{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-29_5_StR_494_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"5 StR 494/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 494/55 22:5 022 j\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kirchendiener Heinrich FT m\n\naus EEE Kreis Land TED,\ngeboren am EEE 1913 in reg\n\nwegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1955, an dar teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Sch«idt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStastsanwalt (EEE:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 22.Juni 1955 in den\nStrafaussprüchen nebst.den Feststellungen aufgehoben.\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafen sowie über die Kosten der\nRevision an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nründeyg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB in 7 Fällen zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfehrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war Kirchenäiener in der evangelischen\n\nKirchengemeinde WEB. Zu seinen Aufgaben gehörte es,\n\ndie an der Kirche befindlichen Anlagen in Ordnung zu halten.\nNeben der Kirche liegt das Pfarrhaus, in dessen Saal der\nKonfirmandenunterricht stattfand. Die Konfirmanden pflegten\nvor dem Unterricht auf dem Weg um die Kirche herum zu gehen,\nAuch sonst gingen vielfach Menschen, insbesondere junge\nMädchen, dort spazieren.\n\nIn der Zeit von Spätsommer 1953 bis Herbst 1954 wurde\nder Angeklagte in insgesamt 6 Fällen von Mädchen unter\n14 Jahren, die sich auf dem um die Kirche herumführenden\nWeg befanden, gesehen, wie er sich mit entblößtem Geschlechtsteil in den Anlagen an der Kirche aufhielt.\n\nIn einem weiteren Fall sahen drei Mädchen den Angeklagten von dem an seinem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Weg aus, wie er in seinem Garten mit entblößtem Glied\nstand.\n\nOb der Angeklagte sein Glied herausgeholt hat, um zu\nurinieren, oder aus anderen Gründen, hat sich nicht mit\nSicherheit foststellon lassen, Jedenfalls aber urinierte\ner nicht mehr, als die Kinder ihn sahen. Er selbst hat in\nallen Fällen die Kinder gesehen und bemerkt, daß auch sie\nihn sahen, ist aber trotzdem mit entblößtem Glicd stehengeblieben oder hat sich in einigen Fällen sogar zu den\nKindern gewandt.\n\nDer Angeklagte suchte darin, daß er sein Glied entblößte oder länger als erforderlich entblößt hielt, seine\ngeschlechtliche Befriedigung. Es hat sich aber nicht feststellen lassen, daß sein Wille darauf gerichtet war, auf\nden Willen der Kinder dahingehend einzuwirken, daß sie\nsein entblößtes Glied geflissentlich betrachteten.\n\nII.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich\nweder eines vollendeten noch eines versuchten Delikts\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht. Sein Verhalten erfülle aber die Voraussetzungen des § 1§ 3 StGB\nnach der inneren und äußeren Tatseite. Sie sieht in den\n7 Einzelfällen 7 selbständige Handlungen und führt dazu\nfolgendes aus;\n\n\"Diese einzelnen Straftaten stehen nicht in\neinem Fortsetzungszusammenhang miteinander,\nsondern stellen rechtlich einzelne, selbständige Handlungen (§ 74 StGB) dar. EB mag\nzwar sein, daß der Angeklagte sich vorgenommen hatte, sich wiederholt mit entblößten\nGeschlechtsteil in den Anlagen oder bei\nsonstigen Gelegenheiten, besonders in Anwesenheit von Mädchen hinzustellen, Abgesehen davon, daß die Handlungen sich zeitlich über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr\nerstrecken, konnte dem Angeklagten ein (bestimmter) Gesamtvorsatz nicht nachgewiesen\nwerden, Der Angeklagte bestreitet, sich tiberhaupt sichtbar mit entblößtem Geschlechtsteil hingestellt zu haben, und ein Gesamtvorsatz ergibt sich.nicht zwingend aus dem\nfestgestellten Sachverhalt. Ein allgemeiner\nWille, bei sich bietenden Gelegenheiten in\nden Anlagen oder am Weg 'Zur Herrlichkeit',\nalso öffentlich, sich mit entblößtem Glied\n\nhinzustellen, genügt aber zur Annahme eines\nGesamtvorsatzes nicht, !\"\n\nIII.\n\nDie Verfahrensrügen der Revision, mit denen eine Verletzung der §§ 244 Abs 2, 261, 267 Abs 1 StPO behauptet\nwird, enthalten in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen\ndie dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\nIV,\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil im\nSchuldspruch keine Bedenken,\n\n1.) Entgegen der Auffassung der Revision sind sämtliche\nFälle von der Strafkammer im Tatsächlichen so geschildert\nworden, daß die Anwendung des § 1§ 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler erkennen läßt,\nDie Strafkammer war nicht genötigt, bezüglich der einzelnen\nFälle noch genauere Angaben über die Begehungszeit zu machen.\nSie war auch nicht genötigt, jeweils die Stelle, an der der\nAngeklagte stand, als er von den Mädchen beobachtet wurde,\ngenauer als geschehen zu bezeichnen. Entscheidend ist, daß\ndie Strafkammer eindeutig festgestellt hat, und zwar auf\nGrund einer Ortsbesichtigung, die Kinder hätten von dem\nWeg aus, auf dem sie sich befanden, den Angeklagten sehen\nkönnen und gesehen.\n\n2.) Es trifft auch nicht zu, daß der Fall 5 im Tatsächlichen so unklar geschildert sei, daß er eine rechtliche\nNachprüfung nicht zulasse. Die Strafkammer stellt in diesen\nFall folgendes festı\n\n\"Die Schülerin Ingeborg JENE (zet.an EEE\n1940) spielte im Herbst 1954 mit mehreren\ngleichaltrigen Mädchen in den Anlagen an der\nKirche 'Verstecken', und zwar insbesondere in\nden Büschen an der rechten Kirchenseite. Dabei\n\n. sahen sie den Angeklagten in den Büschen beim\n- wie sie meinten — Urinieren, ohne jedoch\n\n-5.\n\nEinzelheiten wahrzunehmen. In einem Fall aber\nstand der Angeklagte in der Nähe der Toiletten\nvorn am Hauptweg mit gcöffneter lose und entblößtem Glied an den Büschen. Dabei sah Ingevorge EB seinen Geschlochtsteil. Der Angeklagte verharrte in dieser Stellung, obwohl\ner das Määchen bemerkte. Das Mädchen ließ sich\ndadurch aber im Spiel nicht stören und lief\nweiter. Sie berichtete ihre Beobachtungen\nihren Spielgefährten, (Fall 2 des ER.)\"\n\nEs ist zwar richtig, daß sich nicht mit Sicherheit\naus der Darstellung des Urteils ergibt, ob die Kinder an\nmehreren Tagen Verstecken gespielt haben oder nur an cinem\nTage längere Zeit hindurch. Aus den Feststellungen der\nStrafkammer ergibt sich aber jedenfalls eindeutig, und\nnur hierauf kommt es an, daß an einem Tage im Herbst 1954\nwährend des Versteckspielens die Ingeborg JEEED den\nAngeklagten mit geöffneter Hose und entblößtem Glied an.\nden Büschen gesehen hat. Nur hieraus loitet die Strafkammer ihre Verurteilung her.\n\n\"3,.) Entgegen der Auffassung der Revision stellt die\nStrafkammer in allen Fällen, auch im Fall 5, eindeutig\nfest, daß der Angeklagte bei den Kindern Ärgernis erregt\nhat, In den meisten Fällen ist bereits bei der Schilderung\ndes Einzelfalles gesagt, daß die Kinder aus Scham weitergegangen seien oder weggeschen hätten. Soweit dies nicht\nder Pall ist, sind die Feststellungen ergänzt durch die\nzusammenfassende Feststellung, sämtliche Kinder hätten\ndas Verhalten des Angeklagten als unsittlich und ungchörig\nempfunden, sie hätten sich geschänt und deshalb sogleich\nweggosehen, Es steht auch nicht im Widersprüch hiermit,\nwenn es im Fall 5 heißt, Ingebore EEE habe sich\ndurch den Anblick des Angeklagten ‘in ihrem Spiel nicht\nstören lassen. Denn es heißt anschlicßend gleich weiter,\nsie habe ihre Beobachtungen ihren Spiclgefährten erzählt.\nHieraus ergibt sich, daß dem Kind das Verhalten des An-\n\n-6-\n\n- 6.\n\ngeklagten aufgefallen ist, auch wenn es sein Spiel fortgesetzt hat. Unter diesen Umständen genügt die spätere\nallgemeine Feststellung, sämtliche Kinder hätten an dem\nVerhalten des Angeklagten Anstoß genommen, um dies auch\nfür den Fall 5 als festgestellt anzusehen.\n\n4.) Es ist auch kein Widerspruch, wenn das Urteil\nbei der Erörterung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ausführt,\nnach dem Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen habe und bei Würdigung des gesamten Sachverhalts sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß\nes dem Angeklagten gleichgültig gewesen sei, ob die\nMädchen, deren Anwesenheit ihm durchaus erwünscht gewesen sei, seinen entblößten Geschlechtsteil betrachteten oder nicht, währeni es an anderer Stelle heißt,\ndie Anwesenheit der Mädchen sei dem Angeklagten zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes sehr wohl erwünscht\ngewesen.\n\nDer Zusammenhang beider Stellen ergibt, daß der\nAngeklagte sich dadurch geschlechtlich befriedigen\nwollte, daß die Mädchen überhaupt nur einen Augenblick\nseinen Geschlechtsteil sahen, oder dadurch, daß er,\nwährend er sich in diesem Zustand befand, seinerseits\ndie Mädchen sah, ohne daß es ihm darauf ankam, daß\ndie Kinder länger hinsahen. Das ist kein Widerspruch.\n\n5.) Schließlich sind auch die Ausführungen, mit\ndenen die Strafkammer zu dem Ergebnis.kommt, der Angeklagte habe sich in 7 Einzelfällen schuldig gemacht,\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint,\ndie oben wörtlich angeführten Ausführungen des Urteils\nzu dieser Frage verletzten den Grundsatz, daß im\nzweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei. Das\nist nicht richtig.\n\n- 7 -\n\nDer geschilderte Sachverhalt schließt nämlich\neinen Gesamtvorsatz in dem von der Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten\nengen Sinne praktisch aus. ‘lie die Strafkammer zutreffend ausführt, würde hierzu nicht der allgemeine\nWille des Angeklagten genügen, bei sich bietenden\nGelegenheiten in den Anlagen oder am Weg \"Zur Herrlichkeit\" sich mit entblößtem Glied hinzustellen. Es\n. würde aber auch nicht genligen, wenn der Angeklagte\nsich vorgenommen hätte, zu solchen gelegentlichen\nHandlungen nach Möglichkeit, aber nicht ausschließlich - von den 7 festgestellten Fällen, die sich im\nLaufe eines Jahres ereignet haben, betrafen nur\n4 Fälle Mädchen, die auf dem Weg zum Konfirmandenunterricht waren -— die Zeiten vor oder nach dem\nKonfirmandenunterricht der Mädchen zu benutzen. Ein .\n\"Gesamtvorsatz wäre nur dann in Betracht gekommen,\n\n“ wenn der Angeklagte das Ziel verfolgt hätte, in den\nKonfirmandinnen als Gesamtheit durch sein Treiben\neine Erregung hervorzurufen, Für eine derartige Annahme bot der Sachverhalt keinen ‚Anlaß, “\n\n6. ) Auch im übrigen hat die Nachprüfung keine\nsachlichen Rechtefehler beim Schuldspruch ergeben.\n\nV.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestellenbleiben. Die Strafkammer führt zur Begründung der\nStrafhöhe u.a. aus, der Angeklagte habe sich bei seinem Treiben nicht in sexueller Not befunden, er habe\nnämlich unwiderlegt angegeben, er. lebe mit seiner\nFrau in einer harmonischen Ehe. Damit verwertet die\nStrafkammer eine Einlassung des Angeklagten, die sie '\nnicht als zutreffend feststellt, sondern nur als nicht\n\n-B -\n\nwiderlegt erachtet, zu seinen Ungunsten. Das ist nicht\nzulässig. Die Strafe ist auch nicht so bemessen, daß\ndas Revisionsgericht ohne weiteres davon ausgehen\n\nkönnte, sie sei durch diesen Rechtsfehler nicht beeinflußt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker\n\nFo\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/5-str-494-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/5-str-494-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.244156+00:00"}}