{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-15_5_StR_455_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-15","aktenzeichen":"5 StR 455/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Steuerberater Dr. jur. Otto 2 END zu: 1a;\ngeboren am EEE 1902 in zei,\n\n2.) den Regierungsvizepräsidenten a.D. Dr,jur. Walter M CEED\n\naus DENE,\ndort geboren am EB :906,\n\n- Sachbezeichnung: SW... -\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 15.November 1955 in der Sitzung vum\n18.November 1955, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär dB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. zB und\nDr. rirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 28.Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRechtsmittel — an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründejz3z\n\nDie Angeklagten Dr. und Dr.MeiiB sind wegen fortgesetzter Untreue ein jeder zu einem Jahr Gefängnis und\n5000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Ihre Revisionen gegen\ndieses Urteil haben Erfolg.\n\nI.\n\nMit Unrecht allerdings beanstanden die Bbeschwerdeführer das Verfahren. Für eine Verletzung des § 267 Abs 3\nStPO ist nichts dargetan. Im Urteil werden die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände eingehend aufgeführt. Eine vollständige Wiedergabe aller denkbaren Zumessungserwägungen ist nicht erforderlich.\n\nII,\n\nDie Sachrüge greift durch, weil es an ausreichenden\nDarlegungen zur inneren Tatseite des § 266 StGB fehlt.\n\n1.) Gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes der\nUntreue können entscheidende Bedenken nicht vorgebracht\nwerden.\n\nDie Revision erhebt insoweit den Einwand, eg fehle an\neiner durch Rechtsgeschäft begründeten Verfügungsmacht des\nAngeklagten Dr.zWw, weil sämtliche Verträge, durch die\nder Angeklagte zum Treuhänder bestellt worden sei, ungültig seien. Die Abrede über eine \"Sofortbeschaffungsprämie\" verstoße gegen die Preisvorschriften; die ausschließliche Bindung an die a-Händler komme der Schaffung\neines unzulässigen Verkaufskartells gleich.\n\na) Im Vertrage vom 19.Januar 1951 ist keine Vereinbarung über eine Sofortbeschaffungsprämie enthalten,\nso daß der insoweit erhobene Revisionsvorwurf für diesen\nVertrag nicht zutrifft.\n\nL +\n\nFür die übrigen Abmachungen greift er deshalb nicht\ndurch, weil die Sofortbeschaffungsprämie nur \"zum Ausgleich\nerhöhter Unkosten für die versprochene Lieferung, die Ein.\nschaltung des Angeklagten Dr. ZB als Treuhänder usw.\ndienen sollte\" (UA S 56).Allem Anschein nach handelt es\nsich mithin nicht um eine Preiserhöhung, sondern um eine\naurch die Lieferungsbeschleunigung verursachte Entschädigung\nfür besonderen Aufwand.\n\nIn jedem Falle wäre, selbst wenn es sich um eine unzulässige Preisabrede gehandelt hätte, nur die Preisvereinbarung selbst, nicht aber das Gesamtgeschäft nichtig gewesen\n(vgl u.a. RGZ 88,250; 166,89/937; OGü BZ NIW 1948,688). Das’\ngilt auch, soweit man in den Verträgen eine verbotene Kartellabrede sehen wollte (vgl BGH 5 StR 110/55 vom 23.9.1955).\n\nb) Im übrigen gehen die Erwägungen der Revision auch\ndeshalb fehl, weil die Verträge, mit denen Dr. 2 jeweils\nzum Treuhänder bestellt worden ist, in sioh selbständige\nAbmachungen darstellen (die ihrem Inhalte nach kein gesetzliches Verbot berühren). Nur der äußeren Form nach\nsind die Treuhänderverträge mit den Kaufverträgen ver-,\nbunden.\n\nc) Unter diesen Umständen kann die Frage dahingestellt\nbleiben, ob das Urteil nicht auch erkennen läßt, daß ein\ntatsächliches Treueverhältnis vorliegt und somit der Treubruchtatbestand gegeben sein könnte (Anklage ist auch deswegen erhoben worden). j\n\n2.) Weiterhin ist dem Urteil auch kein Widerspruch\nvorzuwerfen.\n\nDie einzelnen Vorauszahlungen (Einzehlungen) auf das\nAnderkonto haben die Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts .nicht als \"Einheit\" angesehen (UA S 65). Gleichwohl wird Fortsetzungszusammenhang angenommen, weil sie von\nvornherein beabsichtigten, \"über den größten Teil der Vorauszahlungen vorzeitig und treuwidrig zu verfügen\" (UA 5 70)»\n\n-4-\n\nDiese Darlesungen vereinen sich zwanglos miteinander.\n\nDenn einmal handelt es sich um die Einzahlungen der Käufer\nauf das Konto und zum anderen um die Verfügungen der Angeklagten über die eingezahlten Gelder; sie stellen sich\nmithin als verschiedene Vorgänge dar (die also auch unterschiedlich beurteilt werden können).\n\n3.) Erfolglos bleiben die Revisionen auch in Bezug\nauf folgende Gesichtspunkte:\n\na) Die Beschwerdeführer setzen sich in Widerspruch\nmit den ohne Rechtsirrtum getroffenen Teststellungen des\n\n.Urteils (UA S 67), wenn sie in Frage stellen, daß den An-\n\ngeklagten das Pflichtwidrige einer Verfügung über die\nGelder zugunsten des Angeschuldigten Sch bewugst geworden sei,\n\nb) Unter diesen Umständen ist es für die Schuldfrage auch bedeutungslos, ob den Angeklagten schon bei\nVerletzung des ersten Vertrages das Pflichtwidrige einer\nGeldhingabe an Ef klar gewesen ist. Denn sie haben\ndamals auch Geld aus dem Anderkonto an Sch überwiesen,\n\nobwohl nach diesem Vertrag die Vorauszahlung nur an das\n\n\"Lieferwerk\" weitergeleitet werden durfte. Folgerichtig\nsieht das Urteil in diesem Verhalten ebenfalls eine Pflichtverletzung (UA S 65), die - wie oben erwähnt - von den Angeklagten als solche auch erkamnt worden ist,\n\nec) Die beiden letzten Verträge sind zwar von dem\nAngeklagten Dr.Mgigip allein abgeschlossen worden. ‚Nach dem\nZusammenhange des Urteils kann Jedoch kein Zweifel darüber\nbestehen, daß auch der Mitangeklagte Dr.ZEB diese Abreden inhaltlich genau kannte. Denn er hatte den ersten,\nstets als Vorlage dienenden Vertrag selbst entworfen und\nwar - wie ausdrücklich festgestellt wird (UA S 53) - über\njede Geldbewegung, die auf dem Anderkonto stattfand, \"voll\nunterrichtet\"; nur mit seiner Billigung nahm Dr.MeB Verfügungen über Gelder des Anderkontos vor (UA S 57).\n\n4.) Mit Recht rügen die Beschwerdeführer aber, daß im\nUrteil keine genügenden Feststellungen über eine vorsätzliche\nNachteilszufügung enthalten sind.\n\na) Den Nachteil selbst sieht das Landgericht darin,\ndaß durch die pflichtwidrige Weitergabe der Gelder des Ander.\nkont»s die Rückgriffsmöglichkeit der Käufer auf ihre Anzahlungen gefährdet worden sei. Der Rückzahlungsanspruch\nhabe keinen wirtschaftlichen wert mehr gehabt, weil sowohl\nder Angeschuldigte Sch@® als auch die Angeklagten FEED\nund GEB stark verschuldet gewesen seien (UA 5 68).\n\nZur inneren Tatseite wird insoweit in den Entscheidungsgründen hervorgehoben, den Angeklagten sei die Gefährdung\ndes Vermögens ihrer Treugeber bewußt gewesen (vgl u.a. Jı\nUA S 67, 68, 69, 71). An einer Stelle des Urteils wird ohne\nnähere Darlegungen hinzugefügt, der Angeklagte Dr. MB habe\n\"dieses Ergebnis innerlich gebilligt\" (UA S 69).\n\nb) Bei der besonderen Lage des Falles hätte es aber\nnäherer Ausführungen darüber bedurft, wieso die Angeklagten\nden ihnen angeblich bewußt gewordenen Schaden auch gebilligt\n\"haben. Die formelhafte Wendung des Urteils allein reicht\ninsoweit nicht aus, ‚weil nach Feststellungen. an 'anderen\nStellen des Urteils eine Billigung des Nachteils durch die\nAngeklagten sogar fraglich erscheint. So wird in den Entscheidungsgründen wiederholt hervorgehoben, daß die Angeklagten stets und bis zuletzt mit einer Liefermöglichkeit\ngerechnet hatten (vgl UA S 33,37,45,52,53,56). Ohne jede\nEinschränkung gilt dies für die ersten beiden Teilakte der\nfortgesetzten Handlungen. Damale waren die Angeklagten sogar\nnoch davon überzeugt, es bei ED nit einem sogenannten\nA-Händler zu tun zu haben. Bei der Erörterung der, Strafen\nführt die Kammer aus, der Angeschuldigte Sch@® habe gerader\n\nzu \"hypnotische Fähigkeiten\" gehabt; beide Angeklagte hätten\ndaher an seine Erklärung, die Iieferung der Feinbleche sei\n\n..6 -\n\n6.\n\ngesichert, geglaubt sie seien beide seine Opfer\n\n(uA S 77,78,79). Hinzu kommt, daß bei den Angeklagten\nein eigensüchtiger Beweggrund für ihr Verhalten nicht\nfestgestellt werden konnte. In Bezug auf den Beschwerdeführer Dr.MB fehlt im Urteil überhaupt jeder ausdrückliche Hinweis auf eine etwaige Schadensbilligung.\nDieser Angeklagte war in seinem Vertrauen auf die\nIieferung der Ware noch durch die persönliche Bindung\nan den Mitangeklagten Ges bestärkt wnrden.\n\nBei dieser Einstellung der Beschwerdeführer hätte\nsich das Landgericht eingehender damit auseinandersetzen müssen, ob sie mit der Möglichkeit einer Rückforderung der Kaufvorschüsse überhaupt gerechnet haben.\nSollte dies aber nicht der Fall gewesen sein, so kann\nes für die Frage einer vorsätzlichen Nachteilszufügung\nnicht entscheidend sein, daß die Angeklagten die Minderung der Zugriffsmöglichkeit der Käufer auf das Geld\nerkannt haben. Denn wenn die Möglichkeit einer Rückforderung nach ihrer Meinung als rein theoretisch auszuscheiden hatte, konnte für die Beschwerdeführer auch\neine etwaige Billigung dieses Nachteiles gar nicht\nin Betracht kommen.\n\nDas Landgericht wird daher nochmals gegen beide\nBeschwerdeführer im Umfange der bisherigen Verurteilungen\n\n- 7.\n\nverhandeln und entscheiden müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-15/5-str-455-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-15/5-str-455-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.961375+00:00"}}