{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-18_5_StR_420_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-18","aktenzeichen":"5 StR 420/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- .. .. Fa\n\n5 StR 420/55 22 u GO 2- 10\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnunterhaltungsarbeiter Fiedrich w EEE\n\neus HOEEEEEEED Kreis: same\ngeboren am ED 1925 in SCHNEE Kreis Wei (Polen),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 15.Ncevember 1955 in der Sitzung\nvom 18.November 1955, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr MED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 21.Juni 1955 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2. & t 6\n\nGründeszs\n\nDer Angeklarte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel greift durch.\n\n1.) Ohne Erfolg bleibt allerdings die Beanstandung des\nBeschwerdeführers, das Landgericht habe mit Unrecht den\nHilfsbeweisamtrag auf Besichtigung des Tatortes abgelehnt.\n\na) In der Revisionsrechtfertigung sind die Gründe\ndes Urteils, die sich mit diesem Antrage befassen, nicht\nwiedergegeben. Einer solchen ausdrückliohen Erwähnung bedurfte es auch nicht, weil die Entscheidungsgründe dem\nSenat ohnehin durch die sachlichrechtliche ‚Nachprüfung bekannt werden (so auch BayObLG in NJW 1955,563).-\n\nDie Strafkammer hat den in Rede stehenden Antrag des\nBeschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, die Personengleichheit des Angeklagten stehe nach 'der Beweisaufnahme bereits fest (TA S 12). ee\n\nAus dem Urteil geht weiter hervor, daß der \"Angeklagte\nden Antrag auf Ortshesichtigung eingehender, als in der\nSitzungsniederschrift wiedergegeben, und zwar damit begründet hatte, der Zeuge KW hätte bei der Beschaffenheit des Geländes die Vorgänge unbedingt wahrnehmen müssen.\n\nb) Der Tatrichter durfte diesen Antrag nach seinen\n(pflichtgemäßen) Ermessen behandeln. Er konnte ihn unter\nUmständen auch mit der Begründung zurückweisen, eine Ortsbesichtigung erübrige sich im Hinblick auf das Ergebnis\nder bisherigen Beweisaufnahme (vgl u.a. Löwe-Rosenberg-Geier,\nKommentar zur StPO, 20.Aufl, Anm 26 zu § 244).\n\n- 3.\n\nGleichwohl mag hier zweifelhaft sein, ob nicht ein\nrechtlich beachtlicher Ermessensfehler des Landgerichts\ndarin liegt, daß es den Ablehnungsgrund dem bekämpften\nZeugnis selbst entnimmt (vgl hierzu u.a. BGH in 3 StR\n322/55 vom 13.10.1955 und KG in JR 1954,272 nebst Anmerkung).\n\nHierüber bedarf es jedoch keiner Entscheidung, weil\nsich die Ablehnung schen aus anderen Gründen rechtfertigt.\nDie Strafkammer ist nämlich davon ausgegangen, daß die\nEntfernung zwischen dem Zeugen KB und dem Angeklagten\nnach deren Angaben 180 bis 200 m betragen hatte (UA S 11\nbis 12); weiter hat sie angenommen, bei dieser Entfernung\nhätte der Zeuge nicht alle Vorgänge erfassen können, zumal\ndiese sich hinter seinem Rücken abgespielt hätten und sein\nAugenmerk auf die Bedienung der laut arbeitenden Motorfräse\ngerichtet gewesen sei. Selbst wenn also der Zeuge KB\nden Tatort von seinem Standort aus hätte sehen können, so\nwäre dies nach den Urteilsgründen unerheblich gewesen, weil\n' er deshalb die Tat selbst noch nicht hätte sehen müssen.\nUnter diesen Umständen durfte ‘das Landgericht von einer\nOrtsbesichtigung absehen, ohne sich eines rechtlich beachtlichen Ermessensfehlers schuldig zu machen.\n\n2.) Dahinstehen kann, ob der Hilfsamtrag auf Vernehmung\neines medizinischen Sachverständigen \"über die objektive\nGlaubwürdigkeit junger Mädchen im Alter von 11 bis 13 Jahren\"\neiner ausdrücklichen Bescheidung im Urteil überhaupt bedurft hätte, und ob - gegebenenfalls - die Ausführungen der\nangefochtenen Entscheidung hierzu einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. Denn jedenfalls begegnen die im Urteile\nenthaltenen Darlegungen zur Glaubwürdigkeit der beiden vernommenen Määchen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht führt folgendes auss\n\n-4- tb\n\n\"Beide Mädchen haben nach den glaubwürdigen\nBekundungen ihrer Mütter das biologische\nReifestadium noch nicht erreicht. Sie befinden sich daher noch nicht in der Entwicklung, daß ihre Pubertät ihre Phantasie\n\nim Hinblick auf sexuelle Dinge beeinflussen\nkönnte. Das ist auch die Schlußfolgerung des\nSachverständigen Dr.Vater, der damit zu der\npersonellen Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen in vollem Umfange komnt.\" (UA S 13)\n\nDiese Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts läßt den allgemein anerkannten wissenschaftlichen\nErfahrungssatz unberücksichtigt, wonach - ohne Rücksicht\nauf die biologische Reife - geschlechtsbezogene Bekundungen\nvon (sonst glaubwürdigen) Mädchen auch dann unrichtig sein\nkönnen, wenn die Mädchen sich im Zustande der Vorpubertät\nbefinden, in dem ihre Phantasie in Bezug. auf geschlechtliche\nDinge ebenfalls besonders angeregt ist. Die Frage nach der\nGlaubwürdigkeit durfte. also nicht allein auf Grund der mangelnden biologischen Reife der Zeuginnen sowie unter Zugrundelegung ihres sonstigen allgemeinen Verhaltens beantwortet werden, sondern es mußte weiterhin auch der Gedanke an die Einflußmöglichkeit des Zustandes der Vorpubertät\neine Rolle spielen. Abgesehen von ‘dem oben wörtlich wiedergegebenen Urteilsinhalt, 1§ 8t nun aber auch der Zusammenhang\nder Entscheidungsgründe erkennen, daß die Strafkammer diesen\nGesichtspunkt übersehen hat, Zumindest ist die Möglichkeit\neines solchen sachlichrechtlichen Verstoßes nicht von der\nHand zu weisen.\n\nDas angefochtene Urteil konnte daher aus sachlichrechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen;\n\n-5.-\n\na) Da die Beweisführung gegen den Angeklagten allein\nvon dem Zeugnis zweier miteinander befreundeter Kinder abhängt und es sich weiterhin um Bekundungen über geschlechtliche Vorgänge handelt, wird es sich auch für die neue Haupt.\nverhandlung empfehlen, einen Sachverständigen heranzuziehen,\nDie Auswahl dieses Sachverständigen bedarf - wie stets -\nbesonderer Sorgfalt. Unter Umständen könnte ein medizinisch\ngeschulter Kinderpsychologe von besonderen Nutzen sein,\nweil mit der Möglichkeit körperlicher Untersuchung eine\nwichtige zusätzliche „rkenntnisquelle eröffnet wird. In\njedem Falle sollten anerkannte Psychiater oder Psychologen\n(nicht bloße Pädagogen) ausgewählt werden (vgl u.a. BGHSt\n\n7,82/84,857).\n\nb) Von Bedeutung könnte möglicherweise nicht so sehr\nder Umstand sein, daß die jugendlichen Zeuginnen der Polizei\nund dem Gericht früher ihre unzlichtigen Bemerkungen und Unterhaltungen mit Jungens .- verschwiegen haben, sondern die\nTatsache einer solchen Unterhaltung überhaupt. Insoweit\nwird daher unter Umständen zu prüfen sein, ob es sich nur\num gelegentliche oder um häufig wiederkehrende Unterhaltungen gehandelt hatte, welchen Inhalt im einzelnen diese\nGespräche hatten und ob sie von den Zeuginnen angeregt\nworden waren. | |\n\nce) Nach den Bekundungen des Zeugen StB sollen zwei\nNäächen im ungefähren Alter der beiden Zeuginnen einer Gruppe\nvon Bahnarbeitern gegenüber geäußert haben, sis sollten sich\neine Frau anschaffen. Die beiden Zeuginnen haben abgestritten,\neine solche Äußerung gemacht zu haben, jedooh zugegeben, davon zu wissen (\"eine Freundin namens MW habe einmal derartige Worte gebraucht\"). Für die Beurteilung des Einflusses\n\n-6-\n\n.\nIV\n[2\nPs N\n\n-6 -\n\nder Umwelt und damit der Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen\nwäre möglicherweise eine Vernehmung der Freundin Mai»\nwertvoll, insbesondere auch, um zu erfahren, auf welche\nWeise die beiden Zeuginnen von der oben wiedergegebenen\nBemerkung Kenntnis erlangt hatten.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSienmer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/5-str-420-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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