{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-08_5_StR_441_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-08","aktenzeichen":"5 StR 441/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ N\nFür das Nachschlagewerk! 270\nFür die Amtliche Sammlung! 2250 005\n\nES uni GER are Ten an EPO SIDE EUR un Sure GES nun wir iS art win an Dart are ande SEID wär DIREE gen SnED mn SER Ai mn Au anne A x\n\nGesetz: StF@G 1954 § 3\n\nRechtssatzı Eine Notlage wird nicht dadurch verschuldet,\ndaß der Angeklagte sich nicht bemüht, ihr auf\nredliche Weise abzuhelfen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 441/55\nUrteil des BGH vom 8.November 1955 LG Braunschweig\n\n3m .Naman.des Wolkes\n\nmern ,- ... rn wur\n\nIn der Stralisache\ngegen\n\n1.) den Runcfunthänriisr Wilhelm N (EEE\n\naus CE xre:: so.\ngeboren am MED 155: in OEM Bezirk vi,\n\n2.) den Kaufmarn Hars SCEEED zus SE,\ngeboren an EEE 1921 in Br@@ßß (Oberschlesien),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Novenber 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom.\n7.dJuni 1955 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandestasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagte des fortgesetzten\ngemsinschaftlichen Detruges, des gemeinschaftlichen Betruges\nin 8 weiteren Fällen, den Angeklagten NED außerdem der\nUnterschlagung, des einfachen Bankrotts und der Gläubiger-\n\nbegünstigung, den Angeklagten SW der Beihilfe zum einfachen Bankrott und zur Gläubigerbegünstigung für schuldig\nbefunden. Sie hat aber das Verfahren gegen beide Angeklagte\nauf Grund des § 3 StFG@ 1954 eingestellt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie macht mit der Sachrüge geltend,\ndie Strafkamner habe zu Unrecht den § 3 StFG zugunsten der\nAngeklagten angewandt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n1.) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft\nsind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die im Jahre 1952\nbei den Angeklagten auftraten, nach den insoweit überzeugenden Darlegungen des Urteils auf die besonderen Kriegsund Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen, weil diese die\nAngeklagten gehindert hatten, sich die erforderliche\nKapitalrücklage zu schaffen, die ihnen zur Überwindung der\nim Jahre 1952 aufgetretenen Krise geholfen hätte.\n\n2.) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft\nund des Oberbundesanwalts haben auch die geschäftlichen\nSchwierigkeiten der Angeklagten eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 für sie,mindestens für den\nAngeklagten Nicolai,begründet. Zweifellos befand sich der\nBetrieb des Angeklagten NEW, in dem auch der Angeklagte\nSopora tätig war, in einer wirtschaftlichen Notlage. Zwar\nbraucht die wirtschaftliche Notlage eines Betriebes noch\nnicht eine solche seines Inhabers oder seines Angestellten\nzu bedeuten. Sie ist dies aber, wenn der notleidende Betricb dem Inhaber oder Angessellten nicht mehr die Befriedigung sciner notwenäüigen L>bensbedürfnisse ermöglicht\n\n- 3.\n\nund j-m aurtı keine andere Grundlage zur Befriedigung\ndieser Bedürfnisse zur Verfügung steht (vgl RG IJW 1934,\n150522),\n\nSo war es hier zunächst hinsichtlich des Angeklagven a. Diosur zrnährte sich und seine Familie ausschließlich aus dem Betrieb.\n\nDer Angeklag;e SW Hatte neben den Einnahmen aus\ndem Betrieb zur Ernährung seiner insgesamt vierköpfigen\nFamilie eine Kriegsversehrtenrente. Nach seinen glaubhaften Erklärungen vor dem Revisionsgericht beträgt\ndiese monatlich 176 IM. Wenn ein Kricgsversehrter, der\nmit Rücksicht auf scine Versehrtheit für sich erhöhte\nAufwendungen machen muß, für eine vierköpfige Familie\nnur 176 IM zur Verfügung hat, so ist das eine Notlage.\nDer Betrag genügt nicht, um die notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Im übrigen hat aber der Angeklagte SW nach seinen glaubhaften Angaben vor dem\nSenat überwiegend deshalb gehandelt, um der unverschuldeten Notlage des Angeklagten VB abzuhelfen.\n\nEs trifft nicht zu, daß es für die Frage, ob die\nNotlage verschuldet war, darauf ankommt, ob die Angeklagten durch Aufgabe des Geschäfts und Übernahme einer\nanderen Tätigkeit ihrer Notlage hätten abhelfen können,\nDie persönliche Notlage war durch die Notlage des Geschäfts herbeigeführt worden. Eine Notlage wird nicht\ndadurch verschuldet, daß ein Angeklagter sich nicht bezüht, ihr auf redliche Weise abzuhelfen.\n\n3.) Bei Bestimmung der für die einzelnen Straftaten\nim Fall einer Verurteilung in Betracht kommenden Einzelstrafen hat die Strafkammer allerdings übersehen, daß\nsie den Angeklagten TB auch üer Unterschlagung für\nschuldig befunden hat. Die allgemeinen Strafzumessungsgründe und dic für die übrigen Straftaten eingesetzten\nDinzclstrafen ergeben aber eindeutig, daß die Strafkammer\n\n- 4-\n\nen\n\n-4-\n\nauch bei Berücksichtigung der Unterschlagung zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte NEM nabe kcine\nhöhere Gesamtfreiheitsstrafe als ein Jahr Gefängnis verwirkt. Doshalb kann auch dieser Rechtsfchler nicht zur\nAufhebung des Urteils führen,\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt\n\n1 U","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/5-str-441-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/5-str-441-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.547022+00:00"}}