ndie Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit der \"Bankenkommission\" war, das bereits im Winter 1946/47 nach Westberlin verlagerte Vermögen verwahrt und verwaltet. Sie\nhaben ferner unter teilweiser Verwertung dieses Vermögens\ndle Unterstützungstätigkeit der DZK fortgesetzt und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden der DZK ausführen lassen, von\ndenen ein Teil möglicherweise in Westberlin lag. Die hiermit verbundenen Arbeitsleistungen lagen außerhalb ihres\nArbeitsverhältnieses mit der \"Bankenkomission\", Sie waren\ndieser nicht bekannt und durften ihr auch nicht bekannt\nwerden. Die von der \"Bankenkommission\" gezahlten Gehälter\nwaren keine Gegenleistung für sie.\n\nDaß diese Tätigkeit im Interesse und zum Wohle der\nDZK und ihrer Angehörigen erfolgte, hat auch die Strafkammer angenommen. Die Angeklagten haben durch sie als\n\n- 14 -\n\n. 14 2 En w\n\nGeschäftsführer ohne Auftxag Geschäfte der DZK besorgt. Sie\nhatten als Geschäftsführer ohne Auftrag Ansprüche auf Vergütung der hierbei aufgewandten Arbeitsleistungen. Das\ngleiche gilt für alle weiteren Angestellten, die dabei mitgewirkt haben.\n\nDabei wird im Fall IV a, ir dem NW den Erlös aus\ndem Verkauf der Wertpapiere für seinen Umzug nach Wiesbaden\nverwandt hat, besonders zu prüfen sein, ob er auch hier das\nGeld in Erfüllung ihm zustehender restlicher Vergütungsansprüche einbehalten hat,\n\nWie hoch die Ansprüche waren, kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhal.tes nicht beurteilt werden.\nAuch insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den\nTatrichter. Dabei wird zu beachten sein, daß es sich um\nArbeitsleistungen handelt, die in Westberlin erbracht\nwurden.\n\nb) Die Annahme der Streafkammer, daß die Angeklagten\nselbst nicht an die Ausprüche gegiaubt hätten, auf deren .\nErfüllung sie sich berufen, kann das Urteil nicht tragen.\n\nSie ist zwar insofern von rechtlicher Bedeutung, als\ndie Angeklagten in diesem Fall überhaupt nicht zur Erfüllung von Ansprüchen gehandelt haben würden. Sie kann\naber schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die rechtsirrige\nAuffassung der Strafkammer beeinflußt worden ist, es hätten\nobjektiv keine Ansprüch> bestanden.\n\nAußerdem sind auch die weiteren Erwägungen, die die\nStrafkammer zu jener Annahme veranlaßt haben, nicht frei\nvon Rechtsirrtum.\n\nSie beruht u.a. auf Schlüssen, die die Strafkammer\ndaraus gefolgert hat, daß die Angeklagten ohne die im\nBankenverkehr selbstverständlichen genauen Unterlagen und\nBuchungen und unter b«wußter Vorwendung unwahrer Schriftstücke (gemeint sind offenbar dio rückädntierten Ausgangs-\n\n- 15 -\n\n\\n\n\nboscheinigungen) verfahren seien und daß sie die Verkäufe\nvor den westdeutschen DZR-Steilen verheimlicht hätten.\n\nDie Annahme, 6aß die Angeklagten dıe Verkäufe vor den\nwestdeutschen DZK-Stellen verheimiicht hätten, steht im\nWiderspruch zu Feststellungen an anderer Stelle der Urteilsgründe. Danach hat Nee sowohl im Jahre 1947 als auch An-\n‚fang 1949 dem zür die westdeutschen Stellen tätigen Dr. Lee\n. gegenüber andeutungsweisce von Notmaßnahmen gesprochen, zu\ndonen er sich im Interessc dar Angestellten der DZK gegwungen geschen habe. Zu genaueren Mitteilungen ist es nur\ndeshalb nicht gekommen, wei). Dr. LM sich von vornherein\näls nicht \"kompetent! für Berlin orklärte.\n\n. . Rechtsfehlerhaft ist auch die Schlußfolgerung, die die\nStrafkanmer daraus gezogen hat, daß die Angeklagten in den\nFällen Iv b und c rückdatiorte Vertpapierausgangsangeigen\nverwendet haben. Nach den an anderer Stelle der Urtoilsgründe getroffenen Fesistallu:.sen bestanden damals für eine\nVeräußerung dor Wertpapierco nur zwei Möglichkeiten, Sie\nkonnten im illegalen Freiverkehr in Berlin verkauft werden.\nHiorbei mußten erhebliche Kursverluste in Kauf genommen\nwerden, Sie konnten auch zum Kırswert veräußert werden.\n\nDas sotzte abor die Vorlage rückäntierter Wartpapierausgangsanzeigen voraus. Im Fall IV a, in dem Neve von der\nersten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wirft das Urteil\nihm vor, daß er di» Wertpapiere verschleudert habe. Aus dem\nUmstande, daß die Angeklagten in deu Fällen IV. b und co von\nder zweiten Möglichkeit Gebrauch machten - die die Verwendung rückdatierter Wortpapicrausgangsanzeigen YOraussotzte, dafür aber höhere Verkaufserlöse ergab -, zu\nschließen, dio Angeklagten seien sich dea Nichtbestehens\nder Ansprüche bewußt gewesen, zu deren Erfüllung die Verwertung der Fapicore nach ibrer Einlassung erfolgte, ist\nhiermit nicht vereinbar.\n\nzu rochtlichen Bedenksn gibt außerdem dic Auffassung\nder Strafkammer Anlaß, daß die Einlassung der Angeklagten,\n\n-16 -\n\n3 ı m f.\nJA K\n- 15 - nn\n\nsie hätten die Geschäfte ohne Buchungen und Unterlagen\ndurchgeführt, um eine Aufdeckung durch sowjetische oder\nsowjetzonale oder -scktorale Behörden zu verhindern, eine\n\"reine Ausrede\" sei. Sie boruht u,a, auf der Erwägung, daß\ndie Entdeckung der in Westberlin befindlichen Effekten\nselbst für die Angeklagten nicht weniger belastend gewesen\nwärc als die Auffindung von Buchungen und Unterlagen.\nDieser Vergleich ist schief. Es kommt nicht darauf an, ob\n“ die Auffindung von Buchungen und Unterlagen für die Angceklagten eine größere Belastung im sowjetischen Sinne bedeutet hätte. Entscheidend ist, daß hierdurch cine zusätz-.\nliche Gefahr der Entdeckung geschaffen worden wäre, die\nvermcidbar war.\n\nDie Annahmc, daß Ne in den Fällen IV a und c! bewußt\nohne Anspruch Wertpapiere zu eigenen Nutzen veräußert habe\nund daß NW und CN Falı IV b bewußt ohne Ansprüche\nvon den Erlösen Beträge für sich \"una 'andere Personen abzweigten, ist demnach nicht frei yon Rechtsirrtun. SE\n\nFür die noue Hauptverhandlung wird in. diesen, Züsanmenhang noch auf folgendes hingewiesen:.\n\nDer Gesichtspunkt, daß zur Tatzeit selbst Hankeimtitige\nbereits belchrt gewesen scien, daß keine Besetzung der Westsektoren Berlins drohte, wirä der Lage nicht gerecht, in\nder sich die Angeklagten befanden und die ihnen Anlaß gab,\nbesonders furchtsam zu scin. Das Vorhandensein von Buchungen\nund Unterlagen in Westborlin bedeutcte für die Angeklagten\nselbst dann eine Gefahr, wenn mit ciner Besetzung Westberlins\ndurch die sowjetische Besatzungsmacht nicht gerechnet zu\nwerden brauchte.\n\nDas Verhalten der Angeklagten kann nicht mit den Maßstäben gemessen werden, die für den normalen Bankenverkehr\ngelten und die \"genaue Unterlagen und Buchungen\" als \"selbstverständlich\" erscheinen lassen, Die gegenteilige Auffassung\nder Strafkammer läßt außer acht, daß die Tätigkeit, welche\ndie Angeklagten bci der Verwaltung und Verwertung des nach\n\n- 17 -\n\nTestberlin verlascerten Vermögens im Intcoresse und zum\nWohle der DZK und ihrer Angchörigen ausübten, dem Interosse der sowjetischen Besatzungsmacht und der Behörden des\nSowjetsektors von Berlin zuwiderliefen und daß die Angeklagten ihre Tätigkeit als Angestellte der \"Bankenkommission\" in deren Machtbcereich ausüben mußten. Sie\nübersicht ferner, daß New der sowjetischen Besatzungsmacht und den Behörden dos Sowjetsektors' von Berlin öffenbar bercitgs’ 'Veräächtig war. Nach den Feststellungen wurde\nihm cine \"Ternung vor zu crwarsendon Schristen sowJot- ..\nzonaler Behörden gegen ihn!\" Übersandt,, ‚die ihn 'schiießldoh\nvoranlaßte, nach’ Wierbaden. zu zichen.. Es :45t Börlchte-. u.\n\nb bekannt, daß Porisönen, dieiüer söwjeblachen: Bösätzunge-\n\"Macht oder .den: Behörden des: ;Sowödt tscktors: von Berlin oder\n\"dor Sowjetzonc Verdichtig ersbhichen, selbst dann gefährdet\nwaren, wenn: gid' Bich ausschließlich: in Westberlin äufhielten und sich‘ zur sie belastendos Beweismaterial im\nsowjetischen Sinne nur dort befand. Das beweisen die zahlreichen Fälle, in denen im Auftrage der ‚sowjetischen ‚Bo=\nsatzungsmacht ‘oder der Behörden ües Sowjetsektors- von j\nBeriin. oder der Sowjetzone - teilig mit, teils ohne Erfolg - -\nversucht- worden ist,. \"solche Personen aus Westberlin zu verschleppen unä Beweismaterial, das sie ‚belastet, . zu entwenden. Das macht es unmögliöh, aus dem Umstand, ä daß die’\nAngeklagten ohne genaue. Unterlägen. und Buchungen. verfahren ”\nsind, unter Beachtung von\" \"Grundsätzen, wie sie für den\nnormalen Bankenverkehr gelten, den Schluß zu ziehen, daß\ndie Angeklagten selbst an das Bestehen der Ansprüche‘ nicht\ngeglaubt ‚und demgemäß bemußt- pflichwwiärie Behlungen galeistet hätten. “ onen RE\n\nz.\ni .-\n\n..\"B« Das. Urteil, sicht eine \"Intreuchandtund weiterhin\ndarin, :daB die Angeklagten ohne Verbuchung' oder sonstige\nUnterlagen oder sogar. und ‚er deron Vernichtung verfahren\nsind, so’ daß \"die DZK die Verwendung der Gelder und die\nBefriedigung von Pensionären und sonstigen Gläubigern\nnicht überprüfen konnte. Auch das ist nicht frei von Rechtsirrtum,\n\n- 18 -\n\n- 1% - no\n\nDer Treubruchstatbestand des § 266 StGB kann zwar\nauch in dieser ‘eise verwirklicht werden. Die Verurteilung\nder Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt kann indessen\nkeinen Bestand haben, weil es an einer rechtsirrtumsfreien\nFeststellung darüber fehlt, daß die Angeklagten insoweit\nunter bewußter Verletzung der ihnen obliegenden Treuepflichten gehandelt hätten. Von einer solchen bewußten\nPflichtverletzung kann hier nicht die Rede sein, wenn das\nVorhandensein von Unterlagen und Buchungen die Angeklagten\nobjektiv oder jedenfalls nach ihrer Auffassung der Gefahr\naussetzte, daß die durch sie erfolgte Verbringung von\nVermögenswerten nach Westberlin und deren Verwertung der\nsowjetischen Besatzungsmacht oder den Behörden des Sowjetsektors von Berlin oder der Sowjetzone bekannt und sie deswegen alsdan:ı: von ihnen verfolgt wurden. Daß eine solche\nGefahr nicht bestand, und auch die Angeklagten an eine\nsolche Gefahr nicht glaubten, hat die Strafkammer aber,\nwie oben bereits dargelegt worden ist, auf Grund teilweise\nrechtsirriger Erwägungen angenommen.\n\nC. Soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte N@WB habe sich im Fall IV a der Urteilsgründe der Untreue\nauch dadurch schuldig gemacht, daß er die Wertpapiere \"verschleuderte\", muß das Urteil schon deshalb aufgehoben werden,\nweil es sich hierbei nur um einer. Teilakt der fortgesetzten\nUntreue handelt, derentwegen die Strafkammer NED verurteilt hat, und weil diese Verurteilung aus den oben unter\nA und B dargelegten Gründen nicht aufrechterhalten werden\nkann,\n\n2.) Unterschlagung (§ 246 StGB).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Nggbwegen fortgesetzter Unterschlagung (Fälle IV a und c der Urteilsgründe) kann gleichfalls keinen Bestand haben. Sie unterliegt denselben durchgreifenden rechtlichen Bedenken wie\ndie Verurteilung wegen Untreue.\n\n- 19 -\n\n3.) Urkundenfülschung (§ 267 StGB).\n\nDas Urteil sieht die Urkundsenfälschung darin, daß\ndie Angeklagten unechie Urkunden hergestellt haber (NeW>\nund CME in Fall IV p, CME ferner im Fall IV c der\nUrteilsgründe) und daß Nee außerdem im Fall IV c von um\nechten Urkunden Gebrauch gemacht hat, Das ist im Ergebnis\nfrei von Rechtsirrtun.\n\nRechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, daß eine unechte Urkunde auch herstelle, wer in\nFällen, in denen Zeitpunkt und Ort der Urkundenerrichtung\nausdrücklich festgelegt werden sollen und aus diesem\nGrunde zur Form der Urkunde gehören, durch Täuschung\nhierüber die urkundliche Form mißbrauche.\n\nDer Bundesgerichtskof hat im Anschluß an die schon\nvom Reichsgericht vertretene Ruochtsansicht in ständiger\nRechtsprechung entschisden, daß wesentliches Merkmal der\nHerstellung einer uneckten Urkunde die Tatsache ist, daß\nüber die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird. Es muß der Anschein erweckt werden, daß der wirkliche Aussteller der Urkunde\neine andere Person sei als diejenige, von der sie herrührt. Die bloße Rückdatierung genügt hierfür nicht (vgl\n.. Beust 1,117/1217; 2,35/38/; 5,291/2927; ebenso 5 StR\n.: 552/52 vom 23.April 1953). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Was das angsfoch-\n: tene Urteil hiergegen einwendet, kann die von der Strafkammer vertretene Meinung nicht rechtfertigen.\n\nSinn und Zweck des § 267 StGB ist im Gegensatz zur\nAuffassung der Strafkammer nicht, den Rechtsverkehr vor\njedem Urkundermißbrauch zu bewahren. Die Vorschrift will\nnur vor unechten oder verfälschten, nicht aber vor bloß\nunwahren Urkunden schlitzen. Der Schutz des Rechtsverkehrs\nvor unwahren Urkunden ist nicht durch diese Vorschrift,\nsondern durch andere Vorschriften, insbesondere die\n8% 271-273, 278, 279, 348 StGB gewährleistet. Sinn und\n\n- 20 -\n\n3\n\n« .\n\nen\n—.\n\n- 20 .. fin\n\nZweck des § 267 StGB können aus diesem Grunde nichts darüber\nbesagen, ob rückdatierte Urkunden unechte oder bloß unwahre\nUrkunden sind. Entscheidend ist insoweit der allgemeine\nSprachgebrauch. Er versteht unter unechten Urkunden nur\nsolche, die eine andere Person ais Aussteller ausweisen\n\nals den, der sie in Wahrheit ausgestellt hat,\n\nDer sich aus den angezogenen Vorschriften ergebenden\ngesetzlichen Regelung gegenüber kann besonderen Fallgestaltungen, wie sie das angefochtene Urteil unter Bezufung auf Zeiler (ZStri 34,846) anführt, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Aus ihnen zu folgern, daß unechte\nUrkunden auch solche Urkunden seien, die unwahre Angaben\nüber Zeitpunkt und Ori der Urkundenerrichtung oder andere\nzur Form der Urkurde zehörende Tatsachen enthalten, verbietet das Erfordernis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.\n\nDie Strafkammer hat aber ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß die Angeklagten unechte Urkunden hergestellt haben,\nweil es ihnen zur Tatzeit an der Befugnis fehlte, Wertpapierausgangsanzeigen der in Rede stehenden Art zu zeichnen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils handelt es sich\nbei diesen Wertpapierausgangseuzeigen um fornularmäßige\nUrkunden, die die vorgedruckte Firma \"Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\" trugen und in denen wahrheitswidrig\nbescheinigt wurde, daß die in ihr aufgeführten Wertpapiere,\ndie sich bei der Hauptniederlassung der DZK im Sowjetischen\nSektor. Berlins befunden hatten, an einem bestimmten Tage\nvor dem l.Januar 1945 an den Berechtigten herausgegeben\nworden seien.\n\n“Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 7,149\n/T52/ entschieden hat, können nicht nur Menschen, sondern\n\" auch Behörden als solche \"Aussteller\" von Urkunden sein.\nWenn einer Urkunde der Anschein gegeben wird, als rühre sie\nvon einer bestimmten (und zwar der zuständigen) Behörde\nher, während sie in Wahrheit nicht von ihr herrührt, so\n\n- 21 -\n\n= a .-\n\nwird darüber getäuscht. wer der Ausstelier ist.\n\nDas muß sinngemäß auch für Urkunden der hier in Rede\nstehenden Art gelten, in äüenen bescheinigt wird, daß die\nMauptniederlassung eines Kreditinstituts Wertpapiere an\n“den Berechtigten herausgegeben hat. Sie waren urkundliche\n:Erklärungen der Hauptniederlassung. Daß in einigen Fällen\ndie Empfänger sich zunäckst Gie Echtheit der Unterschrift\nbestätigen ließen, ändert hieran nichts. Wie bereits. in\nder Entscheidung RGSt 46,297/399/ ausgeführt worden ist,\nmüssen bei der Beantwortung der Frage, ob und auf wen\neine Urkunde als Aussteller kirweist, auch deren Inhalt\nund die begleitenden Umstände, insbesondere die mit deren\nInhalt gegebenen +atsächlichen und rechtlichen Beziehungen\nherangezogen werden. Der Rechtsverkehr, auf dessen Anschauungsweise es ankommt, sieht unter Berücksichtigung\n‚aieser Umstände in Wertpapierausgangsangeigen, wie sie\nhier vorliegen, keine Erklärungen der Personen, die sie\nunterzeichnet haben, sondern Erklärungen -der Hauptniederlassung, mit denen diese durch die für sie zeichnungsbefugten Personen bestätigt, daß sie die Wertpapiere en den\nBerechtigten herausgegeben habe.\n\nDiese Erklärungen zu zeichnen, waren die Angeklagten\nzur Tatzeit nicht befugt. In der Rechtsprechung wird zwar\ndle Auffassung vertreten, daß durch den Zusammenbruch des\nJahres 1945, die Aufteilung Deutschlands in Verschiedene\nBesatzungszonen und die Maßnahmen der Besatzungsmächte\ndie bisherigen Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse der\nVorstandsmitglieder und sonstigen: vertretungsberechtigten\n‘Personen der Kreditinstitute nicht schlechthin beseitigt\nworden seien (vgl OLG Hamburg MDR 1948,290). Diese Rechtsefrage bedarf indessen hier keiner Beantwortung.\n\nNach der Bekanntmachung des Präsidenten der \"Doutschen\nZentralfinanzverwaltung\" vcm 17.Juli/30.August 1947 zeichnete die \"Bankenkomission” in ihrer Eigenschaft als von\nder sowjetischen Besatzungsmacht beauftragte Verwalterin\n\n- 2 -\n\nsw\n\nder Hauptniederlassung der DZK an Stelle der Gesellschaftsorgane und sonstigen Unterschriftsträger. Damit war für\n\nden Geschäftsbereich der Hauptniederlassung die Zeichnungsbefugnis der Angeklagten erloschen.\n\nZu Unrecht macht die Tievision des Angeklagten Gesche\ndemgegenüber geltend, daß die Bekanntmachung nicht für\nWestberlin gegolten habe, Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, daß in den Wertpapierausgangsanzeigen\nVorgänge beurkundet wurden, die zu den Geschäftsvorgängen\nder Hauptniederlassung sehörten. Solche Urkunden konnten\nnur durch diejenigen Personen ausgestellt werden, die im\nZeitpunkte ihrer Ausstollung befugt waren, für die Hauptniederlassung zu zeichnen. Das waren nicht die Angeklagten,\nsondern die \"Bankenkommission,\n\nDie Wertpapierausgangsanzeigen rührten demnach entgegen\nihrem äußeren Anschein nicht von der Hauptniederlassung der\nDZK her. Daß es sich bei ilinen um keine Erklärungen der\nDZK als einheitlicher juristischer Person, sondern um Erklärungen der Hauptniederlassung handelte, folgt aus dem\nUmstande, daß der Bekanntmachung vom 17. Juli/30.August 1947\neine Beschränkung der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse\nder \"Bankenkommission!\" auf die im Sowjetischen Sektor Berlins\nbelegene Hauptniederlassung zu entnehmen ist und daß in\nFällen, in denen Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse auf\neine Niederlassung beschränkt sind, diese die Stellung\neines \"besonderen Handelsgeschäftes\" hat (vgl von Gierke,\nHandelsrecht 7.Aufl S 82/83).\n\nDie Strafkammer hat daher zu Recht angenommen, daß die\nAngeklagten Über die Person des Ausstellers getäuscht haben,\n\nSollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Angeklagten, wenn auch nur möglicherweise, Ansprüche erfüllt\nhaben, wird die Strafkamer prüfen müssen, ob die Urkundenfälschungen aus dem Gesichtspunkt des sogenannten übergesetzlichen Notstanles gerschifertigt sind. Das ist hier\nnicht ohne weiteres auszuschließen. Nach den Feststellungen\n\n- 23 -\n\ndes Urteils muß davon ausgegangen werden, daß die Angeklagten die Wertpapiere zum Kurswert nur verkaufen konnten,\nindem sie dabei unechte Wertpapierausgangsanzeigen verwendeten. Liegt es aber so, dann waren möglicherweise die\nUrkundenfälschungen das notwendige einzige ‚zumutbare\nMittel, um die Verpflichtungen zu erfüllen und damit einer\nhöheren Rechtspflicht zu genügen,\n\nSollte diese Frage verneint werden, wird die Strafkammer eingehend prüfen müssen, ob die Angeklagten insoweit ein Unrechtsbewußtsein hatten oder hätten haben\nmüssen,\n\n4.) Rechtlich bedenklich erscheint weiterhin die Am\nnahme der Strafkammer, daß bei Ne die Urkundenfälschungen\n(Fälle IV b und c der Urteilsgründe) selbständige Straf-.\ntaten seien. Sie beruht ausweislich der Urteilsgründe anf.\nder Ansicht, daß die Untreuetaten bereits vollendet waren,.-\nbevor die Urkundenfälschungen begangen wurden.’ Das Ist\nrechteirrig. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht \"auf den\nZeitpunkt der rechtlichen Vollendung, sondern -auf' den. der.\ntatsächlichen Beendigung an. Zwei Straftaten werden auch.\ndann durch eine und dieselbe Handlung im Sinne des S 73.\nStGB: ‚begangen, wenn der Täter nach der rechtlichen u\nVollendung der, einen. Tat eine weitere tatbestandsmäßige\nHandlung“ vornimmt, die zugleich Ausführungshandlung '80-\nwohl der einen als auch der anderen Straftat ist (vgl\nBGH JZ 1952,89). So liegt es hier.\n\n\"NeB hat - nach der Auffassung der Strafkamnmer - in “\n\nFall IV.b gemeinschaftlich mit EM, im Fall IV c aliein _\nUntreue dadurch verübt, daß er im ersten Fall von den Trlösen Beträge für sich und andere abzweigte, im zweiten\nFall Wertpapiere zu eigenem Nutzen über eine Mittelsperson durch Banken veräußern ließ. Diese Untreuetaten\nwaren erst mit der Abzweigung der Beträge bzw dem Verkauf\nder Papiere beendet.\n\n- 24 -\n\n= 24. &\n\n<<)\n\nDie Ausführungshandlungen der Untreuetaten und der\n\"Urkundenfälschungen decken sich teilweise. Durch den Gebrauch der unechten Wertpapl.erausgangsanzeigen wurde der\nTatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Diese Handlung\nwar auch eine der Handlungen, äurch die der Tatbestand der\nUntreue verwirklicht wurde. Beide Straftaten sind demnach\ndurch ein und dieselbe Handlung begangen worden.\n\nDas gilt auch für den Fall IV b, in dem die Strafkammer\ndie Urkundenfälschung des Angeklagten Nge nur in der Herstellung der unechten Wertpapierausgangsanzeigen gefunden\nhat. New hat in diesem Falle nicht nur unechte Urkunden\nzur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Er hat auch\n_ hier von den unechten Urkunden zu Täuschungszweoken Ge-\n‚brauch gemacht, inden er sie den Banken vorlegen ließ. Erst\nhiermit war die Urkunderfälschung beendet.\n\nII. Revision eo, Angeklagten Ka\n\nDie Strafkammer hat angenommen, Kath habe sich im\nFall IV b der Urteilegründe der fortgesetzten Urkundenfälschung durch Gebrauch unechter Urkunden schuldig gemacht,\nSie hat das Verfahren gegen ihn nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 (VOBL I S 25) eingestellt, weil nur eine unter sechs Monaten Gefängnis\nliegende Strafe in Betracht komme.\n\n‚ Die Revision des Angeklagten rügi Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nDaß der Angeklagte von unechten Urkunden Gebrauch gemacht und dadurch den äußeren Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, bedarf nach den oben zu den\nRevisionen der Angeklagten Neve und Gesche gemachten Ausführungen keiner weiteren Erörterung.\n\nDie Einstellung Jes Verfahrens kann jedoch keinen\nrechtlichen Bestand haben, wsil die Unechtheit der Wertpapierausgangsanzcigen entgegen der Auffassung der Straf-\n\n- 25 -\n\nPr\nm\n\n7\n\n- 25 -\n\nkammer nicht aus der falschen Rückdatierung, sondern nur\naus der Täuschung über die Person der Ausstellerin folgt\nund das Urteil einen diesen Umstand umfassenden Vorsatz\ndes Angeklagten KB ausdrücklich ausschließt.\n\nIII. Revision des Angeklagten Dr TED\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nVerfahrensrügen\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin,\ndaß die Strafkammer den Fail GefB (Fall V c der Urteilsgründe) zum Gegenstand der Verhandlung und Urteilsfindung\ngemacht habe, ohne daß über den Antrag des Verteidigers,\ndas Verfahren gogen Dr .TÜEEEEE szen dieses Falles abzutrennen, cin Gerichtsbeschluß ergangen sel.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniecerschrift hat der Vor-\n\n‘ sitzende der Strafkammer auf den Antrag hin erklärt, \"daß\nsich die beantragte Abtrennung von Fall zu Fall aus der\nVerhandlung ergäbe\". Die Sitzungsniederschrift enthält\nferner folgenden Vermerk: ”:\n\n\"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beanträgte, gemäß § 251 Abs 2 StRO dio Aussägen. des\nerkrankten Angeklagten 6 ‚„ dessen Erscheinen\nan Gerichtsstelle nicht mehr möglich sein wird,\nzu verlesen, und zwar seine Aussagen vor der\nPolizei Bd III Bl 119 ff, Bd IIT BL.130, Ba III\nBl 139 (Schreiben vom 7.8.1951) und die Aus-Snes vor Staatsanwalt Dr. Bä IV Bl 39 vom\n\nWidersprüche hicergegen ‚wurden nicht erhoben.\n\nb,.U.Vr\n\nGemäß § 251 Abs 2 StPO sollen dic zuvor genamnten Aussagen und Schreiben des ‚Angeklagten\nGe ve lesen werden, der mit Rücksicht auf\nseine Erkrankung voraussichtlich nicht mehr vor\nGericht erscheinen kann. u:\n\nDer Beschluß wurde ausgeführt, und es wurden die\ngenannten Protokolle bzw Schreiben auszugsweise\nverlesen. ! a.\n\n- 26 -\n\nen nn\n\nDas von dex Sträfkermer beobachtete Verfahren kann die\nRevisionsrüge nicht rechtfertigen. Darüber, ob ein Teil des\nVerfahrens abgetrennt werden soll, hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl BGH 5 StR 676/52\nvom 5.3.1953 = NJW 1953,836). Die Strafkammer hat hier eine\nAbtrennung dos Verfahrens gegon Dr TEE nicht für erforderlich gehalten. Das konnten der Angeklagte und sein\n\nVerteidiger aus dem auf den Abtrennungsamtrag für Dr. EEE\n\nergangenen Beschluß der Strafkammer vom 29.Juni 1953 erkennen,\nnur das Verfahren gegen Go und zwei andere Angeklagte\nabzutrennen, ferner aus dem Beschluß vom 3.Juli 1953, daß\n\ndie Aussagen und Schreiben des GP verlesen werden sollten, weil er mit Rücksicht auf seine Erkrankung voraussichtlich nicht mchr werde erscheinen können. Damit ist der. Antrag\nin einer Weise abschlägig beschieden worden, die aus Rechts-\n\ngründen nicht beanstandet werden kann.\n\nDie Revision sieht weiterhin eine Verletzung der 'dem\nTatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungsepflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\nGe) yersöniich, notfalls unter Gegenüberstellung mit. :\n\nDr EEE, zu Hören.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nDie Sitzungsniederschrift hebt ausdrücklich hervor,\ndaß der Angeklagte Dr. TED unä sein Verteidiger der\nvom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragten\nund alsdarın gemäß Gerichtsbeschluß durchgeführten Verlesung\nder Aussagen und Schreiben des Ge) nicht widersprochen\nhaben. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkamner\nnicht aufzudrängen, Ge, notfalls unter Gegenüberstellung\nmit Dr. Tuschinski, zu hören, zumal der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe den Sachverhalt, den das Urteil im\nFalle Ge zu seinem Nachteil feststellt, zugestanden hat,\n\nSoweit die Revision geltend macht, § 244 Abs 2 StPO\nsei dadurch verletzt, daß die Strafkammer nicht aufgeklärt\nhabe, ob der DZK nicht bereits durch die Beschlagnahme der\n\nTu\n\nPapiere ein Schaden entstanden sei, ist die Rüge als Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß eriioben worden. Es fehlt\nan der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO notwendigen Angabe\nder Beweismittel, deren sich die Strafkammer zur weiteren\nSachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\nDas gleiche gilt für die Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei\nverletzt, weil die Strafkammer im Falle V a der Urteilsgründe nicht aufgeklärt habe, woher Dr. TEE dic\nPapiere der DZK, die als Ersatz an die Dresäner Bank geliefert wurden, erhalten habe und ob er der DZK eine Entschädigung habe zukommen lassen;\n\n1.) Untreue (Mißhrauchstatbestand des § 266 StGB\n- Fälle V a bis f der Urteiisgründe -).\n\nWas die‘ Revision zur Begründung der Sachrtigen vorträgt,\ngreift nicht durch.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Verurteilung. wegen\nUntreye sei deshalb rechtsirrig, weil die Strafkamner , nicht\nUntreue, zum Nachteil der Verwaltungsbehörden des: Sowjeti- |\nschen. Sektors von Berlin, inebesondere der \"Deutschen\nZentralfinanzverwaltung\" öder der- KBankenkommission\", .\nsondern zum Nachteil der IZK angenommen habe, Dr. Sn\naber nur der \"Deutschen Zentralfinanzverwaltung! verpfliohtet gewesen ‚sei. .\n\nEs ist zwar zichtig, ‘daß die Strafkamer, wie. das Un \\\nteil. ‚ausdrücklich. sagt, teine etwaige Straftat zum Nachteil der “Verwaltungsbehörden des Sawjetischen. Sektors von\nBerlin, insbesondere der 'Deutschen Zentralfinanzverwaltung'\noder der 'Bankenkommission' nicht zum Gegenstand der\nUrteilsfindung\" gemacht hat, Die Strafkamier; ist aber auch\ngar nicht der Auffassung, gewesen, daß iD ] der‘\n\nDZK' durch ein’ Dienstverhältnis oder ein sonstiges Treueverhältnis verbunden gewesen wäre. Sie hat vielmehr an-\n“genommen, daß er durch behördlichen Auftrag, nämlich durch\n\n\"28 -\n\n- 23 -\n\nAuftrag der \"Bankenkommission\", mit der Verwaltung der DZK\nbetraut worden ist, daß er als Treuhänder kraft behördlichen\nAuftrags zu dem Personenkreis gehörte, der befugt war, über\ndas Vermögen der DZK zu verfügen und sie zu verpflichten,\nund daß er aus diesem Grunde auch der DZK gegenüber verpflichtet war, das verwaltete Vermögen im Rahmen seines\nAuftrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu\nbehandeln und zu erhalten. Sie hat demgemäß bei diesem Angeklagten nicht die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes, sondern des Mißbrauchstatbestandes als gegeben erachtet.\n\nZu Unrecht meint die Revision weiterhin, der DZK sei\nkein Schaden entstanden, weil ihr gesamtes im Sowjetischen\nSektor von Berlin und in der Sowjetzone befindliches Vermögen bereits durch die sowjetische Besatzungsmacht beschlagnahmt gewesen sei. Diese Beschlagnahme hatte nur bewirkt,\ndaß die DZK die Verfügungsmacht über das durch die Beschlagnahme betroffene Vermögen verloren hatte. Ihr Eigentum an\nden Wertpapieren ist hierdurch nicht berührt worden, Ihre\nLiquidation und die Überführung ihres im Sowjetischen\nSektor von Berlin und in der Sowjetzone befindlichen Vermögens in Volkseigentum ist nach den Feststellungen des\nUrteils erst am 31.3.1950, also erst nach den hier in Rede\nstehenden Taten beendet worden.\n\nDer Einwand, daß Dr. TEE im Falle V a der\nUrteilsgründe im Gegensatz zur Auffassung des Urteils für\ndie als Ersatz gelieferten Papiere der DZK doch eine Gegenleistung erhalten habe, geht schon deshalb fehl, weil es\nnicht darauf ankommt, cb Dr. TEE eine Gegenleistung\nbekommen hat. Entscheidend ist, ob die DZK entschädigt\nwurde. Das ist ausweislich der Urteilsgründe nach der Überzeugung der Strafkammer nicht geschehen.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue erscheint\njedoch aus einem anderen Grunde bedenklich.\n\n- 29 -\n\nNach den Feststellungen des Urteils wurde Dr. EEEEEEND\nkl am 15.September 1947 on der \"Dautschen Zentralfinanzverwaltung! als Oberreferen‘ bei der \"Bankenkommission\"\neingesetzt. Als solcher übernahm er an demselben Tage im\nAuftrage der \"\"Bankenkommission'! u.a, die Verwaltung und\nAbwicklung der DZK. Über die Einzelheiten des ihm erteilten Auftrages und der ihm durch diese eingeräumten Rechtsstellung sagt das Urteil nichts. Ob diese Feststellungen\ngenügen, um ohne weiteres die Annahme zu rechiiertigen,\n\nDr EEE sei ir Sinne des 5 266 StGB befugt gewesen;\nrechtswirksam über Vermögen der D2K zu verfügen, \"kann.\nzweifelhaft scin. Der Mißbrauchstatbestand des § 266..StGB...:\nsetzt voraus, daß die Vermögeansverfügungen, die der Täter...\nvornimmt, im Rahmen seines rechtlichen Könriehs liegen. un\nDiese Voraussetzung würde hier nicht erfulit sein,. wenn. a: .\n\"Dr. TEE nar in Zusammenwirken mit anderen Ängshörigen.\nder \"Bankenkomnissiont. rechtswirksam verfügen konnte. ‚Eines:\nnäheren Zingehens hierauf: beäurf es indessen nicht,\n\nera”,\n\nAuch, wenn Dr. MM) böfugt war,. allein. recht“:\nwirksam über Vermögen der DZK zu verfügen, kann. seine. Ver-\" :-\nurteilung wegen fortgesetzter Untreua keinen. Bestand. haben,\nIm Fall V b der Urteilsgründe bestehen. äurchgreifonde Be-\n\ndenken. . - ren retail.\n\nIm Falle V b hat Dr. TED Effekten aus Bigenbeständen der DZK verkaufen lassen, die teilweise aus: den\nim Winter 1946/1947 durch den’ Arbeitsausschuß nach West“\nBerlin veriagerten Beständen stammten, Auf welche weise‘.\ner die Verfügungsnöglichkeit über diese ‚Wertpapiere er-.\nlangt hatte, scgt das Urteil: \"nicht. Es fehlt insoweit an '\nder für den Mißbrauchstatbsstend des § 266, StGB notwendigen Feststeliung .eines' ursächlichen Zusapmenhanges\nzwischen der ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumnten\nrechtlichen Verfügungsbefugnis und den Verkäufen.\n\nAußerdem hat der Angeklarte Zr DEE sich ausweislich der Urseilsgründe zun Pall V b im Ermittlungs-\n\n- 30 -\n\nverfahren dahin eingelassen, daß die Erlöse der DZK zugeflossen und von ihr für Unterstützungsleistungen und für\ndie Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten verwendet worden seien. Das Urteil bezeichnet diese Einlassung\nals erheblich wahrscheinlicher als die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Angeklagten, nach der die\nVeräußerung mit stillschweigender Duldung der \"Bankenkommission\" erfolgt und der Erlös einem Konto der \"Bankenkommission\" zugeführt worden sein soll. Es stellt aus diesem\nGrunde fest, daß die Erlöse in die Hände der DZK-Angestellten\nund damit des Angeklagten CD zelangt sind. Das Urteil\nlä8t damit zumindest die Möglichkeit offen, daß die Erlöse\ndem. Arbeitskreis zu Unterstützungszwecken und zur Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten zugeführt und\nvon diesem auch hierfür verwendet worden sind. Eine zu\n\n. solchen Zwecken durchgeführte Verwertung von DZK-Vermögen\nerfolgte aber, wie das Urteil an anderer Stelle selbst annimmt, im Interesse und zum ‘/ohle der DZK und ihrer Angehörigen. Sie war, selbst wenn Dr. TEEEEED dabei seine\nihm der \"Bankenkommission\" gegenüber obliegenden Pflichten\nverletzte, vom westlichen Standpunkt gesehen gerechtfertigt.\n\nIm Fall V c bestehen zwar keine Bedenken gegen den Vorwurf der Verschleuderung. Bedenklich erscheint aber die Annahme, Dr. Habe sich eines Mißbrauchs seiner Verfügungsbefugnis zum Schaden der DZK auch dadurch schuldig\ngemacht, daß er die Papiere veräußerte, obwohl dies weder\nzur oränungsmäßigen Verwaltung des DZK-Vermögens gehörte\nnoch aus irgendwelchen Gründen für die DZK erforderlich\nwar. Nach der ausweislich der Urteilsgründe nicht widerlegten Einlassung des. Angeklagten hat er auch in diesem\nFalle den Erlös an die DZK abgeführt. Das Urteil schließt\näaher auch hier nicht aus, daß der Erlös dem Arbeitskreis\nzu Zwecken zugeführt worden ist, die dem Interesse und dem\nWohle der DZK und ihrer Angehörigen entsprachen, und daß\ner auch hierfür verwendet worden ist.\n\n- 31 -\n\n- 31 -\n\n2.) Unterschiasung (§ 246 StGB).\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle V a\nist frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die Revision,\nes sei unverständlich, daß die Strafkammer in diesem Falle\nUnterschlagung angenommen, in den Fällen V e und f dagegen\ndas Vorliegen von Unterschlagung verneint habe, obwohl der\nSachverhalt in allen Fällen gleich liege. Die Feststellun-\n‚gen des Urteils ergeben, daß der Sachverhalt nicht der\ngleiche ist.\n\n3.) Urkundenfälschung (§ 267 StGB).\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle va\nist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Die von CB und Hagb\nhergestellten Wertpapierausgangsanzeigen waren unecht;-\nweil über die Persön\"des Ausstellers getäuscht: wurde. Insoweit wird auf die oben zu den Revisionen WB una ED\ngemachten Ausführungen verwiesen. DaB Dr. EEE ich\nder Umstände bewußt war, aus denen sich diese Täusohüng\nergab, stellt das Urteil fest. nl Tu EI\n\n4.) Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist die \"Änzähme,\ndaß die Urkundenfälschung im Fell V.a der Urteilsgriinde\neine selbständige Straftat sei. Sie beruht ausweislich\nder Urteilsgründe auf der Auffassung, daß Dr. TEEEEND\nvon den unechten Wertpapierausgangsanzeigeri erst ‘Gebrauch\ngemacht habe, nachdem die Untreuetat bereits vollendet\nwer. Das ist rechtsirrig. Wie bereits oben unter. I 4 ausgeführt worden ist, kommt.es nicht‘ auf die Vollendung,\nsondern auf die Besndigung der Tat an. ‘Die Untreuetat war\naber erst beendet, als Direktor ul Ale Wertpapiere\nfür die Dresdner Bank annahm. Das ist erst geschehen, '\n\n. nachden Dr. TED von den unechten Wertpapierausgangsanzeigen Gebrauch \"gemacht hatte, indem er sie durch\nGeisler Direktor DD | vorlegen ließ. Die Ausführungshandlungen beider Straftäten decken sich. teilweise, Der\n\"Gebrauch der unechteni Urkunden war 'eine- Handlung, 'dürch\ndie sowohl der Tatbestand der Urkundenfälschung &äls auch\n\n- 32 -\n\n\\s\nn\nFass Rn\n_c\nOD\n\n- teilweise - der Tatbestand der Untreue verwirklicht\nwurde,\n\nIy. Revision des Angeklagten Gef\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts.\n\nVerfahrensrügen\n\nzu Recht macht die Revision geltend, daß § 265 StPO\nverletzt worden ist.\n\nDie Rüge betrifft den Fall IV c der Urteilsgründe, in\ndem Ge wegen Hehlersi una wegen Urkundenfälschung verurteilt ist. Weder der Exröffnungsbeschluß noch die Anklageschrift lassen erkennen, daß üem Angeklagten zur Last gelegt worden ist, sich auch insoweit der Hehlerei: schuldig\ngemacht zu haben. Der Angeklagte durfte daher in diesem\nFalle wegen Hehlerei nur verurteilt werden, wenn er zuvor\n\nnach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichte-\n\npunkts hingswiesen worden wäre. Ein solcher Hinweis ist\nausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. .\n\nDer Eirwand, daß Geil in der Hauptverhandlung keine\nGelegenheit gegeben worden sci, sich zu diesem Fall zu\näußern, ist dagegen unbegründet, Er scheitert an dem Umstand, daß in den Urteilsgründen ausdrücklich gesagt wird,\nGeisler haba den festgestellten Sachverhalt zugegeben.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben,\nweil die Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 S5PO die Beweismittel nicht angibt,\nderen sich die Strafkammer zur weiteren Sachaufklärung\nhätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\nSachrügen\n\n1.) Hehlerei (§ 259 SucB - Fälle IVc, Va und da\nder Urteilsgrürds -).\n\nDie Verurteilung wegen for Ygesetzter Hehlerei kann\nauch deshalb keinen Bestand haben, weil im Fall IV c die\n\n- 33 -\n\n- 33\n\nVerurteilung des Vortäters Nee wegen Untreue nicht frei\nvon Rechtsirrtum ist. Insoweit wird auf die zur Revision\nNEED gemachten Ausführungen verwiesen.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei gibt\naußerdem zu folgenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDer Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, daß im Zeitpunkt der hehlerischen Handlung die Vortat tatsächlich\nbeendet ist (so’ BGH 5 StR 436/53 vom 27.10.1955). Daß\ndiese Voraussetzung hier gegeben sei, kann, soweit es sich\nwm die Fälle IV ce und V a handelt, dem Urteil nicht entnommen werden.\n\nIm Falle IV c hat die Strafkamer die in Tateinheit\nmit Unterschlagung verübte Untreue des Angeklagten Ne»\ndarin gefunden, daß ar die Papiere zu eigenem Nutzen veräußerte, d.h. sie Über Gelb veräußern ließ und den Erös für sich behielt. Dicss Tat zielte, falls NE sich\nhier wirklich einer in Tateinhei+ mit Unterschlagung verübten Untreue schuldig gemacht het, nicht auf die bloße\nBesitzerlangung an den Papieren, sondern auf den Nutzen\nab, der sich aus ihrer Veräußerung ergab. Sie war erst im\nZeitpunkt der Durchführung des Veräußerungsgeschäfts beenäet. Die Strafkammer hat dementsprechend auch den Angeklagten CP, Asr die Durchführung dieses Veräußerungsgeschäftes durch Herstellung unschter Wertpapierausgangsanzeigen unterstützt hat, nicht wegen Hehlerel, sondern\nwegen Beihilfe zur Untreue in Tateluheit mit Urkundenfülschung verurteilt. Sie konnte aus den dargelegten\nGründen such Gel wegen seiner Mitwirkung bei der Verwertung der Papiere nicht als Hehler, sondern allenfalls\nwegen Beihilfe zur Untreus in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurveilen,\n\nDie Entscheidung BGHSt 4,75 steht dieser Auffassung\n\n“ nicht entgegen. Sie betrifft im Gegensatz zu dem vorliegenden Sachverhalt einen Fall, in dem die Vortäter eine\nUnterschlagung begangen hatten, die bereits beendet war,\n\n- 34 -\n\n- 34 - EIN\n\nals der Angeklagte tätig wurde. Auch die Entscheidung BGH\na85t 1/54 vom 20.12.1954 = BGHSt 7,134 ändert an dieser Beurteilung nichts. Nach ihr kann der Gehilfe an der Vortat\nsich zwar außer der Beihilfe zur Vortat auch noch der\nHehlerei schuldig machen. Das gilt aber nur, wenn er nach\nder Vortat, d.h. nach ihrer Beendigung, Hehlereihandlungen\nvornimmt. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu.\n\nDas gleiche gilt für den Fall V a. Die in Tateinheit\nmit Unterschlagung begangene Untreuetat des Angeklagten\nDr. TEE 2121t0 darauf ab, sich und Geil aurch\ndie Lieferung der Papiere an Direktor Thai pzw die\nDresdner Bank von ihrer Ersatzspflicht zu befreien und die\nihnen angedrohte Strafanseige abzuwenden. Dieses Ziel war\nerst in dem Augenblick erreicht, in dem TIME die\nPapiere als Ersatz annahm, Erst damit war die Tat beendet.\nAuch in diesem Falle hat die Strafkammer dementsprechend\nden Angeklagten CP, der dic Untreue des Dr. TEEED\ndurch Herstellung unechter Wertpapierausgangsanzeigen\nunterstützt hat, nicht wegen Hehlerei oder Beihilfe zur\nHehlerei, sondern wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinhelt mit Urkundenfälschung verurteilt. Das muß auch\n\nfür Ci gelten.\n\nIm Falle V d stellt das Urteil fest, daß Dr. OEEEREED\ndie Papiere an Gef \"veräuserte\" una dieser sie. \"kauften,\nun sie mit Gewinn weiterzuveräußern. In diesem \"Ankauf!\nsieht es die Hehlerei. Es sagt außerdem, daß ungeklärt geblieben sei, ob Dr. EEE einen Erlös erzielt hat.\n\nGEB nat aurch den \"Ankauf, d.h. durch die Inbesitenahme der \"gekauften! Wertpapiere, keine Hehlerei- begangen,\nDie Untreusetat des Dr. TED war frühestens mit der\nÜbergabe der Papiere an Geisler beendet. Die Übergabe der\nPapiere durch Dr. TED uns. ihre Inbesitznahme durch\nGo fielen zeitlich zusammen, Geil nat sich aurch\nden \"Ankauf!\" daher nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe\nzur Untreue schuldig gemacht,\n\n- 35 -\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat Geil ale\nWertpapiere alsdann an die Rhein-Main-Bank in Frankfurt\nam Main zum Verkauf weitergegeben. Auch hierdurch hat er\nkeine 'Hehlerei\" begangen. War Gef Geschäftsherr una\nRisikoträger der beabsichtigten Weiterveräußerung, so ist\nder Tatbestand der Eehlerei - in Betracht käme ein \"Mitwirken zum Absatz! -— deshalb nicht erfüllt, weil der beebsichtigte Verkauf nicht im Interesse des Dr. TED ,\nsondern allein im Interesse Ge 1ag. war dagegen\n- üle Feststellungen des Urteils schließen diese Möglichkeit nicht unbedingt aus - Dr.Tuschinski noch der wahre\nGeschäftsherr und Risikoträger des beabsichtigten Weiterverkaufes, so wäre seine Uatreus4at erst mit diesem Verkauf\nbeendet gewesen. Die Weitergabe der Papiere durch Geisler\nwäre daher allenfalls weitere Beihilfe zur Untreue.\n\n2,) Urkundenfälschung (§ 267 StcB).\n. Die Verurteilung wegen fortgesetäter Urkundenfälschung\n(Biile\" IVc und Va der Urteilsgründe) ist bedenkenfrei.\n\n.. Zur Begründung kann auf die Ausführungen verwiesen werden,\n\n. &\\e bereits oben zur Revision ‘des Angeklagten Dr. ug\nunter Nr 3 gemacht worden sind, ‚Sie gelten entpprechend\n\nauch für ci\n\n- Die Verurteilung wegen 2ort gesetzter Urkundenfälschung\nmuß trotzdem aufgehoben werden, weil diese Tat in Tateinheit mit der von der Strafkamner rechtsirrigarweise als\nfortgesetzte Hehlerei beurteiiten fortgesetzten Beihilfe\nzur Untreue begangen wurde, Auf die oben unter I 4 gemachten. Ausführungen zur Frags der Tateinheit wird ver-\n\n' wiesen. Sie gelten entsprechend hier.\n\n3. I Abgabe falscher eidesstüttlicher Versicherungen\n(§ 156 StGB.- Fall väa-) erB\n\nkuch d1ose Verurteilung ist: ohrie Reehtsirrtum.\n\nY. Revision des Angeklagten KIM\n\nDie Revision rügt Verletzung des ‘sachlichen Strafrechts.\n\n- 36 -\n\n- 36 -\n\n1.) Hehlerei (§ 259 StGB - Fall V e aa der Urteils-Die Verurteilung wegen Hehlerei kann nicht bestehenbleiben,\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, greift zwar nicht\ndurch, Die Revisionsbegründung enthält insoweit nur Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und die\nihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen\ndieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt\nwerden.\n\nDer festgestellte Sachverhalt erfüllt jedoch nicht\nden Tatbestand der Hehlerei. Kl@M hat sich aus den gleichen\nGründen, wie sie bereits oben unter IV 1 (Revision des Angeklagten Ge) zum Fall V d dargelegt worden sind,\ndurch den \"Ankauf! der Wertpapiere der Beihilfe zur Untreue\nund durch die Weiterverkäufe möglicherweise weiterer\nBeihilfehandlungen schuldig gemacht, Auf die pben unter\nIV 1 zum Fall V d gemachten Ausführungen wird verwiesen.\n\n2.) Urkundenfälschung (: 267 StGB - Fall V e bb\nder Urteilsgründe -).\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung\nist im Ergebnis frei von Rechtsirrtun.\n\nDie von PÜEEB hergestellten Herkunftsbescheinigungen,\nvon denen KIM bei den Teiterverkäufen über Dr. BrüiiEEEED\nund die Bayerische Hypotheken--und Wechselbank und bei dem\nWeiterverkauf an die Bank Decot Gebrauch gemacht hat, waren\nunschte Urkunden. Sic wiesen auf die \"Bank der ostpreußischen\nLandschaft\"! als Ausstellerin hin. Sic waren aber nicht von\ndieser, sondern von FB ausgestellt, der zur Tatzeit\ngar nicht mehr bei ihr tätig war. Daß KIM sich dieser\nTäuschung bewußt war, stellt das Urteil fest.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesctzter Urkundenfälschung\nmuß trotzdem aufgehoben werden, weil diese Tat in Tateinheit mit der von der Strafkammer rechtsirrigerweise als\nHehlerei beurteilten weiteren Beihilfe zur Untreue begangen\n\n- 37 -\n\n- 37 -\n\nwurde, die Kl1@B möglicherweise durch die Weiterverkäufe\nverübt hat. Auf die oben unter I 4 gemachten Ausführungen\nzur Frage der Tateinheit wird verwiesen.\n\nYI. Revision des Angeklagten Sn\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden, weil die Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht\nangibt, in denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.\n\nDie Rüge fehlerhafter Anwendung der §§ 246, 156,\n74 StGB ist unbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung und Abgabe\nfalscher eidesstattlicher Versicherungen (Fall V e co der\nUrteilsgründe) ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Einwand, daß Ki mit der Verfügung über ale\nWertpapiere einverstanden gewesen sei, scheitert an den\ngegenteiligen Feststellungen des Urteils, an die das Revieionsgerioht gebunden ist.\n\n..... Die Strafkammer hat entgegen der. Meinung der Revision\nim Ergebnis’ auch ohne Rechtsirrtun angenommen, ab beide\nStraftaten in Tatmehrheit. begangen worden sind, Es ist\nzwar. richtig, daß die Strafkammer die Unterschlagung erst -\nin der Anmeläuhg der Wertpapiere zum Wertpapierbereinigungsverfahren gesehen hat. Diese Rechtsansicht bindet das Re= -\nvisionsgericht nicht. Nach den Feststellungen des Urteils\nhatte der Angeklagte bereits vor diesem Zeitpunkte die\nWertpapiere als seine eigenen seiner Bank als Kreditunterlage eingereicht. Schon hierdurch hatte er sie unterschlagen. Die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen ist zeitlich später erfolgt.\n\n- 38 -\n\n.. 35 - N’ un\n\nTrotzdem hat die Revision Erfolg. Nach dem Erlaß des\nangefochtenen Urteils ist das Straffreiheitsgesetz 1954\nin Kraft getreten. Es bestimmt in seinem § 3, soweit er\nhier in Betracht kommt, Straffreiheit für vor dem 1.Dezember 1953 verübte Straftaten, die begangen worden sind, weil\nsich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse\nin einer unverschuldeten Notlage befunden hat, und für die\nkeine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr zu erwarten ist. Das trifft für den Angeklagten\nSCHE möglicherweise zu.\n\nIn den Urteilsgründen ist zwar in anderem Zusammenhang, namentlich bei der Strafzumessung gesagt, SCHE\nhabe die Taten nicht aus Not begangen. An diese Feststellung\nist das Revisionsgericht indessen ebensowenig gebunden wie\nan den Beschluß der Strafkammer vom 13.Januar 1955, durch\nden sie Straffreiheit. für Sc nit der Begründung verneint hat, daß keine Umstände ersichtlich seien, die. die\nAnwendung des § 3 aa0 rechtfertigten, und den Beschluß des\nKammergerichts vom 14.März 1955, durch den die gegen den\nBeschluß der Strafkammer gerichtete Beschwerde des Angeklagten SHE z1s unzulässig verworfen worden ist. Die in\nRede stehende Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis,\ndessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Ants\nwegen geprüft werden muß. Der in der Revisionsinstanz einmgereichte Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten\nSEE vom 11. November 1955 und die von dem Verteidiger\nin der Verhandlung vor dem Revisionsgericht überreichten\nUnterlagen enthalten Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 3 aaO möglicherweise doch vorliegen. Insoweit bedarf daher die Sache weiterer Sachaufklärung und\nerneuter Entscheidung durch den Tatrichter.\n\n' VII,:. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nan, soweit es die Angeklagten NEW, CME, xp, Dr. EEE.\nCD KıalB una SED Hetritft. sie rügt Verletzung\n\n- 39 -\n\n- 39 -\n\nsachlichen Strafrechts,.\n\n1.) Verletzung der §§ 253, 40, 43 StGB durch Nichtanwendung.\nDie Rüge richtet sich gegen alle genannten Angeklagten. .\n\nSie bemängelt zunächst, Jaß die Strafkammer in den\nFällen, in denen die Wertpapiere untcr Verwendung unechter\nWertpapierausgangsanzeigen oder unechter Herkunftsbescheinigungen durch Banken nach Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigunger veräußert wurden, Betrug zum Nachteil der Berechtigten oder Beihilfe hierzu verneint hat.\nDer Einwand ist begriündet. \\\n\nIm Falle IV b der Urteilsgründe haben N@WB und Cab\nWertpapiere Über KB „nü zwei Banken (Hansa-Bank und Benk-\n\nhaus Vopelius) veräußert, um -- wie das Urteil annimmt -\nohne Anspruch vom Erlös Beträge für sich urid andere abzuzweigen. rn\n\nDabei. haben sie unechte Wertpapierausgangsanzeigen\nhergestellt, die von Iunen beiden- unterzeichnet ‚waren und\n\ndie sie über Kai den Banken mit der Folge vorlegten,' daß .\n\ndiese Lieferbarkeitsbescheinigungen ausstellten and die\n\nPapiere alsdann zum Nutzen der Angeklagten De und OHREN .\n\nverkauften.\n\nIm Falle IV c der Urteilsgründe hat ee - wie das.\nUrteil annimmt - zu eigenem Nutzen über Gef una das\nBankhaus Petersen Wertpapiere veräußert. Er.gab CAD\nunechte Wertpaplerausgangsanzeigen, die von Gesche und.\nHa unterzeichnet waren und die ee] der Bank mit der\nFolge voriegte, daß sie Lieferbarkeitsbescheinigungen ausstellte und die Papiere zum Nutzen des Angeklagten NE\nverkaufte. ”\n\nIm Falle V MW und bb der Urteilsgründe hat KIdB\nihm von Dr. Ü verzautte Tertpapiere unter anderem\nÜber Dr.DriEE una <ie Bayerische Hypotkeken- und\n\n- 40 -\n\n..\n\n“\n\n- 40 -\n\nWechselbank veräußert, äie die Papiere nach Vorlage un-\n\nechter Herkunftsbescheinigungen, die EEE ausgestellt\nhatte, mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versah und zum\n\nNutzen des Angeklagten Ki verkaufte.\n\nDaß es sich bei der Vorlage der unechten Wertpapierausgangsanzeigen und Herkunftsbescheinigungen um Täuschungshandlungen handelt, durch die bei den Banken irrige Vorstellungen über die Berechtigungen an den Papieren hervorgerufen wurden, bedarf keirsr Erörterung. Das hat auch die\nStrafkammer nicht verkannt. Das Urteil ist aber der Auffassung, daß dieser Irrtum für die durch die Banken vorgenommenen Verkäufe nicht ursächlich gewesen sei.\n\nIn den Urteilsgründen at hierzu ausgeführt, die Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigungen sei noch keine\nVermögensverfügung zum Nachteil der Berechtigten gewesen.\nDie Verkäufe seien aber nicht auf Grund der vorangegangenen\nTäuschung, sondern in Ausführung der den Banken erteilten\nVerkaufsaufträge erfolgt. Diese hätten mit den Aufträgen\nzur Erteilung der Lieferbarkeitsbescheinigungen nichts zu\ntun gehabt, weil mit solchen Bescheinigungen versehene\nWertpapiere keiner Prüfung unterlagen und ohne weiteres\nver- und gekauft wurden, so daß es den Banken, als sie die\nPapiere verkauften, gleichgültig gewesen sei, woher diese\nstammten. Der Mangel der Ursächlichkeit der Täuschung für\ndie Vermögensverfügung folge im übrigen auch daraus, daß\nLieferbarkeitsbescheinigungen auch ausgestellt worden\nwären, wenn - ohne Täuschung - NP uni CB nanens\nder DZK bestätigt hätten,. daß es sich um Eigenwerte der\nDZK handelte, die seit 1944 in deren Depot gelagert hätten,\nDas hätte nur zur Folge gehabt, daß der Treuhänder für die\nDZK in der Britischen Zone die Papiere oder den Verkaufserlös an sich gezogen haben würde. Außerhalb der Britischen\nZone wohnende Personen hätten im Hinblick auf die Sperrbestimmungen der Zonenbefehlshaber nicht über die in der\nBritischen Zone befindlichen Vermögenswerte verfügen können,\nDie Täuschungshandlungen hätten daher letztlich nicht dem\n\n- 41 -\n\n—u— oo DU NZ 0) uw\n\nbestimmungen und der Verhinderung eines Einschreitens des\nwestzonalen Treuhänders gedient.\n\nDiese Erwägurgen geben in mehrfacher Hinsicht zu\ndurchgreifenden rechtlicher Beäenken Anlaß. Rechtsirrig\nist zunächst die Auffassung, daß die Verkaufsaufträge mit\nden Aufträgen zur Erteilung der Lieferbarkeitsbescheinigungen nichts zu tun gehabt hätten. Wie der Senat bereits\nin seinen Urteil 5 StR 735/52 vom 26.Februar 19553 ent-\n- schieden hat, können diese Vorgänge nicht getrennt betrachtet werden. Das muß jedenfalls für Fälle der hier vor-\n. Liegenden Art gelten, in denen die Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigungen und der Verkauf der Wertpapiere\nJeweils durch ein und dieselbe Bank erfolgt sind. Die\nTäuschungshandlung bewirkt in solchen Fällen nicht nur\ndie Ausstellung der Lieferbarkei isbescheinigungen, „sondern\n„.. gußerdem auch den Verkauf. Dem kann nicht entgegengehalten\n. werden, daß es Banken, denen mit Ileferbarkeitebescheini-\n\" gungen versehene Wertpapiere zum. Verkauf tibergeben wurden,\neleichgültig gewesen sei, woher die. Papiere stammten. “Wären\n„die Banken, die die Papiere zum Nutzen ‚der ‚Angeklagten. veräußert haben, nicht durch die Vorlage der unechten Urkunden\nüber den wahren Sachverhalt getäuscht worden, '8o hätten sie\n“weder die Lieferbarkeitsbescheinigungen ausgestellt noch\ndie Papiere verkauft. j\n\n. Bechtsirrig ist weiterhin auch die Erwägung, 108. 08\n„an einem. ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und\n\n- Verkauf der Wertpapiere deshalb .fehle, weil die Liefer.\nbarkeitsbescheinigungen auch dann erteilt. worden wären,\nwenn Nee und CD - ohne zu täuschen - namens. der DZK\nbestätigt hätten, daß es sich um Eigenwerte der. DZK-handelte, die seit 1944 in deren Dept gelagert hätken.-: Wer\n\n‚ einen -rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch erstrebt,\n.daß er durch Täuschung das Vermögen eines. anderen. sehädigt,\nmacht; sich des. Betruges selbst dann schuldig, wenn er den\n„. Vorteil unter Schädigung des anderen auch ohne Täuschung\n\n2.\n\n» [3\n\n[ai\nDs u.“\n\nEN\n\nhätte erreichen können. Entscheidend ist, wie er den Vermögensschaden tatsächlich herbeigeführt hat, nicht wie er\nihn hätte herbeiführen können,\n\nDie Angeklagten NP, CM, Ce una KB haben\nsich hiernach auck des Betruges zum Nachteil der Berechtig-\n\nten bzw der Beihilfe hierzu (Go una ce im Falle IV o\nder Urteilsgründe) schuldig gemacht, NED, CEEB und ceiiD\nallerdings nur, wenn NE und CB äie Erlöse wirklich\n\nohne Anspruch für sich und andere Angestellte der DZK verwenden wollten.\n\nOb die Strafkammer bei KB dcn Betrugsvorsatz ohne\nRechtsirrtum vemeint hat, wird unten unter Nr 2 erörtert,\n\nRechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht der Strafkammer,\ndaß die Betrugstaten straflose Nachtaten zur Untreue der\nAngeklagten NED una CB una zur Hehlerei des Angeklagten\nKlein seien. -\n\nDie etwaigen Untreuetaten der Angeklagten N@WB und\nGEB waren, wie bereits oben unter I 4 zu den Revisionen\ndieser Angeklagten ausgeführt worden ist, entgegen der Auffassung der Strafkammer im Fall IV d erst mit der Abzweigung der Beträge für sich und andere, im Fall IV c-.\nerst mit dem Verkauf der Wortpapiere beendet. Die Ausführungshandlungen beider Straftaten decken sich teilweise.\nDer Gebrauch der unechten Urkunden zu Täuschungszwecken\ngehörte zu den Ausführungshandlungen, durch die die Tatbestände der Untreue unä des Betruges verwirklicht wurden,\nUntreue und Betrug sind aus diesem Grunde in Tateinheit begangen worden. Daß derjenige, der Vermögen seines Treugebers\nveruntreut, indem er andere durch Täuschung zu einer den\nTreugeber schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, sich\nnicht nur der Untreue, sondern zugleich des Betruges\nschuldig macht, hat der Senat bereits in seinem Urteil\n5 StR 371/54 vom il.Januar 1955 = NJW 1955,508 entschieden.\n\nKI@MB hat, wie bereits oben zur Revision dieses Angeklagten ausgseführ‘; worden ist, dadurch, deß er die Wert-\n\n- 43 -\n\n- 43 -\n\npepiere von Dr. TEE \"ankaufte\", Beihilfe zur Untreue\ndes Dr. EEE ze!eistct. Er hat möglicherweise - falls\nDr. EEE cCeschäftsherr una Risikoträger der über\n\nDr. Brandenstein und die Bayerische lypotheken- und Wechselbank erfolgten Weiterverkäuf: war -— hierdurch weitere\nBeihilfehandlungen begangsn. In diesem Falle würde er sich\ninsoweit des Betruges in Tateinheit nit Beihilfe zur\nUntreue schuldig gemacht haben, Hat er dagegen Beihilfe\n\nzur Untreue nur durch den Ankauf der Tertpaplere begangen,\nso waren die Betrugstaten Nachtaten hierzu. Sie waren aber\naus den Gründen, die unten zum Fall SEE ar gelegt\nwerden, keine straflosen Nachtaten.\n\nOb im Falle V a der Urteilsgründe (Ersatzlieferung\n\n‘von Wertpapieren durch Dr. Tip un: CME an die\n\nDresdner Bank unter Vorlegung unechter Wertpapierausgangs-\n\nanzeigen) und im Fall V e aa und bb der Urteilsgründe,\n\nsoweit er den Verkauf von Wervwpapieren äurch KIM an ale\n\n“ Bank Decot unter Vorlegung unschter Herkunftsbescheiriigungen\n\n\"betrifft, die Angeklagten Dr . GENE. Ge, CD\n\nund KIM Betrug oder versuchten Betrug zum Nachteil der\nBerechtigten oder Beihilfe hierzu verübt haben, kann auf\nGrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht zu-\n\n\"serlässig beurteilt werden. Das Urteil sagt nichts darüber,\n\nob in diesen Fällen .auf Grund der unechten Urkunden\nLieferbarkeitsbescheinigungen erteilt und Welterveräußerun-\n\n\"gen erfolgt sind oder. zumindest erfolgen sollten. Insoweit\n‘ bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tat-\n\"=\" pichter. .\n\nIm Falle V d der Urteiisgründe hat der Angeklagte\n\nGe sich äurch die Abgabe der falschen eidesstatt-\n\nlichen Versicherungen gugieich eines versuchten Betruges\nzum Nachteil der Berechtigtca sckuldig gemacht.\n\nDer Angeklagte SC, vi dem die Strafkammer erneut prüfen muß, ob die Voraussctzunzen des § 3 StFG 1954\nvorliegen, hat im Fall YV e cc der Urteilsgründe in Tat-\n\n- 44 -\n\n- 4 - .-\n\neinheit mit der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen den Tatbestand des versuchten Betruges verwirklicht,\n\nDer versuchte Betrug ist zwar eine Nachtat zu der\nzuvor begangenen Unterschlagung. Er ist aber keine straflose Nachtat.\n\nZu Unrecht hat sich die Strafkammer für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats\n5 StR 735/52 vom 26.2.1953 berufen, Aus der in diesem\nUrteil vertretenen Ansicht, eine straflose Nachtat liege\nnicht vor, weil der Täter durch die Nachtat einen nach der\nVortat neu aufgebauten Rechtsschutz durchbrochen habe, folgt\nnicht, daß eine Nachtat nur dann strafbar ist, wenn der\nTäter durch sie einen zugunsten des Verletzten bestehenden\nRechtsschutz überwindet, der erst nach der Vortat aufgebaut\nworden ist. Eine Nachtat ist schon dann nicht straflos,\nwenn der Täter durch sie dem Verletzten über den durch die\nVortat bereits verursachten Schaden hinaus einen neuen und\nanderen Schaden zufügt, wenn er das Vermögen des Verletzten\nim weiteren Umfange schädigt, wobei es gleichgültig ist,\nob er dies bereits bei der Vortat. beabsichtigt hat oder\nnicht (vgl RGSt 43,60/65 ££/; 49,405/407 £/; 60,371; BEHSt\n5,295/2977). So liegt es hier.\n\nDie Unterschlagung hat SÜD, wie bereits oben ausgeführt worden ist, dadurch begangen, daß er die ‚lertpapiere\nseiner Bank als Kreditunterlage gab. Einer weitergehenden\nVerwertung stand der Rechtsschutz des Wertpapierbereinigungsgesetzes entgegen. Der Betrugsvorsatz des Angeklagten SCRED\nzielte darauf ab, gerade diesen Rechtsschutz zu durchbrechen,\nSeine Überwindung hätte für die Berechtigten eine Schädigung\nbedeutet, die neu war und weiter ging, als der durch die\nUnterschlagung bewirkte Schaden.\n\nDie Rüge fehlerhafter Nichtanwendung der §§ 263, 49,\n43 StGB ist demnach begründet, soweit sie die Angeklagten\n\nNE, Ce, Dr. EEE, cc, KL una Schi\n\nbetrifft.\n\n- 45 -\n\n- 45\n\n2.) Soweit die Revision sich gegen den Angeklagten\nKB richtet, rügt sie außer der Nichtanwendung des\n§ 263 StGB die Nichtanwendung der §§ 259, 260 StGB und\nfehlerhafte Anwendung des § 3 des Berliner Straffreiheits-\n.gesetzes vom 12.Januar 1950 (VOBl 1,25).\n\nDie Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob KM sich außer der Urkundenfälschung, die sie\nals vorliegend erachtet hat, noch der Beihilfe zur Untreue,\nder Hehlerei oder des. Betruges schuldig gemacht habe. Sie\nhat diese Frage verneint, weil sie der Auffassung gewesen\nist, daß insoweit die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes nicht vorlägen.\n\nDabei-ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß KB\n.-den Angeklagten CD als Prokuristen der DZK, also ale\n\n. »einen Bankbeamten in hoher Vertraustisstellung, ‚keiihen- u\ngelernt':habe,;; daß er von CE er futiren: habe; , dieser \"und\nNam als: Direktor der DZK \"Selen Zeichnungs- und verfügunge-\n: berechtigt, und-daß- ü_ |] ihm versichert habe, die Papiere\nsollten zugunsten ‘äer DZK ‘als der rechtmäßigen Eigentümerin mit Lisferbarkeitspescheinigungen versehen und\nverkauft werden, 'um sie der sowjetischen Besatzungsmacht\nzu entziehen. Die Strafkammer 'ist der Auffassung ‚gewesen,\ndaß der in Wertpapi erangelegenheiten völlig unerfahrene\nKM diesen Angaben hätte vertrauen können, zumal, wie er\n\n„ wußte, der Hansa-Rank auf ihre Rückfrage bei einer \" :\nBerliner Bank mitgeteilt worden. sei, -daß die DZK die ' \"\nOränungsmäßigkeit der Wertpapiereusgangsanzeigen und die\n\n- Echtheit der Unterschriften \"bestätigt habe. Die’ Strafkammer ist auf- Grund-.dieser Trwägungen zu:der Überzeugung\ngelangt,. es habe KW ar. den Bewußtsein gefehlt; - daß Aurch\ndie Veräußerung der. Papiere irgend. jemenden ein Schaden °\nentstehen könnte. Er habe Nee und CE zwar heifenwollen, aber nicht bei eiuer Straftat, durch die irgend\njemand geschädigt. wurde. Er habe \"aahei, allenfalls an.Verstöße gegen devisenrechtliche \"Vorschriften gedacht (ver.\n\nS 24, 67 unten bis 68, 97 bis \"98 oben va). Das schließt.\n\n- 46 -\n\na\n\neine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue, Hehlerei und\nBetruges aus.\n\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung. Diese läßt im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision rechtliche Mängel nicht erkennen.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, es bedeute\neinen Widerspruch, daß die Strafkamer den Angeklagten KB\nder Urkundenfälschung für schuldig befunden habe, obwohl\nauf Seite 85 UA ausgeführt werde, daß die inneren Tatsachen\nnicht nachgewiesen scien, Abgesehen davon, daß dieser vermeintliche Widerspruch mit der hier in Rede stehenden\nBeweiswürdigung - jedenfalls unmittelbar -— nichts zu tun\nhat, liegt ein Widerspruch in Wahrheit gar nicht vor. Die\nAusführungen auf Seite 85 UA betreffen nur die Frage, ob\nKM sich bewußt war, daß die Wertpapierausgangsanzeigen\nüber die Person des Ausstellers täuschten. Nur diese Frage\nhat die Strafkammer verneini. Sie ist aber der Auffassung\ngewesen, K@B habe die Rückdatierung gekannt, die nach\nihrer - allerdings rechtsirrigen -— Ansicht genügt, um\ndie Urkunden als unechte Urkunden anzusehen. Aus diesem\nGrunde hat sie KW als der IIrkundenfälschung schuldig angesehen,\n\nZu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß\ndie Annahme, KM sei ein in Wertpapierangelegenheiten\nvöllig unerfahrener Mann gewesen, mit den auf Seite 24 UA\ngetroffenen Feststellungen unvereinbar sei. Nach diesen\nFeststellungen zog KW, weil CE über die bei dem Verkauf zu beobachtenden Erfordernisse nicht unterrichtet war,\nbei einer Bank in Hannover Erkundigungen ein. Es wurde ihm\nmitgeteilt, daß der Verkäufer seine Besitzberechtigung mit\nHilfe von Wertpapierausgangsanzeigen und Nummernverzeichnissen aus der Zeit vor dem l.Januar 1945 nachweisen müsse,\ndaß die Papiere dann mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen würden und hiernach unbeschränkt veräußert werden\nkönnten. Hierüber unterrichtete er Gesche. Aus diesen Fest-\n\n- 47 -\n\nET\n\n„m.\n\nRL E77 u o S262\n\nNL RN a et er\n\n- 47 -\n\nstellungen ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zwingend, daß KM über die Sperrvorschriften\nder Zonenbefehlskaber unterrichtet gewesen wäre. Ebensowenig folgt hieraus zwingend sein Bewußtsein davon, daß\n\"die Manipulation mit den rückdatierten Ausgangsanzeigen\nletztlich nur der Umgehung der Sperrbestimmungen und der\nVerhinderung eines Einschreitens des westzonalen Treuhänders der DZK habe dienen sollen!. Die Feststellungen\nauf Seite 24 UA ergeben entgegen der Auffassung der Revision auch nicht, deß X@B, im Gegensatz zur Annahme der\nStrafkammer, ksin in Wertpapierangslegenheiten völlig um\nerfahrener Mann gewesen seı, daß er vielmehr auf diesem\nGebiete bessere Kenntnisse als CB gehabt habe.\n\nDer weitere Einwend, daß die Trage, ob KB sich des\nBetruges und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe,\ngleichlautend entschieden werdsa müsse, geht ebenfalls ..\nfehl. Aus dem Vorhandensein des Täuschungsbewußtseins, das.\ndie Urkundenfälschung voraussetzt, folgt entgegen der m\nsicht der Revision nicht zwingend, daß KEB sich auch be»\nwußt war, die Berechtigten sollten in ihrem Vermögen ge\nschädigt werden. KEEP konnte sehr wohl glauben, daß die\nTäuschung nur der Umgehung devisenrechtlicher Torschriften\ndienen sollte. Deß er möglicharwsise nur hiermit gerechnet\nhat, sagt das Urteil. ° oo\n\nAuch sonst 158t die in Rede stehende Beweiswürdigung _\nkeine Mängel erkennen, welche die Revision begründen können,\n\n3.) Die gegen den Angeklagten Ge gerichtete Rüge.\nfehlerhafter Nichtanwendung des § 260 StGB greift nicht .\näurch, weil Ge eich, wie oben zu seiner Revision aus- :\ngeführt worden ist, nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat.\n\n4.) Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkamier die gegen NED verhängte Strafe (1 Jahr Gefängnis\nund 6000 IM-iest) auf Grund des § 2 Abs 2 des Berliner\nStraffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 bedingt erlassen\n\n- 48 -\n\nx.\n\n_ 48 - ZAR\n\n2\n\nhat. Diese Vorschrift 1äßt bedingten Straferlaß nur zu,\nwenn die neben einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr verhängte Gelästrafe 5000 IM nicht übersteigt. Das trifft hier\n\nnicht zu. Die gegen Neve verhängte Geldstrafe beträgt mehr\nals 5000 IM.\n\nAbgesehen hiervon darf ein bedingter Straferlaß gemäß\n§ 2 Abs 2 aaO nicht im Urteil ausgesprochen werden. Nach\n§ 7 Abs 1 der Durchführungsveroränung vom 1.Februar 1950\n(VOBL 1,47) erfolgt die Entscheidung hierüber durch besonderen Beschluß.\n\nDie.Revision der Staatsanwalischaft ist demnach begründet, soweit sie sich gegen.die Angeklagten ee, CE,\n\nDr. GE, : EEE, KıEB una SC richtet, Im\n\nübrigen ist sie unbegründet.\n\nVIII.\n\nDer Freispruch des Angeklagten Gef von dem Vorwurf der \"gewerbsmäßigen Hehlerei\" ist zu Unrecht erfolgt,\nInhalt eines Freispruchs können nur dem Angeklagten zur\nLast gelegte Handlungen, die unter keinem rechtlichen\nGesichtspurkt zum Gegenstand einer Verurteilung gemacht\nwerden, nicht dagegen straferschwerende Umstände oder\nrechtliche Gesichtspunkte als solche sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. GW ist u.a. zur Iast\ngelegt, sich der fortgesetzten gewerbäsmäßigen Hehlerei\nschuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt. Für einen\nFreispruch ist hier kein Raum. Daß bei der Verurteilung\nmehrere Einzelakto als nicht erwiesen ausgeschieden sind,\ndaß Gewerbsmäßigkeit verneint worden ist und daß die fortgesetzte Straftat im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht als fortgesetzte Hehlerei, sondern als fortgesetzte Beihilfe zur Untreue zu beurteilen ist, ändert\nhieran nichts.\n\n- 49 -\n\n- 49 -\n\nDer Freispruch des Angeklagten KIEW von dem Vorwurf\n‚der 1 gewerbsmäßigen Hehlerei\" kann gleichfalls keinen Bestand haben. Auch diesem Angeklagten ist u.a. zur Last\ngelegt, sich der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei\nschuldig gemacht zu haben, Die Strafkammer hat ihn\ninsoweit wegen Hehlerei verurteilt. Daß sie keine fortgesetzte Hehlerei angenommen hat, beruht nicht darauf,\ndaß sie bei der Urteilsfällung sämtliche Einzelakte bis\nauf einen ausgeschieden hätte - in diesem Falle hätte\nallerdings wegen der ausgeschi2denen Einzelakte, soweit\nsie nicht unter irgendeinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand der Verürteilung waren, Freispruch erfolgen dürfen und müssen -, sondern darauf, daß sie die\nHandlungen, in denen Anklage und Eröffnungsbeschluß\nEinzelakte einer fortgesetzten Straftat sehen, als \"eine\neinzige Hehlereihandlung\" beurteilt hat. Auch hier ist\nfür einen Freispruch ‚kein Raum. ”. ö\n\nDie Ereisprüche des Angeklagten CE von dem’ Vor-. are\nwurf der. ‚\"fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fort- ” R\n\nDE Br u\n\n...%\n\ngesetzter. Unterschlagung\", des Angeklagten DD er.\n\nvon dem. Vorwurf des \"fortgesetzten gemeinschaftlichen\nBetruges\" und des Angeklagten Ge von dem Vorwurf\nder \"Beihilfe zur Untreue und Unterschlagung\" sind dagegen im Ergebnis- frei: von Rechtsirrtum. Hinsichtlich der\nHandlungen, die Inhalt dieser Freisprüche sind, ergeben\nUrteilsgründe, Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift,\ndaß CHR in Falı -I1 7 und Geisler im Fall II 8 e der\nAnklageschrift freigesprochen worden sind. Bei ne 1\nWBobetrittt der Freispruch die Fälle II 6 aund6 bder\nAnklageschrift, soweit ihm zur Last gelegt. ist, sich\nin diesen Fällen durch Veranlassung der Herstellung und\ndes Gebrauchs rückdatierter Urkunden des Betruges schuldig\ngemacht zu haben.- Insoweit ‘betreffen die Freisprüche’\nselbständige Handlungen, die die Strafkammer unter keinem\n\n- 50 -\n\n- 50 - Es\n\nrechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand der Verurteilung\ngemacht hat und die von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht berührt werden.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-221-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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