{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-15_5_StR_488_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-15","aktenzeichen":"5 StR 488/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 488/55 2L_ 29 £_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wäscher und Plätter Karl-Heinz S EEEEEED\n\naus HE,\ndort geboren am ED :929,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 15.November 1955 in der Sitzung vom\n18.Noveuber 1955, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n<a\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt lWyrei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1955\nim Schuldspruch geändert und neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen\nwegen Rückfallbetruges in drei Fällen, ferner wegen\nschweren Rückfalldiebstahls, wegen versuchten schweren\nRückfallriebstahls und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in je einem Falle verurteilt.\n\n-2-\n\n-2-\n\n2.) Tie Strafaussprüche werden aufgehoben.\n3.) Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n4.) Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nTntscheidung über die Strafen und die Kosten des\nRechtswittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3. -\n\nG ründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, wegen\nschweren Nückfalldiebstahls in z we i Fällen und wegen\neinfachen Rückfalldiebstahls in einem weiteren Falle zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. u\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Der Vortrag des Beschwerdeführers, der Sachverhalt\nsei in den Fällen OD una VEREEEEEB nicht hinreichend\naufgeklärt, kann nicht als ausreichende Begründung der\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO angesehen werden. Es fehlt\nan der nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Angabe der\n\"den Manzel enthaltenden Tatsachen\". Hierzu hätte es nicht\nnur der Angabe bestimmter Tatsachen bedurft, die das\nLandgericht nach der Meinung des Beschwerdeführers. hätte\nvon Amts wezren aufklären müssen, sondern auch der Angabe\nder Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen\nsollen (vgl hierzu BGHSt 2,168).\n\n2.) Auf die Sachrüge ist das Urteil seinem ganzen\nInhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich Bedenken\nnur zum Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben (Einbruch im\nKeller des Hauses Kottwitzstraße 37).\n\nHier brach der Angeklagte zunächst das Vorhängeschloß\ndes Kellerraumes des Uhrmachers TED auf. Als sich\nder Kellerraum entgegen der Erwartung des Angeklagten als\nleer erwiesen hatte, brach er das Vorhängeschloß zum\nKellerraum des Zeugen Si@® auf und holte sich aus diesem\ndrei Feldflaschen und einen Auspufftopf aus Aluminium heraus.\nDiese Sachen lecte er in den Vorkeller bereit, um sie sodann\nin den mitgebrachten Sack zu stecken. Als er bereits die\nerste Feldilasche in den Sack gelegt hatte, öffnete Sig,\n\n-4A-\n\n-4-\n\nder von se.nca Bruder begleitet wurde, die Tür zum Vorkeller. Der /n’eklagte verbarg schnell den Sack hinter\neiner Mülltonnc, cilte die Kellertreppe hinau:? und versuchte zu flienen, wurde jedoch von Hausbewohnern festgehalten und anschließend von der Polizei festgenommen.\n\nDie Strafkammer hat den Einbruch in den Kellerraum des\nTEE 21: versuchten, den in den Kellerraum des Simon\nals vollendeten schweren Diebstahl im Rückfall gewertet\nund den Anzcklagten nur wegen Vollendung bestraft, weil\nbeide Einbrüche nur ein Teil einer fortgesetzten Handlung\nsind.\n\nMit Recht werden von der Revision Bedenken gegen die\nVerurteilung wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls geltend\ngemacht. Die Strafkammer geht zwar rechtlich einwandfrei\n\ndavon aus, daß der Diebstahl erst vollendet wäre, wenn der\n\nAngeklagte den Gewahrsam des Simon an der Feldflasche gebrochen und eigenen daran begründet habe. Die Einzelfeststellungen lassen auch: den Schluß zu, der Gewahrsam des\n\nZeugen sei schon gebrochen gewesen, als der Angeklagte die .\n\nFlucht ergriff. Wach dem Sachverhalt kann aber nicht _..\nanerkannt werden, daß auch der Angeklagte schon seine |\neigene Herrschaftsgewalt begründet hatte. Hierzu gehört\nee, daß der Täter nicht nur scheinbar, sondern tatsächlich\neigenen Gewahrsam, also wenigstens zeitweise eine eigene\nHerrschafts-ewalt gehabt hat. Diese braucht zwar nicht\nschon gesichert gewesen zu sein, muß aber doch wenigstens\nfür eine gewisse Zeit ausschließlich sein, Das ist hier\nnicht der Fall. Denn der Angeklagte hatte offensichtlich °\nden Sack mit der einen Feldflasche nur oberflächlich\nverstecken können. Die Strafkammer führt aus, es sei nur\neinem Zufall zuzuschreiben, daß die Tat überhaupt entdeckt,\nder Sack, dcr von dem Zeugen Simon nicht durchsucht worden\nwar, zur Polizei geschafft und darin die eine Flasche\ngefunden worden sei. Hiernach wird angenommen, es komme\ndarauf an, ob Simon die Feläflasche sofort entdeckt habe.\n\n-5.\n\n-5.\n\nDas ist nicht richtig. Entscheidend ist, ob er dieses\nkonnte. Offenbar ist aber der Sack sofort gefunden worden\nund nur, ohne vorher an seinem Zustand etwas zu verändern,\nals Beweismittel zur Polizei gebracht worden. Die Annahme\nder Strafkammer, erst durch die spätere Auffindung der\nFlasche sei der bereits bestehende ausschließliche,\nwenigstens einirermaßen gesicherte Gewahrsam des Angeklagten\nwieder bescitigt worden, kann somit nicht gebilligt werden.\nEs licgt nur Versuch vor.\n\nDer Senat konnte das Urteil von sich aus in dieser\nBeziehung richtigstellen. Eine erneute Verhandlung zum\nSchuldspruch in diesem Falle erübrigt sich daher.\n§ 265 StPO steht diesem Verfahren nicht entgegen, weil\nschon der Tröffnungsbeschluß nur Versuch angenommen hat,\n\nAufzuhsben war jedoch der Strafausspruch. Die nicht\ngebilligte Rechtsauffassung der Strafkammer kann sich\n- zunächst im Tallce II 3 - zu Ungunsten des Angeklagten\nausgewirkt haben. Es ist aber auch nicht mit Sicherheit\nauszuschließen, daß die übrigen Strafaussprüche durch die\nStrafe im Falle II 3 beeinflußt worden sind. Es sind\ndeshalb alle Strafaussprüche zu beseitigen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-15/5-str-488-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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