{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-08_5_StR_504_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-08","aktenzeichen":"5 StR 504/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_504/55 „20 097 / P; Z\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Friedrich F ED au: 1\n\nKreis REED ED,\ndort geboren an EEE: 1901,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsarwalt GENE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Verden an der Aller vom\n2.Februar 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgerichi hat den Angeklagten Friedrich WB\nwegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nDem Urteil liegt folgender vom Schwurgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:\n\nDer im Jahre 1901 geborene Angeklagte, von dem das\nUrteil feststellt, daß er geizig, herrschsüchtig, streitsüchtig und gewalttätig sei, ist Eigentümer eines Hofes in\nLauenbrück, zu dem etwa 130 Morgen Land gehören. Auf dem\nHof lebt außer dem’ Angeklagten und seiner Fanilie (Frau und\n2 Kinder) der im Jahre 1900 geborene schwachsinnige Bruder\ndes Angeklagten, Johann Fa. Er ist ein harmlöser Mensch,\nder von sich sus niemanden etwäs zuleide’ tut. Er ist leicht\nbeeinflußbar und seinen Brüder, \"den Angeklagten, hörig,\nWenn er gelegentlich in Streitigkeiten 'ernötlicher Art, ‘verwickelt wurde, so \"geschah das stets nur deshalb, weil der\n\nAngeklagte ihn aufgehetzt und vorgeschickt hatte,\n\nIm Jahre 1949 verpachtete der Angeklagte an den zur\nTatzeit (Pfingstmentäg. 1954) 55 Jahre alten Schäfer Otto\nSEE, einen kleinen und nicht sehr kräftig gebauten Mann,\n18%2 Morgen Öd- und Heideland und 2 Morgen Ackerland, die\nin der Gemarkung Lauenbrück liegen, Ei] errichtete auf\ndem Pachtland eine Barackenunterkunft, die 'er 'tortan nit\nseiner Frau und seinem Sohn Günther bewohnte. Günther SCEREED,\nder im Zeitpunkte der Hauptverhandiung vor dem Schwurgericht\n26 Jahre alt war, ist im Alter von 16 Jahren von einem Bombensplitter am Kopf getroffen worden. Er hat das rechte Auge\nverloren und ist linksseitig gelähnt, so daß er ohne Stook\nnur ganz kurze Streoken auf glatten Boden gehen kann.\n\nZwischen dem Angeklagten und der Familie Ro |\nherrschte zunächst ein gutes Verhältnis, das sich jedoch\nallmählich verschlechterte und zu verschiedenen Streitig-\n\n- 3.\n\nkeiten führte. Im Frühjahr 1954 packte der Angeklagte im\nVerlauf einer dieser Streitigkeiten Ott: SW an asr\nBrust. Als dieser daraufhin den Stock seines Sohnes nahm\nund eine schlagende Bewegung machte, ließ der Angeklagte\nvon ihm ab und lief auf seinen Hof. Aus sicherer Entfernung\nrief er Otto lBaisaann zu: \"Komm doch her, wenn Du\nwillst! Ich rechne noch mal mit Dir ab.\"\n\nIm Mai 1954 fand der Angeklagte einen anderen Bewerber\nfür das Pachtland, namens DEEP, von gem er einen höheren Pachtzins zu erhalten hoffte. Von der Absicht des Angeklagten, das Land anderweit zu verpachten, hörten auch\nSEE. Als sie eines Tages den Angeklagten und DEEEED\nbei der Besichtigung des Landes erblickten, fragte Otto\nSEE den Angeklagten, ob es zutreffe, daß er sie nicht\nbehalten wolle. Es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf\nGünther SEE schr aufgeregt wurde, seinem Vater seinen\nStock gab, damit er dem Angeklagten eins überziehen könne,\nund eine Gaspistole auf:den Angeklagten richtete, die er\nsich wegen seiner Wehriosigkeit sicherheitshalber zugelegt hatte. Als DEE sich anschickte, ihm eine Ohrfeige zu geben, steckte er die Pistole wieder ein,\n\n‚Am Vormittag des Pfingstmontags . 1954 waren der An-\n‚geklagte. und sein Bruder Johann auf einem Gelände in der\n* Gemarkung Lauenbrück zum Torfringeln. Das Land, auf den\nsie arbeiteten, liegt zwischen den Unterkünften von SEEN\nund. CE, sinem Unterpichter des STE. Beide Unterkünfte sind durch einen etwa 570 m langen, geraden Trampel-\n\n'\" pfad verbunden. Vom Standpunkte des Angeklagten und seines\n\nBruders und von der Unterkunft SM aus gesehen, zieht\nsich jenseits des Trampelpfades diesem entlang ein kleiner\nWassergraben,. über den eine Brücke führt. Auf dem jenssitigen Ufer. befindet sich ein Moorweg, der senkrecht auf die’\nBrücke zurückläuft. Das Gelände, auf dem sich der Angeklagte\nund sein Brüder befanden, liegt, vom jenseitigen Moorweg\naus: > Eoschen, linke, die Unterkunft MD rechts hinter.\n\nder Brücke. Johann hatte sich zu Fuß zur Arbei* begeben.\nEr hatte einen gedrehten Birkenkrüppel bei sich, “en er\nseit einiger Zeit beim Gehen benutzte. Der Angeklagte war\neinige Zeit später mit seinem Sohn auf Fahrrädern den Moorweg entlanggekommen. hatte ebeneo wie sein Sahn sein Fahrrad vor der Brücke links abgestellt und sich alsdann über\ndie Brücke und den Trampeipfad zu Johann begeben, der zu\ndieser Zeit links der Brücke, etwa 25 m von ihr entfernt,\ndie ersten Torfringe gesetzt hatte. Der Angeklagte führte\neine Kneifzange mit sich, weil er mit seinem Sohn zunächst\nJohann helfen und anschließend Vieh umtreiben wolite. Der\nSohn des Angeklagten fuhr nach 10 Minuten davon.\n\nSCHE natten an diesem Vormittag auf dem Moorweg\nihre Ponys und ihren Esel zum Weiden angepflockt. Ihre\nZiegen grasten auf einer in der Nähe gelegenen Wiese. Als\nGünther SED gegen Mittag bei den Tieren stand, um den\nEsel heimzuholen, rief der Angeklagte, drobend den Arm erhebend, ihm zus \"Komm bloß nicht hierher!\" Günther SEE\nließ den Zuruf unbeachtet Und begab sich mit dem Esel nach\nHause.\n\nEinige Zeit vor 14 Uhr entooitossen sich Otto und\nGünther EEE, zunächst die Ziegen ein wenig frei herun-\n\nlaufen zu lassen und ‘dann die Ponys heimzuholen. Otto SED\n\nnahm seinen Schäferatock und außerdem eine kleine Axt, um\ndie Ziegen, nachdem sie frei herumgelaufen waren, wieder\nenpflocken zu können. Günther SEE nahm seinen Krückstook und ein Buschmesser, mit dem er an der Ziegenweide\nErbsensträucher schlagen wollte. Otto SW zing rasch\nausschreitend voran. Er wollte über die Brücke gehen.\nGünther humpelte am Stock hinterher.\n\nAls der Angeklagte die beiden SEM, den Vater etwa\n20 m voran, den Trampelpfad entlang auf die Brücke zugehen\nsah, machte er Johann auf sie aufmerksam und forderte ihn\nauf, auf sie loszugehen. Johann, der gewohnt war, seinem\n\nBruder zu gehorchen, befolgte die Aufforderung. Der Angeklagte\n\n-5.\n\n4!\n\nu\n\nF\n\n-5.\n\nbegab sich über die Brücke in die Nähe seines Fahrrades.\n\nJohann ging mit seinem Birkenknüppel dem ahnungsl>sen Otto\n\"SEM entgegen. Etwa 15 Schritte vor der Brücke traf\nOtto SC nit Johann zusammen.\n\nIn diesen Augenblick forderte der Angeklagte von\nseinem Platz jenseits der Brücke Johann mit kräftigem Zuruf auf, nun zuzuschlagen, sonst kriege er welche von ihn.\nJohann begann darauf, mit seinen gedrehten Birkenknüppel\nmit vollem Schwung auf Otto SW einzuschlagen. Dieser\nließ seinen Schäferstock fallen und versuchte, den oder die\nSchläge mit seiner Axt abzuwehren. Dabei geriet die Axt\ninfolge Abrutschens oder einer anderen nicht voll beherrerhten Bewegung mit ihrer Schneide auf den Hinterkopf des\nJohann, der eine Schädelverletzung erlitt. Johann schlug\nmit seinem nächsten Schlag, den er entweder noch mit dem\nBirkenknüppel oder mit einem inzwischen vom Boden aufgenommenen Eichenpfahl ausführte, Otto SEEMEEB @erart über\ndie Hände, daß dieser die Axt fallen ließ und - arisdha',nond\nerstaunt - auf seine Hände blickte,\n\nEtwa in diesem Augenblick eilte der Angeklagte , der\nsich inzwischen mit einem Eichenpfahl bewaffnet hatte, über\ndie Brücke zurück und gelangte in den Rücken von Otto EEE.\n\"Dieser erhielt nun einen Schlag über den Kopf, so daß er zusammenbrach und bäuchlings auf dem unebenen Boden neben dem\nTrampelpfad zu liegen kam. Günther SCEW, der ihm helfen\nwollte, wurde von Johann angegriffen. Er nahm sein Buschmesser und hieb kräftig zu, so daß Johann eine tiefe Sohnittwunde am Unterarm davontrug. Im nächsten Augenblick erhielt\nGünther ER J einen Schlagüiber den Hinterkopf, 80 dus er\nbesinnungslos zu Boden fiel.\n\nWährend nun Johann an der Brücke stend und sich seinen\n‚schmerzenden Kopf mit beiden Händen hielt, schlug der Angekläagte dem am Boden liegenden Otto WW nit sinen\nmannsgroßen massiven Eichenpfosten mindestens dreimal über\nden Schädel. Otto SM schrie auf und blieb mit Zertrümmertem Schädel liegen.\n\nt\n\nLT\n\n-6-\n\nDer Angeklagte hob nunmehr die zu Boden gefallene Axt\ndes Otto SEE auf, I1egte sich den mit Blut behafteten\nEichenpfosten über die Schulter, setzte sich auf sein Rad\nund fuhr auf dem Moorweg schleunigst davon. Johann lief\nzu Fuß hinterher. Den Eichenpfosten warf der Angeklagte\neinige hundert Meter weiter in eine Kuhle nahe dem M:orweg.\n\nDer Angeklagte hat durch seine -— mindestens drei -\nSchläge mit dem Eichenpfosten auf den Schädel des am Boden\nliegenden, noch lebenden Otto SiilWäessen Tod verursacht\n(S 35 UA). Er handelte bis zu dem Zeitpunkte, in dem Otto\nund Günther SED am Boden lagen, nur mit Verletzungsvorsatz. Mit den nachfolgenden - mindestens drei — Schlägen\nauf den Schädel des am Boden liegenden Otto sim wollte\ner diesen töten (S 53 UA).\n\nDas Urteil nimmt an, daß der Angeklagte sich durch\nsein Verhalten bis zu dem Zeitpunkte, in.dem Otto und Günther\nSED am Boden lagen, der gefährlichen Körperverletzung\nschuldig gemacht hat. Es ist,der. Auffassung, daß.er für alle\nSchläge, welche die Verletzten bis zu diesem Zeitpunkte durch\nJohann oder durch ihn selbst erlitten haben, sowohl als\nmittelbarer oder unmittelbarer Täter als auch als Mittäter\nverantwortlich sei (S 50-53 UA). Die besonderen Merkmale des\nMordes erblickt es darin, daß der Angeklagte die vorsätzliche Tötung des Otto SW aus niederen Beweggründen,\nnämlich aus Gier nach Gewinn, aus Haß, Rachsucht ‚ Geltungsbedürfnis, MiBachtung anderer und aus Lust am Schlagen und\nan Gewalttätigkeiten begangen hat (S 54 UA).\n\n‚Die Revision des Angeklagten rügt. Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniedersehrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hilfsweise beantragt, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und des\n\n- T1-\n\nErinnerungsvermögens des Zeugen Günther SEM ein Obergutachten unter Zugrundelegung der bei dem Zeugen bestehenden Hirnverletzung, der am Tattage erlittenen Verletzung\nund seiner widersprechenden Aussagen vor der Polizei, dem\nUntersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung einzuholen.\n\n#\n\nDas Schwurgericht hat diesem Antrage nicht stattgegeben.\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen, weil es insoweit weder eine\neigene Sachkunde besitze, noch das Gegenteil der mit dem\nAntrag behaupteten Unglaubwürdigkeit und Erinnerungsschwäche\ndes’ Zeugen durch ein früheres Gutachten erwiesen sei. Die '\nRüge ist unbegründet... ° 0\n\nDa es sich um einen hilfsweise gestellten Antrag\nhandelt, bedurfte seine Ablehnung keines in der Hauptverhandlung zu verkündenden Gerichtsbeschlüsses. Erforderlich und genügend ist bei Anträgen dieser Art, daß im Urteil\ngesagt wird, aus welchem Grunde das Gericht dem Antrage\nnicht stattgegeben hat. Das ist hier geschehen.\n\nDie Erwägungen, die das Schwurgericht ausweislich der\nUrteilsgründe veranlaßt haben, das beantragte Obergutachten\nnicht einzuholen, sind ohne Rechtsirrtum. Sie entsprechen\nder Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO, nach der das Gericht\neinen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen. ‚ablehnen\nkann, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt,\nund nach der es den Antrag auf Anhörung eines weiteren\nSachverständigen auch dann ablehnen kann, wenn ıdurch ein\nfrüheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache\nbereits erwiesen ist.\n\nSoweit hier durch das Obergutachten bewiesen werden\nsollte, daß Günther SEM wegen seiner Hirnverletzung\nunglaubwürdig sei, hat das Schwurgericht dem. Antrag nicht\nstattgegeben, weil durch ein früheres Gutachten bereits das\nGegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen.war. Ausweislich\n\n-8-\n\nder Urteilsgründe ist das Schwurgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Medizinalrat Dr.Köhlhausen,\nder Günther SW untersucht hat, zu der Überzeugung gelangt, daß die Hirnverletzung, die dieser im Alter von\n\n16 Jahren durch einen Bombensplitter erlitten hat, weder\nseine Kritikfähigkeit noch seine Merkfähigkeit noch sein\nErinnerungsvermögen beeinträchtigt und daß sein geistiger\nZustand dem eines normalen Menschen entspricht. Einen\nRechtsirrtum 1äßt diese Entscheidung nicht erkennen.\n\nHinsichtlich der Frage, ob Günther SW wegen der\nam Tattage erlittenen Verletzung und einer sich hieraus\nergebenden Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens\nunglaubwürdig sei, hat das Schwurgericht dem Antrag ausweislich der Urteilsgründe nicht stattgegeben, weil es der\nAuffassung gewesen ist, daß es diese Frage auf Gruhd eigener\nSachkunde beantworten könne. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, das Schwurgericht habe das beantragte Obergutachten nicht eingeholt, weil das Gericht von dem ungeschmälerten Erinnerungsvermögen des Zeugen in vollem Unfange überzeugt gewesen sei und’ weil die Entscheidung darüber,\nob und inwieweit der Zeuge hinsichtlich seiner gegenwärtigen\nAussage als glaubwürdig anzusprechen sei, ein Urteil sei,\ndas nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Gericht\nselbst zu fällen sei.\n\nDiese Ausführungen könnten insofern zu Bedenken Anlaß\ngeben, als der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen\nnicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden darf, daß\ndas Gericht bereits von dem Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt sei. Mit einer solchen Begründung kann der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen\nnur abgelehnt werden, wenn es sich um einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen handelt, und wenn\ndas Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache auf Grund\neines bereits eingeholten Sachverständigengütachtens als erwiesen ansieht. Das trifft aber im vorliegenden Falle für\n\n-9-\n\n-— Um\n\ndie kier in Rede stehende Beweisfrage nach einer Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen infolge\nder am Tattage erlittenen Verletzung nicht zu. Der erste\nTeil der oben wi edergegebenen Urteilsausführungen könnte\nden Anschein erwecken, als sei das Gericht dem dargelegten\nFehler erlegen. Die weiteren Ausführungen ergeben indessen, daß das nicht der Fall ist. Sie zeigen klar,\n\ndaß das Schwurgericht der Überzeugung gewesen ist, es\nkönne die in Rede stehende Beweisfrage auf Grund eigener\nSachkunde beantworten.\n\nZu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange\nweiterhin geltend, daß das Schwurgericht die erforderliche\nSachkunde nicht besessen habe.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht\nzunächst die Sachverständigen Dr.med.Kohlhausen und\nDr.med.Baumrt zu der allgemeinen Frage gehört, ob Gehirnerschütterungen retrograde Amnesien zur Folge haben und\nwie sich diese auswirken. Beide. Sachverständigen haben\n\nihr Gutachten dahin erstattet, daß bei ‚Gehirnerschütterun-\n\ngen zuweilen eine retrograde Amnesie derart eintreten kann,\n\ndaß die Erinnerung für einen gewissen Zeitraum vor der Ver-..\n\nletzung ausgelöscht ist, sich jedoch mit großen Anstrengungen und in nebelhafter Form wieder einstellen. kann. Nachdem das Schwurgericht sich auf diese Weise Sachkunde über\ndas Auftreten retrograder Amnesien als Folge von Gehirnerschütterungen und über ihre Bedeutung verschafft hatte,\nkonnte es die weitere Frage, ob Otto SC durch die am\n\nTattage erlittene Gehirnerschütterung in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt worden ist, auf Grund eigener Sach-\n\nkunde beantworten.\n\nEs hat die &$n Rede stehende Frage ausweislich der\nUrteilsgründe verneint, weil Günther SW nach dem Gutachten des chirurgischen Sachverständigen Dr.med.Haase.\nhöchstens eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat,\nweil er selbst von einer bei ihm aufgetretenen und. ihm\netwa bewußten Gedächtnislücke nichts bekundet hat und weil\n\n- 10 -\n\n- 10 - ..in\n\ner über alle Vorgänge bis zu seinem Niederschlag ins einzelne\ngehende Angaben gemacht hat, die so genau und in sich geschlossen sind, daß er sie sich nicht hinterher zurechtgelegt oder einem über den Anfang des Hergangs noch vorhandenen Erinnerungsbild angestückt haben kann, sie sich\nvielmehr als echte Wiedergabe seiner Erinnerungen darstellen. Dabei hat das Schwurgericht auch die in den Aussagen des Angeklagten vorhandenen Widersprüche berücksichtigt. Die insoweit getreffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\n2.) Ausweislich der Sitzunksnie derschrift hat der Verteidiger weiterhin hilfsweise beantragt, zum Beweise dafür,\ndaß der Zeuge GEB von seinem Standcrte- aus die von ihm\nbekundeten Wahrnehmungen-nicht habe machen können, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, dabei den Zeugen CME von seinen\nStandorte aus Beobachtungen zum Tatorte durchführen zu lassen,\nbei denen am Tatort verschiedene Personen Bewegungen auszuführen hätten, die Ergebnisse der Beobachtungsversushe\nprotokollarisch niederzulegen, um sie mit den tatsächlich\nausgeführten Bewegungen zu vergleichen, und mitiRücksicht\nauf die jahreszeitlich bedingte Veränderung der Örtlichkeit\nzur Abwägung der Beobachtungsergebnisse des Gerichts mit\nden Beobachtungen des CB einen Sachverständigen zu\nhören.\n\nDie Revision erblickt einen Verfshrensmangel darin,\ndaß das Schwurgericht dem Antrag nicht stattgegeben hat.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nNach § 244 Abs 5 StPO kann ein Beweisamtrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur\nErforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Urteilsgründe führen aus, daß das Schwurgericht dem in Rede stehenden antrage nicht stattgegeben hat, weil es schon auf Grund\neiner bereits durchgeführten Ortsbesichtigung unter Beachtung der jahreszeitlich bedingten Veränderung der örtlichen\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nVerhältnisse die Überzeugung gewonnen hatte, daß CD\nvon seinem Standorte aus die von ihm bekundeten Wahrnehmungen machen konnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen\ndes dem Tatrichter nach § 244 Abs 5 StPO zustehenden Ermessens. Einen Sachverständigen zu hören, hat das Schwurgericht abgelehnt, weil es der auffassung gewesen ist, daß\nes die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde selbst besitze. Das entspricht der Vorschrift des\n\n§ 244 Abs 4 StPO. Auch diese Entscheidung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\n\n3.) Nach den Feststellungen des Urteils pflegte Otto\nSEE seine Geldbörse in der hinteren Hosentasche zu\ntragen. Die Geldbörse war nach der Tat nicht auffindbar.\nDie Witwe SW entäeckte sie einige Zeit später in ihrer\nWohnung auf dem Küchenschrank, wo Otto SW sie niemals\naufbewahrt hatte. Daß aus der Geldbörse etwas entwendet\nworden wäre, hat nicht festgestellt werden können.\n\nDer Verteidiger hat hilfsweise beantragt, von der Geldbörse Fingerabdrücke zu nehmen und diese mit den Fingerabdrücken der Zeugen Günther SED, AED una vB zu\nvergleichen. Hierdurch sollte bewiesen werden, daß einer\ndieser drei Zeugen die Geldbörse an sich genommen habe und\ndaher unglaubwürdig sei.\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin,\ndaß das Schwurgericht dem Antrag nicht stattgegeben hat.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Urteil ergibt, daß das Sohwurgericht den beantragten\nBeweis nicht erhoben hat, weil es die Beweistatsache für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen als bedeutungslos erachtet hat. Einen Rechtsfehler läßt diese Entscheidung nicht erkennen.\n\n4.) „usweislich der Urteilsgründe hat Günther Sn\nbei seiner Vernehmung erwähnt, daß er mit seiner Gaspistole\neinmal auf einen Hund geschossen habe, der daraufhin etwa\n25 Minuten bewußtlos gewesen sei.\n\n- 12 »-\n\n„12 -\n\nDer Verteidiger hat hilfsweise beantragt, diese Angabe\ndadurch zu überprüfen, daß mit der Pistole und mit dem Hund\nein Versuch über die Wirkung der Pistole angestellt werde.\nHierdurch sollte bewiesen werden, daß Günther SEE unglaubwürdig sei, weil seine Angabe über die Zeitdauer der\nBewußtlosigkeit des Hundes unwahr sei.\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin,\ndaß das Schwurgericht den beantrazten Versuch nicht vorgenommen hat. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Urteils.;;ründe ergeben, daß das Schwurgericht die\nBeweistatsache als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet hat, weil sich aus dem Umstande, daß Günther Sn\ninsoweit eine unzutreffende Zeitangabe gemacht habe, nicht\nergebe, daß er vor Gericht in allen Fällen die Unwahrheit\ngesagt habe, und weil im übrigen von seinen Bekundungen zur\nGrundlage der Urteilsfindung nur das gemacht worden sei, was\nsich durch Übereinstimmung mit dem Ergebnis anderer Beweise\nals sichere Wahrheit erwiesen habe. Auch diese Entscheidung\ngibt zu durchgreifenden Bedenken rechtlicher Art keinen\nAnlaß. on\n\nII.Sachrügen.\n\n1.) Der Rechtsgrundsatz, daß der Fatrichter bei\nZweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht verletzt.\n\n-Die Revision erblickt die Verletzung dieses Grundsatzes\ndarin, daß nicht eindeutig festgestellt sei, \"wer welche\nSchläge ausgeteilt und empfangen hat und wie der Verlauf\nder Schlägerei im einzelnen gewesen ist\". Hierauf kommt es\nnicht an. Die im Urteil fest gestellten Tat sachen, an deren\nRichtigkeit das Schwurgericht ausweislich der Urteilsgründe\nkeine Zweifel gehabt hat, genügen, um die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung\nzu rechtfertigen. Sie ergeben insbesondere auch, daß der\n\n- 13 -\n\nu.\n\n- 13 -\n\nAngeklagte und sein Bruder die Angreifer waren und sich\ndaher auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr nicht berufen\nkönnen. Daß weitere Einzelheiten zweifelhaft geblieben\n\n“ sind, berührt diese Entscheidung nicht.\n\n2.) Zu Unrecht sieht die Revision weiterhin einen\nRechtsfehler darin, daß das Schwurgericht hinsichtlich der\nTötung: des Ct6> SEE mittelbare Täterschaft des Angeklagten sowie Mittäterschaft des Angeklagten und seines\nBruders angenommen habe. Das hat das Schwurgericht gar nicht\ngetan. Die Urteilsgründe ergeben, daß es -— ohne Rechtsirrtum -\nden Angeklagten hinsichtlich der Mordtat als unmittelbaren\nAlleintäter angesehen hat. Die Urteilsausführungen über\ndie Mittäterschaft beziehen sich offensichtlich nur auf\ndiejenigen Schläge, die Otto und Günther SB erlitten\nhaben, bevor sie am Böden lagen. Hinsichtlich dieser Schläge,\ndurch die der Tatbestand der gefährlichen ‚Körperverletzung\nverwirklicht wurde, hat das Schwurgericht - gleichfalls.\nohne Rechtsirrtum - angenommen, daß der Angeklagte als\nmittelbarer oder unmittelbarer Täter Otto und Günther _\nSCHE nit gefährlichen Werkzeugen körperlich mißhandelt\nhat. Das genügt, um die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu rechtfertigen.\n\nDarauf, ob das Schwurgericht außerdem rechtsirrtumsfrei\nangenommen hat, daß der Angeklagte für die letzterwähnten\nSchläge auch als Mittäter verantwortlich sei, kommt es hiernach nicht an. Die Beantwortung dieser Frage wäre 'bei der\nhier im übrigen gegebenen Sachlage nur dann von Bedeutung,\nwenn der Angeklagte die Zurechnungsunfähigkeit seines Bruders\nnicht gekannt hätte. Nach den Feststellungen des Urteils hat\ner sie gekannt.\n\n3.) Was die ‚Revision sonst noch vorträgt, sind bloße\nEinwendungen gegen die Feststellungen des Urteils und die\nihm zugrunde liegende Beweiswürdigung. Sie können das Rechtsmittel der Revision nicht rechtfertigen.\n\n- 14 -\n\n— 00.\n\n14 - £\n\n4.) Auf die Sachrüge hat der-Senat - unabhängig von\nden einzelnen Ausführungen der Revision - das Urteil im\nvollen Umfange daraufhin geprüft, ob es eine Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts erkennen 1äßt, durch die der\nAngeklagte beschwert oein könnte. Das ist nicht der Fall.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/5-str-504-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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