{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-08_5_StR_491_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-08","aktenzeichen":"5 StR 491/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 491/55 ; n u,\n> 22.3008 211\n\nImNamen des Vc1likes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinrich “ (EEE\n\naus FEED.\ngeboren am EEEEB 596 in BP,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n3undesrichter Siemer\n3undesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win üer Verhandlung,\nStaatsanwalt MEERE dei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Juli 1955\n\n1.) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nSittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abe 1\nNr 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht unter\nMännern nach § 175 StGB in zwei Fällen verurteilt wird,\n\n2.) in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.\n\n= 2 -\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe und die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrünäos\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten regrn SiTtlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs I Nr 3 S*GB in Tuteinheit\nmit Sittlichkeiisverprechen nach § 175a N: 3 SÜGE in drei\nFällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer\nGeramistrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revisinn des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachiichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde richtet sich gegen die Art, in\nder das Landgericht sich mit der Frage befaßt hat, ob der\nAngeklagte im Sinne des § 51 StGB verantworslich ist.\n\nAusweislich der Sitzungsnie derschrift ist auf Grun\neines Gerichtsbeschlusses. im Einverständnis des Svaaisanwalts, des Angeklagten und seines: Verteidigers. gemäß\n§ 256 StPO ein von dem Medizinalrat. Dr,Wildhagen yerfaßtes\nGutachten der Gesundheitsbehörde Hamburg verlesen whrden.\n\nIn Übereinstimmung mit diesem Gutachten. hat sich das Landgericht davon überzeugt,. daß der Angeklagte bei. seinen. Taten\ndie Fähigkeit gehabt hat, das Strafbare seines Tuns einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu steuern.\nSeine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf\n\ndie hier von ihm begangenen Handlungen sei weder ausgeschlossen, noch im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich gemindert.\n\n1.) Die Revision behauptet zunächst, die Strafkammer\n-habe § 267 Abs:2 StPO verletzt. Obwohl der Verteidiger die\nAuffassung vertreten habe, die Voraussetzungen des § 51 Abs 2\nStGB seien gegeben, spreche sich das Urteil nicht darüber\naus, \"ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden\". Das Gegenteil ist aber nach dem\neigenen weiteren Vortrage der Revision zu diesem Punkte der\nFail. In Wirklichkeit soll dargetan werden, die Ausführungen\n\n-4-\n\n-. -\n\nder Strafkammer zu diesem Punkte seien widerspruchsvoll.\nDas trifft, abgesehen davon, daß hier die richtige Anwendung des sachlichen Rechtes in Zweifel gezogen wird, nicht\nzu, wie die nun folgenden Ausführungen ergeben werden.\n\n2.) Einen weiteren Verfahrensverstoß in diesem Zusammen.\nhange sieht die Revision darin, daß sich die Strafkammer\ndamit begnügt habe, das Gutachten eines Psychiaters zu verlesen, ohne noch einen Neurologen oder Physiologen hinzuzuziehen. Dies sei gemäß § 244 Abs 2 StPO geboten gewesen,\nweil das Landgericht im Gegensatz zum Gutachten einen Zusammenhang zwischen den Folgen einer Kriegsverwundung und\nder abartigen Triebrichtung des Angeklagten angenommen habe,\n\nAuch diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, Zunächst einmal hat sich die Strafkammer nicht in Widerspruch\nzum Sachverständigengutachten gesetzt, wenn sie zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgeht, der Angeklagte sei anscheinend\nim Zusammenhang mit seiner Kriegsverwundung zur Ausübung\nnormalen Geschlechtsverkehrs unfähig geworden. Auch wenn\nzugunsten des Angeklagten angenommen wurde, daß dessen körperlicher Zustand Einfluß auf seine abartige Entwicklung\ngehabt hat, so brauchte sich hieraus nichts für die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 und 2 StGB zu ergeben, die der Sachverständige und mit ihm die Strafkammer fehlerfrei abgelehnt\nhaben. Unter diesen Umständen hatte die Strafkamer von sich\naus keinen Anlaß, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nII.\n\nAuf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinem gesamten\nInhalte nach überprüft worden.\n\n1.) Hierbei hat sich zunächst ergeben, daß die Strafkammer den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB fehlerfrei\nfestgestellt hat. Auch die Revision hat insoweit keine\nEinzelengriffe vorgetragen.\n\nu Ze rl\n\n2 ) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß nach den\nUrteiisfeststellungen § 175a Nr 3 StGB nicht erfül!t ist.\nDie Strafkamner sagt selbst, das Tatbestandsmerkmal der Verführung sei in keinem Falle festzustellen gewesen, weil alle\ndärcı Jungen auf die Wünsche des Angeklagten ohne weiteres\neingegangen seien. Hiernach konnte der Angeklagte nur wegen\n(tateinheitlich begangenen) Vergehens nach § 175 StGB\nbestraft werden.\n\n. Das ' ‘wasinnagerioht konnte diesen Fehler Yan sioh aus\nrichtigstellen.\n\n3.) Das Urteil mußte gleichzeitig auch noch insofern\ngeändert werden, als nach den Urteilsfeststellungen nicht\ndrei, sondern nur zwei Einzelhandlungen vorliegen,\n\nDas, Landgericht geht in den Fällen Uwe MB und Dieter\nDEE davon aus, daß die strafbaren Handlungen des Angeklagten jeweils in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen und auf einem ‚einheitlichen. Vorsatz beruhen.\nHiernach ist es zwar nicht zu, beanstanden, ‚daß die Strafkammer fortgesetzte Handlungen angenommen hat, Hieraus ergibt sich aber noch nicht - wie im Urteil ohne nähere Begründung angenommen wird - daß Tatmehrheit zwischen den.\nfortgesetzten Handlungen besteht.\n\nOffenbar geht die Strafkemmer davon aus, daß § 176\nabs 1 Nr 3'StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich\ndie geschlechtliche Unverdorbenheit von Kindern schütze.\nDas trifft zwar zu, steht jedoch nur - soweit mehrere Kinder\nin Frage kommen - der Annahme eines Fortsetzungszusamenhanges entgegen. Dies schließt aber nicht aus, daß mehrere\nKinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung im\nnatürlichen Sinne gleichzeitig. verletzt.werden können. Dann\nliegt der Fall der sogen. gleichartigen Tateinheit vor, für\nden § 73, nicht § 74 StGB gilt (vgl hierzu BGHSt 1,20 = IM\nNr 2 zu § 73 StGB mit Ann v. Werner). Werden nun Verbrechen\ndurch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit\n\n-6 .\n\n-6 -\n\nzwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne\nihrer Teilakte zusammenfallen (ebenso BGHSt 6,81; ferner\n\n4 StR 96/53 vom 26.März 1953 und 5 StR 936/52 vom\n18.Juni 1953).\n\nSo liegt der Fall hier. Denn nach den Urteilsfeststellungen spielte sich ein Vorfall so ab, daß\nder Angeklagte sich entkleidet von den Jungen auf\neinem Stuhl fesseln und dann abwechselnd von dem einen\nund dem anderen an den Geschlechtsteil fassen ließ.\nJedenfalls insoweit liegt nur eine Willensbetätigung\nund damit nur eine Handlung vor. Damit ist insoweit\nnicht § 74, sondern § 73 StGB anzuwenden, und zwar\nhinsichtlich der gesamten fortgesetzten Handlung, die\n\nder Angeklagte an Uwe MW und Dieter TUE vegangen hat.\n\nDementsprechend ist der Urteilsspruch dahin geändert worden, daß insgesamt nur zwei strafbare Handlungen im Sinne des § 74 StGB vorliegen (einmal die beiden\ndurch ein und dieselbe Handlung an Uwe MP und Dieter\nDÜEEEEER vesangenen Verbrechen, zum anderen die Straftat gegenüber Klaus Dieter Schi -\n\nDer Senat konnte beide Berichtigungen vornehmen,\nohne hieran durch § 265 StPO gehindert zu sein. Zwar\nist der Angeklagte nicht auf diese Änderungen hingewiesen worden. Es erscheint aber ausgeschlossen,\ndaß er auch nach einem Hinweise seine Verteidigung\nanders hätte einrichten können.\n\nIII.\n\nDie Strafaussprüche, soweit sie sich auf die Hand-\n\nlungen gegenüber Uwe WlPund Dieter EEE Vezichen,\nmußten schon deshalb aufgehoben werden, weil insoweit nur\n\n- 17-\n\n- 7 -\n\nnoch eine Strafe auszusprechen ist. Auch im Falle\nKlaus Dieter Sc) ist die Einzelstrafe zufgehoben\nworden. Denn es ist - in allen Fällen - nicht auszuschließen, daß die Strafhöhe durch die falsche\nrechtliche Beurteilung (Verurteilung auch aus § 175a\nNr 3 StGB) zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\nworden ist.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/5-str-491-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/5-str-491-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.565518+00:00"}}