{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-06_5_StR_530_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-06","aktenzeichen":"5 StR 530/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"35:B 530/55 2248 018\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Schauspielerin l’argarete 5 (EEE\naus FA\ngeboren am EEE 1896 in ME (Westfalen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nRundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Juli 1955\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte in den Fällen Nr 10\n\n(Betrug zum Nachteile REED , Nr 14\n(Unterschlagung zum Nachteile TÜEEEEEEED\nund KB), Nr 17 und 18 (Betrug zum Nachteile des Zimmermädchens und des Portiers\ndes Hotels \"Graf Mo\") verurteilt\nworden ist,\n\nc\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n2.) Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3. NA,\n\nGrün-.de:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges im Rückfalle in zehn Fällen, in zwei\nweiteren Fällen wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen versuchten Rückfallbetruges in\neinem Falle, sowie wegen Unterschlagung in vier Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihre Tevision hat nur zum Teile Erfolg, nämlich in\nden Fällen Nr 10 (Betrug zum Nachteile Ti , Nr 14\n(Unterschlagung zum Nachteile TED un: SE), Nr 17\nund 18 (Betrug zum Nachteile des Zimmermädchens und des.\nPortiers des Hotels \"Graf Vo\"). Soweit die Angeklagte\nim übrigen verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des\nUrteils keine Rechtsfehler ergeben.\n\nIn den angeführten Einzelfällen hat die Strafkammer\njedoch möglicherweise rechtsirrtümlich unterlassen, die\nAnwendbarkeit des § 264a StGB und (im Falle Nr 14) des\n§ 248a StGB zu prüfen. Das wäre aber, erforderlich gewesen.\nDenn im Urteil wird die Lage der Angeklagten wie folgt geschildert: \"Die alternde Angeklagte, die in ihrem Berufe |\nkein ausreichendes Fortkommen .mehr fand, hat sich in einer\ngewissen Notlage befunden und in allen der erörterten und\nfestgestellten Betrugsfälle nur für ihren Beruf notwendige\nKleidung und geringe Mittel zum Lebensunterhalt erlangen\nwollen und erhalten. Insbesondere ist nicht erwiesen, daß sie\nAufwand zetrieben hat.\"\n\nWenn hier auch nur von einer \"gewissen\" Not die Rede\nist, so dürften die wiedergegebenen Ausführungen des Urteiles\nin allen Fällen dahin deuten, daß die Angeklagte stets aus\nNot im Sinne der §§ 248a, 264a StGB gehandelt hat, nämlich\ndaß sie keine Nittel in Händen hatte, um ihr Leben zu fristen,\nund sich diese auch nicht in redlicher Weise ‚insbesondere\ndurch eigene Arbeit verschaffen konnte (RGSt 69,313).\n\n-4h-\n\n-4 -\n\nDa es sich andererseits, was keiner näheren Ausführung\nbedarf, um “erin.wertige Gegenstände handelt, hätte eine\nPrüfung, ob nicht ein Notbetrug oder eine Notentwendung\nvorliegt, so nahegelegen, daß der Senat mit der Möglichkeit\nrechnen muß, die Strafkammer habe rechtsirrtümlich diese\nPrüfung unterlassen.\n\nNach § 2458a Abs 2 StGB und § 264a Abs 3 StGB tritt\ndie Verfolgung nur auf Antrag ein. Bisher ist ein nach\n§ 61 StGB fristcemäßer Antrag nur im Falle Nr 14, und zwar\nnur für die eine der Geschädigten (vgl hierzu § 62 StGB)\nohne weiteres festzustellen. Diese könnte, was noch zu\nprüfen wäre, in Vollmacht der Mitgeschädigten gehandelt\nhaben. Die Vollmecht könnte formlos erteilt sein, sie .\nbraucht nic + in der Antragsfrist nachgewiesen zu werden\n(vgl z.B. RGSt 61,357 ff). In den übrigen Fällen wird es\ndarauf ankommen, wann die Geschädigten, falls man in ihrer\nVernehmung nach mehr als drei Monaten einen Strafantrag\nerblickt, von der Handlung Kenntnis erhalten haben, hier\nalso hinreichend sicher mit der Zahlungsunwilligkeit und\n-unfähigkeit rechneten; Sollte dieses :- was insbesondere\nin den Fäl\\en Nr 17 und Nr 18: naheliegt - mehr als drei\nMonate vor den Angaben bei der Polizei geschehen sein; so °\nmuß.das Verfahren nach § 260 Abs 3. StPO eingestellt werdeü:\n\ntie\n\nMit der Auflcbung des Urteils in den vier Fällen\nentfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen konnten\ndie übrigen \"inzelstrafen bestehenbleiben, weil nicht\nanzunehmen ist, daß sie von den Strafen in den beanstandeten\nFällen beeinflußt worden sind, in denen eine neue Verhandlung\nerforderlich ist.\n\nDr.Notberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/5-str-530-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/5-str-530-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.718881+00:00"}}