{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-06_5_StR_520_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-06","aktenzeichen":"5 StR 520/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/55 2248 019\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kontoristen Eorst L m aus SW,\ngeboren am EM 1916 in TEE (Posen) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nDs\n\nSitzung vom 6.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in 3erlin vom 20.Juni 1955 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen,\n\nDie nach dem 20,Juni 1955 erlittene weitere\n\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte wohnte 1945 als Untermieter des luftschutzwarts FÜ in Hause Strasse @ in\nBerlın-Schöneberg. Er und FllWHatten eine Apneigung\ngegen die ebenfalls dort wohnende Hauswartsfrau vl.\nFrau ME v uräe von ücm Mieter FO in Schutz genommen, s‘ daß FÜ una der Angeklagte ihre Abneigung\nauch auf diesen erstreckten. Im Mai 1945 erklärten TEE\nund der Angeklagte eincs Tages im Hausflur der Frau WEN:\n\"Sie Nazischwein hängen wir am Laternenpfahl auf!\" RE\nkam hinzu und wies die beiden Männer zurecht. Etwa eine\nWoche darauf erstatteten FED und der Angeklagte bei der\nsowjetischen Kommandantur Apostel-Paulus-Straße eine Anzeige gegen Frau Ma una RE. Daraufnin wurden\ndiese beiden nachts verhaftet und am nächsten Morgen in\nAnwesenheit eines sowjetischen Offiziers von der deutschen\nPolizei vernommen. Ihnen wurde vorgeworfen, Mitglieder der\nNSDAP gewesen zu sein. Da sie das Gegenteil beweisen konnten, wurden sie mıttags wieder freigelassen. Einige Stunden\nspäter wurden sie zum zweiten Mal verhaftet. Inzwischen\nhatten TB unä üer Angeklagte eine schriftliche Anzeige\nentworfen, unterschrieben und den Mietern des Hauses zur\nUnterschrift vorgelegt. Einige Mieter hatten unterschrieben,\ndie anderen hatten das abgelehnt. Nunmehr wurden REED\nund Frau WEB auf der sowjetischen Kommandantur beschuldigt, dem Werwolf anzugehören sowie Waffen, Munition und\nUniformstücke in Besitz gehabt zu haben. Auch diese Beschuldigungen k.nnten sie eutkräften, sie wurden nach etwa\nsieben Tagen entlassen. Inzwischen waren ihre Wohnungen\ngeplündert worden, unter anderem hatte der Angeklagte\nlebensmittel aus der Wohnung der Frau Mil an sich genommen. Etwa eine Woche später wurde FÜ zun üritten\nMal verhaftet und jetzt zur sowjetischen Kommandantur\nMartin-Iuther-Straße gebracht. Diesmal hatte der Angeklagte\nihn beschuldigt, als Sonderbeauftragter der SS tätig ge-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nwesen zu sein. RB konnte das sofort widerlegen und\nwurde entlassen. Jetzt setzten FW una der Angeklagte\neine neue Anzeige auf, in der sie die alten Beschuldigungen wiederholten. Der Angeklagte unterschrieb diese\nEingabe als erster; auch FÜ una einige andere Mieter\nunterschrieben sie. - Alle diese Vorgänge stehen nicht\nzur Anklage.\n\nAls AÜEE au 50.Juni 1945 nachmittags den Angeklagten im Hause traf, stellte er ihn wegen der fortgesetzten ungerechtfertigten Verfolgungshandlungen zur\nRede, sagte, daß er ihm das Schwindeln abgewöhnen werde,\nnannte ihn einen Lumpen und gab ihm eine Ohrfeige. Daraufhin suchte der Angeklagte die Sowjetkommandantur in der\nHauptstraße auf. Gegen 19 Uhr wurden FÜ und Frau\nMED durch einen Soldaten der Roten Armee in Gegenwart\ndes Angeklagten zum vierten Wal verhaftet und zur Kommandantur in der Hauptstraße zebracht.\n\nÜber den-weiteren Hergang stellt das angefochtene\n: Urteil folgendes fest;\n\n\"Der Angeklagte war auch bei der späteren\nVernehmung des Zeugen RÜEEEB zugegen.\n\nEr beschuldigte dabei den Zeugen Rue\nder Sabotage an der Roten Armee, sowie\nWaffen und Munition versteckt zu halten.\n\nEr gab an, daß er von FE überfallen\n\nund geohrfeigt worden sei und sich als\nFreund der Roten Armee weiterhin von dem\nZeugen FE Deiroht fühle. Daraufhin\nsagte der Dolmetscher zu dem Angeklagten:\n\"Du brauchst keine Angst zu haben, den\nsiehst Au nie wieder!\" Auf Befehl des sowjetischen Offiziers gab dann der Angeklagte\nLinke dem Zeugen FÜ die von diesem\nerhaltene Ohrfeige zurück. TEEN wuräe\nnunmehr bei den sofort von zwei sowjetischen\n\n-4- ..\n\nOffizieren und einem Dolmetscher durchgefuhrten und später fortgesetzten Vernehmungen\nimmer wieder gefragt, wo er die Waffen und\nMunition versteckt hab2a. Auf Grund dieser\nhaltlosen Denunziation kam er auf dem Weg\nüber die KZ-Lager Ketschendorf, Jamlitz und\nBuchenwald nach Waldheim. Erst im Jahre 1950\nwurde gegen FEB Ankiage erhopen. Anklagepunkte waren seine Arbeit beı Siemens,\nBeschützung einer Faschistin und Körperverletzung eines Mannes, der die Sympathie\nder Roten Armee besaß. Schließlich wurde\nRosenberg, nachdem ulle anderen Anklagepunkte fallen gelassen worden waren, lediglich wegen seiner Arbeit bei Siemens zu acht\nJahren Gefängnis veru.teilt und am 15.Februar\n1953 aus der Strafhaft entlassen,\"\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nFreiheitsberaubung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensvoraussetzungen.\n\n1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Nach\nArtikel 1 b III des Gesetze: Nr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17.3.1950 (VOBl I S 89) dürfen deutsche Gerichte die Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben wegen Taten,\ndie \"bei der Erfüllung von Pflichten „der der Leistung von\nDiensten für die Alliierten Streitkräfte :der in Verbindung\ndamit\" begangen sinä Davon kann hier keine Rede sein. Der\nAngeklagte stand nicht im Dienst der Ruten Armee. Er leistete\nihr auch keinen Dıenst, indem er - wie die Strafkammer fest-\n\n-5.-\n\n-5-\n\nstellt - bewußt unwahre Beschuläigungen gegen Fin\nvorbrachte, Es war nicht einmal seine Absicht, der Roten\nArmee Dienste zu leisten. Sein einziger Beweggrund war\n\ndie persönliche Verärgerung gegen FEB una der Wunsch,\nsich wegen des Ausdruckes \"Lump\" und wegen der Ohrfeige\n\nan ihm zu rächen, Selbst wenn man - wie die Revision will -\nunter der \"Erfüllung von Pflichten für die Alliierten\nStreitkräfte\" im Sinne der genannten Vorschrift für die\ndamalige Zeit auch die Erfüllung allgemeiner Staatsbürgerpflichten mitverstehen würde, ließe die Vorschrift sich\nnicht anwenden. Bewußt unwahre Anzelgen gehören unter\nkeinen noch so ungewöhnlichen Umständen zu den Staatsbürgerpflichten.\n\n2. Die Tat fällt auch unter kein Straffreiheitsgesetz.\n\na) § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949\nist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift in Berlin nicht\ngilt; das Berliner Straffreiheiltsgesetz vom 12.Januar 1950\n(VOB1 I S 25) enthält keine gleichlautende Bestimmung.\nÜbrigens wäre § 9 StFG 1949 auch deshalb nicht anwendbar,\nweil die Tat - wie die Strafkamer ohne Rechtsirrtum feststellt - aus ehrloser Gesinnung verübt worden ist.\n\nb) § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 ist\nebenfalls nicht anwendbar. Der Angeklagte hat die Tat weder\nauf Grund eines Befehls noch in der Annahme einer Amts-,\nDienst- oder Rechtspflicht begangen. Es gibt keine Rechtspflicht zu unwahren Anzeigen; solche Rechtspflicht nimmt\nauch niemand an.\n\nII.\n\nVerfahrensrügen,\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nBeweis dafür angetreten, daß der Angeklagte im Juni 1945\nwegen einer Armverletzung weder maschineschreiben noch\nsich. gegen den tätlichen Angriff? des Zeugen Rp zur\nWehr setzen konnte. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag\n\n-6-\n\nabgelehnt, weil die behauptete Tatsache als wahr behandelt\nwerden könne.\n\nZu Unrec.t meint die Revisiun, hiernach hätte das\nUrteil die unterstellten Tatsachen erwähnen müssen. Die\nErfordernisse der Urteilsbegründung erhöhen sich nicht dadurch, daß ein Beweisamtrag mit einer Wahrunterstellung\nabgelehnt worden ist. Das Urteil darf sich ı:»r nicht mit\nder Wahrunterstellung in „iderspruch setzen. \"reilich\nmeint die Revision, auch das habe es getan. Das trifft\njedoch nicht zu. Die 'Irteilsgründe geben die Einlassung\ndes Angeklagten auf etwa anderthalb Seiten wieder. Am\nAnfang dieser Darstcllung heißt es;\n\n\"Er habe zu der Zeit noch seinen kurz vor\ndem Einmarsch der Russen angebrochenen\nrechten Arm in Gips getragen, sich nicht\ngegen Rosenberg wehren können und sich\ndeshalb vor ihm gefürchtet.\" (UA S 15).\n\nAnderthalb Seiten später wird die Einlassung des Angeklagten zwar als widerlegt bezeichnet. Damit ist aber\ndem Zusammenhange nach nicht jede Einzelheit dieser Einlassung, insbesondere nicht gerade die Behauptung gemeint,\ndaß der Angeklagte seinen Arm in Gips getragen habe. Das\nUrteil sagt nirgends, daß gerade diese Behauptung nicht\nzutreffe; es enthält auch weder Feststellungen noch Kechtsausführungen, die sich mit dieser Behauptung nicht vereinen ließen. Es ist nicht die Rede davon, daß der Angeklagte sich etwa körperlich gegen FW hätte zur\nWehr setzen können oder sol:ien, und daß ihm etwa deshalb\nnicht geglaubt werde, er habe sich zu seinem Schutze an\ndie sowjetische Kommandantur gewandt. Vielmehr widerlegt\ndie Strafkammer diese seine Behauptung mit ganz anderen\nGründen.\n\nDas Urteil setzt sich auch nicht mit der als wahr\nunterstellten Behauptung in Widerspruch, der Angeklagte\nhabe damals nicht maschineschreiben können, Es wird nirgends\n\n-7-\n\nfestgestellt, daß er eine der Eingaben selbst geschrieben\nhabe. Vielmehr sagt die Strafkammner ausdrücklich, daß\nTUE unü er diese Eingaben gemeinsam aufgesetzt haben.\n\n2. Ferner hatte der Verteidiger beantragt,\n\n\"yon dem Polizeipräsidium in Berlin eine\nAuskunft beizuziehen, daß am 30.Juni 1945\neine örtliche Polizeirevierstelle zur Anbringung einer Anzeige in Berlin nicht zur\nVerfügung stand\".\n\nDie Sitzungsniederschrift fährt fort:\n\n\"Der Verteidiger des Angeklagten ist mit\nder Einholung einer telefonischen Auskunft\nvon der Polizei einverstanden,\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft erstattet Bericht darüber, daß nach eingeholter telefonischer Auskunft am\n30.6.1945 bereits viele deutsche Polizeirevierdienststellen in Berlin in Betrieb\nwaren, so daß eine Anzeige überall angebracht werden konnte,\"\n\nFerner stellt die Sitzungsniederschrift fest:\n\n\"Nach Anhörung und im allseitigen Einverständnis der Prozeßbeteiligten wird\ndie Beweisaufnahme geschlossen, da auf\nausdrückliches Befragen festgestellt\nwird, daß weiter keine Beweis- oder\nBeweisermittlungsamträge mehr gestellt\nwerden.\"\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist hiernach die\nBehandlung des Beweisamtrages nicht zu beanstanden, Allerdings können Beweisamträge nur durch Beschluß abgelehnt\nwerden. Ein solcher Beschluß ist nicht ergangen; der Beweisamtrag ist aber auch nicht abgelehnt worden. Das Gericht\n\n8 .-\n\nhat zunächst mit dem ausdrücklichen Einverständnis des\nVerteidigers eine freibeweisliche Erhebung darüber veranlaßt, cb von der beantragten Beweisaufnahme ein Ergebnis\nzu erwarten sei. Das war zulässig; es handelte sich dabei\nnıch nicht um eine Beweiserhebung zur Schuid-- der Straffrage, sondern nur um die verfahrenerechtli-he V-rfrage,\nwas auf den Beweisamtrag hin zu gescheir-i. \\.ıte.\n\nBei derartıgen Ermittlungen ist das Gerich“ völlig\nfrei und nıcht etwa an die Beweisvarschriiv.n des § 244 StPO\ngebunden. Insbesondere kann eine solche \"ınformat 'rische\"\nAufklärung auch der Staatsanwaltschaft übertragen \"der überlassen werden. Dabei ist nur zweierlei zu beachten.\n\nZunächst darf das Ergebnis solcher formlöosen Ermittlungen nicht den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt\nwerden, Das ist hier aber auch nicht geschehen. „le Strafkammer stützt ihre Feststellung, daß deutsche Polizeidienststellen zur Verfügung standen, nicht auf die Auskunft\ndes PiJlizeipräsidiums, sondern darauf, daß I] den\nAngeklagten wegen Diebstahls bei der deutschen Kriminalpolizei in der Grunewaldstraße angezeist und daß diese\ndaraufhin Haussuchungen durchgeführt hatte, unter anderem\nbeim Angeklagten. Sie hebt besonders hervor, daß gerade\ndurch diesen Vorgang der Angeklagte mit dem Vorhandensein\ndeutscher Polizeistellen bekannt geworden sei. Das alles\nwar nicht Gegenstand der fernmündlichen Auskunft gewesen\nund muß daher anders festgestellt worden sein, nämlich auf\nGrund von Zeugenaussag?n und möglicherweise auch auf Grund\nder eigenen Einlassung des Angeklagten.\n\nZum anderen machen formlcse Ermittlungen, wie die fernmündliche Anfrage, als solche die Entscheidung auf einen\nformgerechten Beweisamtrag nicht entbehrlich. Im v:rliegenden Fall abar kK’raute von einer solchen Entscheidung deshalb\nabgesehen werden, weil der Verteidiger den Beweisamtrag erkennbar nicht mehr aufrechterhielt, nachdem die fernmündliche Auskunft ihn, den Verteidiger, von dessen Zwecklosig-\n\n-9-\n\n-9.-\n\nlosigkeit überzeugt hatte. Nachdem diese Auskunft nicht\ndas von ihm erhnffte Ergebnis gehabt hatte, hätte er ausdrücklich erklären müssen, daß er auf einer förmlichen\nBescheidurg ıcınes Beweisamtrages bestehe; zum mindesten\nhätte er das tun müssen, als er ausdrücklich um sein Einverständnis mit dem Schluß der Beweisaufnahme befragt\nwurde. Die von ihm hierzu erklärte Zustimmung kann nur\nals Verzicht auf den unerledigten Beweisamtrag aufgefaßt\nwerden. Vrn Amts wegen die Auskunft einzuhcien, brauchte\nsich dem Gericht hiernach nicht aufzuärängen.\n\n3, Frau EB, inzwischen verehelichte WW, war\nals Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden. Sie ist\nwegen Krankheit nicht erschienen. Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer \"nach Anhörung und im\nEinverständnis des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie\ndes Angeklagten mit Zustimmung seines Verteidigers von der\nVernehmung der wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugin\nKunigunde WEB abgesehen\". Die Revision erblickt einen\nVerfahrensverstoß darin, daß nicht die Niederschriften\nüber die früheren Vernehmungen der Frau EEE\nverlesen worden sind.\n\na) Die Revision bezeichnet das zunächst als einen\nVerstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Unter\ndiesem Gesichtspunkt kann sie die Unterlassung aber schon\ndeshalb nicht mit Erfolg rügen, weil sich dem Gericht eine\nVerwertung des Wissens der Freu ME WeB keineswegs\nals im. Interesse des Angeklagten liegend aufdrängen konnte.\nFrau NO war das zweite Opfer des Angeklagten gewesen;\ndie Darstellung in ihren polizeilichen Vernehmungen richtete sich gegen ihn, sie wäre nach allem, was sich in der\nHauptverhandlung voraussehen ließ, eine ausgesprochene\nBelastungszeugin gewesen. Die Revision meint freilich, es\nfänden sich gewisse Widersprüche zwischen ihrer früheren\nDarstellung und den nunmehrigen Feststellungen. Aber die\nMöglichkeit, daß die Erörterung gewisser Unstimmigkeiten\n\n- 10 »-\n\nzwischen RE und Frau VE Darstellung - auch\nhinsichtlich dee Ortes, an dem FEB vernommen wurde -\n\nzu einem für den Angeklagten günstigeren Endergebnis geführt hätten, lag für die Strafkammer so fern, daß sie mit\nder Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit nicht gegen\ndie Pflicht verstieß, von Amts wegen die Wahrheit zugunsten\ndes Angeklagten zu erforschen, nachdem sogar sein eigener\nVerteidiger auf die Zeugin verzichtet hatte.\n\nb) Die Revision erwähnt zwar den § 245 StPO nicht,\nwill aber anscheinend auch rügen, daß die Vernehmungsniederschrıften unverwerte* geblieben sind, obwohl uie\nherbeigeschaffte Beweismittei gewesen seien. Auch unter\ndiesem Gesichtspunkt ist die Rüge nicht begründet. Die\npolizeilichen Niederschriften waren nach § 251 StPO nicht\nverlesbar. Daß die YToraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO\nvorgelegen hätten, ist weder von der Revision vorgetragen\nworden noch sonst ersichtlich. Eine verlesbare Niederschrift über eine \"frühere richterliche Vernehmung\" im\nSinne des § 251 Abs 1 StPO war nicht vorhanden. .Allerdings ist die Zeugin am 14.September 1954 richterlich vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmung\n(Bl 47 d.A.) besteht aber nur in einer Bezugnahme auf die\npolizeiliche Niederschrift. Derartige Protokolle sind nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlesbar (BGH NJW 1952,1027; BGHSt 6,279; 7,73).\n\nIII.\n\nSachrüge.\n\n1. Die Revisi>an sucht darzutun, daß die vom Angeklagten ausgesprochenen Beschuidigungen nicht ursächlich für\ndie Freiheitsberaubung gewesen seien. Die Ursache könne\nvielmehr nur in dem nicht voraussehbaren Verhalten der\nsowjetischen Stellen und in dem Waldheimer Urteil gesehen\nwerden. Beides geht fehl.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nEs liegt im gewöhnlichen (\"adäquaten\") Verlauf der\nDinge, daß eine Besatzungsmacht einen Einwohner für längere\nZeit festsetzt, wenn sie ihn im Verdacht hat, Waffen und\nMunition zu verbergen. Das ist weder eine zufällige noch\neine irgendwie ungewöhnliche Folge einer derartigen Beschuldigung. Auch hatte der Angeklagte es gerade auf diesen\nErfolg abgesehen. Er hat ihn nach den Urteilsfeststellungen\ndurch eine bewußte Täuschung der sowjetischen Stellen herbeigeführt.\n\n‘Da& TED später in Waldheim \"wegen seiner Arbeit\nbei Siemens\" verurteilt worden ist, ändert an der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung nichts. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Festnahme\nRO eusschliegiich auf Grund unwahrer Behauptungen\ndes Angeklagten erfolgt. Sie wurde dadurch rechtswidrig,\nDiese Rechtswidrigkeit konnte dadurch, deß RB fünf\nJahre später aus einem ganz anderen Grunde verurteilt wurde,\nnicht beseitigt werden, selbst wenn die fünf Jahre auf seine\nStrafe angerechnet worden sein sollten.\n\n2. Die Revision meint,auch der Vorsatz des Angeklagten\nsei nicht festgestellt. Nach dem geringen Erfolge der voraufgegangenen Beschuldigungen habe er \"vernünftigerweise\"\nnichts davon erwarten können, wenn er TEE an 30.Juni\n1945 des derzeitigen Waffenbesitzea beschuldigte. Auch das\ngeht fehl. Es kommt nicht darauf an, was der Angeklagte\n\"vernünftigerweise\" erwarten \"konnte\", sondern darauf, was\ner erwartet hat und was dann auch erwartungsgemäß wirklich\neingetreten ist. Die langfristige Freiheitsberaubung war\ndas hartnäckig verfolgte Ziel seiner immer wieder von neuem\naufgenommenen und ergänzten Beschuldigungen. Diese festgestellte Absicht schließt den Vorsatz ein, ohne Rücksicht\ndarauf, was erwartet werden konnte.\n\n- 12 -\n\non\n\n3. Die Revisi»n vermißt in dem angefochtenen Urteil\nAusführungen darüber, ob der Angcklagte nicht in Notwehr\noder vermeintliicher Nc*;wehr gehandelt habe Solcher Ausführungen bedurfte es nicht. Der Angeklagte befand eich\nweder in Notwehr, n»ach konnte er das gjauben, weil er\nselbst von vornherein der Angreifer war. Dıe Bezeichnung\n\"Jump\" und die Ohrfeige war eine sehr maßv-lle Verteidigung\nRosenbergs auf die - wie selbst die Sowjetstell.en erkannt\nund entschieden hatten - rechtswidrigen Angrıffe des Angeklagten gewesen, Des wußte auch der Argeklagte, Aber\nselbst wenn das anders gewesen wäre, und wenn der Anzeklagte Grund gehab* hätte, sich vor rechtswidrigen Beleidigungen und Körpersarietzungen Rosenbergs zu fürchten,\nso wäre die mit unwahrsen Bezichtigungen herbeigeführte\nlangfristige Freihsitsberaubung nicht die erforderliche\nVerteidigung gewesen. Darüber ist auch ein Tatsachenirrtum nicht denkbar.\n\n4. Schließlich wendet sich die Revisi:n gegen die\nFeststellung, daß dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns\nbewußt gewesen sei. Sie meint, das sei \"mehr eine aus unzutreffender Rechtsbeurteilung erwachsene Unterstellung\nals eine konkrete tatrichterliche Darstellung des subjektiven Tatbestandes\", Sie weist auf das \"jugendliche Alter\"\ndes Angeklagten sowie darauf hin, daß er seit seinen\nsechzehnten Lebensjehr \"nur Gewaltherrschaft in sich stetig\nsteigernder Brutalität erlebt\" habe. Die Erkenntnis, daß er\nein rechtswidriges Verfahren in Gang bringe, setze eine\n\"wunderbare Erleuchtung\" bei ihm voraus, die der Erfahrung\nwiderspreche.\n\nDabei übersieht die Revision, daß der Angeklagte\nmit bewußt unwahren Bserhuldigungen vorging. Es gehört\nweder ein gereiftes Alter (der Angeklagte war zur Tatzeit\nfast 29 Jahre alt) noch die Gewöhnung an eine rechtsstaatliche Umgebung dazu, um sich bewußt zu sein. daß ein Erfolg,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nder nur durch das Gelingen einer Täuschung, nur durch\nbewußt unwahre Bezichtigungen erreicht werden kann,\nUnrecht ist. Wenn die Strafkammer das Gefühl dafür\nauch beim Angeklagten feststellt, so setzt sie sich\nkeineswegs in Widerspruch zur Lebenserfahrung. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/5-str-520-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/5-str-520-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.694909+00:00"}}