{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-29_5_StR_439_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"5 StR 439/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 5 on 2 —\n22 3 024 § 5\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den stellungslosen Volksschullehrer Harry S GEEEEEEEEE\naus BEE,\ndort geboren am EEE 1919,\n\n2.) den Feinmechaniker Karl-Heinz M EB aus zB\ndort geboren am EEE 195,\n\nwegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Abbildungen u.a.\n\nhat der 5.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Sehmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1.) Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Mai 1955,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nVerbreitung unzüchtiger Abbildungen\n(§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB) und wegen schwerer\nKuppelei (§§ 180, 181 Abs 1 Nr 2 StGB)\nin Tateinheit mit einfacher Kuppelei\n(§ 181 Abs 1 StGB) verurteilt ist,\n\n-— .\n\nb) samt den Feststellungen aufgehoben\nin allen Strafaussprüchen.\n\n2.) Im übrigen wird die Revision des\nAngeklagten Striese verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten WB\nwird verworfen.\n\nIII, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Ver‘andlung und Entscheidung -— auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten SD -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte WE nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnu ne\n\n- 3. 9\nAI\n\nGründe?\n\nDas Lendrericht hat den Angeklagten SED wegen\nVerbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB),\nwegen Kuppelei (§ 120 Abs 1 StGB) und wegen schwerer\nKuppelei (§§ 150, 181 Abs 1 Nr 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jchre und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Es\nhat ihm weiterhin die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nDer Angeklagte MB ist wegen schwerer Kuppelei zu\nneun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten SEE nat nur zum Teil\n\nErfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten WÜRD ist undegründet.\n\nDa die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden\n\nentgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO\nnicht die \"den Fangel enthaltenden Tatsachen\" angeben,\nhatte der Senat die Verurteilung beider Beschwerdeführer\nnur auf die Sachrüge zu überprüfen.\n\nI.-\n\n1.) Diese Prüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben,\nsoweit der Angeklagte SB eines Vergehens nach § 184\nAbs 1 Nr 1 StGB für schuldig befunden worden ist. Auch die\nRevision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen.\n\n2.) Die Strafkammer hat auch die Merkmale der einfachen\nund der schweren Kuppelei einwandfrei dargetan. Was die\nRevision hierzu vorgetragen hat, liegt neben der Sache.\n\nAuf den Beweggrund der Kuppelei kommt es nicht an. Für die\nFrage, ob § 150 StGB erfüllt ist, spielt es keine Rolle,\nob \"das Tun des Angeklagten von einer wollüstigen Absicht\ndurchärungen ist\" oder - wie die Revision meint - etwa der\nFreude des Anzeklagten am Fotografieren entsprungen ist\n(vgl hierzu RGSt 66,378/379/). Es gehört auch nicht zum\nTatbestand der Kuppelei, daß es zur Unzucht wirklich\n\n-4-\n\nu Zn]\n\ngekommen ist (BGHSt 1,115/T16/).\n\nBedenken lassen sich allenfalls daraus herleiten,\ndaß nach den Urteilsfeststellungen (S 14 UA) es der\nAngeklagte auch sich selbst ermöglicht hat, mit \"Robby\"\nund \"Rita\" unzüchtige Handlungen zu begehen. Denn das\nBemühen des Angeklagten, seine eigene Unzucht mit einer\nanderen Person zu fördern, verstößt nicht gegen § 1§ 0 StGB.\nDie Strafkammer hat aber gleichzeitig festgestellt, daß\nauch der Anreklagte und die gena:nten Partner zu dreien\nunzüchtige Handlungen begehen konnten. Dann schließt die\nAbsicht des Angeklagten, die eigene Unzucht zu fördern,\nnicht aus, daß er die Unzucht zwischen den übrigen beiden\nTeilnehmern refördert hat (vgl hierzu BGH 3 StR 890/51\nvom 7.2,1952 bei Dallinger MDR 1952,272 und 5 StR 540/54\nvom 9.11.1954).\n\nDa die Strafkammer weiterhin festgestellt hat, der\nAngeklagte sei sich auch der Tatbestandsmerkmale sowohl\ndes § 180 Abe 1 als des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB bewußt\ngewesen (S 15 und 17 UA), ist auch der innere Tatbestand\nder einfachen und der söhweren Kuppelei dargetan.\n\n3.) Dennoch konnte der Angeklagte (neben dem Vergehen\nnach § 184 Abs 1 Sr 1 StGB) nicht wegen (fortgesetzter)\neinfacher und wegen (fortgesetzter) schwerer Kuppelei\nals zweier selbständiger Handlungen bestraft werden.\n\nVorweg ist zu bemerken, daß ee nicht zu beanstanden\nist, daß die Strafkammer auch insoweit Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, als der Angeklagte verschiedene\nPersonen verkuppelt hat (vgl-BGH 5 StR 540/54 vom 9.11.1954\nund BayObL6St 1953,225). Das Landgericht geht also rechtlich\neinwandfrei üavon aus, daß der Angeklagte, soweit die\nEheleute IB, \"Robby\" und \"Rita\" in Betracht kommen,\nnur eine fortgesetzte einfache Kuppelei begangen hat.\n\nZu den Einzelhandlungen, die sich auf die Eheleute MEN\nbeziehen, gehören auch die Handlungen, an denen die Ehefrau\ndes Angeklarten beteiligt war. Der Angeklagte hat somit\n\n-5.\n\n- 5. PT Ze\n\nfür einen Tcil der fortgesetzten Handlung der einfachen\nKuppelei zleichzeitig der Unzucht der Eheleute ib\nuntereinander, wie deren Unzucht mit seiner Frau Vorschub\ngeleistet. In diesem Umfange liegt im natürlichen Sinne\nnur eine 'lillensbetätigung und damit nur eine Handlung\nvor. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch\nnur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht, so stehen sie zueinander im Verhältnis\nder Tateinheit (s. BGHSt 6,81). Der Angeklagte SER\nwar daher nicht wegen zweier (fortgesetzter) Taten, einmal wegen einfacher und zum anderen wegen schwerer Kuppelei\nzu verurteilen, sondern wegen einer Handlung zu bestrafen,\nin der einfache und schwere Kuppelei tateinheitlich\nzusammentrefien, wobei nach § 73 StGB die Strafe dem\n\n§ 1§ 1 StGB zu entnehmen war.\n\nDas Revisionsgericht konnte insoweit von sich aus den\nSchuldspruch richtigstellen. § 265 Abs 1 StPO steht dem\nnicht entzegen. Zwar ist der Angeklagte nicht auf diese\nVeränderuns des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen\nworden. Aber der Angeklagte hätte sich auch nach dem an\nsich gebotenen Einweis bei der hier gegebenen Sachlage nicht\nanders verteidigen können.\n\nDas Landgericht wird daher, soweit der Angeklagte\nwegen einfacher und schwerer Kuppelei verurteilt worden\nist, nunmehr nur noch eine Strafe zu verhängen haben.\n\nDamit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Der Senat\n\nhat darüber hinaus auch den Strafausspruch wegen des\n\nVergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB aufgehoben. Es ist\n\nnicht mit völlirer Sicherheit auszuschließen, daß dieser\ndurch den aufgezeigten und richtiggestellten Mangel beeinflußt\nworden ist. Gemäß § 358 darf die wegen dieser Tat zu\nverhängende Gefängnisstrafe sechs Monate nicht übersteigen.\nDie nunmehr wegen der kuppeleihandlungen des Angeklagten\n\nzu verhängende Zinzelstrafe darf die Summe der bisherigen\n\nzwei Einzelstrafen nicht überschreiten. Auch muß sich die\n\n-6-\n\n-—. m\n\nerneut zu bildende Gesamtstrafe im Rahmen der bisherigen\nGesamtstrafe halten.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß es zu Bedenken Anlaß geben kann, wenn zu Ungunsten\ndes Angeklagten bei der Strafzumessung wieder gewertet\nwerden sollte, der Angeklagte sei nicht einmal davor\nzurückgeschreckt, seine eigene Ehefrau zu verkuppeln,\nAnscheinenä hat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\ndie Strafkammer allerdings nur straferschwerend berücksichtigt,\ndaß er seine Ehefrau als Mutter seiner beiden Kinder in\ndie schmutzige Angelegenheit hineingezogen hat; das wäre\nnicht zu beanstanden, II.\n\nDie Revision des Angeklagten ME ist unbegründet.\nDie Nachprüfung des Urteiles, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteile\nergeben. ‘las die Revision im einzelnen vor.;’etragen hat,\nist zu einem großen Teile unbeachtlich, weil es sich in\nWirklichkeit nur um einen im Revisionsrechtszuge unbeachtlichen Tatsachenangriff handelt. Im übrigen kann das Rechtsmittel aus den Ausführungen zu I 2 zur Revision Striese\nkeinen Erfolg haben.\n\nNäherer Ausführungen bedarf es auch in diesem Falle\nnur zum. Strafmaß. Auch ED, der wegen schwerer Kuppelei\nnach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB bestraft ist, wird nach den\nZumessungsgründen besonders vorgeworfen, daß \"er nicht die\ngeschlechtliche Ehre seiner Ehefrau beachtet\" habe. Das\nkönnte den Verdacht erwecken, die Strafkammer habe\nunzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend\nverwertet. Was weiter zur Strafzumessung gesagt ist, 1äßt\naber erkennen, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist,\n\n-71-\n\ndem Angeklagten sei ein besonderer Schuldvorwurf deshalb\nzu machen, weil er seine Ehefrau schon kurz nach der\nEheschließun- \"weit in das Gebiet des Perversen\" hineingezogen habe. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Zntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker\n\nC","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/5-str-439-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/5-str-439-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.203293+00:00"}}