{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-12-06_5_StR_452_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-06","aktenzeichen":"5 StR 452/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 452/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Ernst u EEE aus A,\ndort geboren ar EB 13905,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittenverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.Juni 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 16.Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;z:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung\nMinderjähriger gemäß § 175a Nr 3 StGB in zwei Fällen, davon\nin einen Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen versuchter\nVerführung eines Minderjährigen in einem Falle gemäß §§ 175a\nNr 3, 43 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriftan und des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nl,) Der Angeklagte lernte im Jahre 1954 den 19jährigen\nGerhard AU konnen, als dieser ihn anhielt, um sich mit\nselnem Auto mitnehmen zu lası-=n. Der Angeklagte und Gerhard\nAU verabreäeten, daß der Jugendliche dem Angeklagten\nbei dessen Uhrenhandel helfen sollte. Sie nahmen sich in\nBielefeld im Hotel ein Doppelzimmer. Schon in der ersten\nNacht rief der Angeklagte den Gerhard zu sich ins Bett,\nangeblich um sich mit ihm zu unterhalten. Als Gerhard der\nAufforderung arglos Folge leistete, begann der Angeklagte\nIhn abzutasten, und es kam schließlich zur gegenseitigen\nOnanie. Auch auf weiteren Geschäftsreisen, bei denen der\nAngeklagte mit Gerhard in Doppelzimnmern übernachtete, kam\nes mindestens drei- bis fünfmal zur wechselseitigen Onanie,\nAls Gerhard Jen Angeklagten unter Mitnahme von diesem ge- \"\nhörenden mehreren 100 IM verlassen hatte, erstattete der\nAngeklagte Anzeige gegen ihn wegen Unterschlagung, worauf\nGerhard seinerseits den Angeklagten anzeigte.\n\n2.) Der Angeklagte besuchte mit Gerhard AM auch\ndessen Eltern und lernte dort Gerhards 18jährigen Bruder\nHans-Georg AED kennen. Bei einer Autofahrt mit Hans-Georg\n\nversuchte er diesen zu umarmen und zu küssen, Hans-Georg wehrte aber die Zudringlichkeiten des Angeklagten ab.\nIn der Wohnung der Eltern N | veranlaßte der Angeklagte\n\n-3-\n\n- 3 .-\n\nden Hans-Geor,;, sich auf seine Bottkante zu setzen. Der\nAngeklagte brachte das Gespräch auf sexuelle Dinge und\nmeinte, Frauen seien überflüssig, Männer könnten auch\nunter sich auf ihre Kosten kommen. Er ergriff plötzlich\ndie Hand des Hans-Georg, führte sie an sein Glied und\ngriff gleichzeitig mit seiner Hand dem Hans-Georg an den\nGeschlechtsteil. Hans-Georg stieß ihn aber weg und entfernte sich, obgleich der Angeklagte ihm Geschenke versprach, falls er sich mit ihm einließe.\n\n3.) Anfang November 1954 lernte der Angeklagte den\n20jährigen Wolfgang Rep kennen, dem er anbot, in seinen\nUhrenhandel tätig zu sein und mit auf sein Zimmer zu ziehen.\nKM tat das, obwohl er bereits gehört hatte, daß der Angeklagte homosexuell ssi. Nachden der Angeklagte mehrfach\nvergeblich versucht h-tte, sich KB sexuell zu nähern,\nlud er ihn eines Abends zu eiucr Flasche Wein ein. Im Anschluß daran legte er sich zu K@B ins Bett, und es kam\nzur wechselseitigen Onanie, wobei der Angeklagte mit Umarmungen und Handgreiflichkeiten den Anfang machte. In der\nFolgezeit versuchte der Angeklagte mehrfach vergeblich,\nden KB nochmals zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen zu bewegen.\n\nII.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Gerhard AM una xeb ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB, und zwar gegenüber Gerhard\nAED 215 fortgesetzte Handlung, in seinem Verhalten gegen-Über Hans-Georg AB ein versuchtes.\n\nIII.\n\nDie Revision erhebt zunächst eine Reihe von Verfahrensrügen.\n\n1.) Sie beanstandet, die von dem Verteidiger des An-\n\ngeklagten beantragte Zeugervernehmung von ST, \"EBD\nund AU sen. sei nicht erfolgt, und über den hierauf\n\n- 4 -\n\nbezüglichen schriftlichen Antrag sei weder vsrhandelt noch\nentschieden worden.\n\nDer Vertsiäiger hatis vor dem Verhanälungstiermin einen\n\nIch beanörage, sur Enuptiurhandlung noch folgende\n\nZeugen zu ladon:\n\n\"7,\n\n3.\n\nYilne!n n ER EEE: :; =. >/\nDer Zeuge soll darüber yes en wcıden, daß\n\nihm der Zcuge Gerhard ‚all Tutersuchungsgefängnis Homburg erklär* hat. ar werde sich\nwegen der vom Ar.geklastan erstattoten Strafanzeige rächen ©” werd. Giescn eins aus-\n\nwischen.\n\net A 3 A DD — Ehe\n\nDer Angeki sure hal ch seiner binlassung den\nZeugen llann--teurg A nach dem Schlafengehen\nnochmal» in sein Zim-r gerufen, um diesen zu\nveranlassen. seinem Bruder Gerhard. der bereits\nmehrfech „ut der Sixwabe gerufen und gepfiffen\nhatte, einen Hausschlüssel hinunterzuwerfen.\n\nDer Anseklagte hai behauptet, der Zeuge Gerhard\nsei schun in der Nacht vom 28. zum 29.11.\n19 zurückgekehrt, während Ger Zeuge Hans-Georg\nAED eat hat, sein Bruder sei erst an\nMorgen zurückgekehrs.\n\nDer Zeuge RW: ücr den Zeugen Gerhard\n\nmit seinem Motorrad nach Hause gebracht hat, soll\ndarüber vernommen werden, daß der Zeuge Gerhard\nin der Nacht und nicht erst am Morgen\nzurückgekehrt is”,\n\nDer Zeuge Gerhard AUEEEE sen. ist in dem Strafverfahren gegen seinen Sohn Gerhard wegen Unterschlagung als Zeuge vernommen worden. In diesem\nVerfahren hat er bestätigt, daß er den Angeklagten, wie dieser behauptzt hat, gebeten habe, auf\nseinen Sohn einsuwirken, daß dieser die Bas\nziehungen zu seiner Yırlobten, Fräulein AED,\naufgibt. Der Vater hat sich ın dem früheren Verfahren schr ungünstig Übsr seinsn Sohn Gerhard\ngeäußert und üher dis Schwierigkeiten berichtet,\ndie in der Tvzichung aufgstreten sind.\n\nDer Zev.ge Gerhard A sen. soll zu den vorstehenden Angaben vorromeen werden, die für die\nBeurveilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nGerharü ER von. Tolzutung sind.\n\nDer Zeuge Gerhard AU sen. soll ferner darüber\nvernommen werden, wann und durch wen er von den\nangeblichen Verfehlungen des Angeklagten Kenntnis\nerhaltsn hat. Die Angaben des Zeugen Hans-Georg\nhierüber sind wenig glaubhaft. Der Zeuge\nhat zunächst behauptet, er habe kurz vor der\nFestnahme seines Bruders darüber gesprochen,\nwährend er zım Schluß seiner Vernehmung erklärt\nhat, sein Bruder habe erst nach seiner Verhaftung mit seinem Vater darüber gesprochen.\nDer Zeuge Gerhard Al hat in Hamburg in\nUntersuchungshaft gesessen, und es ist werig\nwahrscheinlich, daß der Vater ihn nach seiner\nVerhaftung dort besucht hat. Es ist nicht von\nder Hand zu weisen, daß der Zeuge Gerhard\nseinen Bruder bestimmt hat, gegen den Angeklagten\nauszusagen, denn er hat schließlich dem Zeugen\nSC gegenüber erklärt, daß er dem Angeklagten\n‘eins auswischen wolle. !\n\nDas Gericht Yvsrfügte darauf wie folgt:\n\nY,\n\nZeugen SEM auf 14%2 Unr laden.\n\nÜber die Übrigen Beweisamträge soll im Termin\nentschieden werden.\n\nMitteilung an Verteidiger.\n\nSB. 7.6.55\n\ngez. Unterschrift.\"\n\na) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, war der Zeuge\nSCHE zum Termin erschienen; aus welchem Grunde er nicht\nvernommen worden ist, ergibt die Niederschrift nicht. Die\nRevision hat nicht gerügt, daß der Zeuge, obgleich er erschienen sei, nicht vernommen worden sel. Aus diesem\nGrunde hatte das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob\n§ 245 StPO verletzt ist.\n\nb) Die Beweisamträge haben weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger im Termin wiederholt. Deshalb konnte ihre\nÜbergehung keine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO enthalten.\n\nc) Das Gericht hat auch seine Aufklärungspflicht\nnicht verleizi (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nDie in das Zeugnis des Sl oestellte Tatsache\nunterstellt das Urteil (UA S.10) als wahr, Ob Gerhard\nN] in der Nacht vom 28, zum 29.11.1954 oder erst am\n\n-6-\n\nMorgen des 29. nach Hause zurückgekehrt ist, sieht das\nGericht für die Glaubwürdigkeit des Hans-Georg AB als\nbelanglos an, wie das Urteil ergibt. Die Aufklärungspflicht\ngebot deshalb nicht, die im Schriftsatz zu diesem Punkte\nbenannten Zeugen zu hören.\n\nAuch die Vernehmung des Gerhard Ahrens Vater brauchte\nsich dem Gericht nicht aufzudrängen. Daß auch Gerhard AM\nVater der Verlobung seines Sohnes ablehnend gegenüberstand,\nstellt das Urteil fest (UA S 3). Ob der Vater deshalb den\nAngeklagten gebeten hatte, auf seinen Sohn dahin einzuwirken, daß dieser sich von seiner Braut trenne, brauchte\ndas Gericht nicht festzustellen, weil es die Überzeugung\nerlangt hatte, daß jedenfalls nicht ein etwaiger Wunsch\ndes Vaters, sondern das selbstsüchtige Interesse des Angeklagten diesen zu seinen Versuchen veranlaßt hatte, den\nGerhard von seiner Braut zu vwrennen. Das ergibt sich aus\nden Ausführungen des Urteils (UA S 13).\n\nDas Urteil stellt ferner fest, daß Gerhard AB\nseinem Vater über die Erlebnisse mit dem Angeklagten \"in\nErwartung seiner Verhaftung!, also vor dieser Verhaftung\nMitteilung gemacht hat. Der Boeweisamtrag der Verteidigung\nläuft darauf hinaus, daß die Mitteilung zu diesem Zeitpunkt\nerfolgt sein müsse. Bei dieser Sachlage nötigte die Aufklärungspflicht das Gericht nicht, Gerhard AM vater zu\ndiesem Punkte zu vernehnen.\n\nDie Rüge dringt daher nicht durch.\n\n2.) Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer\nhätte nicht allgemein auf die Akten der früheren Strafverfahren Bezug nehmen dürfen, sondern sie hätte diejenigen\nUrkunden und Schriftstücke, die als Beweismittel dienen\nsollten, im einzelnen aufführen müssen.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch.\n\na) Eine Verletzung des § 267 StPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift verlangt nicht, daß in den Urteils-\n\n-7-\n\ngründen Aktenzeichen, Blattzahlen und dergleichen von verwandten Akten angegeben werden.\n\nb) Ob etwa eine Verletzung des § 249 StPO gerügt\nwerden soll, ergibt die Revisionsbegründung nicht klar.\nAuch diese Rüge könnte aber nicht durchdringen. Wie die\nUrteilsgründe ergeben, sind die in den Vorakten behandelten Vorfälle in der jetzigen Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert worden. Er hat die sich aus den Akten\nergebenden Tatsachen im wesentlichen zugestanden, nämlich\neingeräumt, daß mehrfach männliche Jugenäliche mit ihm in\neinem Zimmer genächtigt hätten. Nur in einem Fall hat er\nbehauptet, es habe sich nicht um einen Jungen Mann, sondern\num ein mit Hosen bekleidetes Mädchen gehandelt. Abgesehen\nvon dem einen Fall hat also die Strafkammer die Erklärungen\ndes Angeklagten, nicht den Akteninhalt als solchen, ihren\nFeststellungen zugrunde gelegt. Insoweit hat sie also\nkeinen Urkundenbeweis geführt und kann schon aus diesem\nGrunde § 249 StPO nicht verletzt haben. Für den einen\nübrigbleibenden Fall läßt die Revision schon die nach\n§ 344 Abs 2 StPO erforderliche Angabe vermissen, welche\nUrkunden gerade hier die Strafkammer ihrer Urteilsfindung\nzugrunde gelegt haben soll, ohne sie zu verlesen. Insoweit\nwäre also die Rüge unzulässig.\n\n3.) Die Revision meint ferner, da der Angeklagte in\nden früheren Verfahren freigesprochen worden sei, hätten\ndie in jenen Akten erörterten Umstände nicht als Beweis\nfür seine Schuld oder strafbare Neigung verwertet werden\ndürfen,\n\nDiese Ansicht der Revision ist nicht richtig. Die\nStrafkammer durfte die früheren Vorfälle, soweit sie sie\nauf die zu 2) geschilderte Weise in die Hauptverhandlung\neingeführt hatte, nach § 261 StPO frei würdigen. Im\nübrigen hat sie diese Vorfälle hauptsächlich dazu benutzt, um festzustellen, daß der Angeklagte mit der\nWesensart junger Leute vertrau+ war, und um darzulegen,\n\ndaß er sich durch die früheren V.rfahrsn, auch wenn diese\nzum Freispruch geführt hatten, hätte warnen lassen müssen.\nDas Urteil ergibt nichts dafür. daß etwa die Strafkammer\nUmstände, von denen sie nicht iberzeugt war, sondern die\nsie nur für wahrscheinlich his?t, in unzulässiger Weise\nbei ihrer Schuldliberzeugung verwertet hätte.\n\n4.) Zu Unrecht sieht auch dio Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß ein Beamter des Jusendamts die\nJugendlichen Zeugen, die nach ihrer Vernehmung aus dem\nSitzungssaal geschickt worder „waren, davon unterrichtet\nhat, daß der Staatsanwalt ihre Beeidigung beantragt hatte.\nAbgesehen davon, daß 25 nur darauf anicommen könnte, ob das\nGericht einen Verfahrensvsrstoß begangen hat, in dem Verhalten des Fürsorgers aber nicmals ein Verstoß seitens des\nGerichts gesehen werden kann, ist es auch unerfindlich,\nwarum der Fürsorger den Zeuger dieso Mitteilung nicht\nhätte machen sollen. In der Regel befinden sich die vernommenen Zeugen ohnehin im Sitzungssaal und sind bei derertigen Anträgen der Staatsanwaltschaft zugegen. Es besteht\ndeshalb keine Veranlassung, solohen Zeugen, die den Sitzungssaal verlassen haben, derartige Anträge zu irgendeinem\nZeitpunkt zu verheimlichen,\n\n5.) Schließlich dringt auch die Rüge nicht durch, die\nStrafkammer haba die Vorschrift des § 55 Abs 2 StPO verletzt, weil sie die drei jugendlichen Zeugen nicht auf ihr\nAuskunftsverweigerungsrecht hingewiesen habe.\n\na) Nach ständiger Rechtsprochung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 1,39 und BEI 4 StR 546/53 vom 4.3.1954)\nkann die Revision niemals auf einen Verstoß gegen § 55\nAbs 2 StPO gestützt werden. Ob diese Rechtsprechung aufrechtzuerhalten ist, kann dahingensc1it biciben.\n\nb) Jedenfalls könnte hier die Rüge schon deshalb nicht\nAurchäringen, weil das Urteil und die Akten ergeben, daß\ndie Strafkammer von der Überzeugung ausgegangen ist, den\ndrei Zeugen drohe keine strafgerichtliche Verfolgung, wenn\n\n-9-\n\n-9.-\n\nsie wahrheitsgemäß aussagten.\n\naa) Gerhard AM mußte sich, wenn der Anklagevorwurf gerechtfertigt sein sollte, selbst eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht haben, Er konnte\naber dieserhalb nicht mehr verfolgt werden. Wie das Urteil\nergibt, war das Verfahren aus § 154 StPO ihm gegenüber\nam 29. Januar 1955 in einer gegen ihn anberaumten Hauptverhandlung eingestellt worden. Dieses Urteil ist am\n29. Januar 1955 rechtskräftig geworden. Infolgedessen war\nbereits in der Verhandlung vom 16.Juni 1955 nach § 154\nAbs 4 StPO eine nochmalige Verfolgung mindestens praktisch\nausgeschlossen.\n\nbb) Auch KB mußte. sich, wenn die Anklage durchdringen sollte, nach § 175 StGB schuldig gemacht haben,\nIhm gegenüber war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft\nmit Zustimmung des Amtsgerichts am 7.Juni 1955 das Verfahren nach § 153 Abs 2 StPO eingestellt worden. Eine derartige Einstellung schafft zwar rechtlich kein Verfolgungshindernis. Rechtlich bestand die Möglichkeit, trotz dieser\nEinstellung KB weiter strafrechtlich zu verfolgen. Es.\nwar aber der Strafkammer nicht verwehrt, den Schluß zu\nziehen, daß bei der Sachlage eine Gefahr der Verfolgung\ndes KEW wegen eines Delikts aus § 175 StGB nicht bestände, was er auch immer in dieser Sache aussagen mochte,\nalso selbst wenn seine Aussage entgegen seinen Bekundungen\nin Vorverfahren ergeben würde, daß er von dem Angeklagten\nnicht verleitet worden, sondern von vornherein mit dessen\nTun einverstanden war oder es bis zu einem gewissen Grade\nherausgefordert hätte, Denn ob eine Gefahr der Strafverfolgung besteht, ist eine Tatfrage, deren Beantwortung\nim-Ermessen des Gerichts liegt. Ein Rechtsfehler bei Aus-Übung dieses Ermessens ist nicht erkennbar.\n\noc) Die Strafkammer hat auch Hans-Georg AB nach\nder Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO unvereidigt gelassen\nund damit zu erkennen gegeben, daß sie auch bei ihm den\n\n- 10 --\n\nVerdacht nicht völlig ausschließen konnte, er habe sich\nan der Handlungsweise des Angeklagten beteiligt. Trotzdem ist es kein Ermessensfehler, wenn die Strafkamnmer\nauch bei diesem Zeugen davon ausgegangen ist, cs habe\nvon vornherein keine Gefahr bestanden, daß er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würde, auch wenn er\netwa bekunden müßte, daß auch er mit dem Angeklagten\nUnzucht getrieben habe. Bei der Handhabung, äle sowohl\nbei KB als auch bei Gerhard All hinsichtlich der\nEinstellung des Verfahrens erfolgt war, konnte die Strafkammer ohne weiteres davon ausgehen, daß in jedem Fall\nauch der zur Zeit der Taten erst 18jährige Hans-Georg\nAU richt zur Verantwortung gezogen werden würde,\nauch wenn er sich an der Tat des Angeklagten beteiligt\nhaben sollte.\n\nIV.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\n1.) Die Strafkammer hat eindeutig festgestellt, daß\nder Angeklagte den Gerhard AM verzünrt habe. Sie hat\ndabei diejenigen Umstände, die gegen eine Verführung\nsprechen könnten, gewürdigt, insbesondere die Tatsache,\ndaß Gerhard AMD freiwillig zu dem Angeklagten ins\nBett gekommen war. Trotzdem hat sie festgestellt, daß\nGerhard AM in diesem Augenblick arglos war und daß\nder Angeklagte dies richtig erkannt habe, Hiergegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.\n\nEs ist auch kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer\nausführt, der Angeklagte habe Gerhard AM aurch Handgreiflishkeiten überrumpelt und seinen Willen gelähmt,\nund tpotzdem eine Verführung annimmt. Denn die Strafkammer führt gleichzeitig aus, daß der Angeklagte durch\ndie Überrumpglung des Gerherd MB icssen Geschlechts-\n\n„ 11 -\n\n- 11 -\n\nlust geweckt habe. Die Lähmung des fillens des Gerhard\nAUGEN beäaeutet in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte durch die Überrumpelung einen Widerstandswillen ausgeschaltet habe. Das ist eine Verführung.\n\nBei den beiden anderen Jugendlichen ist die Verführung bezw. versuchte Verführung ebenfalls einwandfrei\n\nbegründet.\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im Falle Gerhard AU eine fortgesetzte Handlung\ndes Angeklagten angenommen hat. Es läßt sich zwar den\nUrteilsfeststellungen nioht eindeutig entnehmen, daß\nbei den späteren Einzelhandlungen noch eine Verführung\ndes Gerhard AM erforderlich war, nachdem der Angeklagte ihn einmal verführt hatte. Die Feststellungen\nlassen vielmehr die Möglichkeit .offen, daß Gerhard\nAU in den späteren Fällen nunmehr von sich aus zur\nUnzucht bereit war. Der Schuläspruch wird aber dadurch\nnicht beeinträchtigt. Denn der Angeklagte hat sich in\nden späteren Fällen jedenfalls nach § 175 StGB schuldig\ngemacht, und auch ein Vergehen nach § 175 StGB kann\nmit einem Verbrechen nach § 175a StGB im Fortsetzungszusammenhang begangen werden..Der Schuldspruch (fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB) ist deshalb\nnicht zu beanstanden.\n\nEs läßt sich auch ausschließen, daß der Strafausspruch durch den möglicherweise vorliegenden Rechtsirrtum der Strafkammer in diesem Punkte beeinträchtigt\nsein kann. Denn für den Strafausspruch mußte es ohne\nweiteres als straferschwerend angeschen werden, daß\nder Angeklagte die zunächst ausgeführte Verführung und\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndie dadurch herbeigeführte allgemeine Bereitschaft des\nGerhara MB, mit dem Angeklagten weiter zu verkehren,\nin den späteren Fällen zur Fortsetzung der Unzucht ausgenutzt hat.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/5-str-452-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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