{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-18_5_StR_510_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-18","aktenzeichen":"5 StR 510/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\nKr;\n\n5 StR 510/55 2213 095 £\n\nZn _ Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Anstreicher Horst 0 @B aus TB,\naort geboren an EEE 1931,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung von 15.November 1955 in der Sitzung vom 18.November 1955,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten OWB wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juli 1955,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zugrunde liegenden\nFeststellungen werden beseitigt, soweit sie nicht\ndie Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nbetreffen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle zu drei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch\nErfolg.\n\nGegen die Beurteilung der Tat als Diebstahl (§ 242 StGB)\nund gegen die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen (§ 244\nStGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit macht\nauch die Revision keine näheren Ausführungen,\n\nSie wendet sich im einzelnen nur dagegen, daß das Landgericht den § 51 StGB nicht anwendet... Was sie hierzu als\nVerstoß gegen das Verfahrensrecht geltend macht, fällt mit\nihrem sachlichrechtlichen Angriff zusammen und braucht daher\nnicht besonders behandelt zu. werden.\n\nzu diesen. Punkte sagt das Urteil, das. sonst sorgfältig\nund besonders im Strafausspruch eingehend begründet ist,\nnur folgendesı \"OWB gibt an, im Laufe der Nacht. viel Alkohol\ngetrunken zu haben. Er erinnert sich jedoch an alle Einzelheiten, seine Schilderungen sind präzise, der Ablauf der\nganzen Tat ist zielbewußt und logisch. Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist nicht eingetreten,\nEine Anwendung des § 51 Abs 1 oder 2 StGB kam daher nicht\nin Betracht\" (UA S 10).\n\nDas reicht nicht aus..\n\nEs fehlt zunächst jede Feststellung, wieviel der Angeklagte getrunken hatte, Die Menge des genossenen Alkohols\nist in der Regel eine wesentliche Grundlage der Entscheidung\ndarüber, ob das Einsichts- und Hemmungsvermögen aufgehoben\noder erheblich vermindert war. Sie muß daher im allgemeinen\nnach Möglichkeit festgestellt werden. Dabei kann der Tatrichter außer ‘den Angaben, die der Angeklagte und etwaige\nZeugen unmittelbar über den Alkoholverbrauch machen, auch\n\n- 3-\n\ngm\n\nsonstig> Beweisanzeichen heranziehen, Er darf z.B. Ein-Grücke anderer vom Auftreten und Verhalten des Angeklagten\nmitverwerten, um auf die Menge des Alkohols und ihre\nWirkung zu schließen. In diesem Zusammenhange kann unter\nanderem auch berücksichtigt werden, ob der Angeklagte sich\nan die Vorgänge vor, während und nach der Tat erinnert und\nob er diese planmäßig und folgerichtig ausgeführt hat, Es\nist aber, wenn ein größerer Alkoholgenuß feststeht oder\nsich mindestens nicht ausschließen läßt, grundsätzlich\nrechtlich fehlerhaft, unmittelbar aus der Art des Handelns\noder aus der Deutlichkeit der Erinnerung des Angeklagten\nalleir zu folgern, daß das Einsichte- und vor allem das\nHemmungsvermögen weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert waren (BGHSt 1,384; BGH vom 23.Juni 1953 - 1 StR\n190/52 - bei Dallinger MDR..1953,596;. BGH VRS Bd 8 8. BE:\nBGH GoltäArch 1955,269 mit Naahwehanz.. ‘RG. 9W. 1937,1328;;\n\nRG HRR 1939,532). Be Zr.\n\nDas Landgericht stützt sich zwar nicht nur auf einen\nder beiden zuletzt erwähnten Gesichtspunkte, sondern auf\nbeide zusammen. Aber auch das genügt nicht, um die\nFolgerung, der Angeklagte habe die v o 11 e Finsichtsund Hemmungsfähigkeit ‚gehabt, rechtlich einwandfrei erscheinen zu lassen, zumal die Alkoholmenge und sonstige\nwesentliche Umstände (Alkoholverträglichkeit des Angeklag-.\nten, Nahrungsaufnahme, Dauer des Trinkens und dgl) nicht\nfestgestellt sind.\n\nImmerhin berührt der Mangel im vorliegenden Falle :.\nnicht den Schuldspruch. Denn der im Urteil festgestellte\nTathergang und die lückenlose Erinnerung des Angeklagten\nschließen die Annahme aus, sein Einsichts- oder Hemmungs-\n\n‚vermögen sei im Sinne des § 51 Abs 1 StGB aufgehoben ge-\n\nwegen.\n\nDa das Urteil.also höchstens auf einer Verletzung\ndes § 51 Abs 2 StGB beruhen kann, braucht nur der Strafausspruch aufgehoben zu werden. . Die ihm zugrunde liegenden\n\n-4h-\n\n- A\n\nFeststellungen werden durch den Aufhebungsgrund insoweit\nnicht betroffen, als sie die Voraussetzungen des Rückfalls\nbetreffen. In diesem Punkte, der sich von dem übrigen Teil\ndes Strafausspruchs trennen läßt, bleiben sie nach § 353\nAbs 2 StPO bestehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nIn derselben Nacht, in der der Angeklagte den gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahl begangen hat, hat er noch\neine andere Tat verübt. Er ist deshalb am 29. Juli 1955 vom\nAmtsgericht Hamburg - 152 Ds 63/55 - zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht wird daher den\n§ 79 StGB zu beachten haben.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/5-str-510-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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