{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-29_5_StR_483_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"5 StR 483/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 483/55 -\n\n22 : 092\nIn_Nanen nähe o\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Wolfgang R EB zus EEE\ndort geboren am EEE 1950,\n\n- Sachbezeichnung: IE u... -\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1955, an dcr teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten RED gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n28. Juni 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründeı\n\nDer Angeklagte RM war seit Anfang Juli 1950 Verwaltungsangestellter der Technischen Universität Berlin.\nEr bekleidete die Dienststellung eines Verwaltungssekretärs\nund führte die Wirtschaftsbücher. Er hatte seinen Arbeitsplatz im Dienstzimmer des Verwaltungsangestellten LEE,\neines Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat.\nDieser war Rechnungsvorprüfer und später Haupiverzeichnisführer der Vermögensverwaltung. Er war auch Vorsitzender\ndes Betriebsrats. Aus diesem Grunde hatte er Mitte 1948\nvom damaligen Rektor der Technischen Universität die Aufgabe Übertragen erhalten, Essen-WTertmarken der Stadtverwaltung regelmäßig an die empfangsberechtigten Arbeiter,\nAngestellten und Studierenden auszugeben. Dabei hatte ihm\nseit Ende 1948 der Verwaltungsangestellte Rei, ein rechtskräftig freigesprochener Mitangeklagter, geholfen, der damals mit ihm das Dienstzimmer teilte. Von beiden \"wurden\nvon Anfang an nicht einmal die selbstverständlichsten\nRegeln einer oränungsmäßigen Abwicklung der Wertmarkenausgabe beachtet. Die von der Druckerei angelieferten und\nICE ausgefolgten Wertmarken zählte er nicht durch.\nDer Angeklagte RaB führte zwar Ausgabelisten, in denen\ndle Empfänger von Essenmarken deren Empfang quittierten.\nWeder er noch der Angeklagte IE überprüften diese\nAusgabelisten jedoch darauf, ob die in ihnen verzeichneten\nPersonen im Zeitpunkt der jeweiligen Markenausgabe noch\nzum Kreise der Empfengsberechtigten gehörten\"...\n\n\"Die dem Angeklagten IE von der beauftragten\nDruckerei angelieferten Wertmarken wurden regelmäßig in\nden in seinem Dienstzimmer stehenden Schrank gelegt, der\nauch dann nicht verschlossen wurde, wenn sich keiner der\nbeiden Angeklagten im Zimmer befand. Zeitweise wurden die\nWertmarken längere Zeit in den unverschlossenen Tischschubläden der Angeklagten ICE una RadiB aufbewahrt.\nDes öfteren, namentlich an den Ausgabetagen, lagen sie\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nsogar tagelang offen auf den Schreibtischen der Angeklagten LUD oder Ra für jeder. Zugriff bereit.\"\n\n.\"In der gleichen Weise wurde die Ausgabe und Aufbewahrung der Wertmarken gehandhabt, als der Angeklagte\nRediB in Juli 1950 in ein anderes Dienstzimmer versetzt\nund sein Arbeitsplatz wie auch die von ihm als Gehilfe\ndes IE bisher gehanähabte Markenausgabe vom Mitengeklagten REM - wiederum aus freien Stücken -— über\nnommen wurde. Auch RB ünerprüfte nicht die Berechtigung\nder Markenempfänger. Auch er schloß die Marken nicht weg\nund ließ sie in der bisherigen Weise auf seinem Diensttisch umherliegen. Dies galt insbesondere für die Ausgabetage. Aber auch an den übrigen Tagen legte er Ale Wertmarken in sein unverschlossenes Schreibtischfach, wie es\nschon sein Vorgänger, der.Angeklagte Re, gehandhabt\nhatte. Die Ausgabelisten vergiich auch RW nicht mit\nden Personallisten der Technischen- Universität\" (UA S 5,6).\n\nIn den Jahren 1951 und 1952 eignete sich LEE\n\"aus dem nicht zur Ausgabe gelangten, in scinem. Schreibtischfach bezw. seinem Dienstzimmerschrank aufbewahrten\nVorrat\" größere Mengen von Wertmarken an (UA S 10 ‚11).\n\n»Der Angeklagte RM, der selbat zuschußberechtigter Essenmarkenempfänger war, wurde in der Essenmlarkenausgabe während des gesamten Zeitraums von Anfang Juli. 1950\nbis April 1952, in dem er sich damit befaßte, weder vom\nAngeklagten ICE noch seitens des verstorbenen Mitengeklagten CE kontrolliert. Diesen Umstand machte\nsich der Mitangeklagte EEE zunutze. Er nahm eine Anzahl\nder bei einer von ihm vorgenommenen Markenausgabe liberschlissigen Wertmarken an sich und verwendete sie. für sich,\n\"Obwohl or wußte, daß er hierzu nicht berechtigt war,\nstellte er jede Bedenken gegen die unbefugte Entnahme\noder Verwendung der ihm nicht zustehenden Marken zurück\nund erwarb dafür in der Kantine Gegenstände für seinen\nPrivatgebrauch\" (UA S 13).\n\nPR\n\nPR 4 pen Ä 1. .\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Amtsunterschlagung zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesctzt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der von ihr in erster Linie beantragten Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs 2 StFG 1954 steht\n§§ 11 Abs 1 desselben Gesetzes entgegen. Denn der Angeklag-\n\"te ist inzwischen am 20.Dezember 1954 wegen anderer Straftaten, die ebenfalls vor dem 1.Dezember 1953, dem Stichtege des § 1 StMG 1954, liegen, vom Landgericht Berlin\n(Aktenzeichen 58 KLs 11/54) zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Urteil ist\nrechtskräftig.\n\n2.) Soweit die Revision die Feststellungen des Landgerichts mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung bekämpft,\nsind ihre Zinwendungen nach § 337 StPO unzulässig.\n\n53.) Da die Revisionsbegründung wenigstens in ihrem\nletzten Teil von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht,\nist die Sachrüge in zulässiger Weise erhoben. Sie ist aber\nunbegründet.\n\na) Zunächst ist die von der Revision nicht erörterte\nFrage zu prüfen, ob der Angeklagte an den Wertmarken, die\ner sich zueignete, alleinigen Gewahrsam hatte.\n\nEine Unterschlagung nach § 246 StGB oder eine Autsunterschlagung nach § 350 StGB begeht nämlich nicht, wer\nfremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam bricht; denn dann liegt\nDiebstahl (§ 242 StGB) vor.: Im allgemeinen schließt daher\nder Mitgewahrsam eincs anderen die einfache und die Antsunterschlagung aus (BGH MDR 1954,118).\n\nDas erkennt auch die Strafkammer. Sie sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe sich einige von den Wertmarken\nzugeeignet, \"die bei der von ihm vorgenommenen Ausgabe\nübrig blicben und die er auf seinem Schreibtisch bezw.\n\n-5.\n\n-5.\n\nin. dessen Schubfach in alleinigem Gewahrsam hatte!\" (UA\nSs 49).\n\nDiese Beurteilung ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\nEs ergeben sich keine Bedenken daraus, daß die Strefkammer ausführt, auch Il habe die \"Wertmarken, die\nsich in oder auf seinem Schreibtisch oder in seinem Dienstschrank befanden! und von denen er sich eine größere Menge\naneignote, \"in seinem Alleingewahrsamt gehabt (UA S 47).\nDem widerspricht nicht die Annahme, daß andere Wertmarken, die der Beschwerdeführer nach einer von ihm\ndurchgeführten Ausgabe Übrigbehalten hatte und die auf\noder in seinem Schreibtisch lagen, in seinen\nalleinigen Gewahrsam standen,\n\nEin Gewahrsan IE ar. diesen Marken folgt auch\nnicht daraus, daß er dasselbe Dienstzimmer innehatte und\nfür die Verteilung der Wertmarken in erster Linie zuständig und verantwortlich war,: während der Beschwerdeführer dabei nur als freiwilliger Helfer tätig. wurde.\nDieser Gesichtspunkt mag für die Beurteilung von .Gewahrsansverhältnissen zwar im allgemeinen wesentlich sein.\nDie Eigenart des vorliegenden Falles liegt aber darin,\ndaB ME Dei. der Annahme, Vorwahrung und Verteilung\nder Wertmarken sehr nachlässig verfuhr, insbesondere den\nBeschwerdeführer, soweit dieser sich damit befaßte, Überhaupt nicht liberwachte. Unter ‘diesen Umständen ist es\nrechtlich nicht fehlerhaft, einen alleinigen Gewahrsam -\ndes Beschwerädeführers an den Wertmarken anzunehmen, die '\ner nach einer von ihm durchgeführten Verteilung übrigbehalten hatte und in oder auf seinem Schreibtisch verwahrte,\n\nIm übrigen schlösse selbst ein Gewahrsan LED\nan diesen Marken ihre Unterschlagung durch den Böschwerdeführer nur denn aus, wenn er gebrochen, d.h. gegen den\nwillen ICE aufgehoben wurde. Das wäre nicht der\n\n-6-\n\n-6- “09\n\nFall geweson, wenn LEE damit einverstanden gewesen\nsein sollte, daß der Beschwerdeführer einige Marken für\nsich verwendcote. Ob sich dies dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe entnehmen läßt, kann indessen dahingestellt\nbleiben, wcil das Landgericht einen Allcingewahrsam des\nBeschwerdeführers mit rechtlich. cinwandfreier Begründung\nbejaht hat.\n\nb) Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe\ndie Wertmarken nicht in amtlicher Eigenschaft\nempfangen oder im Gewahrsam gehabt, Denn ihre Ausgabe\nsei von dem Rektor dem früheren Mitengeklagten LES\nals dem Vorsitzenden des Betriebsrats übertragen worden.\nDiesem habe der Angeklagte wegen der zufälligen Dienstzimmergemeinschaft freiwillig geholfen, ohne von der Verwaltung der Technischen Universität beauftragt zu sein.\n\nDer Einwand ist unbegründet.\n\nDie Verteilung der Wertmarken, die in erster Linie:\nICE oblag, war diesem von dem damaligen Rektor,\nProfessor d'MB,allerdings deshalb Übertragen worden, weil\ner Vorsitzender des Betriebsrats war. Der Rektor \"ging hierbei von der Erwägung aus, daß der Betriebsrat als Interessenvortretung der Arbeitnehmer der Technischen Universität, der\nnoch dazu über umfangreiche Personallisten verfügte, schon\nim Hinblick auf dic mutmaßlich gute Kenntnis des in Betracht\nkommenden Personenkreises diese Aufgabe am besten erledigen\nkönnen würde, zumal die Essenmarkenaktion nach Auffassung des\nZeugen Prof.d'AgB gewissermaßen einen sozialen Einschlag\nhatte\" (UA S 4).\n\nDadurch wurde die Ausgabe der Wertmarken jedoch, wie das\nLandgericht mit Recht ausführt (UA S 47), nicht zu einer\neigenen Angelegenheit des Betriebsrats. Sie blieb vielmehr\neine Aufgabe der Verwaltung der Technischen Universität, die\nCE 215 üeren Angestellter, also in seiner amtlichen\nEigenschaft auszuführen hatte. Insoweit kann auf die zutref-\n?enden Darlegungen des Landgerichts verwiesen werden (UA S 46).\n\n- 1-\n\nDer Beschwordcoführer war cbenfalls Beamter im straf.\nrechtlichen Sinne (§ 359 StGB). Das wird vom Landgericht\nrechtlich einwandfrei dargeten (UA S 48 mit S 46), von der\nRevision auch nicht bezweifelt. Er hatte zwar koinen Auftrag der Universitätsverwaltung, die Essen-Wertmarken auszugeben. Soweit cr aber bei dieser dienstlichen Aufgabe\nICE Halt, wurde auch er auf Grund seiner Stellung\nals Angestellter der Universitätsverwaltung, also in amtlicher Eigenschaft tätig. Daß er für diese Arbeit nicht zuständig war, sondern sie aus freien Stücken übernahm, ist\nunerheblich. Ihre Verbindung mit seiner Amtsstellung wurde\ndadurch nicht gelöst (RGSt 71,95/977). Sie wurde nicht etwa\ninfolge der Freiwilligkeit zu einer privaten Betätigung. Es\nbestand daher ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang\nzwischen dem Amt des Angeklagten und seinem Gewahrsam an.\nden Wertmarken, die er sich zuelgnete. Er hatte sic also\nin seinem amtlichen Gewahrsam.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt . Dr.Koffka Schmidt\n. Siemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/5-str-483-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/5-str-483-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.223748+00:00"}}