{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-04_5_StR_421_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-04","aktenzeichen":"5 StR 421/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2270 008 765\nGesetz HeilpraktikerG §§ 1 Abs 2, 5 Abs 1\nStGB § 263\n\nRechtssatzs 1.) Ausübung der Heilkunde ist jedes Tun, das bei\nden Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele\ndarauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder\nKörperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen. Das kann auch dadurch\ngeschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten\nübersinnlichen Kräften bekämpft werden.\n\n2.) Tateinheit zwischen verbotener Ausübung der\nHeilkunde und Betrug ist möglich.\n\nAktenzeichen: 5 StR 421/55\nUrteil des BGH vom 4.November 1955 LG Itzehoe\n\n>\nOn\n\nn\n\n5 StR 421/55\n\nIm Namen des Volkcs\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischlermeister Waldcmar Te\naus NEE (77ei: SCENE ,\ngeboren am MMMEMMEEEEM 1905 in 1ER,\n\nwegen Betruges U.&.\n\nhat dor 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1.November 1955 in der Sitzung vom 4.November 1955,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichtcerin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27.Mai 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den\nAngeklagten verurtcilt.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBotrugss in Tateınhext mit unerlaubter Ausübung der Heilkunda, Verlem.dung und fahrlässiger Körperverletzung zu\neinem Jahr Gefängnis verurteiit und das Verfahren im übrigen\neingestell\".,\n\nDie Resis:on des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rüg: Verleszung dcs sachlichen Rachts. Sie hat Erfolg.\n\nI:\n\nDie umfangreichen Verfahrensbeschwerden brauchen nur\nkurz behandelt zu werden.\n\n1.) Das Landgericht hat während der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 31,Juli 1936 (4 KLs 8/36)\nverlesen. Die Revision macht geltend, es sei \"aus dem\nProtokoll ersichtlich, daß der Angeklagte nicht gemäß\n§ 257 S“PO befragt worden ist, ob er zu dem verlesenen\nSchriftstück etwas zu erklären habe!; gemäß § 274 StPO\nmüsse \"also angenommen werden, daß diese Befragung nicht\nerfolgt ist\".\n\nDieser Yurtrag enthält nur eine unzulässige \"Protokollrüge\" und ist daher unbeachtlich (BGHSt 7,162 = NJW 1955,641).\n\n2.) Die Strafkammer hatte in einer teilweise anderen\nBesetzung schon am 8. und 15.0ktober 1954 gegen den Angeklagten verhandelt. Damals war es nicht zum Urteil gekommen. In\nseinen Feststellungen über den Fall A eibt das Urteil\nneben den Erklärungen des Angeklagten \"in der letzten Hauptverhandlung!' auch seine widersprechenden Angaben \"in der\nersten Hauptverhandlung\" wieder (UA S 22,23). Ihre Verwertung wird von der Revision beanstandet.\n\n7\n\nSie durfie nur geschehen, wenn die frühere Einlassung\ndes Angeklagten ın der Hauptverhandlung, die zu dem Urteil\ngeführt hst. festgestellt worden ist. Das folgt aus § 261 StPO.\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nMöglicherweise hat der Angeklagte auf Vorhalt eingeräumt, in der früheren Verhandlung jene andere Darstellung gegeben zu haben. Dann wäre das Gericht richtig\nverfahren. Das sollte sich aber in Fällen dieser und ähnlicher Art deutlich aus dem Urteil ergeben (RGSt 61,72\n/T57). Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen darüber\nnichts erkennen. Das ist besonders auffällig, weil sie\nsonst alle Einzelheiten, auch nebensächliche, sehr breit\nbehandeln. Ihr Schweigen kann also ein Anzeichen dafür\nsein, daß der Urteilsverfasser die Angaben, die der Angeklagte in der ersten Hauptverhandlung gemacht hatte,\nunmittelbar auf Grund der Erinnerung oder früherer Aufzeichnungen in die Urteilsgründe übernommen hat. Dann\nwäre § 261 StPO verletzt.\n\nNimmt man dies an, so ließe sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht. Denn es\nist nicht erkennbar, ob das Landgericht die erste oder die\nzweite Einlassung des Angeklagten für richtig hält und der\nrechtlichen Würdigung (UA 5 47-49) zugrunde legt.\n\nDer Senat läßt indessen offen, ob eine Verletzung des\n§ 261 StPO vorlicgt. Denn das Urteil muß jedenfalls aus\nsachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.\n\n3.) Aus diesem Grunde braucht auch nicht näher dargelegt zu werden, daß die tibrigen Verfahrensbeschwerden\nnicht gerechtfertigt sind.\n\nII\n\nDer Angeklagte behandelte von 1948 oder 1949 bis Anfang 1954 mehrere Personen wegen .verschiedener Krankheiten\nmit abergläubischen Mitteln. Er untersuchte zum Beispiel\ndie Bettfedern und erklärte, daraus könne er die Krankheiten erkennen. Er ließ die Zimmer mit bestimmten Räucherpulvern kreuzwceise ausräuchern und Wachstafeln mit frommen\nSprüchen um dic Häuser herum eingraben, Er veranlaßte die\nKranken, in ihren Taschen oder auf dem Körper Zettel zu\n\n-4-\n\nne m men m\n\n- 4 -\n\ntragen, div er mit Inschriften verschen hatte. In einigen\n#ällen Jieß er eine aufgeklappte Schere und zwei Brennesseln\nan das Fußcnde des Bettes legen. Als Vergütung erhielt er\nkleınsre Geläbeträge oder geringe Mengen Lebensmittel. In\nzwei Fällen gab er Hinweise darauf, von welchen Mitbewohnern\ndcs Dorfcs dio böse Gewalt\" ausgehe. Eine dieser Personen,\nFrau Minna MW: trug an diesem Makel so schwer, daß sie\nerkrankt.\n\nDas Landgericht findet in diesem Verhalten einen fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der\nHeilkunde, mit Verlcumdung und mit fahrlässiger Körperverletzung.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Betruges wird von den Feststellungen nicht getragen, \"\n\na) Gegen die Annahme des äußeren Tatbestands bestehen\nallerdings entgegen der Auffassung der Revision keine rechtlichen Bedenken. '\n\nDie Bevölkerung war zwar schon ohne Zutun des Angeklagten in einem überlieferten Aberglauben befangen. Dieser war\naber nicht gloichbedeutend mit der Meinung, daß gerade der\nAngeklagte Wunderkräfte habe, mit denen er \"böse Gewalten!\nbannen und Krankheiten heilen könne. Diesen Irrtum hat er\ndurch sein Verhalten jeweils erregt oder jedenfalls unterhalten.\n\nAuch das Merkmal der Vermögensbeschädigung liegt vor,\nsoweit der Angeklagte für seine in Wahrheit wertlosen\nLeistungen Geld oder Sachen erhalten hat. Der Senat teilt\nnicht die Rechtsansicht des Landgerichts, der Schade sei\njeweils schon durch die Begründung einer Verbindlichkeit\nentstanden, cs handele sich also um sogenannten Eingehungsbetrug. Wic die Feststellungen erkennen lassen, überließ\nder Angeklagte es den Personen, für die er tätig wurde, ob\n\n5.\n\n-5..\n\nund in welcher Möho sie ihn dafür entlohnten.\n\nb) Der Vorsatz des Betruges ist jedoch nicht rechtlich einwandfrci dargetan. Zu ihm gehört, daß der Angeklagte die Nutzlosigkeit seiner Mittel kannte oder mindestens\nmit ihr rechnete. Das stellt die Strafkammer nicht eindeutig fest.\n\nSie gibt sehr ausführlich die Erklärungen des Angeklagten über seine abergläubischen Vorstellungen und\nderen Entstehung wieder (UA S 7-16) und berichtet, daß ihn\nder ärztliche Sachverständige als fanatischen Psychopathen\nbezeichnet hat (UA S 49,52). Wie sie schildert, herrscht\nin der ländlichen Gegend, in der der Angeklagte aufgewachsen ist und wohnt, \"ein scit langem überlieferter\nHexenglaube, der sich ontgegen allen Erwartungen bis in\ndic Jetztzoit, und zwar unverändert stark, wie sich aus\ndem Eindruck in der Hauptverhandlung in Sarzbüttel orgab,\nerhalten hat! (UA S 47). Für die Strafkammer steht auch\n“außer Zwoifel\", daß der Angeklagte \"mit seiner Tätigkeit\nHeilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bci Menschen anstrebto\" (UA S 36).\n\nBei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht klar\nund ummißvorständlich darüber aussprechen müssen, ob 08\nale Verteidigung des Angeklagton, cr habe an die Wirksamkeit seiner Maßnahmen und Ratschläge geglaubt, für widerlegt, das Gegenteil also für erwiesen hält.\n\nStattdessen stellt es’ zunächst \"fest, daß der Angeklagte auch das Bewußtsein gehabt hat, rechtswidrig zu\nhandeln. Ihm wird\", so fährt das Urteil fort, \"seine Einlassung, er habe an seine Methoden geglaubt (Abschirmung\ndurch die erwähnten Mittel), nicht abgenommen\" (UA S 43).\nDies wird mit cincm Hinweis darauf begründet, daß der Angeklagte am 31.Juli 1936 vom Landgericht in Flensburg auf\nGrund ähnlicher Vorgänge wegen Betrüuges in zwei Fällen zu\neincm .Jahr und einom Monat Gefängnis verurteilt worden ist.\nDie Strafkammer führt aus, dadurch sei er \"genau über die\n\n.6-\n\n6\n\nAuffsssung dus Umvelt oricntier. uni ihm Ir und deutlich\ngesagt worden, daß scinc Method:n !n keincm Falle anerkannt\nwerden Können“. Er habe daraus auch eine Lehre gezcgen und\nscine Heiltätigkcit bis zum Jahre 1348 unterlassen. Mit\nihrer Strafwürdigkeit hab> er sich inn>rlich iange beschäftigt. Denn er habe sclbst vorgetragen, dÄaß er das jetzige\nStrafverfahren schon vor mindestens 14/2 Jahren vorhergesehen\nhabe (UA S 43). Damit ist seins Behauptung gemeint, er habe\neirmal wäbrend ciner Rad2ahrt \"ein ganzuos Gericht gesehen\"\n(ua S 9), d.h. auf übersinnliche Weise geschaut. Um jene\nZeit, \"in der der Angeklagte schon den Prozeß geschen haben\nwill\", licge die Mehrzahl der jetzt abgeurteilten Vorgänge,\nDer Angeklagte misse anders als seine abergläubische Umgebung behandelt werden, weil er schon einmal wegen gleichlicgender Handlungen bestraft worden sei. Dem widerspreche\nnicht die Auffassung des Sachverständigen, daß beim Angeklagten ein starker Geltungsdrang im Vordergrunde stehe. Der Angeklagte könne schr wohl \"erkannt haben, daß sein Verhalten\nstrafrechtlich relevant ist, und sich mit Rücksicht auf den\nVorprozeß zurückgehalten haben\" (UA S 44). Diese Hemmungen\nkönnten aber von seinem Geltungstrieb überwunden worden \"\nsein. Mindestens habe er also das Bewußtscin gehabt, rechtswidrig zu handein, wie auch das, einen Irrtum durch eine\nTäuschung hervorzurufen und damit wieder einc Vermögensverfügung und eine unmittelbare Vormögensschädigung auszulösen! (UA S 44).\n\nIn diesen Ausführungen vermeng; das Lendgericht die\nFrage, ob der Angeklagte von seinen heilenden und helfenden\nKräften überzeugt war oder seine Auftraggeber bewußt getäuscht und geschädigt hat, mit der anderen, ob er infolge\nseines früheren Strafverfahrens gewußt hat, daß die Öffentlichkeit und die Gerichte seine Heilverf=hren nicht gelten\nlassen und er Gefahr läuft, ihretwegen bestraft zu werden.\nDaß die Strafkammer die zweite Frage bejaht hat, enthob sie\nnicht der Notwendigkeit, vor allem zu der corsten eindeutig\nStellung zu nehmen, Sie sagt zwar, die Einiessung, \"er habe\n\n-7T-\n\n- 17 -\n\nan seine Hethoden geglaubt\", werde dem Angeklagten \"nicht\nabgenommen!\"!. Der Sinn älcses Ausdrucks ist aber in dem Zusammenhange, in dem cr gebraucht wird, unklar. Er kann\nhier bedeuten, jene Behauptung des Angeklagten werde als\nrechtlich unerheblich zurückgewiesen; es komme auf sie\nnicht an, weil der Angeklagte aus seinem früheren Strafverfahren gewußt habe, daß cr sich strafbar mache. Gerade\ndics wird nämlich im unmittelbaren Anschluß an die Worte\ninicht abgenommen\" ausgeführt. Die dann folgende formelhafte Feststollung des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes\ngenügt nicht, zumal sie nur aus den vorhergehenden Ausführungen Über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefolgcrt wird, wie das Wort \"also! ergibt.\n\nIm übrigen verstößt der Gedankengang des Landgerichts\nin einem Punkte gegen den rechtlichen Grundsatz, daß für\nden Schuldboweis nur solche Tatsachen verwertet werden\ndürfen, von denen der Tatrichter überzeugt ist, Die Strafkammer stützt sich unter anderem darauf, daß der Angeklagte das jetzige Strafverfahren in der .von ihm berichteten\nübersinnlichen Weise (UA 5 9).vorhergesehen \"haben will\"\n(VA S 43). Sie stellt dies. also nicht fest. Dann durfte\nsie es aber nicht zum Nachteil des Angeklagten heranziehen.,\n\nDie Vorurtcilung wegen Betruges kann daher nicht bestehenbleiben. Nach den bisherigen Feststellungen hat es\nallerdings den Anschein, als habo dor Angeklagte in cinzelnon Fällen bewußt darüber getäuscht, wieviel er selbst für\ndie angewendeten Mittel zahlen mußte (vgl UA S 27,32).\nHierauf stützt abor das Landgericht die Annahme eines Betruges nicht. Das Urteil sagt auch nicht, wieviel die\nMittel in Wahrheit kosteten. Ihm 1ä8t sich ferner nicht\nmit Sicherheit entnehmen, ob die Leute, die sogar freiwillig noch mehr gaben, der Behauptung des Angeklagten geglaubt haben, durch sie also in cinen Irrtum versetzt\nworden sind. Sie können davon ausgegangen sein,der Angceklagte wolle auf diese Welse cine Vergütung fordern,\n\nu en mn — =\n\nf -\n\n/\n-8- AV\n\nohne es offen zu sagen. Diese Möglichkeit wird durch den\nInhalt des Urteils nicht ausgeschlossen.\n\nc) Bedenken erwecken auch die Ausführungen,mit denen\ndie Strafkammer die Annahme ciner fortgesetzten Handlung\nbegründet (UA S 44 in Verbindung mit UA S 38). Sie folgert\nden Gesamtvorsatz des Angeklagten insbesondere daraus, daß\ner sich seiner Fähigkeiten verschiedenen Leuten gegenüber\ngerühmt hat. Das Urteil ergibt jedoch nicht, daß er dies\nvon Anfang an, d.h. seit 1948 oder 1949, getan habe, erwähnt vielmehr nur solche Äußerungen aus späterer Zeit\n(UA S 37). Durch die Annahme eines fortgesetzten Betruges\nkann der Angeklagte insoweit beschwert sein, als einzelne\nFälle vor dem 15.September 1949 liegen, Denn sie können,\nwenn sie selbständige Handlungen sind, unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen.\n\n2.) Da der Schuldspruch unteilbar ist, muß er im vollen\nUmfange, d.h. auch insoweit aufgohoben werden, als das Landgericht Tateinhcit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde,\nmit Verleumdung und mit fahrlässiger Körperverletzung angenommen hat,\n\nEs braucht daher nicht auf alle umfangroichen Angriffe\nder Revision gegen dioseon Teil des Urteils eingegangen und\nnur folgendes bemerkt zu werden:\n\na) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 des Heilpraktikorgesetzes bestehen keine Bedenken (vgl BGH vom\n5.April 1951 - 4 StR 70/50 - bei Herlan Goltd Arch 1953,25).\n\nDie Revision macht geltend, es sei keine Ausübung der\nHeilkunde im Sinne dieses Gesetzes, wenn \"Heilsapostel angeblich vorhandene schlechte Gewalten - oder wie man diese\nErscheinungen auch bezeichnen will - durch Gebete, Besprechungen und ähnliche Vorgänge zu bamnen versuchen\".\n\nDas gelte schon, wenn der Täter an seine besonderen Fähigkeiten glaube, vor allem aber dann, wenn er sie nur vortäusche. Wer allein auf Betrug ausgehe, übe nicht die Heilkunde aus.\n\nDem kann der Sanat richt heitroten.\n\nDes Heiinrektik.rgusetz soll zum Vohle der Volksgosundhrit vorhiniern, daß Kranko. statt sich von cinem\nArz% odar zugelassenen Hoilpraktikcr sachzemäß behandeln\nzu lassen, in die Hände Unkundiger und Unzuvorlässiger\nZallon. Das Gouratz richtot sich forner dagegen, Gdeß solche\nunberufenen Personen die Neigung vicler Leidlender, jede\nsche!iabare Hilfe in Anspruch zu nolmer, ausnutzen, um\nsich suf undurchsichtigc Weise berufsaiiig zu betätigen,\ninsbosondore auf Kosten disser Menschen eine bequeme Einnahmequclle zu haben.\n\nMit Rücksicht auf dicsc Zwecke des Gesetzes ist unter\noiner \"Tätigkolt zur Feststellung, Heilung oder Linderung\nvon Krankheiten, Leiden oder Körperschäden\" im Sinne des\n§ 1 Abs 2 des Heilpraktikergesotzes jedes Tun zu verstohen, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es\nziele darauf ab, sie zu heilen oder ihnen Erleichterung\nzu verschaffen. Das kann auch dadurch \"geschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalton mit vermeintlichen oder\nvorgotäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden.\nGerade cin solches ‚Troibezi kann den Zielen des Heilpraktikergesotzu.s im hohen Maße zuwiderlaufen yund daher\nbosonders goTährlich sein. Dabei ‚spielt keine Rolle, ‘ob\n68 zugleich Botrug ist. Tatoinheit zwischen Betrug und\nVergehen gogen das Heilpraktikorgesetz ist nicht ausgeschlossen. j\n\nDer Verteidiger hat dem Senat mündlich vorgetragen, '\neino Zauberei, wie dor Angeklagte sic getrieben habe,\nkönne nicht auf Grund des ‚Heilpraktikorgesetzes behördlich erlaubt werden. Daraus folgt aber richt, daß sie,\nwie der Verteidiger meint, nicht unter das Heilpraktikergesetz falle, also ohne weiteres gestattet sei. Das Gesetz erfaßt nicht nur Hei? behandiungen, für die ihrer\nArt nach cinc behöräliche Erlaubnis erseilt werden kann,\nsondorn auch ur gorade solche, für ‘dis des nicht zutrifft.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nb) Die Foststullung des Vorsatzes der Verleumdung\n(UA S 48,49) lcidet an den gleichen Mängeln wie die\nDarlegung dcs Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes\nbeim Betruge.\n\nIn dem noucn Urteil wird das Landgericht genauer\nals bisher sagen müssen, in welchen Äußerungen des Angeklagten es im Falle AP (Nr III 4 des\nUrteils) cine Behauptung von Tatsachen im Sinne des\n§ 186 oder des § 1§ 7 StGB findet. Es wird zu untersuchen haben, ob hier und im Falle Heesch-Looft\n(Sr III 11 des Urteils) nur chrverletzende Werturteile vorliegen, die unter § 1§ 5 StGB fallen.\n\nc) Zur fahrlässigen Körperverletzung sagt die\nStrafkammer, der Angeklagto sei \"nach scinen persön-\n\nlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, die\nFolgen seiner Behauptungen zu erkennen\". Er habe\n\n\"cin Leben lang unter den äörflichen Verhältnissen\ngewohnt und die Mentalität seiner Umgebung genau gekannt\". Dabei sci zu berücksichtigen, daß er \"gerade\nwegen der Reaktion der gewissermaßen passiv Beteiligten gegenüber der *\"böson Gowalt! damit rechnen mußte\nund auch gerochnct hat, daß seine Behauptungen offenbar würden\" (UA 5 51).\n\nHicor 1st nicht ganz dcutlich, ob die Strafkammer\nmit den \"Folgen scincr Behauptungen!\" die Erkrankung\nder Frau MB oacr ctwa nur die Schädigung ihres\n\nFr\n\n- 11 -\n\nw\n\nRufcs unter don Dorfbewohnern und deren ablehnendos Vorhalten gegen sic meint.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundosanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-04/5-str-421-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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