{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-22_5_StR_705_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"5 StR 705/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wer gegen Gewährung eines Baukostenzuschusses\ndie Erstellung und Vermittlung einer Wohnung\nverspricht, handelt auch dann untreu, wenn er\nzwar die Wohnung unter Verwendung des Zuschusses herstellt, sie aber anderweit vermietet und auch den Zuschuß nicht zurückzahlt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! ji & _\nmür die Amtliche Sammlung! —\n\n2250 004\nGesetzs StGB § 266\n\nRechtssatz; Wer gegen Gewährung eines Baukostenzuschusses\ndie Erstellung und Vermittlung einer Wohnung\nverspricht, handelt auch dann untreu, wenn er\nzwar die Wohnung unter Verwendung des Zuschusses herstellt, sie aber anderweit vermietet und auch den Zuschuß nicht zurückzahlt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 705/54\nUrteil des BGH vom 22.November 1955 LG Hildesheim\n\n5 StR 705/54 Fer\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Bildhauer Friedrich A GEEEER aus : ED\ndort geboren ar EEE 1905.\n\n2.) den Baumeister August H 2 un aus u 5\ndort geboren an (EEE 1897,\n\nwegen Betruges usw.\n\nhat der 5.Strafsenat aes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstautsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hof) gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 17. August\n1954 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten A wird\ndas angefochtene Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit dieser Beschwerde-\n\nführer wegen Betruges in den Fällen vB\nund SCHE verurteilt worden ist;\n\n- 2 -\n\n-2-\n\ndb) in den ihn betreffenden Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nAhrens wirä verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers AED - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Hogıw ist;\nsoweit er der Untreue zum Nachteile REED schuldig\nbefunden worden war, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 - unter Freisprechung dieses Angeklagten im\nübrigen - eingestellt worden.\n\nDer Angeklagte Ahrens ist wegen Betruges in fünf\nFällen und wegen Untreue in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu\neiner Gelästrafe verurteilt worden.\n\nA\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen\neingelegt.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Hof ist zulässig,\nweil dieser vor dem Landgericht in erster Linie Freispre= °.\nchung beantragt hatte, also durch die Einstellung des\nVerfahrens beschwert ist.\n\n2.) Der Angeklagte AGB nat sein Rechtsmittel\n\noränungsgenäß auf die Betrugsfälle Weib und SE»\nauf den Untreuefall FEB uni im übrigen auf die\nStrafaussprüche beschränkt.\n\nB.\n\nDie Verfahrensbeschwerden des Angeklagten AB\ndecken sich mit der Sachrüge und können daher in diesem\n\nZusammenhang erörtert werden.\n\nI.\nFell Weinberg:\n\nUm seinen schlechten '/ohnverhältnissen abzuhelfen,\nhatte der Angeklagte AU sich entschlossen, auf dem\nvom Mitangeklagten Hogib verwalteten Grunästück ein\nHaus zu errichten. \"Hs wollte ihn dabei unterstützen\",\n\n-4-\n\nA\n\nohne daß eine finanzielle Beteiligung vorgesehen war. Der\nBau sollte fast ausschließlich mi+ fremden Mitteln durchgefükrt werden- Sobald kein Geld mehr vorhanden war,\n\nsuchte AM jeweils einen neuen Geldgeber. Aus diesen\nGrunde vermietete er auch am 1.Mai 1953 eine Wohnung\n\nim \"obersien Dachgeschoß\" an den Zeugen gegen\nZahlung eines Baukostenzuschusses von 1000 DM. \"Auch\n\nihm verschwieg er, daß eine derartige Wohnung im genehmigten\nBauplan überhaupt nicht vorgesehen war. Er hei auch später\neinen entsprechenden Bauantrag nicht gestceilt. Außerdem\n\nlog er ihm vor, er habe das Grunästück für 8000 DM gekauft.\nWeinberg zeillte ihm daranfl;in am 1.Mei 1953 und 22.Juni 1953\nje 500 DW. Er bekan lie erhoffte Wohnung aber nicht und\nmußte sich schließlich mit einen Kellerraum begnügen und\n\nfür dessen Instandsetzung noch weitere 150 DM aufwenden,\nAuch diesen Ravı wird er auf Veranlassung des Bauaufsichteamtes demnächst aufgeben müssen.\" j\n\nDas Landgericht bestraft den Angeklagten wegen Betruges.\n\n1.) Soweit die Revision des Beschwerdeführers AB\nsich gegen die Annahme des äußeren Tatbsstandes des Betruges\nwendet, gehen ihre Angriffe fehl.\n\nEs kommt nicht darauf an, ob..der Beschwerdeführer\ndie Absicht hatte, ohne Genehmigung zu bauen, diese aber\nspäter eirzunolen. Auf jeden Fall war er verpflichtet, dem\nZeugen VE spätestens bei Zahlung des Baukostenzuschusses den Umstand zu offönbaren, daß ein genehmigter\nBauplan für die erstrebte Wohnung noch nicht vorlag. Hiervon\nabgesehen hat die Strafkammer die Täuschungshandlung nicht\nnur in der dargelegten Unterlassung, sondern auch in der\nunwahren Behauptung geseken,. er habe. das Grundstück für\n8000 DM gekauft.\n\n. Diese unrichtige ngabe wer auch - entgegen der\nMeinung des Beschwerdeführers -— für die Entschließung\ndes Zeugen von unmittelbarer Bedeutung, ‚wie das Urteil\nmit dem Worte \"daraufhin\" deutlich zum Ausdruck bringt.\n\n-. -\n\n5.\n\n£,\n\n- 5.\n\nDie von der Revision neu vorgetragenen Tatsachen\nkönnen in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.\n\n2.) Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugeben, daß die\nFeststellungen zur inneren Tatseite, wenn auch nicht\nwiderspruchsvoll, so doch lückenhaft sind.\n\nDie im Urteil bei der allgemeinen Sachdarstellung\nangeführten Tatsachen betreffen nur das äußere Tatbild.\nAuch an anderer Stelle der Urteilsgründe sind keine\ninneren Tatsachen für den Fall Weinberg aufgeführt.\nAllerdings schreibt das Landgericht:\n\n\"Er hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen\ndieser Zeugen dadurch beschädigt, daß er durch\nUnterdrückung wahrer Tatsachen, nämlich daß die\nvermieteten \\Wohnunger bereits vergeben waren,\neinen Irrtum erregte und die Zeugen dadurch zur\nZahlung der Baukostenzuschüsse veranlaßte.\"\n\nDiese bei der rechtlichen Erörterung enthaltenen Darlegungen\nholen nur die Feststellungen zur inneren Tatseite anderer\nBetrugsfälle nach. Sie können sich aber nicht auf den Fall\nEEE vpeziehen, weil hier die Täuschungshandlung nicht\n\nin dem Verschweigen der Doppelvermietung zu sehen ist.\n\nIn Bezug auf diesen angefochtenen Fall fehlt es mithin\n\nan Angaben über die inneren Tatsachen. Es liegt zwar nahe,\ndie erforderlichen Folgerungen aus dem äußeren Tatbild\n\nzu ziehen. Dem Revisionsgericht ist dies jedoch verwehrt,\nweil eine solche Aufgabe allein Sache des Tatrichters ist.\n\nDas Landgericht wird daher über den Fall vP\nnochmals verhandeln und entscheiden müssen.\n\nII.\nFali Scheer;\n\nDer Zeuge MED hatte eine Geldforderung gegen AMEEB\naus geleisteten Glaserarbeiten. Der Angeklagte vereinbarte\n\n-6-\n\n-6-\n\nmit ihm Anfang August 1953, daß SP die Wohnung im\nzweiten Stock links bekommen und seine Forderung als\nBaukostenzuschuß angesehen werden solle. \"SED ließ sich\ndarauf ein, da er nicht wußte, daß die ihm zugesagte\nWohnung schon vergeben war. Er ist um den Betrag von\n378,41 DM geschädigt.\"\n\nDas Landgericht bestraft den Angeklagten wegen\nBetruges, weil er den Zeugen \"zur Nichtgeltendnachung\nseiner Porderungen und Einverständnis zur Anrechnung\nauf einen Baukostenzuschuß veranlaßte\".\n\n1.) Die Beanstandungen der Revision zur Beweiswürdigung sind unzulässiz. -\n\n2.) Mit Recht weist der Beschwerdeführer aber darauf\nhin, daß die schriftiiche Urteilsbegründung nicht ergebe,\nob der Zeuge Scheer wirklich einen Schaden erlitten habe.\n\n‚Nach den Darlegungen der Strafkamner ist der Schaden\nin der dem Angeklagten durch Umwandlung der Werklohnforderung in ein Baukostendarlehen gewährten Stundung zu\n“ sehen (von einer Umwandlung in einen verlorenen Baukostenzuschuß kann nach den bisherigen Feststellungen keine\nRede sein). Eine Stundung bedeutet aber nur dann einen\nVermögensschaden, wenn äurch sie die Forderung an Wert\nverliert. Dafür komnt es nicht aüf die mit der Stundung\nverbundene rechtliche Schlechterstellung des G1äubigers\nan, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist. Das kann hier nur dann\nder Fall sein, wenn der ängeklagte zur Zeit der Stundung\nnoch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig\nwar als später. War dagegen die Forderung des Scheer schon\nzur Zeit der getroffenen Vereinbarung so gefährdet, daß\nsie durch diese nicht mehr an Wert verlieren konnte, 80\nwäre ein Vermögensschalen zu verneinen (vgl u.a. BGHSt\n1,262/264/). Es hätte daher Ausführungen darüber bedurft,\nob der Angeklagte noch zahlungsfähig war (- dies auch\nwußte -), als er den Zeugen zur Umwandlung der: Forderung\n\n- 7 -\n\n- 17 -\n\n“ in einen Baukostenzuschuß veranlaßte, insbesondere, ob\neine Vollstreckung in sein Vermögen zu dieser Zeit\ngrößeren Erfolg als später versprochen haben würde. Wie\ndie Revision mit kecht hervorhebt, waren Duarlegungen hierzu besonders deshalb unentbehrlich, weil All pereits\nim Sommer 1951 den Offenbarungseid geleistet hatte\n\n(UA S 2) und seine für den Bau beschafften Mittel schon\netwa im März 1953 \"erschöpft waren\" (UA S 4). Der Umstand,\ndaß er später noch Geld - sogar in strafbarer Weise -\nerlangte, bedeutete noch nicht, daß er zu diesem Zeitpunkt\nzahlungsfähig war oder nit seiner alsbaldigen Zahlungsfähigkeit rechnete.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges im Falle SW war\ndaher ebenfalls aufzuheben.\n\nIII.\nFall %\n\nDie Schwestern FÜ hatten Mitte des Jahres 1952\ninsgesamt 3000 Di Baukostenzuschuß an AB cezanıt.\nDafür war ihnen eine Wohnung im Erdgeschoß zugesagt\nworden. Als sich die Fertigstellung des Baues verzögerte,\nwandten sie sich wiederholt an den Angeklagten Hof\nBeide Angeklagte fürchteten daraufhin, daß ihnen die\nGeschwister späterhin auch als Mieterinnen unbequem werden\nkönnten. Sie entschlossen sich daher, einem Dritten, dem\nZeugen WE, die an die Schwestern vermietete Wohnung\nzukommen zu lassen. In Gegenwart von Hol vernietete\nAhrens die in Rede stehende Wohnung an Dreher. Hogiis\nteilte den Schwestern ROM schriftlich mit, AED\nlege keinen Wert darauf, daß sie bei ihm in eine Wohnung\neinzögen; sie würden ihr Geld im November 1953 zurückerhalten. \"Beide Angeklagte wußten, daß sie zu einer\nsolchen einseitigen Aufhebung des Vertrages nicht\nberechtigt waren, Am 11.September 1953 bereits ließen\nsie sich von WB einen Baukostenzuschuß von 3000 DM\nzahlen. Det die Wohnung später auch tatsächlich\n\n-8-\n\n-8 -\n\nerhalten. Eine Rückzahlung des Geldes an die Zeuginnen\nRE ist nicht erfolgt.\"\n\nNach Auffassung des Landgerichts sind beide \\ngenlagte\neiner Untreue zum Nachteile der Zeuginnen FEW schuläiz.\nHierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt;\n\n\"Die Angeklagten haben, indem sie die diesen Zeuginnen\nzugesagte Wohnung anderweitig vermieteten, vorsätzlich\ndie ihnen kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht,\nfremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt\nund dadurch den Zeuginnen, deren Vermögensinteressen\nsie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt. Daß die\nEntgegennahme von Baukostenzuschüssen eine Treüepflicht\nim Sinne des § 266 StGB begründet, ist in der\nRechtsprechung anerkannt (vgl BGH in MDR 1954 S 495).\"\n\n\"Den Angeklagten HaflWnat das Gericht nicht der\nBeihilfe, sondern der Mittäterschaft an der Untreue\nzum Nachteil der Zeufinnen RÜMMN für schuldig\nbefunden. xr wollte nicht hur eine Tat des Angeklagten\nAhrens unterstützen, sondern hatte sich mit ihm zur\ngemeinschaftlichen Tatausführung verbunden (§ 47 StGB).\nEr war auch schon wegen seiner Honorarforderüng von\n\n“ über 4500 DM, die aus eingehenden Baukostenzuschüssen\n\n\"\" ratenweise gezahlt wurde und noch nicht voll getilgt\n\"war, an weiteren Zuschlissen selbst interessiert.\"\n\nDie sachlichrechtlichen Beanstandungen. der Revisionen\ngegen diese Verurteilungen greifen nicht durch,\n\n1.) Die Einzelbeanstandungen der Beschwerdeführer sind\noffensichtlich unbegründet... Insbesondere kann der Revision\ndes Hal nicht eingeräumt werden, daß die Strafkammer\nmit Unrecht die Vorschrift des 3 47 StGB auf ihn angewandt\nhabe,\n\n2.) Auch die allgemeine Nachprüfung‘ des Urteils führt\nim Ergebnis zu keinem Erfolg der’ Revisiönen.\n\na) Das Landgericht beruft, sich für die Anwendung des\n§ 266 StGB auf eine Entscheidung des 1.Strafsenats des\nBundesgerichtshofs (MDR 1954,495). Danach übernimmt der\n\n-—)—\n\n9.\n\nEmpfänger von wietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüssen\ndie besondere Verpflichtung, \"dem Vertragspartner mit Hilfe\nder empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen\".\nDiese Pflicht steht wirtschaftlich im Mittelpunkt des\nVertrages und gibt diesem einen auftragsähnlichen Inhalt.\n\nDaß an dieser Entscheidung festzuhalten ist, kann\nkeinem ernsthaften Zweifel begegnen.\n\nb) Im vorliegenden Falle erhebt sich nun die weiterreichende Frage, ob der strafrechtliche Schutz des § 266\nStGB zugunsten des Geldgebers auch dann noch anhält, wenn\ndie „ohnung mit Hilfe des Geldes an sich ordnungsgemäß\nerstellt worden ist, der Zuschußempfänger aber aus .\nirgendwelchen Gründen seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrage nicht nachkommt, andererseits aber dem Berechtigten den Zuschuß auch nicht zurückgewährt.\n\naa) Bei einem solchen Sachverhalt könnte erwogen\nwerden, ob nicht die Bindung aus dem Mietvertrage eine\nin sich selbständige, nebenhergehende Verpflichtung\ndarstellt, die ihrem Wesen nach keine Treueverpflichtung\nim Sinne des § 266 StGB ist, sondern nur der bloßen\nallgemeinen Pflicht zur Vertragstreue unterliegt. Der\nBauherr hätte dann eine Doppelstellung:s Einmal müßte\ner der aus dem auftragsähnlichen Verhältnis sich ergebenden - strafrechtlich geschützten - Treuepflicht genügen\nund zum anderen die - strafrechtlich ungeschützte -\nallgemeine Vertragspflicht aus dem Mietvertrage erfüllen.\n\nbb) Dieser Rechtsmeinung vermag der Senat jedoch nicht\nzu folgen, weil sie den an sich unteilbaren, auch für den\nTreuepflichtigen deutlich erkennbaren Interessen des: Gdeldgebers keine Rechnung trägt.\n\nDas Wesen der Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB\nbesteht darin, daß der Verpflichtete \"fremde Vermögensinteressen wehrzunehmen\" hat. Inhalt und Umfang der\nTreueverpflichtung bestimmt sich also allein nach dem\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nInhalt und Umfang der anvertrauten Vermögensinteressen.\n\nEin 'Tohnungsuchender, der einen Baukostenmuschuß\nzahlt, will nun aber mit der Hingabe des Geldes nicht\nlediglich den Aufbau der Wohnung erreichen, sondern\nbezweckt in erster Linie, daß die Wohnung für ihn selbst\nerstellt wird, daß ihm jedenfalls mindestens durch den\nBauherrn der Geldwert erhalten bleibt..Ohne Verschaffung\nder Wohnung wird - nie auch jeder Bauherr weiß - die\nGeldhingabe für den Zuschußgeber schlechthin sinnlos,\n\nEs handelt sich mithin für den Bauherrn um die Übernahme\neiner nach Inhalt und Umfang der anvertrauten Vermögensinteressen einheitlichen Verpflichtung. Sie kann nicht\n\n- unter Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze - in\nstrafrechtlich verschieden zu beurteilende Einzelverpflichtungen zerlegt werden, ohne daß sie ihren Sinn\nverliert. Dann aber kommt es weiter auch nicht darauf an,\nob der Baupflichtige den Eintritt des vereinbarten Erfolges\nvor oder nach Verwendung des anvertrauten Geldes verhindert.\nEntscheidend ist allein, daß er, ohne den Baukostenzuschuß\nzurückzuerstatten, das vereitelt; was der Geldgeber\nerkennbar mit der Hingabe: des Geldes. beaweckt hatte.\n\nt.\n\nIn diesem Sinne hat \"auch der. 3. Strafgenat des. .-\nBundesgerichtshofa bereits entschieden und dabei UA. 8US-\ngeführt, \"eine Verletzung der bezüglich des eingezahlten\n\" Baukostenzuschusses übernommenen Vermögensbetremungspflicht\n\"liegt auch dann vor, wenn der Bauherr den Zuschuß zwar\nzum Aufbau der vermieteten Wohnung verwendet, die damit\n\"aufgebaute Wohnung dann aber einem anderen überläßt\noder sonst veranlaßt, daß der erste Mieter die Wohnung\nnicht erhält, ohne ihm den Baukostenzuschuß zurückzuzahlen\"\n{vgl BGH in 3 StR 787/53 vom 21.Januar 1954).\n\nDie Verurteilung beider Angeklagten wegen Untreue ist\nalso zu Recht erfolgt. Die Revision des Beschwerdeführers\nHagemann mußte daher verworfen werden.\n\n“1 -\n\n- 11-\n\nIV.\nStraffrage;s\n\nDie Revision des Angeklagten Ahrens greift notwendig\nauch in Bezug auf die Strafaussprüche der Untreueverurteilung und der übrigen Betrugsverurteilungen durch,\nweil die Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden\nkann, daß die Höhe dieser Bestrafungen durch die nunmehr\naufgehobenen Verurteilungen (Weinberg und Scheer) mit\nbeeinflußt worden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr .,Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/5-str-705-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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