{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-29_5_StR_515_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"5 StR 515/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nIm Namen\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Paul GC EB aus DEE,\ndort geboron am NEE 1912,\n- Sachbezeichnung: TEEN u...\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundssrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ep in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bci dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EN\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht orkamt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Mai 1955 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDio Sache wird zur neuen Verhandlung und Intscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwioscon,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- LG\n\ngGründes\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit von September bis\nNovember 1953 in fünf Einzelfällen gestohlene Sachen angckauft oder (in einem Falle) zum Pfandc genommen. Die\nStrafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe in\nallen Fällen den Umständen nach annchmen müssen, daß die\nvon ihm entgegengonommenen Gegenstände aus strafbaren\nHandlungen herrührten.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gofängnis verurtcilt. Sie\nhat mit folgenden Worten abgelehnt, die Strafe gemäß\n§ 23 StGB zur Bowährung auszusetzon:s \"Die Überzeugung,\ndaß der Angeklagte in Zukunft cin gesetzmäßiges und georädnetes Leben führen wird, konnte die Kammer nicht gewinnen, \"\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat zwar in allen Einzelfällen\nfostgestellt, daß die Sachen gestohlen waren, dic der\nAngeklagte an sich gebracht hat. Grund zu Bedenken geben\naber die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand.\n\nIm Urteil heißt es ausdrücklich, \"daß der Angeklagte\nin alien Fällen den Umständen nach annehmen mußte,\ndaß die von ihm entgegengenommenen Gegenstände aus\nstrafbar en Handlungen herrührten! (UA S 7).\n\na) Damit hat die Strafkammer zunächst den Vorsatz\nnur mit Hilfe der Bowoisregel (vgl hierzu BGHSt 2,146 im\nAnschluß an RGSt 55,204), also durch Anführung der zur\nErkennung des strafbaren Vorerworbs zwingenden Begleitumstände, feststellen wollen. Tatsächlich ergeben sich\naus den Urteilsgründen \"Umstände\" im Sinne des § 259 StGB\njodoch nur zum Falle 3 (Ankauf gestohlener Fischkonserven),\n\n- 3.\n\n- 3 0.\n\nzum Tcil auch zum Pallc 1 (Mitwirkung boim Absatz der\nSaitlinge). Überdies verwertet die Strafkammer mehrfach\nin dicsem Zusammenhange, daß sich dor Angeklagte \"in\nkeiner Wceisco danach erkundigt hat, woher dic Gegenstände\nstammten\". Das ist unzulässig. Eigene Handlungen und\nUnterlassungen können nicmals \"Umstände\" im Sinne des\n:§§ 259 StGB scin (BGH NIW 1953,552). Außerdem ist unzulässig, zeitlich nach der Tat liegende Ereignisse\nheranzuzichen. Sie können dem Täter zur Tatzeit nicht\n\n' das Bewußtscin der strafbaren Herkunft aufgoedrängt haben.\nAuch hiergegen hat üle Strafkammer verstoßen, wenn sie\nals \"Umstand\" verwertet, der Angeklagte habo mehrfach\nin sciner Einlassung gewechselt.\n\nb) Weiter muß die Vortat mit Rücksicht auf das 80-\n\nschützte Rechtsgut irgendwie fromdoe Vormögensrechte\nverletzen. Auch das muß vom Vorsatz dos Täters umfaßt\nsein. Der Angeklagte hatto sich zum Falle 2 (Ankauf\nvon Danenstrünpfon) ausweislich der. Urtoilsgründe dahin\neingelassen, er habe angenommen, tdaß es sich um gesohmuggelte Ostware- gohanäolt haben, Die Strafkammer\nsagt auch. hierzu, der Angeklagte, habe sich nicht nach\nder Herkunft der- Damenstrünp£o erkundigt. ‚Deraus ergibt\nsich nichts für die-Diobstah 1 s kenntnis des\nAngeklagten,\n\n2.) Die Strafkamıor that entsprechend dem Eröffnungsbeschluß fortgesetztes Handeln angenommen\", Eine\nwoitere Bogründung ist nicht vorhanden, Der Sonat kann\ndaber nicht prüfen, ob die Voraussetzungen gogeben sind,\näle nach dor Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofg ertoräerlich sind, um eine Reihe von Einzeltaten als Bestandteile einer einzigen (fortgesetzten) Handlung anzusehen (vgl hierzu BGHSt 1,313/315/). Einer näheren .-\nBegründung hätte es hicr schon wogen des zum Teil zeitlich orheblichen Abstandes zwischen den einzelnen Taten\n\"bedurft.\n\n. mmun ne\n\nP3 AR\n[2 L\n-4- Li\n\nDieser Rechtsfchler hätte zwar für sich nicht zur\nAufhebung des Urteils Tühren brauchen, weil der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß or nur wegen ciner\nund nicht wegen mehrerer Taten verurtcilt worden ist.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung zwingt aber\nden Senat, das gesamte Urteil - also auch hinsichtlich\nder Fälle 1 und 3 -— aufzuheben, Denn bei einer fortgesetzten Handlung ist der Schuläspruch nicht teilbar.\n\n3.) Die Strafzumessung erweckt ebenfalls Bedenken,\nDie Strafkammer führt auss Der Angeklagte habe die Mitangeklagten und jugendliche Täter angereizt, strafbare Handlungen zu begehen, wcil er, ohne nach der Herkunft der angebotenen Gegenstände zu fragen, diese abnahm. Damit ist anscheinend der gesotzgeberische Grund\nfür die Strafbarkeit der Hchlerei strafschärfend verwendet worden. Das ist unzulässig,\n\n4.) Die Revision rügt insbesondere, das Urteil\nenthalte keinerloi Angaben darüber, aus welchen Gründen\n§ 23 StGB nicht angewendet worden sci. Es mag in der\nTat zweifelhaft erscheinen, ob die Ausführungen der\nStrafkammer zu diesem Punkte überhaupt noch als Begründung angesehen werdon können. Eine andere Frage\nist es jedoch, ob hierin cin Grund zur Aufhebung des\nUrteils zu finden wäre. Denn cine (verfahrensrechtliche)\nVerletzung des § 267 Abs 3 StPO ist nicht gerügt, auch\nwar weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger ein Antrag auf Strafaussotzung (hilfsweise) gestellt worden.\nEin sachlichrochtlicher Mangel würde hingegen nur gcgoben sein (vgl BGHSt 6,68), wenn naheläge, die Straf-\n\n-5-\n\nkammer habc dic Möglichkeit überschen, § 23 StGB anzuwenden. Das wird durch die - wenn auch äußerst knappe -\nBegründung ausgeschlossen,\n\nDie Entscheidung entspricht dcm Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/5-str-515-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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