{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-15_5_StR_496_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-18","aktenzeichen":"5 StR 496/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L- Dr\n\n-\n\nStR_496/5 22+09 026\nk\n\nIm Namen des Vol e 8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Oscar 5 EEE zus st ED,\ngeboren am EEE 1892 in EEE (Schweden),\n\nwegen widernatürlicher Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15.November 1955 in der Sitzung vom 18.November 1955,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.Juni 1955 wird\nverworfen,\n\nDie Kosten der Revision fallen dem Angeklagten.\nzur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Manne zu 1000 DM Gelästrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Revision rügt, das Landgericht habe in der\nHauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne\nhierzu den Angeklagten und die Verteidiger zu hören. Die\nSitzungsniederschrift sagt zu diesem Punkt;\n\n\"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde beschlossen und verkündet;\n\nDie Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der\nSittlichkeit ausgeschlossen.\"\n\nÜber einen völlig gleichliegenden Sachverhalt hatte\nder 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil\n1 StR 688/53 vom 2.Februar 1954 zu entscheiden. Dort wird\ndargelegt, daß ein zwingender Revisionsgrund im Sinne des\n§ 338 Nr 6 StPO nur vorliegt, wenn Vorschriften verletzt\nsind, die eine sachliche Entscheidung über die Öffentlichkeit betreffen oder die gerade dem Verfahren über ihre Ausschließung eigentümlich sind. Hier ist nur die auch für\nandere Entscheidungen geltende Vorschrift des § 33 StPO verletzt, indem -— wie die Sitzungsniederschrift erweist — die\nBeteiligten nicht angehört worden sind. Dieser Verstoß würde\nnur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn es darauf\nberuhen könnte. Das kann mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden. Die sachlichen Voraussetzungen für den Ausschluß\nder Öffentlichkeit lagen vor. Eine öffentliche Erörterung\ndes von dem Zeugen Ste@® geschilderten Hergangs ließ eine\nGefährdung der Sittlichkeit besorgen. Auch ist dem Angeklagten nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, sachliche\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nGründe gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorzubringen,\nwenn das etwa - was fernliegt - seine Absicht gewesen wäre.\nDenn das Gericht hat den Beschluß nicht von sich aus,\nsondern auf Antrag des Staatsanwalts erlassen. Zwischen\n\ndem Antrag und dem Beschluß hätten etwaige Gegengründe\ngeltend gemacht werden können, Zwar ist der Angeklagte Ausländer, Das Urteil schildert ihn aber als einen hochgebildeten, mit deutschen Verhältnissen eng vertrauten\nMann. Auch wurde er in der Hauptverhandlung von drei Rechtsanwälten verteidigt. Zweifellos hätten sie auch ohne förmliche Befragung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprochen, wenn sie das mit den Interessen gerade dieses\nAngeklagten für irgend geboten gehalten hätten.\n\n2. Der Zeuge Ste@® ist, wie die Sitzungsniederschrift\nerweist, nicht darauf hingewiesen worden, daß er die Auskunft auf solche Fragen verweigern könnte, deren Beantwortung ihm die Gefahr ‚strafgerichtlicher- Verfolgung zuziehen würde. Darin erblickt die Revision einen Verstoß\ngegen § 55 Abs 2 StPO. Sie regt an, die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, 'nach der. die Revision hierauf, nicht -.\ngestützt werden kann (BGHSt 1,39), zu Überprüfen. Darauf\nbraucht hier jedoch :nicht eingegangen zu. werden. Denn die.\nFrage, ob der Zeuge durch eine wehrheitsgemäße Aussage in\ndie Gefahr strafgerichtlicher. Verfolgung geraten werde,\nist vom Tatrichter zu beantworten. Dag Landgericht hat\ndiese Frage erkennbar verneint. Derm es. hat. den Zeugen\nStein nicht etwa nach § 60 Nr 3 StPO, also wegen Teilnahmeverdachts, sondern nach § 61:Nr 1 und. 2 StPO, also wegen.\njugendlichen Alters und als Verletzten unvereidigt gelassen. Die Gefahr einer strafgerichtliichen Verfolgung\nkonnte ohne Rechtsirrtum verneint werden, Der sechzehnjährige Stein hatte vor dem - Vorfall vier Glas Korn und\nanderthalb Glas Bier getrunken, obwohl er keinen Alkohol .\nverträgt. Er hat sich bei dem Vorfall nach seiner Darstellung im Vorverfahren völlig passiv verhalten. Selbst\nwenn er unter diesen Umständen als Hittäter in Betracht\n\n-4-\n\nrn 15)\nkäme, konnte die Strafkammer der Auffassung sein, daß jedenfalls gemäß § 45 JGG eine Strafverfolgung nicht in Betracht\nkommen werde. In der Tat war ja auch bis zur Hauptverhandlung nichts gegen Ste veranlaßt worden, obwohl er vor der\nPolizei und vor dem Staatsanwalt ausführliche Angaben ge-\n\n“ macht hatte,\n\n53. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer den Klassenlehrer des\nStein nicht über dessen Führung vernommen hat. Dazu hatte\ndie Strafkammer aber bei dem Sachstand zur Zeit der Hauptverhandlung keinen Anlaß. Die ungünstige Äußerung des Klassenlehrers ist, wie die Revision selbst vorträgt, erst nach der\nHauptverhandlung bei Gericht eingegangen. Vorher hat nicht\neinmal die Verteidigung sich veranlaßt gesehen, den Klassenlehrer als Zeugen zu benennen. Das Gericht hat - bei dem\ndamaligen Sachstand - seine Pflicht nicht dadurch verletzt,\ndaß es die Vernehmung ebenfalls für entbehrlich hielt.\n\n“4. Schließlich erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß die Vorsitzende der Strafkammer den Zeugen\nSID äurch die Art der Befragung lächerlich gemacht und dedurch verwirrt habe. Diese Rüge geht fehl. Die Art der Vernehmung und der Fragestellung ist dem Ermessen: des Vorsitzenden überlassen, Eine Frage des Vorsitzenden kann nach\n§ 242 StPO nur als unzulässig beanstandet werden; das muß\naber in der Hauptverhandlung geschehen, wobei eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen ist. Erst diese Entscheidung könnte einer Revisionsrüge als Grundlage dienen.\nÜbrigens war es zweifellos nicht unzulässig, wenn die Vorsitzende den Zeugen SIWWWBnit Bezug auf ein pornographisches\nBild gefragt hatı \"Das haben Sie sich wohl ganz genau angesehen? Das war wohl schön?!\n\nII.\n\nAuch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie richtet\nsich gegen die Feststellungen des Landgerichts, die das\nRevisionsgericht binden. Vergeblich sucht sie darzutun, daß\n\n-5-\n\n- 5\n\ndiese Feststellungen an unlösbaren inneren Widersprüchen\nlitten, soweit es sich um die Beurteilung des Zeugen\nSte@@® handelt.\n\nDie Strafkamer führt aus, Stein sei \"ein normal\nentwickelter, durchschnittlich begabter, unverdorbener,\nfleißiger und ehrlicher, strebsamer und ordentlicher\nBerliner Junge, der weder ungewöhnliche Erziehungsschwierigkeiten, noch sonst bisher erkennbare wesentliche Charaktermängel aufweist\".\n\nRichtig ist, daß in dem angefochtenen Urteil eine\nReihe von Umständen erwähnt werden, die in der einen\noder anderen Beziehung ein ungünstiges Licht auf Stein\n\n. werfen..\n\nDie Revision meint, man könne nicht jemanden ehr-\n: lich nennen, der einmal Gurken aus einem Garten und\nmehrmals geringe Mengen Schrott aus Ruinen entwendet\n\"\"habe.: Das ist jedoch kein unlösbarer Yiderspruch. Der\n-Strafkammer ging es um äle Frage der Glaubwürdigkeit. - .:\nWenn: sie Ste@® ais ehrlich bezeichnet, so meint sie :\ndamit erkennbar .nur, daß er die jahrheit sagt.. So enthalten denn auch die Feststellungen nichts, was den -\nZeugen in irgendeiner Weise als. unaufrichtig oder gar .\nverlogen erscheinen lassen könnte. Daß Ste@® die Frage,\nob er schon einmal.ein :sexuelles Erlebnis mit einem\nMann gehabt habe, verneint hat, steht ebenfalls nicht.\n‚in Widerspruch zu der Feststellung, daß er ehrlich sei. .\n1953 hatte ein Unbekannter den Zeugen aufgefordert, mit\nihm in eine Ruine zu kommen. Dort hatte der Fremde den\nHosenschlitz geöffnet, und daraufhin hatte Ste@® sich\nentfernt. Dieser Vorgang brauchte ihm nicht in den. Sinn\nzu kommen, wenn er gefragt wurde, ob er \"schon einmal\"\n- nämlich vor seinem Erlebnis mit dem Angeklagten -\n\nein \"sexuelles Erlebnis\" mit einem Manne gehabt habe.\n\nIm Vergleich mit dem Auftritt zwischen Ste und dem\n\nAngeklagten war jener frühere Vorfall kaum als \"sexuelles\nErlebnis\" zu bezeichnen,\n\nEbensowenig stehen mancherlei Frechheiten Ste\nim Widerspruch zu der Feststellung, daß er ein umverdorbener und ordentlicher Junge ist. Gelegentliche\nFrechheit ist bei Halbwüchsigen eine so alltägliche Erscheinung, daß daraus nicht auf charakterliche Verdorbenheit geschlossen werden muß. Vor allem brauchte\ndie Strafkammer daraus keine Bedenken gegen die Wahrheitsliebe Ste zu entnehmen.\n\nDaß Ste gelegentlich Alkohol trinkt, obwohl er\nihn nicht verträgt, steht ebenfalls nicht im Widerspruch\nzu der Feststellung, er sei unverdorben und ordentlich.\nGelegentliche Ausschreitungen dieser Art, die fast bei\nallen Menschen einmal vorkommen, bedeuten keine charakterliche Verdorbenheit.\n\nFerner ist es kein Widerspruch, wenn einmal von\n\"verhältnismäßig scharfer Gangart!' und das andere Mal von\n\"schlaffer Gangart\" die Rede ist. Der Ausdruck \"scharfe\nGangart\" bezieht sich auf die Geschwindigkeit, der Ausdruck \"schlaffe Gangart\" auf die körperliche Haltung. Im\nübrigen hat weder das eine noch das andere etwas mit den\nSchuldfeststellungen zu tun; denn daß der Angeklagte\nund Ste jenen Weg gemeinsam zurückgelegt haben, ist\nvom Angeklagten nicht bestritten worden und ist auch\nebenso unwesentlich wie die Gangart, die sie dabei angeschlagen haben.\n\nSchließlich sei - obwohl das keine vom Revisionsgericht nachzuprüfende Frage ist -— gegenüber den Ausführungen der Revision noch darauf hingewiosen, daß die\n\n- 7 -\n\nVerurteilung nicht allein auf den Bekundungen Ste,\n\nsondern auch auf denen des Zeugen MÜÜED beruht, der den\nAngeklagten zusammen mit Ste@®hat im Gebüsch stehen\nschen.\n\nDr.Rotberg Sarstodt Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/5-str-496-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/5-str-496-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:15.022733+00:00"}}