{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-08_5_StR_693_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-08","aktenzeichen":"5 StR 693/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR_6\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Siegfried E EEEEEEEED\naus DEE (EEE) ,\ngeboren am ME 1894 in Up,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.November 1955, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED irn der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 21.Mai 1954 auf-\n\ngehoben. Die Feststellungen des Urteils bleiben jedoch\n\nbestehen; insoweit wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-. 5 037 n\n\nG”\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 8.Februar 1952 hatte das Landgericht\ngegen den Angeklagten wegen Parteiverrats auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt. Der Schuldspruch war von\ndem erkennenden Senat am 11.Dezember 1952 bestätigt worden;\nnur über die Höhe der Strafe mußte das Landgericht nochmals\nbefinden. Es hat den Angeklagten am 21.Mai 1954 erneut zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision gegen\ndieses Urteil greift wegen der durch das Straffreiheitsgesetz 1954 geschaffenen Rechtslage durch.\n\n1.) Der Angeklagte hat die Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 begangen. Nach Tatzeit und Strafhöhe käme daher dem Grundsatze nach eine Niederschlagung\ndes Verfahrens in Betracht.\n\nDem steht hier jedoch entgegen, daß noch ein weiteres\nStrafverfahren (wegen Beleidigung) gegen den Angeklagten\nanhängig ist; in diesem Verfahren hat ihn das Schöffengericht in Hildesheim zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\nÜber die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden. Sollte die Gefängnisstrafe bestätigt werden, 80\nwäre aus beiden Verurteilungen eine Gesamtstrafe zu bilden.\nDiese Gesamtstrafe würde in jedem Falle höher als drei\nMonate Gefängnis sein, so daß dann die Möglichkeit einer\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auszuscheiden\nhätte.\n\nDie Frage, ob das Straffreiheitsgesetz in Betracht\nkommt oder nicht, ist mithin noch offen. Keines der beiden\nVerfahren kann für sich allein entschieden werden oder jeweils auf die Entscheidung in dem anderen Verfahren warten.\nIn solchen Fällen muß, wie der Bundesgerichtshof bereits\nfür das Straffreiheitsgesctz 1949 entschieden hat (vgl u.a.\nBGHSt 4,287 £f), das angefochtene Urteil aufgehoben und die\n\n-3-\n\nSache an den Vorderrichter zurückverwissen werden, damit dieser alle ihm bekannten Verfahren miteinander\nverbinden und dann über die Frage, ob Einstellung\noder Gesamtstrafe in Betracht kommt. einheitlich\nentscheiden kann.\n\n2.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils\naber konnten bestehenbleiben, weil sie von dem erörterten Aufhebungsgrund nicht berührt werden (vel\nBGH aaO 5 290) und weitere Aufhebungsgründe nicht\nvorliegen; insoweit war die Revision zu verwerfen.\nDas schließt nicht aus, daß die Strafkammer unter\nAbwägung der bisher festgestellten Strafzumessungstatsachen eine geringere Strafe festsetzen kann.\n\n5.) Die Entscheidung des erkennenden Senats\n\"hatte sich zwar nur mit dem letzten Urteil des Land-\n\ngerichts zu befassen, so daß von der Aufhebung auch ledig-\n\nlich der Strafausspruch betroffen worden ist. Dies\nhindert den Tatrichter jedoch nicht, die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die ganze Verurteilung zu prüfen, Die Rechtskraft des Schuldepruchs steht einer Einstellung des ganzen’ Verfahrens\n\nR F} Fe\nPas Br .. .\n\n-4-\n\nauf Grund des StFG 1954 nicht entgegen (vgl BGHSt\n6,304/305,3067).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/5-str-693-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/5-str-693-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.615063+00:00"}}