{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-01_5_StR_425_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-01","aktenzeichen":"5 StR 425/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 425/55 2251 028 2.0\n\nNe\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Lehrer Berel C EEE (auch: DEE\naus | 1916\n\ngeboren an ED 1581 in Ta (Polen),\n\n2. den Wachmann Ferdinand R EEE zus DEE,\ngeboren am EEE 1904 in IWW (Kreis Dr),\n\n3. die Arbeiterin Helene R EEE zer. cl\naus ED,\ngeboren am EEE 1921 in zB,\n\nwegen Steuervergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CEEEED\nBerdinand a Helene Rmiiigrira das\n\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Dezember 1952,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben.\n\nDie den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben bestehen; die Feststellungen zu den\n\n-2=-\n\n-2-\n\nStrafaussprüchen werden beseitigt.\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n.Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer verurteilt,\nwie folst:\n\n1.) den Angeklagten CE wegen fortgesetzter,\ngewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und\nSteuerhinterziehung und Beihilfe zur unerlaubten\nEinfuhr zu einem Jahre Gefängnis, 300 IM Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 109 500 DM;\n\n2.) die Angeklagten Ferdinand und Helene Ru\nwegen\n\na) gemeinschaftlicher, fortgesetzter, gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, in Tateinheit begengen mit unerlaubter Einfuhr,\n\nb) gemeinschaftlicher, fortgesetzter, gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei\n\nzu je einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis,\nje zwei Geldstrafen von je.250 IM und einer ‚Wertersatzstrafe von 13: 500..DM, für die. sie gesamtschulänerisch .haften, :\n\nDas Landgericht. hat ferner die Veröffentlichung des\nUrteils hinsichtlich der Angeklagten CE, Ferdinand\nRC unä Helene TEE angsoränet.\n\nDie Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensbeschwerde des Angeklagten CM ist\nnicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt\nworden und daher unzulässig. Die Rüge der Angeklagten\nFerdinand und Helene REED, 5 267 Abs 1 StPO sei verletzt, fällt mit der Sachbeschwerde zusammen,\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Wie der Revision des Angeklagten CB zuzugeben ist, enthält das Urteil bei der Feststellung des\n\n-A-\n\nVorsatzes Wendungen, die für sich allein betrachtet auf\ndie Annahme einer Fahrlässigkeit hindeuten würden (\"Es\nkonnte dem CE ... nicht verborgen bleiben\", \"nach\nalledem aber mußte auch CN wissen ...\"). Es liegen\nhier jedoch nur Ungenauigkeiten des Ausdrucks vor. Wie der\nZusammenhang ergibt, will das Landgericht sagen, es habe\ndem Angeklagten nicht verborgen bleiben können und sei ihm\ndaher auch nicht verborgen geblieben, daß es sich um unverzollte und unversteuerte Waren aus dem sowjetischen\nSektor handelte; er müsse dies gewußt haben und habe es\ndaher auch gewußt. Das geht aus den Einzelheiten der\nBeweiswürdigung deutlich hervor. Es.heißt dort unter\nanderem, der Angeklagte habe \"sich ständig zusammen mit\nKU in. den Schieberiokal in der Waitzestraße aufgehalten\", ihm habe \"nicht verborgen bleiben können, daß\ndie Erlöse, welche ihm Go, Hei, Frau Heiillloder\nFrau Keil zeven, ausschließlich aus Westgeschäften\nstammen\". Das Landgericht berücksichtigt ferner, daß sich\nKirszenbaum und der Angeklagte \"eingehend über die Festnahme des FREE unterhalten! haben. Der Mitangeklagte\nGo Hat erklärt, \"er habe festgestellt, de CD\nnach der Abrechnung das Geld den KEN zegeven hat,\ndamit dieser neue Ware im Osten einkaufen könne\" (UA S 19).\n\nDer Angeklagte selbst hat sich ausweislich des Urteils\nnur damit verteidigt, er sei \"der Meinung gewesen, daß\nKaffeegeschäfte nach dem Osten straflos seien. Er habe dem\nSO, sowie er festgestellt. habe, daß dieser Kaffee\nin Westen abgesetzt hätte, immer. Vorhaltungen gemacht wegen\nder strafbaren Handlungen, die diese Veräußerungen darstellten. Er habe sich mit KB diesorhalb auch\nwiederholt überworfen und habe dem <OEEEEE gesagt, daß\ner ihm nicht mehr behilflich sein dürfe, und sei auch\nkürzere Zeit nicht mehr zu ihm hingegangen\" (UA 5 18).\n\n2.) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die\nAnnahme, daß der Angeklagte die Vorteilsbeihilfe gewerbsmäßig, d.h. mit dem Willen geleistet hat, sich eine\n\n— 5 _ . ee\n\nN\n\nständige ürwerbsquelle zu erschließen. Das Landger:cht hat\nihm ersichtlich geglaubt, daß er von KÜCHE !ür seine\nMitwirkung wöchentlich 30-40 IM erhalten hat, \"um leben zu\nkönnen'!,\n\n3.) Dies kann jedoch darauf hindeuten, daß er die Tat\ninfolge einer Notlage begangen hat. Dafür spricht auch, daß\ndas Landgericht anscheinend seiner Einlassung folgt, \"er\nhabe zwar eine Stelle als Lehrer der hebräischen Sprache\nund Religionslehrer in einer Berliner Synagoge in Aussicht\ngehabt und sei auch von der Synagoge unterstützt worden,\njedoch habe sich die Überlassung der Religionslehrerstelle\nimmer wieder verzögert, weil der damalige Stelleninhaber\nseine Übersiedlung nach London immer wieder verschoben habe\"\n(UA S 17,18). Die Strafkammer hat ihm \"geglaubt, daß er\nnicht über Geldmittel verfügt hat zum Ankauf von Kaffee\noder Zigaretten\" (UA S 18).\n\n\"Sollte der Angeklagte EEE in einer Notlage gewesen sein, so liegt es nach den bisher erkennbaren Zusammenhängen nicht -fern,:. daß. sie ‚auf Kriegs- oder Nachkriegsereignisse beruhte und unverschuldet war. Dann wäre die\nStrafverfolgung durch, § 3 Abs 1 StFG 1954 niedergeschlagen.\nDie .gegen ihn -verhängten Strafen überschreiten nicht die in\ndieser Vorschrift gezogenen Grenzen. Er war nach dem Strafregisterauszug noch nicht bestraft (vgl § 3 Abs 2 StFG 1954).\nAuch aus § 4 StFG 1954 ergeben sich keine Hinderungsgrühde.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten OMU ira asher\naufgehoben. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen, weil sie durch den\nAufhebungsgrund nicht betroffen werden (§ 353 Abs 2 StPO).\nDas Landgericht wird zu prüfen haben, ob das Verfahren nach\n:§ 3.Abs 1 StFG 1954 einzustellen ist. Soweit es sich um\ndie unerlaubte Einfuhr handelt, kommt außerdem § 5 StFG 1954\nin Frage. Den bisherigen Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob dem Angeklagten GEB Beihilfe zum\nDevisenvergehen noch für die Zeit vom l.Januar 1952 an zur\nLast zu legen ist.\n\n-6-\n\n4.) Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\nsind begründet. Das Urteil rechtfertigt die Höhe der Freiheits- und der Geldstrafe nur allzu knapp mit einem Hinweis auf die Art des Tatbeitrages, Es berücksichtigt die\nPersönlichkeit des Angeklagten und seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse nicht erkennbar. Den Urteilsgründen läßt sich\nvor allem nicht entnehmen, wie die Vertersatzstrafe berechnet worden ist.\n\nII.\n\nWas die Revisionen der Angeklagten Ferdinand und\nHelene RB in einzelnen gegen das Urteil vorbringen,\nbewegt sich unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, sich bei der Beweiswürdigung auf dic Angaben der Mitangeklagten HD, HciiiB\nund Ge zu stützen. Seine Feststellungen enthalten\nkeinen Widerspruch.\n\nAuf die. allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nim vollen Umfange nachgeprüft. Dabei hat sich folgendes\nergeben;\n\n1.) Auch bei diesen Angeklagten können die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 StFG 1954 vorliegen. Darauf deuten\ndie Angaben hin, die beide bei ihren Vernehmungen am\n13.Mai 1952 (Bä I Bl 144, 152 d.A.) über ihre persönlichen\nVerhältnisse gemacht haben. Den Akteninhalt hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil es sich um die\nFrege handelt, ob ein von Amta wegen zu beachtendes Verfehrenshindernis vorliegt. Das. Urteil enthält keine Peststellungen, die die Möglichkeit, einer unverschuldeten,\nauf Kriegs- oder Nachkriegsereignissen beruhenden Notlage\nausschlicßen.\n\nDie Angeklagte Helene REED ist visher nur mit\nGeldstrafen belegt worden. Der Angeklagte Ferdinand FEED\nGE ist mit insgesamt drei Monaten, Gefängnis und mit\nGelästrafen vorbestraft. Die Vorschrift des § 3 Abs 2\n\n- 7 -\n\nStFG 1954 steht daher bei beiden einer Straffreiheit wegen\nunverschuldeter Nachkriegsnot nicht entgegen-\n\nSchließlich ergeben sich auch in diesem Falle keine\nBedenken aus § 4 StFG 1954.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Ferdinand REED\nund Helene REED ist hiernach ebenfalls aufzuheben,\ndamit das Landgericht prüfen kann, ob das Verfahren gegen\nsie einzustellen ist. Die Feststellungen zum Schuldspruch\nbleiben jedoch nach § 353 Abs 2 StPO bestchen.\n\nSollte das Landgericht die Voraussetzungen des § 3\nAbs 1 StFG 1954 verneinen, so wird es bei der Fassung des\nSchuldspruchs folgendes beachten müssen. Die unerlaubte\nEinfuhr ist von Oktober bis Dezember 1951 begangen worden.\nIhretwegen kann die Angeklagte Helene FÜ nach § 5\nAbs 1 StFG 1954 nicht mehr verfolgt werden. Dieses Hindernis\nwird durch die Geldstrafen, die sie früher erhalten hat,\nnicht beseitigt (vgl § 5 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 3\nStFG 1954). Die Vorstrafen des Angeklagten Ferdinand RÜEEB\nGEB ninaern jeaoch eine Anwendung des § 5 Abs 1 StFG 1954\nauf ihn. ‘\n\n2.) Die Strafaussprüche haben folgende Mängelı\n\na) Das Landgericht verhängt gegen beide Angeklagte\ndie gleichen Freiheits- und Geldstrafen. Es rechtfertigt\ndies nur damit, daß \"insbesondere der Ehemann am 28. August\n1951 bereits wegen Zoll- und Steuerhinterziehung, desgleichen\nam 21.0ktober 1952, verurteilt worden ist, ohne daß diese\nBestrafung nachhaltigen Einfluß auf sie ausgeübt hätte\". Es\ngeht aber nicht an, die früheren Verurteilungen des Ehemannes\nauch der Ehefrau strafschärfend anzurechnen und aus diesem\nGrunde gegen sie die gleiche Strafe festzusetzen.\n\nb) Die iVVertersatzstrafen sind nicht richtig berechnet.\nSie sind überdies getrennt für die je zwei strafbaren Handlungen auszusprechen, derentwegen jeder der beiden Angeklagten verurteilt worden ist.\n\n-8-\n\n-8-\n\nDie Angeklagten haben von Oktober bis Dezember 1951\nwöchentlich 30 kg unverzollten Rohkaffee aus dem sowjetischen Sektor nach Westberlin geschafft (UA S 15). Das ergibt cine Menge von 360 kg und bei cincm Preise von 15 IM\nfür das Kilogramm cine Wertersatzstrafe von 5400 DM (UA\n5 17).\n\nWie das Urteil feststellt, haben die Angeklagten\n\"weiterhin von Januar bis April 1952 aus dem Lager Gervinusstraße 22 von der Angeklagten Hoc wöchentlich 20 kg Rohkaffce bezogen und weiterveräußert. Sie haben außerdem von\nden Angeklagten HB und Heib weitere liengen von 150 kg\nRohkaffee geliefert erhalten\" (UA S 15). Das sind, wenn man\nfür die Zeit von Januar bis April 1952 sicbzchn Wochen\nrechnet, sicbzchnmal 20 kg, also 340 kg. Dazu kommen die\nbesonders in Kraftfahrzeugen gelieferten 150 kg. Die Gesamtmonge beträgt also nicht 540 kg (UA S 17), sondern nur\n490 ke.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. j\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt De. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-01/5-str-425-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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