{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-01_5_StR_200_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-01","aktenzeichen":"5 StR 200/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 200/55\n\nImNamen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Gustav P Ep sus oMEEB,\ngeboren am nn] 1906 in ME (Litauen),\n\nwegen Urkundenfälschung und Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 1.November 1955 in der Sitzung vom\n4.November 1955, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Richter bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 13.Januar 1955\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht in Hildesheim zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-- 0.038 2.6\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, unter Einbeziehung einer früheren\nStrafe von vier Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat diese Strafe zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie nevision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nsind unbegründet.\n\n1. Die Revision sucht darzutun, daß die Richter der\nerkennenden Strafkammer befangen gewesen seien.. Der Angeklagte hat sie jedoch in der Hauptverhandlung nicht abgelehnt. Die Revision kann nach § 338 Nr 3 StPO nur darauf\ngestützt werden, daß ein Ablehnungsgesuch im ersten Rechtszuge entweder für. begründet erklärt oder mit Unrecht verworfen worden ist. Keins von beiden war hier der Fall.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den\nzeugen WE vereiäigt hat, obwohl er der Verletzte\nist. Das stand jedoch nach $- 61 Nr 2 StPO in ihren Ermessen. Der Beschluß bedurfte auch keiner Begründung; nur\n\n. ein Absehen von der Vereidigung muß begründet werden\n(§ 64 StPo).\n\n3. Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, zwei\nzeugen zu vernehmen, nämlich\n\na) den Hauptwachtmeister SEE darüper,\n\ndaß er zugegen war, als die Zeugin CE\n\nmit dem Zeugen VE über die Blankoschecks sprach,\n\n-3-\n\nb) Frau Go darüber, daß die Zeugin HD\ndem Angeklagten den Auftrag gegeben habe,\n300 Du Kaution für Go@ED zu stellen.\n\nDas angefochtene Urteil bezeichnete diese Beweisaufnahme als \"nicht erforderlich, da die in den Anträgen\nzur Entlastung des Angeklagten behaupteten Tatsachen als\nerwiesen unterstellt werden konnten und als erwiesen unter.\nstellt worden sind\".\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensverstoß zunächst\ndarin, daB die Beweisamträge nicht in der Hauptverhandlung\nGurch Beschluß beschieden worden sind, Das ist jedoch nach\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs bei Hilfsamträgen nicht erforderlich.\n\nFerner trägt die Revision vor, das Urteil stelle die\nbehaupteten Tatsachen in Wahrheit nicht fest. Abgesehen\ndavon, daß dies nicht erforderlich wer, trifft die Behauptung der. Revision nicht: zu, Die Urteilsgründ& (UA 'S 9)\nbehandeln beide: Behauptungen jeweils: an der- Stelle; an die\n: sie nach dem Zusammenhang: gehören. Es heißt dort einmal,\n\n-deS WED der Frau CE \"in Gegenwart aes Hauptwachtmeistere Sc\" Vorhalte über- die Formulare im\nalten Scheckbuch gemacht habe, und zum anderen, daß der\nAngeklagte \"im Einverständnis mit Frau Hl\" die Kaution\nfür GB gestellt habe. Im übrigen sind beide Behauptungen\nunerheblich. Es konnte allenfalls auf den Inhalt der Unterredung zwischen WE und Frau EEE ankommen, nicht\naber auf die Anwesenheit des völlig unbeteiligten sc;\nund in der Zahlung der Kaution für GC erblickt. die Strafkammer eile straflöse Nachtat, so daB es auf die’ Frage, ob\nFrau FÜ einverstanden war, nicht ankommt. Demnach kann\ndas Urteil auf der Behandlung dieser Beweisamträge unmöglich\nberuhen. .\n\n4. Einer der beiden Verteidiger, Rechtsanwalt REED,\nhatte vor der Vernehmung des Zeugen WÜRD peantragt,\n\na\n\n- A-\n\ndessen Aussage zu protokollieren. Die Entscheidung über\ndiesen Antrag wurde nach der Vernehmung WEB zur\nPerson im Einverständnis mit der Verteidigung zurückgestellt. Die Revision trägt vor, am Schluß der Beweisaufnahme habe der Angeklagte, und zwar gegen die Ansicht\nseiner Verteidigung, auf die Niederschrift der Aussage\nverzichtet. Das Gericht hätte über den Antrag der Verteidigung entscheiden müssen,\n\nNach der Sitzungsniedersohrift hat jedoch Rechtsanwalt TOD den Antrag auf Protokollierung der Aussage zurückgenommen.\n\n5.. Die Revision trägt \"vorsorglich\" vor, der Angeklagte \"nehme an!, daß der Gerichtsassessor KB\n- einer der beisitzenden Richter — das Ermittlungsverfahren\nder Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten mitbearbeitet\nhabe. Diese Rüge ist unzulässig, weil sie den Verstoß nicht\nals gewiß behauptet (BGHSt 7,162). Übrigens ergibt die\ndienstliche Äußerung des Gerichtsassessors ED, das\ner in dieser Sache nicht bei der Staateanwaltschaft tätig\ngeworden ist.\n\n6. Die Revisi:n beanstandet, daß die Strafkamner Angaben verwertet habe, die der Angeklagte und der Zeuge\nVER in der früheren Hauptverhandlung vom 2.August\n1954 gemacht haben. Sie erblickt darin einen Verstoß gegen\n§ 261 und § 264 StPO. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer war nicht gehindert, ihren Feststellungen\nÄußerungen zugrunde zu legen, die ein Angeklagter, ein\nZeuge oder selbst ein Unbeteiligter zu irgendeiner Zeit\ngetan hat; also auch Äußerungen bei früheren Vernehmungen,\nwie zum Beispiel in der Hauptverhandlung vom 2.August 1954.\nEin Verfahrensverstoß könnte allenfalls in der Art liegen,\nwie diese Äußerungen in die jetzige Verhandlung eingeführt\nworden sind, oder auch darin, daß sie verwertet worden\nwären, ohne Gegenstand der jetzigen Verhandlung gewesen\n\nzu sein. Aber das trägt die Revision nicht vor. Deshalb\n\n-5-\n\n-5.-\n\nmuß der Senat davon ausgehen, daß jene früheren Äußerungen\nauf Grund ordnungsmäßiger Erörterung in der jetzigen Haupt.\nverhandlung festgestellt worden sind; etwa dadurch, daß\nder Angeklagte selbst, WED oder andere Zeugen sich\njetzt - möglicherweise auf Vorhalt - darüber geäußert\nhaben, was in der früheren Hauptverhandlung gesagt worden\nist.\n\n7. Die übrigen Verfahrensrügen sind abwegig und bedürfen keiner näheren Erörterung. Auf angebliche Mängel\ndes Vorverfahrens, auf das Verhalten des Staatsanwalts\nund auf angebliche Vorkommnisse in der früheren Hauptverhandlung kann die Revision nicht gestützt werden, weil\ndas Urteil darauf nicht beruhen kann. Die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen; das gilt insbesondere von den Angriffen\n“ gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Wassermann.\n\nI. Dis Sachrüge: :\n\n! 1. Der Angeklagte hatte in einem gegen den. jetzigen\nZeugen WEEEEEEED gerichteten Strafverfahren dessen Verteidigung übernommen, Dabei hatten beide auch über die\nHöhe des Honorars gesprochen, ohne jedoch eine bestimmte\n‚Summe zu vereinbaren. ve ließ dem Angeklagten\nmitteie einer ‚Anweiäung, ' die er ihm übergab, zunächst\neinen Vorschuß von 300 DM zahlen. Am’ folgenden Tage unter-\n_ schrieb r Bio Vollmacht und einen Honorarschein.\nIn dem Honorarschein waren Höhe und Fälligkeit des Honorars\noffen’ ‚gelassen. Einige Zeit darauf füllte der Angeklagte\n. den Schein aus. \"Dabei setzte er, obwohl eine solche Ver-\n\n \" einbarung nit Ve nicht getroffen war, und dieser\n. ihm auch keine entsprechende Ermächtigung erteilt hatte,\n\nein Honorar von 1000 DM fällig \"zum Termin! ein.!\n\nDarin erblickt ‚das Landgericht eine Urkundenfälschung.\nEs betrachtet die Einlassung des Angeklagten, der Betrag\nsei schon ‚vor der Unterschrift eingesetzt gewesen, als\nwiderlegt. Mit Recht vermißt die Revision jedoch Darlegun-\n\n-6 -\n\n-6- no N\n\ngen darüber, welchen Sinn denn nun aber die Blankounterschrift haben sollte. Die bisherigen Feststellungen\nschließen nicht aus, daß WED die Unterschrift gegeben hat, damit der Angeklagte eine angemessene Summe\neintragen konnte. Das brauchte WEB nicht ausdrücklich zu erklären; es konnte sich auch aus den Umständen\nergeben. Eine stillschweigende, aus schlüssigen Handlungen\nzu entnehmende Willenserklärung des Blankettausstellers\ngenügt, um die Ausfüllung zu rechtfertigen. Gerade die\nFeststellung, daß ein bestimmtes, festes Honorar noch\nnicht vereinbart war, 1äßt die Annahme zu, daß der Angeklagte von sich aus ein Honorar in angemessener Höhe\neinsetzen sollte. Er selbst hat zwar behauptet, es sei\nein Honorar von 1000 DM von vornherein vereinbart und\nauch in den Schein eingesetzt worden. Aber da die Strafkammer ihm das nicht glaubt, hätte sie sich die Frage\nvorlegen müssen, welchem Zweck die von ihr angenommene\nBlankounterschrift dienen sollte, Gegebenenfalls wird\n\nzu prüfen sein, ob der Betrag von 1000 DM angemessen war,\n\nFerner bedarf auch der innere Tatbestand näherer Erörterung. Die bloße Bemerkung,. daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, reicht unter den Umständen dieses\nFalles nicht aus. Es wird zu prüfen. sein, was er als den.\nSinn der Biankounterschrift angesehen hat, und ob er den\nBetrag von 1000 DM für angemessen gehalten hat. Was das\nangefochtene Urteil über seinen Werdegang und über seine\nRechtskenntnis, insbesondere auf gebührenrechtlichem Gebiet,\nausführt, 1äßt die Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten mindestens als so naheliegend erscheinen, daß diese\nFrage eingehenderer Erörterungen bedarf.\n\n2. VOHEEEEEEED, der in Untersuchungshaft saß, hatte\nein Bankkonto mit einem Guthaben von etwa 4000 DM. Als\nseine Angestellte MP Geld für das Geschäft brauchte,\ngab sie dem kngeklagten das Scheckbuch WED mit in\ndas Gefängnis und ließ diesen bitten, ihr einen Blankoscheck zu unterschreiben. WEB unterschrieb die\n\n- 1-\n\n- 7 -\n\nSchecks mit den Nummern 336290 bis 336293 blanko und bat\nden Angeklagten, das Scheckbuch mit den unterschriebenen\nSchecks der CE zurückzugeben, äie dann die Schecks\nentsprechend ihrem Geldbedarf für das Geschäft ausfüllen\nund bei der Bank vorlegen sollte. Das tat der Angeklagte\njedoch nicht, sondern füllte die Schecks selbst aus. Die\nSchecks Nr 3 MB über 1000 DM und Nr 33 üder. 800 om\nlöste er, um seine Gebührenansprüche zu sichern, als Verrechnungsscheok selbst ein und ließ sie auf einem Konto\ngutschreiben, auf dem er grundsätzlich nur Mandantengelder\neinzahlte. Die Schecks Nr SE una Nr ED über 1500\nund 500 DM tibergab er der CE. VEREEEEEEB unterrichtete\n\ner nicht. Das Scheckbuch behielt er zunächst, behauptete\naber gegenüber der CO, TORE habe es behalten;\n\nSpäter. entzog EEE dem Angeklagten seine Mandate\nund’ verlangte eine Abrechnung. -Der Angeklagte berechnete\ndarin, seing Gebühren. und setzte die empfängenen Zahlungen\nsowie ‚die beiden Scheckbeträge von 1'000 DM und ‚800 DM ab.\nDabei ergab sich ein Überschuß zugunsten \"EEE 1.7.\n\nHöhe von 22.68 DM. Diese Abrechnung brachte er dem WERNE\npersönlich 'in das Gefängnis. Dabei sagte er: ihm, er werde\n\nihm 600 ‘bis’ 800 DM zurückzahlen, wenn. er (WERE) aus’\n\nder Haft entlassen sei. Ale WEB entlassen una die\nAnklage in dieser Sache erhoben war, zahlte. er .ihm in\neinzelnen Beträgeh von je 100, oder 50.DM insgesamt 300 DM.\nWenige Tage vor der ersten Hauptverhandlung fragte WED\ndie Ehefrau des Angeklagten, ob sie ihm die restlichen: \"\n\n500 DM bringe. .\n\nDas Landgericht erblickt. im Ausfüllen der beiden _\nSchecks über 1000 und -800 DM eine: fortgesetzte Urkundenfälschung. In der Vorlage dieser Schecks bei. der Bank arblickt’ es einen Betrug, begangen. in Tateinheit mit: der\nUrkundenfälschung. . :\n\na) Soweit die Angriffe der Revision sich.geken dio tatsächlichen Feststellungen richten, sind sie unzulässig.\nSie suchen vergeblich innere Widersprüche, andere Denkfehler sowie Verstöße gegen die Lebenserfahrung im Urteil\ndarzutun. Unzutreffend ist die Behauptung, das Urteil\nspreche einmal von drei, das anderemal von vier Schecks.\nEs ist stets von vier Schecks die Rede; den beiden, die\nder Angeklagte für sich selbst eingelöst hat, und den\nbeiden anderen, die er der GEB gegeben nat. Es ist\nauch kein Widerspruch in den Feststellungen, daß der Angeklagte 600 bis 800 DM zugesagt hat, WÜRD aber nach\nErhalt von 300 DM noch 500 DM erwartete. Das kann nur so\nverstanden werden, das WEB den Höchstbetrag der\nZusage erwartete. Schließlich ist es weder ein innerer\n‚Widerspruch, noch deutet es auf Zweifel des Gerichts an\nder Schuld des Angeklagten hin, daß der Angeklagte nur\nwegen der beiden von ihm selbst eingelösten, nicht wegen\nder beiden an Fräulein e Krane Schecks bestraft\nworden ist. Wenn er auch diese beiden letzteren Schecks\nunbefugt ausgefüllt hat, so geschah das doch nicht zur\nTäuschung im Rechtsverkehr.\n\nb) Gegen die Annahme der Urkundenfälschung bestehen\nhier keine Bedenken. Wassermann hatte deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nicht der Angeklagte die Schecks ausfüllen und einlösen sollte, sondern Fräulein CORE. Das\nentsprach dem Hergang, der zu den Blankounterschriften geführt hatte. Der ganze Vorgang war so eindeutig, daß es\nnäherer Ausführungen über den Vorsatz des Angeklagten hier\nnicht bedurfte.\n\nc) Dagegen ist die Annahme des Betruges bisher nicht\nausreichend begründet.\n\nZu Unrecht meint die Revision freilich, die Bank sei\nnicht getäuscht worden, weil es ihr gleichgültig sei, wer\nden Scheck vorlege, wenn nur die Unterschrift echt sei.\nAllerdings ist die Bank nur verpflichtet, die Echtheit der\n\n-9-\n\n-9-\n\nUnterschrift zu prüfen. Hätte sie aber gewußt, daß es sich\num ein gegen den Willen des Ausstellers ausgefülltes Blankett\nhandelte, so hätte sie nicht zahlen dürfen. Gerade darüber\nhat der Angeklagte sie getäuscht; denn in der Vorlage eines\nSohecks liegt die Behauptung, der Inhalt des Sohecks entspreche dem Willen des Ausstellers.\n\nFehl geht auch die Ansicht der Revision, WÜEEEEEEED\nsei. nicht geschädigt, denn er habe auf dem Mandantenkonto\n‚des ‚Angeklagten ebensogut über die Beträge verfügen können\n: wie, auf seinem eigenen Konto. Allerdings stellt das Urteil\n‚feat,. daß der Angeklagte teils im Interesse, teils auch im\nausdrücklichen ‚Auftrag VOREEEEEEREED ü oe x das Geld auf dem\nMandantenkonto verfügt hat.. aber da dies von seinem willen\nabhing,. war EEE zechtlich schlechter gestellt, als\nwenn das Geld auf seinem eigenen Konto verblieben wäre.\nDamit ist jedoch.nur der äußere. Tatbestand des Betruges\nhinreichend dargetan, Die, bisherigen Feststellungen lassen\nindessen .dle ‚Möglichkeit offen, ‚daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, allen Weisungen MY hinsichtlich der auf dem Mandantenkonton stehenden Beträge ebenso\nzu folgen, wie Lt ihnen gefolgt wäre. Verhielt es sich 80, dann fehlte es dem Angeklagten am\nSchädigungsvorsatz. Deshälb wär das’ Urteil auch hinsichtlich dieses Falles aufzuheben, weil Tateinheit zwischen\n, Vrkündenfälschung' und Betrug‘ angenommen worden ist.\n\n: 3. „Die ‚Revision hat ale ‚Zurückverweisung, en ein\nanderes Landgericht. beantragt. Obwohl ale, Vorwürfe,\n\n- 10 -\n\nmit denen dieser Antrag begründet worden ist, durchweg\nals haltlos erscheinen, hat der Senat ihm entsprochen.\nEs wäre eine unnötige Härte für den Angeklagten, unter\nden besonderen Umständen dieses Falles ein zweites Mal\ngerade vor dem Gericht stehen zu müssen, in dessen Bezirk er als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-01/5-str-200-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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