{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-11-01_5_StR_186_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-11-01","aktenzeichen":"5 StR 186/55","doktyp":null,"leitsatz":"Es bedeutet einen Revisionsgrund, wenn der Tat-\n| richter die Niederschrift über die gemäß § 223\n\nPO erfolgte Vernehmung eines Zeugen in der\nHauptverhandlung verliest und sie bei der\nUrteilsfindung verwertet, obwohl der Angeklagte von dem Vernehmungstermin nicht rechtzeitig\nbenachrichtigt worden war und sein Verteidiger\naus diesem Grunde der Verlesung widersprochen\nhat,","text_plain":".\n\nFür das Nachschlagewerk! 2 189 05£\nFür die Amtliche Sammlung! cv\n\n—— a nn N nn mn hmm\n\nGesetz: StPO §§ 223, 224, 251\n\nRechtssatz; Es bedeutet einen Revisionsgrund, wenn der Tat-\n| richter die Niederschrift über die gemäß § 223\n\nPO erfolgte Vernehmung eines Zeugen in der\nHauptverhandlung verliest und sie bei der\nUrteilsfindung verwertet, obwohl der Angeklagte von dem Vernehmungstermin nicht rechtzeitig\nbenachrichtigt worden war und sein Verteidiger\naus diesem Grunde der Verlesung widersprochen\nhat,\n\nAktenzeichen; 5 StR 186/55 |\nUrteil des BGH vom 1.November 1955 LG Berlin\n\npn\n\n5 StR 186/55 on\n\nIm_ Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Jochen K EB aus SEE,\ngeboren am EEE 1910 ir Ton\n\n- Sachbezeichnung: Y\\Bu.a. -\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n30.September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n“ mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm\nBach\n\nf\n\nn>\n‘\n\n‘ Die Strafkammer hat-den Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Cefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nam 11. und 12.März 1952 gegenüber dem Bürgermeister\nDr .EGEEB, gegenüber dem Bürgermeister Kr in einer\nStrafanzeige und in einer Pressekonferenz übur den damaligen\nBürgermeister von Berlin Dr, Dr. SCHEEEEENES behauptet,\n\na) Dr.Dr. SD habe in den 20sr Jahren in seiner\ndamaligen Eigenschaft als Preußischer Minister\nfür Handel und Gewerbe von der ihm unterstellten\nPreußischen Porzellanmanufaktur recht wertvolle\nGeschenke, Insbesondere eine Porzeilanfigur und\nein wertvolles Tafelservice erhalten,\n\nb) er habe sich im Jahre 1945 ein der Continental-Gas--Gesellschaft in Berlin, Kurfürstenstraße 54,\ngehörendes Konferenzzimmei oder andere der Gesellschaft gehörende Möbel unrechtmäßig angeeignet,\n\nce) im.Jahre 1951 sei bei der sogenainten Aktion Kris\nim Bezirk Kreuzberg in Berlin ein Fahrzeug angehalten worden, in dem sich ein im Ostsektor Berlins\n' gefertigter Anzug des Dr. a 5 befunden ‚habe,\n\nd) im Jahre. 1946 habe Dr. Dr.SEEB sinen Betrag von\n1000 RM,.den er.für .einen Herrn Mggpan die Parteikasse der. CW. in. Berlin-Zehlendor? hätte abführen\nsollen,. abredewidrig der CDU nicht zugeführt.\n\nDas Urteil stellt fest, daß die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Hierzu ist in den\nUrteilsgründen hinsichtlich der ünter a) angeführten Tatsachen ausgeführt, durch dis 'von der Strafkamner als glaubhaft erachtete. Aussage dcs Dr. Dr Sp sei erwiesen,\ndaß dieser die Porzellanfigur anläßlich seines 5jährigen\nMinister jubiläuns von \"seinen ilinisterialdirektoren\" als\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nGeschenk erhalten habe und daß er das Tafelservice (ein\nService zweiter Wahl) nicht geschenkt bekommen, sondern\nvon der Manufaktur zu einem verbilligten Preis gekauft\nhabe. Die Glaubwürdigkeit des.Dr. Dr SEE» werde noch\ndadurch erhöht, daß der kommissarisch vernommene\nDr.Dr.cW, der damalige Direktor der Porzellanmanufaktur, glaubhaft und eidlich bekundet habe, Dr.Dr. _\nSCHEEEEED habe niemals ein Geschenk in Form eines Tafeloder Eßservices von der Manufaktur erhalten. Außerdem sei\ndurch die Aussage des Dr.Dr.Mo@iilW erwiesen, daß von\nwertvollen, geschweige denn recht wertvollen Geschenken\nüberhaupt nicht gesprochen werden könne. Dr. Dr. Mo\nhabe Dr.Dr. SED zwar, wie das allgemein üblich gewesen sei, aus Gründen der Kundenwerbung anläßlich von\nFeiertagen kleinere Aufmerksamkeiten erwiesen und ihm dabei Gegenstände aus der Produktion der Manufaktur überlassen. Es habe sich dabei jedoch um gariz geringfügige\nSachen -- nach der Erinnerung des Dr. Dr.Moiß® einmal\num eine Vase oder eine Tasse -— gehandelt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrehsrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nFolgende Verfährensrüge greift durchs\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensmangel u.a\ndarin, daß die Niederschrift über die gemäß § 223 StPO am\n- 28.Juli 1953 durch das Amtsgericht in Heidelberg erfolgte\nVernehmung des Dr.Dr.U lin der Hauptverhandlung verlesen und zum Gegenstande der Urteilsfindung gemacht\nworden sei, obwohl der Angeklagte die Benachrichtigung von\ndem Vernehmungstermin erst am 29. Juli 1953, also nach bereits erfolgter Vernehmung erhalten und sein Verteidiger\naus diesem Grunde in der Hauptverhandlung der Verlesung\nder Niederschrift widersprochen habe.\n\n; Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte am ersten Tage der Hauptverhandlung, dem 24. September .1954, seine Akten zum Beweise dafür vorgelegt, daß\n\n-4-\n\na\n\ner die Benachrichtigung von dem in Rede stehenden Vernehmungstermin erst am 29,Juli 1953 erhalten habe. Die bei\ndiesen Akten befindliche Benachrichtigung ist mit einen\nEingangsstempel vom 29. Juli 1953 versehen. Der Umschlag\nfehlt. Die Strafkammer hat daraufhin beschlossen, daß die\nHauptverhandlung unterbrochen und am 30.September 1954\nfortgesetzt werde. Zugleich ist die Ladung des Zeugen\n\nDr. Dr. Mob zu dem neuen Termin angeordnet worden. In\nder Verhandlung am 30.September 1954 ist Dr. Dr. Moiiiiip\nnicht erschienen. Die Strafkammer hat nunmehr auf Antrag\ndes Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entgegen dem\nausdrücklichen Widerspruch des Verteidigers beschlossen,\ndie Niederschrift über die Vernehmung des Dr.Dr. Moe\nvom 28.Juli 1953 gemäß § 251 Abs 3 StPO zu verlesen. Dabei\nhat sie sich ausweislich der Sitzungsniederschrift von der\nErwägung leiten lassen, daß nach dem in der Verhandlung\n\nam 50.September 1954 überreichten: !Beweisamtrag\" des Verteidigers vom 23.September 1954, mit dem dieser die Ladung\nund persönliche Anhörung des Dr. Dr. Mo veantrast hat,\nder Angeklagte nur noch den Wert, nicht aber den Umfang\nund die Größe der Geschenke in Zweifel ziehe und angesichts\ndieses Umstandes dem Zeugen \"wegen der großen Entfernung\nunter Berücksichtigung der Bedeutung der jetzt noch beantragten Aussage nicht mehr zugemutet werden!\" könne (gemeint ist offenbar, daß dem Zeugen ein Erscheinen vor der\nStrafkammer nicht mehr zugemutet werden könne).\n\nDas von der Strafkammer beobachtete Verfahren gibt zu\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDurch die in der Verhandlung vor der Strafkamner erfolgte Vorlage der Terminsbenachrichtigung mit dem Eingangsstempel des 29.Juli 1953 ist hinreichend erwiesen, daß der\nAngeklagte die Benachrichtigung erst nach dem 28.Juli 1953,\nalso erst nach der Vernehmung des Dr. Dr.Mo erhalten\nhat. Daß die Strafkammer die Niederschrift über die Vernehmung trotz dieses Umstandes und trotz des ausdrücklichen\nWiderspruchs des Verteidigers verlesen und bei der Urteils-\n\n-5.\n\n-5b.\n\nfindung verwertet hat, ist rechtsfehlerhaft.\n\n§ 224 StPO schreibt für Zeugenvernehmungen der hier\nin Rede stehenden Art, die gemäß § 223 StPO durch einen\nersuchten Richter erfolgen, zwingend vor, daß der Angeklagte von dem zum Zwecke der Vernehmung anberaumten Termin zu\nbenachrichtigen ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur\nfür den hier nicht gegebenen Fall vor, daß die Benachrichtigung wegen Gefahr im Verzug untunlich ist.\n\nIn dem Urteil BGH 1 StR 129/51 vom 5. Juni 1951 = BGHSt\n2,219 ist nun allerdings für Vernehmungen von Zeugen, die\nin der Voruntersuchung erfolgt waren, die Rechtsansicht\nvertreten worden; daß .die Beachtung der Förmlichkeit des\n§ 193 Abs: 3.StPO, der gleichfalls: eine Benachrichtigung\ndes Angeklagten. von dem Vernehmüngstermin vorschreibt,\nkeine unentbelrliche Voraussetzung für die Verlesbarkeit‘\nder Aussage sei. Zür Rechtfertigung dieser Auffassung ist\nin den Gründen des Urteils ausgeführt, daß zwar nach der\nalten Fassung des § 251 Abs.2 StPO die Verlesung nur statthaft gewesen sei, wenn die Vernehmung. nach: Eröffnung ‚des\nHauptverfahrens oder ‘wenn sie.in dem Vorverfahren unter -\nBeachtung der:Vorschrift des $ .193 Abs 3 StPO erfolgt war,\ndaß aber nach der Neufassung des § 251 StPO durch das\nVereinheitlichungsgesetz vom 12. September :1950 die Verlesbarkeit einer im Vorverfahren gemachten Aussage nicht mehr\nvon der Beachtung der. Förmlichkeiten des § 193 StPO abhänge (vgl BGHSt 1,220. unten/221 oben). In dem Urteil -\n\nBGH 1 StR 238/51 vom 26. Juni 1951 = .BGHSt 1,269 ist für\nden Fall einer im vorbereitenden Verfahren gemäß § 162 StPO\nerfolgten Zeugenvernehmung entschieden, daß für den Angeklägten kein aus dem Gesetz herzuleitender Anspruch auf\nAnwesenheit beim Vernehmungstermin' bestanden habe, dessen\nVerletzung die Revision begründen könnte. In den Gründen\ndieses Urteils ist weiterhin ausgeführt, daß die Verlesung\nder Niederschrift sogar dann zulässig gewesen wäre, wenn\ndie Zeugin auf Grund eines Lrsuchens gemäß § 223 StPO vernommen\" worden wäre, weil auch in diesem Falle die Beachtung\n\n-6-\n\ni\nR\n;\nfi\ns\n8\n\nder Vorschrift des § 224 StPO nicht zu den Voraussetzungen\ngehöre, von denen die Zulässigkeit der Verlesung nach\n§§ 251 StPO abhängig sei (vgl BGHSt 1,272).\n\nDemgegenüber ist in dem Urteil BGH 4 StR 29/51 vom\n7.Juni 1951 = BGCHSt 1,284/2867 ausgeführt, daß es eine\nGesetzesverletzung bedeute, wenn bei einer gemäß § 223 StPO\nerfolgten Vernehmung des. Sachverständigen- durch einen ersuchien Richter weder der Angeklagte noch der Verteidiger\nnach § 224 StPO benachrichtigt worden seien, daß aber das\nUrteii auf diesem Verstoß nicht beruhe, wenn die Niederschrift über die Verncehmung in der Hauptverhandlung nach\n§§ 251 Abs 1 Nr 3 StPO verlesen worden sei, ohne daß der\nAngeklagte oder der Verteidiger der Verlesung widersprochen\nhätte. In dem Urteil BGH 4 StR 186/55 vom 23.Juni 1955 wird\ndie Auffassung vertreten, daß der Angeklagte einen Anspruch\nauf rechtzuitige Benachrichtigung habe und daß es einen\nRevisionsgrund bedeufc, wenn in einem \"Falle, in dem diese\nBerschrichtigüung ünterblieben ist, die Niederschrift über\ndie Verneimung trotz des Widerspruchs des Verteidigers verlesen und dieser durch ihre Verwertung. in seinem Recht beeinträchtigt worden sei, ‘durch Fragen und Vorhaltungen bei\nder Wahrheitsfindung mitzuwirken. In-dem gleichen’ Sinne\nhat der. erkennende.Senat. in seinen Urteil 5 StR 79/52 vom\n21. August 1952.= NJW.1952,1426, dahin entschieden, daß das\nFehlen der, Terminsbengehrichtigung ein Verfahrensverstoß\nsei, der den Angeklagten. berechtige, der Verwertung der\nbetreffenden Vernehmungsniederschrift zu widersprechen,\ndaß der Angeklagte .die hierauf gestützte Rüge’ aber verwirke, wenn er nicht widerspreche. 'Von dieser Rechtsansicht\nabzuwcichen;- sieht ‘der Senat keinen Anlaß. u\n\nEs ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz des Verfahrensrechis der geltenden Strafprozeßoränung, daß der Angeklagte\n- abgesehen von im ( Gesetz besonders geregelten Ausnahmen -\nnicht nur verpflichtet, \"sondern auch berechtigt ist, bei\nder Hauptverhandlung zugegen zu sein (vgl §§ 230 ff StPo).\n\n- 1 -\n\n- 7.\n\nEs ist weiterhin sein wesentlicher Rechtsgrundsatz des\ngeltenden Strafverfahrensrechts, daß der Angeklagte das\nRecht hat, an die Zeugen und Sachverständigen, die in der\nHauptverhandlung vernommen werden, Fragen zu stellen\n\n(§ 240 StPO). Diese Rechte sind für den Angeklagten von\nerheblicher Bedeutung, Ihre grundsätzliche Anerkennung ist\nnotwendiges Erfordernis eines Strafverfahrens, das für sich\nin Anspruch nimmt, ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren zu sein,\n\nDas Recht auf Anwesenheit und das erwähnte Fragerecht\nstehen dem Angeklagten aber nicht nur für die Hauptverhandlung im eigentlichen Sinne dieses Begriffs zu, Nach dem\nim Gesetz zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers\nhat der Angeklagte diese Rechte - abgesehen von im Gesetz\nbesonders geregelten Ausnahmen -— auch bei Vernehmungen\nvon Zeugen und: Sachverständigen, die nur deshalb nicht in\nder Hauptverhanälung, sondern durch einen beauftragten\noder ersuchten Richter erfolgen, weil der Vernehmung in\nder: Hauptverhandlung, eines der in § 223 StPO angeführten\nHindernisse entgegensteht, und die ihrem Wesen nach gleichsam einen Teil der Hauptverhandlung bilden.\n\nDie Vorschrift des. § 224 Aba 1 Satz 1 zweiter Satzteil, nach der es bei ‚solchen Vernehmungen der Anwesenheit\ndes Angeklagten nicht bedarf, steht dieser Auffassung nicht\nentgegen. Sie beruht auf der Erwägung, daß die Anwesenheit\nbei diesen Vernehmungen dem Angeklagten wegen der Entfernung seines \\ohnortes vom Vernehmungsorte oft nicht zugemutet werden kann. Sie bedeutet nur, daß seine Pflicht\nzur Anwesenheit entfällt. Daß sie sein grundsätzliches\nRecht zur Anwesenheit ‘und sein Fragerecht unberührt läßt,\nergeben klar die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 erster\nSatzteil und des Absatzes 2 des § 224 StPO. Wenn Absatz 2\nbestimit, daß bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, die (gemäß § 223 StPO durch einen beauftragten oder\nersuchten Richter erfolgen, der nicht auf freiem Fuß be-\n\n- 9.\n\nfindliche Angeklagte einen Anspruch auf Anwesenheit nur\nbei solchen Terminen hat, die an der Gerichtsstelle seines\nHaftortes abgehalten werden, so ist damit unmißverständlich\nals Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, daß dem\nAngeklagten auch bei diesen Vernehmungen grundsätzlich ein\nAnspruch auf Anwesenheit zusteht und daß dieser Anspruch\nnur entfällt, wenn der Angeklagte sich nicht auf freiem\nFuße befindet und die Vernehmung an einer anderen Stelle\nals der Gerichtsstelle seines Haftortes stattfindet. Dem\nentspricht auch Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil, der\nzwingend vorschreibt, daß der Angeklagte von dem zum\nZwecke der Vernehmung anberaumten Termin benachrichtigt\nwerden muß, soweit dies nicht, was hier nicht zutrifft,\nwegen Gefahr im Verzuge untunlich ist. Diese Vorschrift\nfindet ihre Erklärung allein darin, daß dem Angeklagten\ndurch die Benachrichtigung Gelegenheit gegeben werden soll\nund muß, sein Recht auf Anwesenheit und sein Fragerecht\nauszuüben oder, soweit ihm nach § 224 Abs 2 ein Anspruch\nauf Anwesenheit nicht zusteht, jedenfalls das Fragerecht\ndurch einen Verteidiger ausüben zu lassen.\n\n. Geht man aber hiervon aus, so muß man dem Angeklagten\nauch das Recht zuerkennen, das Fehlen einer rechtzeitigen\nBenachrichtigung mit der Revision geltend zu machen, sofern\ner die Rüge nicht dadurch verwirkt hat, daß er und sein .\nVerteidiger die Verlesung der Vernehmungsniederschrift\nwiderspruchslos hingenonmen haben. Eine solche Verwirkung\nist hier nicht eingetreten, weil der Verteidiger der Verlesung ausdrücklich widersprochen hat.\n\nDaß § 251 StPO in der.jetzt geltenden Fassung die\nVerlesbarkeit richterlicher Vermehmungsniederschriften _\nnicht mehr ausdrücklich von der Beachtung der Förmlichkeiten des § 193 Abs 3 StPO abhängig macht, steht der hier\nvertreteren Rechtsansicht nicht entgegen. Die Gesetzesänderung beruht auf Artikel 4 der Dritten Verordnung zur\nVereinfachung der Strafrechtspflege vom 29.Mai 1943 (RGBl I,\n\n-9 -\n\n- 9.\n\n342), dessen Zweck es war, \"vor allem während des Krieges\nzu einer beschleunigteren und reibungsloseren Abwicklung\nzahlreicher Verfahren beizutragen\" (vgl Grau in DJ 1943,\n331/3537). Dem hierauf abzielenden Willen des Gesetzgebers\nkann heute keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen\nwerden, weil es sich bei ihm um den Willen eines Gesetzgebers handelt, für den die Beachtung rechtsstaatlicher\nErfordernisse von untergeordneter Bedeutung war und weil\ndieser Wille angesichts der Fassung der §§ 224 Abs 1 Satz 1\nerster Satzteil, 193 Abs 3 StPO, die nach wie vor Mußvorschriften sind, im Gesetz keinen eindeutigen Ausdruck\ngefunden hat.\n\nDie gegenteilige Auffassung. würde zur Folge haben,\ndaß das Recht des Angeklagten auf. Anwesenheit und sein\nFragerecht für Vernehmungen, die gemäß $. 223. 'StPo durch\neinen beauftragten. oder ersuchten, Richter erfolgen, zu\neinen Recht würden, in: ;dessen Durchsetzung der ‚Angeklagte\nweitgehend heschränkt. wäre. - ‚Das igt, nicht. angängle. ‘wenn “\nder Gesetzgeber eine..solche Beschränkung, wollte, hätte,\ner das. im Gesetz klar zum Ausdruck bringen müssen. Das\nist. ‚nicht geschehen. wie ‚bereits erwähnt, ist die Vörschrift des .$..224 Abs 1 Satz r \"erster 'Satzteil StPO,\nwie das Wort \"sind\" ergibt, Keine viöße Ordnungsvorsöhrift,\nauf deren Refolgung der ‚Angeklagte keinen Rechtsanspruch 2\nhätte, sondern. eine Mußvorschrift, deren ' Beachtung: er\nverlangen ‚kenn. i\n\nDie Sache gemäß w 136 eo. dem \"Großen Strafsenat.\nvorzulegen, besteht ‚kein Anlaß, Die Entscheidung BEHSt\n1,219 betrifft im Gegensatze zu dem vorliegenden Fall\nVernehmungen von österreichischen Staatsangehörigen, \"\ndie vor der. Eröffnung des Hauptverfahrens in der Voruntersuchung in Österreich durchgeführt worden waren: und\nbei denen die Frage nach‘ der Notwendigkeit einer Benach-\n, richtigung des. Angeklagten’ nach‘ östefreichischen Recht\nzu entscheiden war. Die in der Entscheiduig: BCHSt 1,269\n\n- 10 -\n\n- 120 -\n\n‚vertretene Rechtsansicht, daß die Verlesung der Vernehmungsniederschrift auch zulässig gewesen wäre, wenn\ndie Zeugin auf Grund eines Ersuchens gemäß § 223 StPO\nvernommen worden wäre, ist nur beiläufig geäußert\nworden.\n\nDas angefochtene Urteil kann auf der Nichtbeachtung des § 224 StPO beruhen, Die Strafkammer hat\nzwar ausweislich der von ihr als glaubhaft erachteten\nAussage des Dr. Dr. SD 215 erwiesen angesehen,\ndaß dieser die Porzellanfigur von seinen Ministerialdirektoren geschenkt erhalten und daß er das Tafelservice von der Manufaktur gekauft habe. Der Angeklagte hatte jedoch behauptet, daß Dr.Dr. SCEEEEEEEED von der\nManufaktur nicht nur diese Geschenke, sondern auch\nsonst \"recht wertvolle Geschenke!\" angenommen habe.\nInsoweit beruht die Feststellung des Urteils, daß der\nAngeklagte eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet habe, allein auf der Aussage des Dr. Dr. Moin:\nDaß dessen Vernehmung ein dem Angeklagten günstigeres\nErgebnis gehabt haben würde, wenn der Angeklagte Gelegenheit gehabt hätte, bei der Vernehmung zugegen\nzu sein und Fragen zu stellen, läßt sich nicht ohne\nweiteres ausschließen, zumal die Aussage keine bestimmten Angaben über den Wert der gemachten Geschenke\nenthält und die Auffassungen darüber, was unter \"recht\nwertvolle Sachen!\" und unter \"ganz geringfügige Sachen\"\nzu verstehen ist, sehr verschieden sein können. Es\nist durchaus möglich, daß der Angeklagte den Dr.Dr,\nMOB aurch entsprechende Fragen zu Angaben über\nden Wert der Geschenke veranlaßt hätte, die ihm, dem\nAngeklagten, günstig gewesen wären. Diese Möglichkeit\nkann jedenfalls nicht ohne weiteres verneint werden.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-01/5-str-186-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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