{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-01_5_StR_442_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-01","aktenzeichen":"5 StR 442/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 442/55\n\n040 62\n\nIm Nanmnen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Herbert K EW :us HGEEEEED:\ngeboren am MED 1917 in LEHE,\n\nzur Z2‘it in Untersuchungshaft,\nwegen besonders schwerer Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.November 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EEE bei. der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten EB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 1.Juli 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer ein Berufsverbot gegen den Angeklagten verhängt\nund die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt\nhat.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Kg\nwird verworfen.\n\n- 2.\n\n- 2-\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtenittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n°.\n» LZAr ES\n> ‘ -\n.r\nwer \\\n. .. ’\n. ®\n. . ’\nzueti il ‘\n®\n“- i . Fa\nm Fa EEE BEE SEE Er [2\n. ‘ ‘\n..\n4. ‘\nPe\n. ” . -\n® .\nPr -\n\nner\nRE er\nuE PEBC TI SSR A 2 DEE TER BEER\n\num nee\n\n-3-\n\n[ge\n\nvor\n\n—_ ya\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KB unter Freisprechung im übrigen wegen besonders schwerer Untreue in\ndrei Fällen, in einem Falle in Tateinheit uit Urkundenfälschung und in einem Falle fortgesetzt begangen, und\nweger Vergehens gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbH-Gesetzes zu\neiner Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus\nund zu 4 Geldstrafen verurteilt. Zugleich hat sie ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Kaufmannsgewerbes auf\ndie Dauer von 5 Jahren untersagt. Die Untersuchungshaft\nauf die Strafe anzurechnen, hat sie abgelehnt.\n\nDer Angeklagte eröffnete nach der „ährungsreform\nauf einem von ihm zu diesem Zwecke erworbenen Grundstück\nEcke Posener und Weichselstraße in Lübeck einen Großbetrieb,\nin dem Haushaltswaren in großem Umfange hergestellt wurden.\nAm 10.Dezember 1949 wurde über das Vermögen des Angeklagten\nals alleinigen Inhabers der Firma ii) Fabrikation von\nHaushaltswaren, nach Ablehnung eines Vergleichsamtrages\ndas Anschlußkonkursverfahren eröffnet. In einem gegen ihn\neingeleiteten Verfahren wegen betrügerischen Bankrotts '\nwurde der Angeklagte nach gerichtlicher Voruntersuchung\ndurch Beschluß des Landgerichts in Lübeck vom l1.Juli’ 1952\ntrotz gewisser Verdachtsgründe aus dem tatsächlichen Grunde\nmangelnden Beweises außer Verfolgung gesetzt. '\n\nAnfang 1950, also kurze Zeit nach der Eröffnung des\nKonkursverfahrens, trat der Angeklagte an.den. Febrikanten\nSCHE dcr in der Posener Straße in TED sine\nHolzwolle- und Leichtplattenfabrik betreibt und den er\n1947 flüchtig kennengelernt hatte, mit der Frage heran; ob\ner sich nicht an seinem, des Angeklagten, im’ Konkurs befindlichen B:triebe beteiligen, wolle. Nachdem Sievertsen mit\ndem Konkursverwalter, den Wirtschafteprüfer EEE gesprochen\nhatte, machte er dem Angeklagten am 10. Februar 1950 ein\nnotarielles Angebot. auf ‚Abschluß. eines Gesellschaftsvertrages\n\n-A-\n\n-4-\n\nunter der Firma \"ED Metallwerke Herbert ri & Con,\ndas gegenstandslos werden sollte, wenn der im Konkursverfahren KÜED angestrebte Zwangsvergleich nicht zustande\nkomme. Nach dem Inhalt des Angebots sollte SC zur\nGeschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt\nund verpflichtet sein. Die Geschäftsführungs- und Vertretungs.-\nbefugnis des Angeklagten sollte ausgeschlossen sein. Der\nAngeklagte sollte jedoch verpflichtet sein, seine ganze\nArbeitskraft dem Geschäft zu widmen. Sievertsen sollte\n\neine Vergütung von 600 DM monatlich, der Angeklagte eine\nVergütung von 500 DM monatlich erhalten, Da der angestrebte\nZwangsvergleich nicht zustande kam, wurde das notarielle\nAngebot - rechtlich gesehen - gegenstandslos, Das Unternehmen wurde jedoch tatsächlich seit Februar 1950 zu den\n\nBedingungen des Angebots für Rechnung des SEEN\n\"betrieben, um zu verhindern, ‚aaß ‘sich die Kundschaft ver-\n\n.. Tate!\n\n'Da mehrere Bilanzen, die MO in kurzen. Abstän-\n\n“ den durch EM eutatellen. 1ie8, ‚günstige ‚Ergebnisse :.\n\nhatten, wuchs das Vertrauen des ‚Sievertsen zu dem Unternehmen und zu der Tätigkeit des Angeklagten. Das hatte. zur\nFolge, dab STE dem Angeklagten tatsächlich im...\nwesentlichen die Führung des Geschäftes überließ. Unter.\nAusnutzung dieses Umstandes gelang es dem Angeklagten, -\n\nbei den Angestellten und Arbeitern des Betriebes den Eindruck\nzu erwecken, daß er nach wie vor der eigentliche: Chef.\n\ndes Unternehmens sei.\n\nIm Laufe der Zeit kamen jedoch den Angestellten und\nArbeitern manche Anordnungen des Angeklagten merkwürdig\nund.sättsam vor, und es fiel ihnen.auf, daß der Angeklagte\n8o kurze Zeit nach dem Konkurs seiner bisherigen Firma\ngenau so flott lebte wie bisher. Ende 1951 teilte -schließlich der Betriebsleiter Tg, der inzwischen verstorben\nist, SEEN Tit, daS im Betrieb, etwas nicht::in Ordnung\nsei. Sievertsen bat daraufhin FEB un. Nachprüfung.und..\n\n!\n\n5.\n\n-5- ALYT\n\nAufstellung einer Bilanz. Diese ergab einen Verlust von\n220 000 Di.\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit zwischen Juli 1950 und\nEnde 1951 in folgenden Fällen unberechtigterweise\nBetriebsgelder entnommen und für sich verbrauchts\n\n. 3%) Der Angeklagte stellte am 8.Juli 1950 namens\ndor ICE Metaliwerke Herbert ED & Co\neinen Scheck über 3589 DM zur Bezahlung von\nBlechen aus, die eine Firma CM, die es nicht\ngibt, geliefert haben sollte, in Wahrheit aber\nnicht geliefert hatte, und kassierte den Betrag\nzu seinem eigenen Verbrauch. Um die Tat zu verdecken, unterschrieb er an demselben Tage eine -\nQuittung mit dem Namen \"Ne\", dem Namen\ndes angeblichen Vertreters der Firma GB. Aus\ndem gleichen Grunde beauftragte er am.26.Juli\n1950 den Angestellten Erf, den Eingang der\nWare zu buchen. Erf, der Bedenken hatte, nahm:\nnach Rücksprache mit Tasch und dessen Rat entsprechend die Buchung in der Weise vor, daß\ner zusätzlich vermerkte, die nachträgliche\nBuchung sei auf Anordnung des Angeklagten erfolgt.\n\nb) Der Angeklagte ließ sich in der Zeit zwischen\ndem 27.Dezember 1950 und dem 6.Juni 1951 von\ndem Tankstelleninhaber LIE. der von dem\nKonkurs des Angeklagten nichts wußte, diesen\nnach wie vor für den Chef hielt und den Betrieb,\nder ein Großabnehmer war, behalten wollte,\nGefälligkeitsrechnungen über insgesamt 4410 DM\nfür insgesamt 6800. Liter Benzin ausstellen, die der\nBetrieb weder von LIEB noch von anderer\nSeite geliefert erhalten hat. Die Rechnungen\nlegte der Angeklagte jeweils der Kassiererin\nund Buchhalterin mit der. unwahren Erklärung. vor,\nder Brennstoff sei nach Betriebsschluß geliefert\n\n-6-\n\n-6.-\n\nund der Betrag von ihm aus eigenen Mitteln oder\naus Mitteln seiner Frau verauslagt worden. Die\nauf dies. Weise erlangten Beträge verwandte der\n\"Angeklagte für sich.\n\nc) Am 31.Dezember 1951 bat der Angeklagte den\nBuchhalter He@®, ihm ein 13.Monatsgehalt in Höhe\nvon 500 DM ausguzahlen. Er erklärte ihm dabei\nwahrheitswidrig, Sievertsen habe ihm den Betrag\nbewilligt und sei mit der Auszahlung des Geldes\n\neinverstanden. He, der den Angeklagten nach\n\n\"wie vor für seinen Chef hielt, glaubte ihm und\n veranlaßte die Auszahlung der 500 DM.\n\n“Auf Grund dieses Sachverhaltes hat. die Strafkammer\nden Angeklagten wegen besonders schwerer.Untreue in drei\nFällen, begangen im Falle a) jn Tateinheit mit: Urkundenfälschung und im Falle b) durch eine fortgesetzte Handlung,\nverürteilt, nie ts\n\n\"Der Verurteilung wegen 'Vergehens 'gegen § 82 Abs 1 Nr 1\nGmbH-Gesetzen liegt folgender Sachverhalt dugrunde.\n\nDer Angeklagte meldete mit Schreiben vom 20.Mai 1953\ndie NWGV-GmbH, zu deren Geschäftsführer er bestellt worden\nwar, bei dem zuständigen Registergericht in Lübeck an.\nDabei versicherte er, daß auf jede der beiden Stammeinlagen\nein Viertel eingezahlt worden sei und daß sich die eingezahlten Beträge zur Verfügung der Gesellschaft befänden, obwohl\ner wußte, daß von keinem der beiden Gesellschafter - die\nGesellschafter waren seine Bhefrau und Herr Drag - Einsahlungen auf das Stammkapital geleistet worden, waren.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts..\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist:nicht\nordnungsgemäß erhoben worden, ‚weil die Revisionsbegründung\nentgegen der zwingenden Vorschrift ades.-§ 344 Abs-2 Satz 2\nStPO nicht angibt, auf welchen Wege die Strafkammer die\n\n- 7 -\n\n- '[ - Lo vw u\n\nerstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere\nwelche anderen Beweismittel sie zur weiteren Erforschung\nder Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\nDie Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was\ndie Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen die\nFest: sellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende\nBeweiswürdigung. Sie können die Revision nicht rechtfertigen.\n\nZu Unrecht erblickt die Revision einen rechtlichen\nMangel des Urteils darin, daß die Strafkammer im Fall a)\nbei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten den\nUmstand verwertet hat, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung trotz mehrfachen Befragens die Antwort darauf\nschuldig geblieben ist, weshalb er die Eintragung der\nangeblichen Blechlieferung nicht wie sonst üblich am\nMorgen nach dem von ihm selbst behaupteten Lieferungstage,\nsondern erst nach Verlauf von etwa 3 Wochen veranlaßt\nhabe. Die Strafkammer hat 'ausweislich der Urteilsgründe\nunter anderem auch aus dem erwähnten Umstande gefolgert,\ndaß der Angeklagte ein schlechtes Gewissen habe und daß\nseine Behauptungen über die angebliche Blechlieferung\nunwahr seien. Diese Schlußfolgerung ist denkgesetzlich\nmöglich. Sie hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO\ndem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Darauf, daß\neine vom Tatrichter gezogene, denkgesetzlich mögliche\nSchlußfolgerung nicht zwingend ist, daß sie nicht die\neinzig mögliche Schlußfolgerung ist, kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\nZu Unrecht wendet die Revision im Falle b) ein, daß\nnach den Feststellungen des Urteils zwar nicht durch\nLip; aber von anderer Seite Benzin nach Feierabend\ngeliefert worden sei und daß aus diesem Grunde die Ein-\n\nlassung des Angeklagten, er habe die von 11ER\ngegebenen Gefälligkeitsrechnungen zur Bezahlung von.\nSchwarzarbeiten verwendet, nicht widerlegt sei. Der\n\n-8.-\n\n- 8 -\n\nEinwand scheitert an der Feststellung des Urteils, daß\n\nin den Fällen. in denen wirklich einmal nach Feierabend\nBenzin von einer anderen Stelle als von Li\ngeliefert wurde, die Lieferzettel am nächsten Morgen\n\ndem Verwalter der Betriebstankstelle zur Kenntnisnahme\nund entsprechenden “eranlassung vorgelegt warden und daß\ndies in den hier in Rede stehenden Fällen nicht geschehen\nist.\n\nDie Beweiswürdigung im Fall c) läßt im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision gleichfalls keinen rechtlichen\nMangel erkennen. Ausweislich' der Urteilsgründe hat\n\nSEE bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung die Behauptung des Angeklagten, daß Sievertsen ihm\n‚das 13.Monatsgehalt bewilligt habe, \"zwar nicht mit abso-\n\nj luter Gewißheit verneint\". Das Urteil sagt aber an späterer\nStelle, SCENE have bei seiner Vernehmung weiterhin\nwörtlich erklärt, er sei \"der absoluten Überzeugung, daß\n\ner die. von dem Angeklagten behauptete Genehmigung nicht\nerteilt habe\", und es schildert SEE =15 einen:\n\n‚Zeugen, der seine Bekundungen ruhig und bestimmt, genaeht\nund .der \"yiellsicht 'eher \"etwas zu wenig ale. zuviel\ngesagt\" habe. Werm'die Strafkamner. unter- Beachtung dieser\nUmstände die Aussage des Zeugen trotz seiner. anfangs 'erwähnten Erklärung ‚dahin gewürdigt hat, daß sie die” -\nUnwahrheit der Einlassung des Angeklagten beweise, 80: '\nhält sich diese Entscheidwig im Rahmen tatrichtenlicher\nBewelswürdigung. Einen Rechtsfehler läßt ‚sie. nicht.:\nerkennen.\n\n©\n...*.\n\nDer Einwand, das Urteil lasse ‚hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergshens gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbH+Gesetzes\ndie Möglichkeit offen, daß der Angeklagte im Gegensatz -\nzu dem Notar Dr. nicht an 'eine Kapitalgründung, \"sondern\nan eine Sachgründung gedacht habe, geht gleichfalls fehl.\nAusweislich der Urteilsgründe hat’ die Strafkammer diese\nMöglichkeit geprüft und verneint. An ihre insoweit.\n\n-9-\n\n- 3 zu,\n\ngetroffene Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nWas die Revision gegenüber dem Schuldspruch sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch ist - abgesehen von der Verhängung\ndes Berufsverbots und der ./ichtanrechnung der Untersuchungshaft - ebenfalls ohne Rechtsirrtun.\n\nDas gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision\ninsbesondere auch von der Annahme des Urteils, daß es\nsich bei den Untreuetaten um besonders schwere Fälle\nim Sinne des § 266 Abs 2 StGB handelt.\n\nDie Strafkammer ist bei dieser ‚ntscheidung zutreffend\ndavon ausgegangen, daß ein besonders schwerer Fall der\nUntreue vorliegt, wenn die Tat bei Berücksichtigung\naller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nund deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen\nStrafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so\nübertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen: zur Sühne\nnicht ausreicht (vgl BGHSt 5,130). Sie hat diese Voraussetzungen hier als gegeben erachtet. Dabei hat sie die\nUmstände, welche die Annahme besonders schwerer Fälle\nrechtfertigen, nicht in der Höhe des Schadens, sondern\nin der besonders häßlichen Art der Vertrauensbrüchke\nund in der dabei offenbarten Gesinnung des Angeklagten\ngefunden. Diese Beurteilung wird durch die Feststellungen\ndes Urteils hinreichend gestützt.\n\nDanach hat der Angeklagte, nachdem kurz zuvor über\nsein Vermögen das Anschlußkonkursverfahren eröffnet\nworden war, das Vertrauen gerade des Mannes mißbraucht,\nder allein es ermöglicht hat, daß der Betrieb. des\nAngeklagten, wenn auch für fremde Rechnung, im Interesse\nder Erhaltung der Kundschaft fortgeführt wurde und daß\nder Angeklagte in dem Betrieb gegen eine Vergütung\nvon 500 DM monatlich weiterarbeiten konnte, und der\nihm weit über den Rahmen der Abmachungen hinaus freie\nHand ließ. Statt diese ihm als Gemeinschuldner gebotene\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nGelegenheit zu nutzen, um wieder fosten Boden unter die\nFüße zu bekommen und für eine günstigere Abwicklung seines\nKonkursverfahrens zu arbeiten, ÄiN dem nur dic wenigsten\nGläubiger etwas auf ihre Ansprüche erhalten haben, hat\ner die veruntreuten Gulder verwendet, um sein früheres\ngroßspuriges Leben fortzusetzen. Er hat außerdem im\nFall a) eine unechte Quittung hergestellt sowie einem\nAngestellten des Betriebes eine falsche und von diesem\nauch als falsch empfundene Buchung aufgetragen und\nihn dadurch der Gefahr ausgesetzt, wegen Begünstigung\nstrafrechtlich verfolgt zu werden. Er hat weiterhin im\nFall b) den Tankstelleninhaber Li zur wiederholten Ausstellung und Hergabe von Gefälligkeitsrechnungen\nbewogen, die dieser nur deshalb gab, weil er befürchtete,\nsonst einen Großabnehmer zu verlieren, und Lin\nauf diese Weise der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\n\n. wegen Beihilfe zur Untreue ausgesetzt. Er hat schließlich\n\nNe:\n\nne\n\n\"objektiv nicht berechtigt ‚waren. Dabei hat er, der in\nKonkurs befindliche frühere ‚Chef. der Firzia,. sichr-in:'\nFall c) das Geld als 13.Monatsgehalt (Weihnachtszuwendung)\nauszahlen lassen, obwohl wegen der schlechten Geschäftslage kein Belegschaftsmitglied eine solche Zuwendung:\nerhielt. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft,u.a..\n\nin den Jahren 1935 bis 1938, also schon in jungen’ Jahren,\nwegen vorsuchten und vollendeten schweren Diebstahls,\nwegen Betruges und wegen gemeinschaftlichen Betruges _\n\nund Unterschlagung mit Gefängnisstrafen von 4 Monaten,\n\n2 Monaten und von 1 Jahr, die er verbüßt hat. Im Jahre\n1948 ist er abermals zweimal bestraft worden, Bei diesen\nVerurteilungen hat er duroh unwahre Angaben über sein\nGeburtsdatum bewirkt, daß fortan zwei Strafkarteien für\nihn geführt wurden. In dem Verfahren wegen betrügerischen\nBankrotts hat er erneut sein Geburtsdatum falsch angegeben\nund dadurch erreicht, daß seine Vorstrafen aus den Jahren\n1935 bis 1938 nicht bekannt wurden. Auch in dem vorliegenden\n\n- 11 - nn\n\nVerfahren hat cr über seine Herkunft und seinen Lebenslauf\nAngaben gemacht, die zu einem großen Teil falsch sind.\n\nDas sind Umstände, die - in ihrer Gesamtheit gesehen -\nin der Tat unbedenklich die Annahme rechtfertigen, daß\nes sich bei den in Rede stehenden Untreuetaten des\nAngeklagten - trotz des nicht übermäßig hohen Schadens\nund trotz der aus dem Urteil ersichtlichen Milderungsgründe - um besonders schwere Fälle im Sinne des § 266\nAbs 2 StGB handelt, für die der Angeklagte eine Zuchthausstrafe verdient. Einen Rechtsfehler läßt diese Entscheidung\nnicht erkennen.\n\nZu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt dagegen\ndie Verhängung des Berufsverbots Anlaß.\n\nIm Urteil ist zur Begründung dieser .ntscheidung ausgeführt, der Angeklagte habe ‘das Kaufmannsgewerbe in einer\nderart unzuverlässigen Weise ‚ausgeübt, daß die Allgemeinheit vor solchen Gewerbetreibenden 'geschlitzt werden müsse,\nAußerdem sei das Verböt. auch unbedingt erforderlich, um\ndas. anständige und .ehrbare: Kaufmannsgewerbe von Personen\nvom Schlage des Angeklagten mindestens für eine Zeitlang\nzu säubern. Diese Erwägungen können das Berufsverbot _\nnicht ohne weiteres rechtfertigen.\n\n§ 42 1 StGB ermächtigt den Strafrichter nicht\nschlechthin, \"einen Berufsstand zum Schutze der Allgemeinheit von unzuverlässigen Elementen zu säubern. Er enthält eine Maßnahme der Sicherung, deren Zweck es ist,\nkünftige Straftaten des Angeklagten zu verhindern. Hieraus\nfolgt, daß der Strafrichter' ein Berufsverbot nur verhängen\ndarf, wenn die Gefahr besteht, daß der Angeklagte auch in\nZukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll,\nzur Verübung von Straftaten mißbrauchen werde, und wenn\ndas Berufsverbot das erforderliche Mittel ist, um einer\nsolchen Gefahr zu begegnen. Dabei kommt es entscheidend\nauf den Zeitpunkt der Strafverbüßung an. Die Strafkammer\nhat den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 2 1/2\nJahren verurteilt. Sie wird daher prüfen müssen, ob etwa\n\n- 122 -\n\nde in “\n\ndie zu erwartende Wirkung der Strafverbüßung der Annahme\neiner Gefahr in dem oben dargelegten Sinne antgegensteht.\nNur wenn sie es für wahrscheinlich hält, der Angeklagte\nwerde auch dann noch Straftaten verüben, die mit der\nAusübung des Berufs in Zusammenhang stehen, ist das\nBerufsverbot gerechtfertigt (vgl BGH Goldt Arch 1955,149).\n\nSollte die Strafkammer erneut ein Berufsverbot\nverhängen, wird sie genauer bestimmen müssen, was dem\nAngeklagten verboten sein soll. Die ‚orte \"Ausübung des\nKaufmannsgewerbes\" lassen offen, ob hicrmit nur der\nBeruf eines selbständigen Kaufmanns oder auch die Tätigkeit eines Geschäftsführers, Prokuristen und dgl. oder\nsogar auch jede Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter gemeint ist.\n\nZu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt weiterhin\ndie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft Anlaß. In den\nUrteilsgründen ist hierzu nur gesagt, daß bei dem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten und seinem ganzen Auftreten in der Hauptverhandlung zur Anrechnung der Untersuchungshaft kein Anlaß sei. Diese Erwägungen sind nicht\nfrei von Rechtsirrtum,\n\nDer Angeklagte ist nicht verpflichtet, die ihm zur\nLast gelegten Straftaten zuzugeben. Aus seinem Leugnen,\nauch einem hartnäckigen Leugnen, als solchem kann daher\neine ihm ungünstige Straffolge nicht abgeleitet werden.\nAnders würde es liegen, wenn aus dem hartnäckigen Leugnen\ndes Angeklagten auf Rechtsfeinäschaft und Gefährlichkeit ..\ngeschlossen werden könnte (vgl BGH NJW 1955,11581°).\nDas stellt das Urteil nicht fest. Ob das sonstige Auftreten des Arigeklagten in der Hauptverhandlung allein\nder Strafkammer genügt haben würde, die Anrechnung der\nUntersuchungshaft abzulehnen, kann das Revisionsgericht\n\n- 13 -\n\n13 -- “Ur\n\nnicht entscheiden.\n\nAuch inscweit bedarf die Sache erneuter Prüfung und\nEntscheidung durch den Ta%richter. Dabei wird die Strafkammer auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu entscheiden haben, die der Angeklagte nach dem\n1.Juli 1955 etwa erlitten hat.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-01/5-str-442-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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