{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-01_5_StR_594_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-01","aktenzeichen":"5 StR 594/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 594/54 „20030 nf\n\nIn Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Gustav Pr (ED\naus OD,\n\ngeboren am EEE 1906 in vo (Litauen)\n- Sachbezeichnung: TEE u.a. -\n\nwegen Konkursverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 1.November 1955 in der Sitzung vom\n4.November 1955, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ in der Verhandlung,\nOberstaatsarwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekr etär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n3.August 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- DD - LM\n\nGründes\n\nDie frühere Mitungeklagte FEB war überschuldet\nund hatte ihre Zahlungen eingestellt. Sie war Eigentümerin\neines Grundstücks, das mit einem Verfügungsverbot zugunsten\neiner Gläubigerfirma RW und mit mehreren Hypotheken\nbelastet war. Die Firma Ri führte gegen Frau\nTOD = inen Rechtsstreit, in dem sie etwa 2500 DM\nverlangte. In diesem Rechtsstreit vertrat der Angeklagte\nPEN\": \"GE Beide suchten nach einem Weg,\num etwaigen Zwangsmaßnahmen der Firma REP zuvorzukommen.\nAuch wollten sie IE wegen seiner Gebührenforderungen\nsichern, ehe der frühere Anwalt der Frau rc,\nSEE, eine Zwangshypothek erwarb. Schließlich sollte\nGeld beschafft werden, teils um einige der dringendsten\nSchulden zu bezahlen, teils um der Frau TED zun\nLebensunterhalt zu dienen. Ein (inzwischen verstorbener)\nRichter sagte ihnen, sie könnten den Vorrang des Verfügungsverbots ausräumen, wenn sie eine Zwangshypothek für eo DB\neintragen ließen. PD hielt das für \"rechtlich möglich\".\nIm Einvernehmen mit Frau erwirkte er einen\nZahlungsbefehl gegen sie wegen Gebührenforderungen und.\nangeblicher Ansprüche aus Darlehen im Gesamtbetrage von\n5000 DM. In Wahrheit hatte er nur Geblihrenforderungen,\naber noch keine Darlehensansprüche. Trotzdem unterließ Frau .\nSEEN os vereinbarungsgemäß, Widerspruch gegen den\nZahlungsbefehl einzulegen. AED erwirkte einen .\nVollstreckungsbefehl, auf Grund dessen sodann eine Zwangshypothek in Höhe von 5000 eingetragen wurde. Später gab\nPO er Frau TOD Derichen, so daß die Zwangs--\n\nhypothek schließlich in voller Höhe ausgenutzt war. Die\nFirma RD gewann den Rechtsstreit gegen Frau FEIND\nund brachte das Grundstück zur Zwangsversteigerung. Die für\nGEB eingetragene Zwangshypothek und die ihr folgenden\nRechte fielen aus. WB erhielt auf seine Forderungen\nnichts. Bu '\n\n- 3.\n\nu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Verbrcchen nach § 239 bs 1 Nr 1 und 2, Abs 2 KO und\nzum Vergehen nach § 241 KO in Tateinheit mit Verbrechen\nnach § 242 Aba 1 Nr 1 und Abs 2 KO zu vier Monaten Gefängnis\nverurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nsind unbegründet.\n\n1. Der Zeuge TED is: gemäß § 61 Nr 2 StPO\nals Ehemann der Nitangeklagten Ti unvereidigt\ngeblieben. Die Revision wendet sich hiergegen mit der-\n\nBegründung, er hätte ‘insoweit vereidigt werden müssen,\nelö er durch seine Aussage den Angeklagten PB\nbelastet habe, weil er mit diesem nicht verwandt oder\nverschwägert sei. Die’ Rüge ist unbegründet. Die: beiden\nAngeklagten. haben dergestalt. zusammengewirkt, daß -eine\nTrennung der. Aussage’ in einen nur die Angeklagte :'\n\nTORE und. einen nur den Angeklagten 2\n\nbetreffenden Teil nicht möglich war.\n\n2. Die- Revision trägt vor, der Verteidiger Rechtsanwalt\nED Habe angeregt, die Zeugenaussagen wegen ihrer\n“ Bedeutung zu protokgllieren; das habe .der Vorsitzende\nabgelehnt. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen\n§ 273 StPO. auch diese Rüge greift nicht durch. § 273\nAba 3 StPO stellt es in das pflichtmäßige Ermessen des\nVorsitzenden, ob eine Aussage niederzuschreiben ist. Ein\nRecht darauf. haben die Beteiligten .in keinem Falle. Auch\nkann das Urteil nicht auf der Unterlassung beruhen.\nAnscheinend ist die. Revision der Auffassung, eine solche\nNiederschrift könne ihr als Grundlage für Angriffe gegen\n\"die 'Beweiswürdigung dienen. Das ist jedoch nicht der Fall.\nDie der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das\nVerfahrensrecht gezogenen Grenzen werden durch eine solche\n\n-h-\n\n-4- nn Ve\nNiederschreibung nicht erweitert.\n\n3. Die Ruvision erblickt einen Verstoß gegen § 338\nNr 1 StPO darin, daß der Vorsitzende sich während des\nSchlußvortrages des Rechtsanwalts EEE nit dem Berichterstatter unterhulten habe, so daß beide nicht hätten\nfolgen können. Dazu haben der Vorsitzende und der\nBerichterstatter sich dienstlich wie folgt geäußerts\n\nDer Berichterstatter:\n\n\"Es ist möglich, daß ich während der breit angelegten Plädoyers der Verteidiger mit dem\nVorsitzenden einige Worte gewechselt habe. Es\nkann aber keine Rede davon sein, daß ich deshalb\nden Ausführungen der Verteidiger nicht gefolgt\nwäre.\"\n\nDer Vorsitzende:\n\n‚\"Der vorstehenden Äußerung schließe ich mich\nvollinhaltlich an. Ich betone ausdrücklich, daß\ngar keine Rede davon sein kann, daß ich mich\n\nmit dem Beisitzer unterhalten habe. Es kann sioh\nhöchstens um kurze Bemerkungen zu den Ausführungen\ndes Verteidigers gehandelt haben. Selbstverständlich kann keine Rede davon sein, daß ich\ndeshalb den Ausführungen der Verteidigung nicht\ngefolgt wäre,\"\n\nAuch abgesehen von diesen Äußerungen ist die Rüge\nunbegründet. Wenn ein Verteidiger während seines Plädoyers\nbemerkt, daß der Vorsitzende und der Berichterstatter\netwas zu besprechen haben (dazu kann gerade das Plädoyer\nimmer einmal Anlaß geben), dann kann er solange mit seinem\nVortrag innehalten. Es liegt also weitgehend an ihm selbst,\ndie ungeteilte Aufmerksamkeit der Richter zu haben. Statt\ndessen weiterzusprechen und dann die angebliche Unaufmerksamkeit der Richter als \"ordnungswidrige Besetzung des\nGerichts\" zu rügen, geht fehl.\n\n- 5 —-\n\n- 5 -\n\n4. Soweit die Revision vorträgt, es fehle im Urteil an\nAngaben, worauf die tatsächlichen Feststellungen gestützt\nselen, und soweit sie die angeblichen Aussagen der\nAngeklagten und der Zeugen wiedergibt, ist ihr Vorbringen\nin der Revisionsinstanz unbeachtlich.\n\n\"1. Zu Unrecht meint die Revision, es sei nicht\nausreichend festgestellt,. daß Frau TED ihre\nZahlungen. eingestellt habe. zur Zahlungseinstellung gehört\nweder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung, Vielmehr\nhat ein Schuldner seine Zahlungen dann eingestellt, wenn\ner dauernd aufgehört hat, seine Verpflichtungen in ihrer\nAllgemeinheit regelmäßig zu erfüllen. Das war nach den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils bei Frau\nTEE der Fail. Die Strafkammer schließt das in\nerster Linie aus einem gegen Frau EEE gerichteten\n‚Offenbarungseiäsverfahren sowie daraus, daß sie nicht\nimstande war, einen \"Aüslagenvorschuß von 5 DM an das\nGericht zu zahlen. Der Grund hierfür kann nur ihr Unvermögen und nicht etwa ein Zweifel an ihrer Verpflichtung\ngewesen sein; denn der’ Angeklagte EEE nat diesen\nVorschuß dann aus eigener Tasche für sie bezahlt. Frau\nU) bezog Arbeitslosenfürsorgeunterstützung in\nHöhe von wöchentlich 'etwa 15 DM, die nur zum notdürftigsten Lebensbedarf reichte.’ Sie hatte keine weiteren\nBarmittel, keine Aussichten, zu- Geld zu kommen, dagegen\nerhebliche Schulden, die sämtlich nicht bezahlt werden\nkonntan. Unter. diesen Umständen kann von einer bloßen\nZahlungsstockung keine Rede. sein.’ An der- Zahlungseinstellung\nändert sich auch nichts dadurch, .daß Frau FEN\ngerade von FÜ Kredit erwartete; dieser Vorgang\n' folgte der Zahlungseinstellung. erst nach.\n\n2. Mit Recht hat ferner die Strafkammer in. dem\nvereinbarungsgemäß geführten Mahnverfahren und in der\nEintragung der Zwangahypothek ein Verheimlichen des noch\n“ nicht valutierten Teils der Hypothek gesehen. Vergeblich\n\n-6 -\n\n-6-\n\nwendet die Revision dagegen ein, nach § 1184 BGB hänge\ndie Sicherun.shypothuk von dem Bestehen der persönlichen\nForderung ab. Das ist zwar richtig; aber durch das Vorgehen der .nguklugten wurde der Anschein hervorgerufen,\nals liege der Zwangshypothek eine Forderung in voller\nHöhe von 5000 DM zugrunde. Der Unterschied zwischen\n\nder scheinbaren Belastung von 5000 DM und der wirklichen\n- weit geringeren -— Belastung war ein Vermögensstück\nder Frau TOD; nämlich eine Figentümergrundschuld.\nSie wurde verheimlicht.\n\nEs könnte allerdings gefragt werden, ob diese\nEigentümergrundschuld einen wirtschaftlichen Wert hatte.\nSie ist bei der späteren Zwangsversteigerung voll ausgefallen. Hätten die vorangehenden Belastungen den Verkehrswert des Grundstücks schon zur Tatzeit voll ausgefüllt,\nso hätte der Eigentümergrundschuld der wirtschaftliche\nWert gefehlt. Dann wäre sie kein \"Vermögensstück\" im Sinne\ndes § 239 Abs 1 Nr 1 KO gewesen. Aber nach den bisherigen\nFeststellungen des Urteils hat es den Anschein, daß diese\nEigentümergrundschuld zur Tatzeit nicht wertlos war. Denn\nes konnte nach ihnen damals wohl noch mit der Möglichkeit\ngerechnet werden, daß die Firma Rp ihren Rechtsstreit\ngegen Frau nicht gewinnen würde. Alsdann hätte\ndas Verfügungsverbot gelöscht werden müssen. Abgesehen\ndavon, daß es dann möglicherweise überhaupt nicht zur\nZwangsversteigerung gekommen wäre,. hätte jedenfalls der\nErlös von 12700 DM zur vollen Befriedigung des valutierten\nTeils der Zwangehypothek und zur teilweisen Berücksichtigung der Eigentümergrundschuld geführt. Bei der neuen\nEntscheidung wird es sich empfehlen, den Verkehrswert\ndes Grundstücks zur Tatzeit eindeutig festzustellen.\n\nDie Absicht der Gläubigerbenachteiligung ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es kam Frau TEEN zwar nur\n\ndarauf an, den Gläubigern RED una si zuvor zu-\n\nkommen. Daß aber auch für sämtliche Gläubiger die Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert wurden, war die notwendige\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nFolge, auf die sich der unbedingte Vorsatz beider Angeklagten bezog. ‘Die Absicht der Angeklagten ging auch nicht\netwa dahin, einen oder einige Gläubiger zu begünstigen,\n\nwas nur nach § 241 KO, nicht nach § 239 KO strafbar wäre,\nDenn der künftige Gläubiger fällt nicht unter § 241 KO.\n\nEs entstand nach der Absicht der Angeklagten ein\nZwischenzeitraum, während dessen kein Gläubiger auf den\nverheimlichten Vermögensbestandteil zugreifen konnte.\n\nFrau FÜ ©a5 die Höhe der Forderungen HIEEEEEEED\nauf Gebührenvorschuß nicht gekannt haben; auch PEEEEED\n\nselbst mag diese seine Forderung irrtümlich für höher\ngehalten haben, als sie wirklich war. Beide wußten aber,\ndaß er noch keine Darlehensforderung gegen Frau TEE\nGEM hatte, und daß jedenfalls insoweit die Zwangshypothek\nnicht valutiert war. Auch in dieser Hinsicht haben daher\nbeide vorsätzlich gehandelt..\n\nDie Revision vermißt Feststellungen darüber, nit\n\nwelchem Mittel DEE Frau TEE ängestiftet habe.\n\nAuch diese Ausführungen gehen fehl. Der ganze Plan stammte\nvon DEE; er hat der frau TEE Aie Vorteile\n\nvor Augen geführt, die dieses Verfahren für sie haben\nwerde.\n\n‚Hiernach ist, die Annahme der Anstiftung zum Verheimlichen von Vermögensstücken gemäß § 259 Abs INT IKO\nfrei von Rechtgfehlern.\n\n3. Bedenklich ist dagegen, daß die Strafkammer den\nAngeklagten FÜ auch der Anstiftung zum. Beiseiteschaffen von Vermögerisstücken schuldig findet. Dieses Beiseilteschaffen sieht’ sie einmal: darin, daB PB Aie zwangshypothek nach und nach valutierte und aie damit aus einer\nEigentümergrundschuld zu einer Fremäbelastung machte, ohne\ndaß ein.entsprechender sofort greifbarer Gegenwert\nerzielt worden sei; zum anderen im Verbrauch der Gelder\n\ndurch Frau FÜR\n\n-8-\n\n-8 -\n\na) Das erste ist unrichtig. Die dem Angeklagten\nPD Hier vorgeworfone Handlung bestand gerade darin,\ndaß er Bargeld an Frau TEE zahlte. In eben diesem\nUmfang wurde die Zwangshypothek aus einer Figentümergrundschuld zu einer Fremdbelastung. Die beiden Vorgänge\nentsprachen einander völlig. Es kann keine Rede davon\nsein, daß es hier an dem entsprechenden Gegenwert fehle.\n\nb) Ein Beiseiteschaffen könnte also höchstens in der\nVerwendung des Geldes durch Frau FÜ 1iegen. Aber\ninsoweit reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht aus. Die Urteilsgründe führen hierzu aus:\n\n\"Es ist dem Schuldner keinesfalls gestattet, durch\ndie Veräußerung eines Vermögensstücks und den\nAbschluß eines entsprechenden Abkommens zu\nerreichen, daß sein Lebensunterhalt über die\nBefriedigung dringenäster Ansprüche hinaus\n\n- zeitlich und dem Umfange nach - gesichert wird.\nHier sind diese Grenzen schon deshalb überschritten, weil nach dem Plan der Angeklagten\nwegen und trotz ihrer Bedrängnis der Lebensunterhalt der Frau TEE auf geraume zeit\nsichergestellt wurde. Überdies flossen ihr aber\nauch der Höhe nach nicht unbeträchtliche Mittel\nzu. Es mag hart klingen, wenn man die Angeklagte\nauf ihre geringfügige Arbeitslosenfürsorgeunterstützung verweist. Von diesen Sätzen müssen aber\nzahlreiche Menschen leben, und sie existieren\nauch davon, wenn auch auf primitive Weise. Durch\ndie Barzuwendungen PÜEEEEEEEB wurde die Angeklagte\nerheblich über diesen primitiven Lebensstand\nhinausgehoben. In dem Verbrauch zumindest eines\nTeils dieser Beträge liegt daher ein Beiseiteschaffen.\"\n\n- 9 —\n\n-9I-\n\nDiese „usführungen unterscheiden nicht hinreichend\ngenau zwischen dem ärlangen und dem Verbrauch des Geldes.\nDaß der Frau TÜR \"Nittel zuflossen\", ist kein\nBeiseiteschaffen. SoweJt die - zeitlich und dem Umfange\nnach -— übermäßige Sicherung nur darin gesehen wird, daß\nFrau TEE C1dveträgc in die Hand bekam, kann den\nAngeklagten kein Vorwurf gemacht werden. Sie hat das\nVermögensstück, für das sie dieses Geld erhielt, nämlich\ndie Eigentümergrundschuld, nicht \"beiseitegeschafft\".\nDurch diesen Vorgang wurden die Zugriffsmöglichkelten für\ndie Gläubiger nicht verschlechtert; das bare Geld lag\nnier dem Zugriff 'ebenso offen wie die (verheimlichte)\nsigentümergrundschuld.\n\nAllerdings könnte ein übermäßiger Verbrauch für\npersönliche Bedürfnisse .den Vorwurf des Beiseiteschaffens\nbegründen. Aber 'die-Strafkammer stellt nicht fest, wieviel\nFreu TEE fü: sich persönlich verbraucht hat. Sie\nhat von diesen'Boträgen .auch. die. Mdringendsten Schulden\"\nbezahlt, und zwar, wie das angefochtene Urteil anerkennt,\n\"im Rahmen oränungsmäßiger Wirtschaftsführung\". Es ist\nnicht hinreichend greifbar festgestellt, wie hoch der\n‚sonstige Verbrauch gewesen ist. Es kann auch nicht ohne\nweiteres gesagt ‘werden, 'daß:jeder Pfennig, den Frau I]\nGE über die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung hinaus\nfür sich persönlich ausgab;- schon nach § 239 Abs 1 Nr 1\nKO strafbar beilseitegeschafft wurde. Sie hat in den\nersten fünf Monaten des. Jahres 1951 insgesamt 1070 DM\nvon PEN erhalten. Nach. den Urteilsfeststellungen hat\nsie aber von April 1951. bis Mail. 1952 keine Unterstützung\nbezogen und von Mai:1951 bis Juni .1952 auch von PB\nkeine weiteren Beträge bekommen..-Das Urteil läßt hiernach\ndie Möglichkeit offen, daß.sie in dieser Zeit von den 1070\nDM gelebt hat. Das würde: nicht über .eine sehr bescheidene\nLebensführung hinausgehen und den Tatbestand des Beiseiteschaffens nicht erfüllen. Zum mindesten würde es insowelt\neingehenderer Ausführungen über die Benachteiligungsabsicht\n\n- 10 -\n\n- 10 - Av\n\nbedürfen.\nSchließlich ergibt das Urteil in dieser Hinsicht\n\nnicht, inwiefern PM Frau EEE zun Beiseiteschaffen angestiftet haben soll. Es ist nicht festgestellt, daß er sie veranlaßt hätte, das Geld, das er ihr\ngab, im Übermaß zu verbrauchen.\n\nSchon diese Gründe führen dazu, das angefochtene\nUrteil im ganzen aufzuheben, weil zwischen allen Handlungen, die der Verurteilung zugrunde liegen, Tateinheit\nangenommen worden ist. u\n\n4. Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen gegen\ndie Annahme der Anstiftung zur Anerkennung erädichteter\nSchulden (§ 239 Abs 1 Nr 2 KO). Diese Straftat erblickt\ndas Landgericht mit Recht darin, daß Frau VENEN\nverabredungsgemäß den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl\n widerspruchslos gegen sich hat ergehen lassen, Benachtei-\n. ligungsabsicht und Vorsatz sind hier ebenso einwandfrei\nfestgestellt wie die Anstiftung durch FÜR.\n\n5. Das angefochtene Urteil erblickt eine Gläubigerbegünstigung nicht darin, daß PM für. seine schon\n. bestehenden Forderungen auf Gebührenvorschuß eine\nhypothekarische Sicherung erhielt, sondern nur darin, daß\ndie noch gar nicht entstandenen Forderungen durch die\nZwangshypothek gesichert wurden. Insoweit war PÜEEEB aber\nnicht Gläubiger der Frau FEED; deshalb entstand\ndie Sicherungshypothek in dieser Höhe nicht als solche,\nsondern als Eigentümergrundschuld; dadurch wurde PB\nnicht begünstigt. Soweit er Gläubiger war, nämlich in Höhe\nseiner schon bestehenden Vorschußforderung, geht die\nStrafkammer davon aus, daß er sich bel der schlechten\nwirtschaftlichen Lage der Frau FEED \"weitgehend\nsichern konnte\". Die Eintragung der Zwangshypothek von\n5000 DM kann aber nicht als eine zu hohe (\"inkongruente\")\nDeckung für die bestehende Forderung von 1440 DM angesehen\nwerden. Eine wirklich bestehende Forderung ist um nichts\n\n- 1 -\n\nnnd 1:5. en\n\nbesser gesichert, wenn die für sie bestellte Sicherungshypothek über ihren Betrag hinausgeht. Dadurch ist der\nGlaubiger als solcher nicht begünstigt.\n\n6. Mit Recht erblickt die Strafkammer eine Schuldnerbegünstigung im Sinne des § 242 Abs 1 Nr 1 KO darin, daß\nPÜEEED aurch das Erwirken der Zwangshypothek und durch\ndie Verschleierung des eigenen Anteils der Frau FEED\nan dieser Belastung dieses ihr Vermögensstück verheimlicht\nhat..Bs bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß Tateinheit zwischen dieser Schuldnerbegünstigung und der Anstiftung zu dem Verbrechen der Frau FÜ nach § 239\n\"Abs 1 Nr 1 und 2 KO angenommen worden ist. Denn eine solche\nAnstiftung kann begangen werden, auch ohne daß der\nAnstiftende selbst Vermögensstücke verheimlicht; andererseits kann er letzteres im Interesse des Schuldners tun,\nohne mit diesem zusammenzuwirken.eder ihn anzustiften,\n\n\"sie auch seinerseits. zu. verheimlichen. Es handelt. sich. also\nnicht um Gesetzeseinheit. u\n\nUnrichtig ist dagegen: die’ Annahme, . .daß 2 SEE serbst\nVermögensstücke der Frau FORD dei sei te geschatft\nhabe und damit auch insqweit Täter nach § 242 Abs 1Nr1\nKO geworden sei. Das Beiseiteschaffen konnte, wenn es\nüberhaupt vorlag, nach dem oben (II 3 b) Ausgeführten nur\nin dem Verbrauch. des Geldes dur.ch Frau U] Liegen.\nInsoweit kommt PÜRMEEEN nicht ale. Täter in Betracht. u\n\n7. Die Revision will aus der Peststellung, daß.\nPudimat es auf Grund der unrichtigen Auskunft_eines\nRichters für \"rechtlich möglich\": hielt; den Vorrang. des\nfür die Firma’ RB eingetragenen Verfügungsverbots durch\neine Zwangshypothek zu beseitigen, zu. seinen Gunsten\nherleiten, daß ihm die Rechtswidrigkeit seines. Tuns nicht\nbewußt gewesen sei. Die Strafkammer stellt dies jedoch\nausdrücklich fest. Die Auskunft des’ Richters hatte. sich\n‚nicht auf eine Zwangshypothek-bezogen, die durch. einen\n‚erst künstlich zu schaffenden-Vollstreckungstitel .\n\n-12-\n\nbegründet werden sollte. Die von dem Richter irrtümlich\nangenommene \"rechtliche Möglichkeit\" besagte nicht, daß\nein solches Vorgehen auf jedem Wege, auch auf dem der\nTäuschung, rechtlich erlaubt sei. Es liegt also kein\ninnerer Widerspruch darin, wenn die Strafkammer von\nTOD feststellt, es sei ihm klar gewesen, daß er das\nnicht durfte.\n\n8. Die Revision hat die Zurückverweisung an ein\nanderes Landgericht beantragt. Obwohl die Vorwürfe, mit\ndenen dieser Antrag begründet worden ist, durchweg als\nhaltilos erscheinen, hat der Senat ihm entsprochen. Es\nwäre eine unnötige Härte für den Angeklagten, unter den\nbesonderen Umständen dieses Falles ein zweites Mal\ngerade vor dem Gericht stehen zu müssen, in dessen\nBezirk er als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.\n\nDr.Rotberg Sarstedt ‚Dr.Koffka\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-01/5-str-594-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1184","ref_norm":"1184","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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