{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-25_5_StR_203_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-25","aktenzeichen":"5 StR 203/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 203/54\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Regierungsamtmann e —\naus Pi:\ngeboren am mm 1595 in Helmstedt,\n\n2.) den Angestellten Walter X Miu\nzus Be,\ngeboren am mm 1892 in A.\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\njauptverhandiung vom 14.September in der Sitzung vom\n28.5eptember 1954, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBunädesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt ap in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ee in der Verhandlung,\nJustizobersekretär up bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten H isunn\nund Kdler- wird das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 25.November 1955 samt den FPeststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer\nverurteilt worden sind.\n\nIn Unmfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhanälung und Entscheidung - auah über die Kosten\n\nder Hechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nw\n\n-2-\n\nGründe oe\n\nDer Angeklagte Ho ist \"wegen fortgesetzter\nUntreue und wegen Urkundenfälschung zu sechs lionaten Gefängnis und zu 1 000 DM Geldstrafe\", der Angeklagte Kouuuun\nist \"wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und fcortgesetzter\neinfacher Amtsunterschlagung zu einem Jahr drei Nonaten\nGefängnis und zu 3 000 DM Geldstrafe\" verurteilt worden,\nAus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkammer\nbei Hmmm eine Gesamtstrafe gebildet hat.\n\nGegen dieses Urteil haber die genannten Angeklagten\nRevisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nuw\nRevision des Angeklagten F imuuuuee:\n\n1.) Der Angeklagte He war seit Ende 1949 Leiter\neiner Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen.\nEntgegen dienstlichen Anoränungen begann er alsbald und\nselbständig damit, Schrott aus ehemaligen Wehrmachtsbeständen verkaufen zu lassen und den Erlös dieser Verkäufe nicht\nan die Finanzkasse abzuführen, sondern für Zwecke seiner\nDienststelle unmittelbar wieder zu verwenden. Er richtete\nSchwarzkassen ein und ließ über Einnahmen und Ausgaben\nordnungsgemäß Buch führen. \"Die Einnahmen sollten für Anschaffungen von Büromaterial und anderen Gegenständen, die\nin der Dienststelle benötigt wurden, und für die ordentliche Haushaltsmittel nicht oder nur unter Schwierigkeiten\nund unzureichend bewilligt wurden, verwandt werden. Nach\n\ndiesen Anweisungen wurde verfahren.\" Die Mıtangeklagten\nhaben das Vorkandensein der Schwarzkassen späterhin dazu\nausgenutzt, um sich selbst zu bereichern. Hemseep hatte\n\"die schwarzen Kassen nicht aus eigensüchtigen Motiven\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\neingerichtet und aus ihnen auch nichts für sich persönlich\n\nverwandt\".\n\nDas Landgericht bestraft den Angeklagten nach § 256\nStGB, weil er den von ihm zu betreuenden Vermögensinteressen Nachteil im Sinne einer erheblichen Vermögensgefährdung zugefügt habe und ihm dies als erfahrenen Beamten des gehobenen Dienstes bewußt gewesen sei.\n\nDie Verurteilung kann keinen Bestand haben.\n\na) Zwar ist dem Landgericht darin beizutreten, daß\nim allgemeinen schon eine Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des § 266 StGB bzw. als Schaden gemäß\n§ 263 StGB anzusehen ist. Demzufolge hat die Rechtsprechung auch grundsätzlich für die Fälle der Bildung\nsogenannter schwarzer Kassen eine Benachteiligung des\nVermögens der Auftraggeber angenommen. Dieser Grundsatz\ngilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Es kommt vielmehr auf\nden jeweiligen Sachverhalt an, wie sich daraus schon ergibt, daß der Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung den\nin Betracht kommenden Strafvorschriften nicht schlechthin\nund olıne weiteres als Tatbestandsmerkmal zu entnehmen ist,\nsondern erst aus dem Zusammenhange der Strafgesetze durch\nRechtslehre und Rechtsprechung entwickelt wurde. Die im\nWege der Auslegung ermittelten Begriffsbestimmungen sind\naber vorsichtig zu handhaben; ihr Anwendungsbereich ist\nkein allgemeiner, er beschränkt sich auf einzelne Fallgruppen oder sogar auf den Einzelfall. Denzufolge hat auch\ndas Reichsgericht in dem vom Landgericht selbst angeführten\nUrteil (RGSt 75,227/2307) entschieden, daß die Bildung und\nFührung einer schwarzen Kasse dann nicht als treuwidrige,\nvermögensschädigende Handlung anzusehen ist, wenn ein wirtschaftlich höher stehender Vorteil nicht anders als auf dem\nWege über einen - wirtschaftlich geringeren — Nachteil erreicht werden kann. Dieser Auffassung hat sich der erkennenäde®\nSenat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vel\nu.a. 5 StR 161/53 vom 3.11.1953). |\n\nu ee\n\nDie Frage, ob im Einzelfalle ein Nachteil verursacht\nworden ist, kann daher unter Umständen mur dann richtig\nbeantwortet werden, wenn eine wertmäßige Abwägung zwischen\ndem in der Gefährdung liegenden Schaden und dem möglicherweise hierdurch gleichzeitig bewirkten Vorteil stattfindet.\nAn einer solchen Abwägung fehlt es hier, obwohl der bisher\nfestgestellte Sachverhalt dazu drängte. Denn die Strafkammer hebt -— wie erwähnt - hervor, die (mit den Geldern\nder \"schwarzen Kassen\" bewirkten) Anschaffungen seien\n\"benötigt\" worden; die hierzu berufenen Stellen hätten\n\"ordentliche Haushaltsmittel nicht oder mur unzureichend\nbewilligt\". Diese Ausführungen deuten zunächst darauf hin,\ndaß der Beschwerdeführer Hop die \"schwarzen Kassen\"\nnur deshalb einrichtete, um eine oränungsgemäße Arbeit\nseiner Dienststelle zu ermöglichen. Dann aber könnte der\nin der Gefährdung liegende Nachteil wirtschaftlich geringer\nbewertet werden als der hierdurch zugleich erreichte Vorteil, so daß eine Bestrafung nach § 266 StGB unter Unmständen schon wegen Fehlens des äußeren Tatbestandes .aus-\n\nzuscheiden hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird es daher darauf\nankommen, ob die - bisher nur ganz allgemein festgestellte -\nNotlage der von Angeklagten geleiteten Dienststelle auch\nnoch im Tatzeitraum (1951) vorlag. Weiterhin dürfte es von\nBedeutung sein, welche Bemühungen (und mit welchen Erfolg)\nder Angeklagte aufwandte, um die Schwierigkeiten auf ord-\n\nnungsgemäßem Wege zu beseitigen.\n\nb) Bei den $eststellungen zur inneren Tatseite wird\ndie Strafkammer eingehender als bisher und nicht nur fornelhaft darlegen müssen, daß der - bislang unbescholtene -\nAngeklagte äie überwiegenden Nachteile seines Verhaltens\nerkannt hatte und gleichwohl handelte, Insoweit ist es der\nStrafkammer zwar nicht verwehrt, die Erfahrung des An-\n\ngeklagten unä seine Dienststellung als Beweisanzeichen\n\n-5 -\n\ndafür heranzuziehen, daß er vorsätzlich und ohne Verb‘tsirrtium handelte. Seine Kenntnis von der Disziplinarwidrigkeit seines Tuns zwingt jedoch nicht zu solchen\nSchlüssen. Die im angefochtenen Urteil fehlenden Erwägungen über die Frage, ob der Angeklagte im Irrtum über die\nRechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt hatte, werden bei der Sachlage des vorliegenden Falles nicht zu\n\nentbehren sein,\n\nc) Die Strafkammer wird unter Umständen weiterhin zu\nprüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954\nvorliegen.\n\n2.) Der Mitangeklagte Ko hatte Anfang des Jahres\n1950 zwei Muldenkipper an den Schrotthändler Di@® verkauft\nund auch bar bezahlt erhalten. Der Verbleib dieses Geldes\nkonnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls richtete der\nAngeklagte Hug eine offizielle Aufforderung an Dis\nden Kaufpreis bei der Finanzkasse einzuzahlen. Diese Aufforderung wiederholte er späterhin. Er unterrichtete auch\ndie Finanzkasse. Als die Unregelmäßigkeiten mit den verschiedenen \"schwarzen Kassen\" bei der vorgesetzten Dienststelle bekanntgeworden waren, wollte der Angeklagte N\ndie \"immer noch offene Angelegenheit Di@®& bereinigen. Deshalb zahlte er am 20.dJuli 1951 aus eigenen Mitteln den Betrag mittels Zahlkarte ein, adressierte die Geläsendung an\ndie Finanzkasse und setzte auf die Zahlkarte den Absender\nWalter Di. Damit wollte er den falschen Anschein erwecken, nicht er selbst, sondern der Schrotthändler Di\nhabe die angemahnte Zahlung geleistet. Den Postquittungssbschnitt gab er zunächst bei Di@® in dessen Abwesenleit\nab, holte ihn jedoch von dort schon am folgenden Tage\nwieder ab\".\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten deswegen\nnach § 267 StGB. Hierzu führt sie bei der rechtlichen Würaigung folgendes aus: \"Er hat vorsätzlich eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht, inden er der Postzahlkarte,\n\n.- 6”\n\nL\nE55 D nn\n\ndie als Urkunde anzusehen ist, den falschen Anschein gegeben hat, nicht er, sondern der Zeuge Di@® sei ihr Aussteller, und indem er mit dieser unechten Urkunde die\nGeldüberweisung bewirkt hat. Er hat das auch zur Täuschung\nim Rechtsverkehr,d.h. mit der Absicht getan, die Finanzkasse über den Absender des Geldes zu täuschen.\"\n\na) Diese Darlegungen sind rechtsirrtümlich, soweit\nsie es für das Merkmal der \"Täuschung im Rechtsverkehr\"\nauf den Irrtum der Finanzkasse abstellen. Denn der Geldempfänger wird im allgemeinen über den wahren Hersteller\nder Urkunde nicht getäuscht, weil dieser Umstand für ihn\n\nohne Bedeutung ist. Insbesondere dann, wenn Geldüberweisungen an eine Behörde erfolgen, wird ein solcher Empfänger\n\nim Gegenteil lediglich daran interessiert sein, den Namen\ndesjenigen zu erfahren, zu dessen Gunsten der eingegangene\nBetrag zu buchen ist. Für Empfänger dieser Art ist es daher\ngrundsätzlich ohne jedes tatsächliche und rechtliche Interesse, ob der Hersteller der Urkunde mit dem Schuldner übereinstimmt oder nicht und ob unter Umständen insoweit ein\nAuftrag vorliegt oder nicht. |\n\nRechtlich bedeutsam kann dies hier nur für die Post\nsein, weil sie wahre Angaben in Bezug auf den Hersteller\n‚verlangt und gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Pflichten\n\n. auch benötigt.\n\nb) Dementsprechend beurteilen sich auch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes. Der Angeklagte muß in\nder Erkenntnis gehandelt haben, daß die Zahlkarte der Post\nBeweis über die Person des Herstellers erbringt. Dies aber\nkann weder den ausdrücklichen - ohnehin nur formzelhaften -\nDarlegungen des Urteils noch seinem Zusammenhange entnommen werden. Nach der in Laienkreisen herrschenden Auffassung versteht es sich auch keineswegs von selbst.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung war daher\n\nebenfalls aufzuheben.\n\n- 1 -\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung\neingehende Feststellungen in Bezug auf die innere Tatseite\nzu treffen und sich gegebenenfalls auch zu der Frage zu\näußern haben, ob und aus welchem Grunde ein Verbotsirrtun\n\nhier ausscheidet.\nII. |\nRevision des Angeklagten Kam:\n\n1.) Die Revisicn dieses Beschwerdeführers mußte schon\ndeshalb durchdringen, weil die Strafkammer einen Teilakt\nder fortgesetzten Untreuehandlung in der Gefährdung durch\nden Bestand der \"schwarzen Kassen\" sieht und sich insoweit\nausdrücklich auf die Begründung zur Verurteilung des Angeklagten Hain beruft. Da der Schuläspruch unteilbar\nist, hatte sich die Aufhebung nicht nur auf die übrigen\n- in sich rechtlich bedenkenfrei festgestellten - Teilakte\nder Untreuehandlungen, sondern auch auf die tateinheitlichen Verurteilungen zu erstrecken.\n\n2.) Hiervon abgesehen hat auch die Beanstandung der\nRevision Erfolg, die Feststellungen zum Fortsetzungs-\n\nzusammenhang seien unzureichend.\n\nDas angefochtene Urteil stellt insoweit u.a. folgendes fest: \"Um sich Geldmittel zu verschaffen, faßte der Angeklagte Kl» den Plan, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in seiner Eigenschaft als Angestellter des Finanzamts\nsolche Baracken für eigene Rechnung zu verkaufen\" (UA S 11).\n\"Der Angeklagte hatte den Vorsatz, bei jeder sich bietenden\nGelegenheit Baracken zu veräußern und sich an den Erlösen\nzu bereichern\" (UA S 38).\n\nDer Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit beliebig\noft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet nosh nicht\nohne weiteres einen Gesamtvordatz (vgl u.a. BGH in MDR 1953,\n147). Allerdings handelt es sich hier bis zu einen gewissen\nGrade um Straftaten, die von vornherein in tatsächlicher\nHinsicht bestimmt werden konnten; ihr Gegenstand waren\n\naaneiean\n\n- 8\n\nBaracken, die der Verwaltung des Inge eklagten unterstanden\nund gegebenenfalls von ihm zu verwerten waren. Über die\nGestaltung der einzelnen strafbaren Vorgänge könnte sich\nder Angeklagte daher ausreichende Vorsvellungen gemacht\nhaben. Wegen der erheblichen zeitlichen Abstände zwischen\nden einzelnen Verkäufen mußte der Gesamtvursatz jedoch\nüber die im Urteil enthaltenen allgemeinen Erwägungen\nhinaus eingehender dargelegt und insbesonäcre fes stgestellt\nwerden, daß sich der Beschwerdeführer von Infang an auch\nüber den zeitlichen Ablauf der gesamten Handlung im klaren\nwar (vgl u.a. RG in HRR 1957 Nr 1559). Dafür reicht die\nweitere Darlegung des Landgerichts ebenfalls nicht aus,\nwonach der Gesamtvorsatz des Angeklagten dahin gegangen\nsein soll, ganz allgemein die bestehenden Vorschriften zu\nmißachten und zum Nachteil des Staates - sei es zugunsten\nder Dienststelle, sei es in die eigene Tasche -— u wirtschaften (UA S 39a).\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung besckwert\nden angeklagten im vorliegenden Falle, weil für die im\nJahre 1949 begangenen Straftaten unter Umständen das Straffreiheitsgesetz 1949 Anwendung finden könnte.\n\n3.) Die übrigen Binzelbeanstandungen der Revision\n\nKessler gehen fehl.\n\na) Es ist allein Sache des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit zweier Angeklagter gegeneinander abzuwägen. Daß\ndie Strafkammer dabei gegen Erfahrungsgrundsätze oder gegen\nDenkgesetze verstoßen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; sämtliche Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich\nmöglich und daher in der Revisionsinstanz unangreifbar. -\n\nDas Landgericht war nicht verpflichtet, alie Beweis--\ntatsachen im einzelnen anzugeben, aus denen es seine Über-\n\nzeugung gebildet hatte, -\n\nMit dem neuen Tatsachenvortrag kann der Bes schwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\n- 9 -\n\nb) Die Feststellungen zu den weiteren Teilekten\nder Untreue sind ausreichend und enthalten keine\n\nWidersprüche. -\n\nDie Beweggründe der Geldhingabe an die Wächter\nder Muna Lehre sind allerdings nicht völlig geklärt\n(va S 9,23). Der Tatrichter hat aber festgestellt,\ndaß das Geld aus Schröttverkäufen stammte und ohne\nGenehmigung des Mitangeklagten Hs verteilt\nwurde (ta 5 24 oben). -\n\nSoweit hinsichtlich der Barackenverkäufe weder\nKäufer noch Höhe des Erlöses festgestellt werden konnte, wird hierdurch der Bestand des Urteils nicht berührt. Denn die Strafkanmaer hat in eingehender Beweiswürdigung dargelegt (UA Ss 25-28), daß und wie sie\ntrotz des Bestreitens des „ngeklagten die Überzeugung\ngewonnen hatte, er habe sich den Erlös zugeeignet.\n\nc) Die Voraussetzungen der Beamteneigenschaft\ndes Angeklagten werden iu Urteil einwandfrei festgestellt (UA S 38). .\n\nDer Beschwerdeführer hatte weiterhin den Verkaufserlös auch in amtlicher Eigenschaft empfangen.\nDies ist u.a. stets dann der Fall, wenn dem Empfänger\ndie amtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des\nGeldes zwar fehlt, der Geber sie aber annimmt und\nder Beamte das erkennt und sich gleichwohl das Geld\naushändigen 188t (vgl u.a. BGH in NW 1952,191;\n\nReSt 51,113; 71,107). Die dargelegten Voraussetzungen\nsind einwandfrei und ohne inneren Widerspruch im Urteil\nfestgestellt.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\ndä) Alle weiteren Beanstandungen der Revision sind\n\nabwegig und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-25/5-str-203-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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