{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-15_5_StR_471_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-15","aktenzeichen":"5 StR 471/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 471/55 L\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Karol D EEEEED zu: PETE,\ngeboren am EEE '923 in EEE (Tschechoslowakei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 15.November 1955 in der Sitzung vom\n18.November 1955, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 23.Juli 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.\n\nx\n\nvun\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einem Jahre und sechs „onaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Revision leitet mit Recht einen verfahrensrechtlichen Fehler aus folgendem her.\n\nDer Angeklagte hat die Notzucht nach den Feststellungen des Urteils an Frau Else PB bezangen. Um die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu prüfen, hat das Landgericht\ndie Akten 8 Ds 95/54 des Amtsgerichts 3raunschweig mrangezogen. Diese Akten betreffen ein Verfahren, das gegen\nden praktischen Arzt IB auf eine Anzeige der Frau PD\ndurchgeführt worden ist. Sie hatte ihm vorgeworfen, sie\nin unsittlicher Weise berührt zu haben,\n\nwie in der Niederschrift über die Hauptverhandlung\nbeurkundet ist, sind aus diesen Akten \"die Aussage des\nArztes Im - Blatt 30 R, 31 d.A. —- und did Aussage der\nZeugin Pb - Blatt 39 d.A. - verlesen\" worden. Außerdem\nwurde aus den genannten Akten \"festgestellt, daß die Zeugin\nFEED ihren Strafantrag gegen Ib zurückgenommen Hat und\ndaß das Verfahren durch Urteil eingestellt ist\".\n\nDie Feststellungen des Urteils beruhen, wie es in den\nGründen heißt, unter anderem auf \"den Akten 8 Ds 95/54 des\nAmtsgeriohts Braunschweig, die in der Hauptverhandlung vorgelegen haben und mit den Beteiligten erörtert worden sind\".\nAn .anderer Stelle sagt das Urteil, \"aus diesen Vorgängen\",\nd.h. aus den Akten 8 Ds 95/54, ergebe sich nicht, daß die\ndamaligen Angaben der seugin TEE unrichtig waren. Ihre\nGlaubwürdigkeit im jetzigen Verfahren werde \"durch ihr Verhalten in 8 Ds 95/54 nicht in.Zweifel gestellt\".\n\n- 3.\n\nNach diesen eindeutigen Worten stützt sich das Urteil\nauf denganz en Inhalt der Akten 8 Ds 95/54, verwertet\ndiesen also als Beweismittel. Das ist rechtlich fehlerhaft.\n\nDas Gericht darf nach § 261 StPO seine Überzeugung\nnur aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen. Urkunden\nsind, um in die Verhandlung als Beweismittel eingeführt\nzu werden, grundsätzlich zu verlesen (§ 249 StPO). Das\nLandgericht hat auseislich der Niederschrift aus den\nAkten 8 Ds 95/54 nur je eine Aussage des Arztes MP und\nder Frau MB verlesen. Nach der Rechtsprechung kann der\nVorsitzende unter bestimmten Voraussetzungen den Inhalt\nvon Schriftstücken auch in anderer Weise feststellen und\nbekanntgeben (BGHSt 1,94/96/). Ob dies in der Niederschrift\nbeurkundet werden muß, ob diese also auch insoweit ausschließliche Beweiskraft hat, kann hier dahinstehen. Der\nSenat ist Jedenfalls überzeugt, daß der Vorsitzende im vorliegenden Falle nur das festgestellt und bekanntgegeben hat,\nwas die Niederschrift berichtet. Sie erwähnt nur zwei Feststellungen des Vorsitzenden aus den Akten 8 Da 95/54. Den\nübrigen Akteninhalt hat das Landgericht also weder verlesen\nnoch durch anderweitige Feststellung und Bekanntgabe zum\nBeweismittel gemacht. Insoweit durften die Akten 8 Ds 95/54\ndaher im Urteil nicht verwertet werden. Das ist trotzdem\ngeschehen. Darin liegt der Verstoß, den die Revision mit\nRecht rügt. Für ihn ist es unerheblich, ob die Urkunden,\ndie die Akten 8 Ds 95/54 bilden, überhaupt ohne Verletzung\ndes § 250 StPO hätten verlesen werden können.\n\nDas Urteil sagt allerdings ohne Einschränkung, die\nAkten 8 Ds 95/54 seien mit den Beteiligten erörtert worden.\nDas ist möglicherweise dahin zu verstehen, über die fürnmlichen Maßnahmen hinaus, die die Niederschrift wiedergibt,\nsei der übrige Inhalt der Akten in der Hauptverhandlung\nbesprochen worden. Dies hätte in der Niederschrift nicht\nbeurkundet zu werden brauchen. Sie schließt daher nicht aus,\ndaß so verfahren worden ist, Sollte es geschehen sein, 80\n\n-4-\n\n- 4A - e.\n\nhätte das Landgericht aber nur die Erklärungen berücksichtigen dürfen, die die Beteiligten, also wohl der Angeklagte\nund Frau Ep, bei der Besprechung des Akteninhalts abgegeben haben. Die Akten selbst wären nicht zum Beweismittel geworden. Ihre Verwertung wäre daher auch in diesem\nFalle unzulässig.\n\nAuf dem festgestellten verfahrensrechtlichen Fehler\nkann das Urteil beruhen. Es muß daher schon seinetwegen\naufgehoben werden. Die weiteren Rügen der Revision zu\nbehandeln, erübrigt sich.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-15/5-str-471-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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