{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-10-26_5_StR_219_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-10-26","aktenzeichen":"5 StR 219/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/54 FEsE\nSs\n\nIm Namen des Volke\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Fuhrunternehmer willi DB EEE aus Bei,\ngeboren au EEE 1909 in EB,\n\n2.) den Fuhrunternehmer Herbert H e (EEE\n- aus Bei,\n\ndort geboren am 1908,\n- Sachbezeichnung: Ho®u,a. -\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Ein der Verhandlung,\nStastsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten BB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1955\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\n-2-\n\n-2-\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Hof\nwird das oben bezeichnete Urteil insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als es die Einziehung des\nLastkraftwagens KB 030 175 anorädnet,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer -\nan das Lendgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPa pre\n7 37 [2 Eon F\n.\ndert\n\nGründe:\n\nun\n\nDas IL>xd:ericht hat jeden der beiden Angeklagten\nwegen fort:iecetzter Beihilfe zu einer Devisenzuwiderhandlung als \"irtschaftsstraftat verurteilt, und zwar\nDAN zu zwei : onaten, Ho zu sechs \"Tochen Gefängnisstrafe. Außerdem hat es den Tempo-Kraftwagen des Angeklagten\nDER - WEB 027 - una den Lastkraftwagen des Angeklagten Hol. Type Opel-Blitz - KB 030 175 - eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten BE erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden, Die Revision\ndes Angeklagten Hoi rügt nur die Verletzung sachlichen\nStrafrechts. Das Verfahren gegen diesen Angeklagten ist durch\nBeschluß des Senats vom 12.Nai 1955 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Über seine\nRevision ist deshalb nur noch insoweit zu befinden, als sie\nsich gegen die von der Einstellung nicht berührte Finziehung\nseines lLast!:raftwagens richtet (§§ 13 Abs 1 und 5 StFG 1954).\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Bothur führt zur Aufhebung der Strafe; auch die Revision des Angeklagten\nHachenburg hat Erfolg.\n\nA. Revision Bothur\n\nDer Angeklagte betrieb in Westberlin mit zwei Tempokraftwagen, darunter dem Fahrzeug KB 055 027, ein Fuhrunternehmen. In den Jahren 1950/51 beteiligte er sich an Glimmerlieferungen in das sowjetisch besetzte Gebiet, die vom\nBerliner Senat nicht genehmigt waren. Der Mitangeklagte\nHo@® leitete die Yare von Hamburg aus zunächst zu der Westberliner Fir.e SlBuna Sch, die in den Rechnungen und\nWarenbegleitpapieren als Empfängerin auftrat. Über deren\nLager lie;en Glimmersendungen im Werte von insgesamt rund\n141.000 M-West. Davon beförderte der Angeklagte BEE in\nAuftrage der Prokuristen dieser Firma mit seinen beiden\nTempokraftwagen u.a. etwa 9.000 kg Glimmer im Werte von\nrund 60.000 !«%est in den Sowjetsektor zu der Firma Ti,\n\n-4-\n\n-4--\n\nder Abnehmerin des \"itangeklagten H Im. Bei diesen Fuhren\n\"unterliefi er eine Kontrolle der Fahrtpapiere.\"\n\nDas Landrericht hat den Mitangeklagten Ho@® für\n\nschuldig befurtcen, eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen\n\nArt 1 Ziff 2 (b) der VO 500 vom 15.Juli 1950 (VOBl I\n§ 304), und zwar unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 2\nziff 2 7iStG (a.F.) begangen zu haben. Es hat argenommen,\ner habe zewer»usmäßig mit einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung gehandelt und hat ihn dementsprechend wegen fortgesetzter \"i.ischaftsstraftat verurteilt. Im Revisionsrechtszu..e ist das Verfahren gegen diesen Mitangeklagten\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt\nworden. - .\n\nIn der Handlüungsweise des Angeklagten Bothur findet\ndie Strafkamier eine Beihilfe zu der Wirtschaftsstraftat\ndes Mitangeklagten Holm, Sein Vorsatz ergibt sich nach\nihrer Überzeugung \"namentlich daraus, daß mit seinen Fahrzeugen monatelang Transporte nach .dem Osten durchgeführt\nworden sind, ohrie daß er sich von der Orädnungsmäßigkeit\nder Ladungs- und Begleitpapiere überzeugt hat\" (TA S 21), -\n\nZur Begründung der Annahme einer Wirtschaftsstraftat\nist in den Urteilsgründen ausgeführt: \"Zwar war er (der\nAngeklagte) am Objekt nicht übernäßig hoch beteiligt.\nJedoch erschien der Kammer sein Verhalten verantwortungslos. Seine Tätigkeit als Fuhrunternehmsr ist für die Durchführung derarti,er Transporte, wie sie den Gegenstand des’\nStrafverfahrers bilden, entscheidend. Sperren sich die\nFuhrunternehner und. lehnen eine Beteiligung ab, so werden,\nsolche illegalen Transporte nahezu unmöglich gemacht. Mit\nRücksicht .auf diese Schlüsselstellung war das Verhalten des\nAngeklagten, > 1 ne. ‚verantwortungslos, Außerdem liegt ...\ndas Merkmal der Gewerbemäßigkeit, vor. Durch die Fahrten\nnach dem Osten wollte er. sich eine auf die Dauer gerichtete\nEinnahmequelle verschaffen.\" (UA Ss 25)\n\n-5.-\n\nI.\n\nDen Schuldspruch greift die Revision nur mit der\nSachbeschwerde an.\n\nSie rürt unrichtige Anwendung des § 6 WiStG (a.F.)\nund meint, cie Teststellungen äies Urteils ergäben weder\nden Tatbestae:ıd des § 6 Abs 2 Nr 1 noch den/Abs 2 Nr 2. Die\nBegründung der Strafkammer reiche nicht aus, um die Verfehlung des Angelilagten als Wirtschaftsstraftat zu bewerten.\nDer Tatrichter babe den Begriff des verantwortungslosen\nHandelns verl:snnt.\n\nDie Rüre dringt im Frgebnis nicht durch.\n\nSoweit die Zeurteilung der Beihilfehandlung als Wirtschaftsstraitat in Betracht kommt, erwecken die Ausführungen\ndes Tatricäters den Findruck, er habe gemeint, ihre \"instufung als \"Wirtschaftsstraftat oder Ordnungswidrigkeit\nhänge vor allem von den in der Person des Angeklagten\nliegenden Umständen ab, Das trifft allerdinzs nicht zu. °\n\nWelcher Art die Zuwiderhandlung ist, richtet sich bei\ndevisenrechtlichen Verstößen auch jetzt noch nach § 6 WiStG\nalter Fassung; das bestimmen die §§ 20,22 Abs 3 wWiStG 1954.\n\nIst der Teilnehmer nur Gehilfe, so kommt es darauf\nan, ob die !laupttat die Merkmale des § 6 YiStG (a.F.)\nerfüllt. Das folgt aus der grundsätzlichen Abhängigkeit\nder Beihilfe von der Haupttat. Nur wenn diese \"als Verbrechen oder Versehen mit Strafe bedroht\" ist, ist auch\ndie Beihilfe kriuinelles Unrecht (§ 49 Abs 1 StGB). Zu\neiner Ordnunrswidrigkeit kann keine gerichtlich strafbare\nBeihilfe geleistet werden, weil die mit krimineller Strafe\nbedrohte \"iaupttat fehlt. Auf einen solchen Fall ist auch\nnicht etwa § 50 Abs 2 StGB anwendbar. Denn die Merkmale\ndes § 6 \"iStG (a.F.) sind strafkegründend, nicht straf-\n“ schärfend. Ob die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung eine\nStraftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, richtet sich also\ndanach, wie diese Frage für die Zuwiderhandlung selbst zu\n\nbeurteilen ist. 6\n\n-6-\n\nSoweit dafür die irneren Tatsachen maßgebend sind, die\n\n6 6 Abs 2 Ir 2 \"iStG (a.F.) bezeichnet, hängt der äußere\nTatbestand der Beihilfe davon ab, ob sie in der Person\ndes Haupttäters vorliegen (BGH MDR 1953,54). Das ist\n\nhier ‘jedoch der \"all. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum darzelert, daß der Mitangeklagte Ho gewerbsmäßig\nmit einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung gehandelt\nhat.\n\nZum Vorsatz der Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat ist nun weiter erforderlich, daß der Gehilfe jene\ninneren Tai: achen des § 6 Abs 2 Nr 2 wiStG, die die Zuwider._\nhandlung des’ \"csupttäters zur Wirtschaftsstraftat machen,\n‚kennt (vgl u.a. BGH JR 1955,391). Auch das trifft hier zu.\nDas Urteil enthält hierüber zwar keine ausdrücklichen\nFeststellun.en, sondern beschränkt sich auf die oben wiedergegebenen Sätze: \"Außerdem liegt .... das Merkmal der\nGewerbsmäßirhreit vor. Durch die Pahrten nach dem Osten\nwollte er sich eine auf die Dauer gerichtete innahmequelle verschaffen.\" (UA S 25) Aus diesen Sätzen und dem\nUrteilszusamnmnenhang ergibt sich jedoch zur Genüge, daß\nder Angeklagte nicht nur die hier nicht entscheidende Ge-\n“ werbsmäßi:keit seines eigenen Verhaltens kannte, sondern\nsich darüber hinaus auch der wirtschaftsfeindlichen Gewerbsmäßigkeit dessen bewußt war, der als Geschäftsherr diese\nfortlaufenden ungenehmigten Warenlieferungen leitete. Das\nLandgericht hat daher die Beihilfe des Angeklagten im\nErgebnis zu Recht nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern\nals kriminelles Unrecht beurteilt. Auf die Beanstandungen\nder Revision gegen die Annahme auch eines verantwortungslosen Handelns des Angeklagten kommt es mithin nicht mehr\nan.\n\nDer Schuldspruch des Urteils läßt auch sonst keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nII.\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n-7-\n\n- T-\n\nIneowcit sreift die von der Revision erhobene Verfahrensbeschverde durch. Sie rügt mit Recht Verletzung\ndes § 267 Abz 3 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die\nGründe dcs Strafurteils u.a. die Umstände anführen, die\nfür die Zunescung der Strafe bestimmend gewesen sind.\nDiesem \"rforlcernis genügt das Urteil nicht.\n\nDie vom Landgericht angewendete Strafvorschrift,\nArt 3 der VO 5C0, sieht Gefängnis- und Geldstrafen sowohl\neinzeln als auch nebeneinander vor. Deshalb hätte das\nLandgericht die dafür maßgeblichen Umstände anführen\nmüssen, daß es bei dem Angeklagten eine Geldstrafe nicht\nfür ausreichend, sondern eine Gefängnisstrafe für geboten\ngehalten hat. Daran fehlt es aber im Urteil. Die Ausführungen zur Strafzumessung (UA S27) bemerken hierzu nur\nfolgendes: \"Bci den Angeklagten. 1 EB una\nGEB hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe für erforderlich.\"\nGründe hicrfür werden im Urteil nicht angegeben. Die dann\nfolgenden Erwägungen beschäftigen sich zunächst mit dem\nAngeklagten WB und begründen dann in Bezug auf die\nAngeklagten Fo un: DEE ie Höhe der verhängten\nFreiheitsstrafe, ohne aber anzugeben, weshalb eine solche\nüberhaupt erforderlich war. Da sich hierfür auch aus den\nUrteilszusamnenhang keine Anhaltspunkte ergeben, konnte\nder Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nBei Ger Festsetzung der neuen Strafe wird das Landgericht den Tindruck vermeiden müssen, als verhänge es nur\ndeshalb die schwerere Strafart, weil der Angeklagte Bothur\nzur Tatzeit von Beruf Fuhrunternehmer war. Denn es würde\nnicht an;ehen, die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe\nallein damit zu begründen, der Angeklagte habe einen\nbestimmten Berufsstande angehört.\n\nDa auch die Anordnung der Einziehung des Tempo-Kraftwagens KB 055 027 zum Strafausspruch gehört, wird die\nStrafkanier insoweit ebenfalls neu verhandeln und entscheiden müssen.\n\n-8-\n\n- Oo -\n\nD. Eevis’on Ho\n\nDer Ancelilerte Hoi ist Eigentümer des Lastkraftwagens KB Fr 030 175. Er beförderte 1951 im Auftrage\ndes Mitangeklarten Ho mit diesem Fahrzeug 4000 kg\nCE aus =stberlin in den Sowjetsektor. Eine Genehmigung\ndes Berliner Senats für diese Warenbewegung lag nicht\nvor. In den Besleitpapieren waren Westberliner Firmen als\nEmpfänger der Glimmerlieferungen angegeben. Auf seinen\nFahrten wurde der Angeklagte von dem Mitangeklagten Ho\noder einem Beauftragten von ihm begleitet. Er erhielt\ndurchschnittlich für jede Fahrt 30 M-West.\n\nDie Strafkammer findet in diesem Verhalten des Angeklagten Mo eine fortgesetzte Beihilfe zu der\nWirtschaftsstraftat des Witangeklagten .Ho@®. Die neben\nder inzwischen niedergeschlagenen Freiheitsstrafe ange-\n„:orädnete inziehung des Lastkraftwagens hat sie wie folgt\nbegründet; \"Aus Abschreckungsgründen glaubte ‚die Kammer -\nnicht unhin zu können, den Opel-Blitz KB Nr 030 175 des: '\nAngeklagten \"To einzuziehen. Mit dem Yagen wurden?\ndie strafbaren Handlungen, ‘um derentwillen die Bestrafung\ndes Angeklagten: Hoi erfolgt ist, durchgeführt. 'Wür\nso können Fuhrunternehmer wirksam von einer Beteiligung :\nan derarti/en illegalen Ost-West-Geschäften abgehalten”\nwerden.\" (TA S 28) .' u\n\n- . \" I.\n\nDie Prüfung der Zulässigkeit der Binziehungsanoränung\nkonnte sich in diesem Rechtszuge nicht auf diejenigen\nUrteilsgründe beschränken, die unmittelbar die Einziehung\nbetreffen. Vielmehr mußten auch die anderen zum Schuldspruch und zur allgemeinen Strafzumessung angestellten\nErwägungen des Landgerichts auf’ihren rechtlichen Bestand\nuntersucht werden. Denn weder Schuldspruch noch Hauptstrafe\nsind rechtskräftig geworden, weil -— wie erwähnt -— das’\nVerfahren insoweit eingestellt worden ist. Es handelt sich\n\n-9-\n\n9. ..\n\nhier mıthin niett darum, daß auf Grund einer Beschränkung\noder Rückna\"ur2 des Rechtsmittels die Revision nur gegen\ndie Nebeunstref:- ‘erichtet ist, während Schuldspruch und\nHauptstrafe rechtskräftig geworden sind. In einem solchen\nFalle der \"”-c tskraft der Hauptstrafe könnte allerdings\n\ndie Auffassun” vertreten werden, daß das Revisionsgericht\nlediglich Gie für die Nebenstrafe unmittelbar maßgebenden\nErwägun;er rachzuprüfen habe. Hier jedoch ist die Rechtslage nicht arcers zu beurteilen, als wenn es sich beispielsweise um cin Verfahren nach §§ 430 ff StPO handelt, d.h.\n\nes sind sämtliche Gesichtspunkte zu untersuchen, die die\nEinziehun s:nordvuung vom Standpunkte des Angeklagten aus\nungünstig Dseinilußt haben könnten. Dazu gehören auch die\nVoraussetzun‘cn der Schuld- und der allgemeinen Straffrage.\n\nII.\n\n1.) Soweit die Revision den Schuldspruch im einzelnen\nangreift, richten sich ihre Ausführungen nur gegen die\nBeweiswürdigun- des Tatrichters. Damit kann der Beschwerdeführer in diesen Rechtszuge aber nicht gehört werden.\n\nAuch die Trachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\n1ä8t keine durchsreifenden Rechtsmängel des Schuldspruchs\nerkennen. Ts kann insoweit auf die Ausführungen zur Revision\ndes Angellasten DEE Bezug genommen werden.\n\n2.) Im übrigen erschöpft sich das Binzelvorbringen\ndes Beschwerdeführers in Beanstandungen dagegen, daß die\nStrafkammer bei dem Mitangeklagten Bothur nicht beide zu\nden ungenehxi:ten Glimmerfuhren benutzten Tempo-Kraftwagen,\nsondern nur einen davon eingezogen habe.\n\nDieser \"inwand geht ebenfalls fehl.\n\nsg unterliegt dem tatrichterlichen \"rmessen, ob und\nin welchem Umfanre das Gericht von der Möglichkeit der\nEinziehung Gebrauch machen will. Selbst wenn hierbei einer\nder Mitangeislagten rechtsfehlerhaft zu günstig behandelt\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nworden sein solite (wofür im übrigen kein Anhalt besteht),\nkönnte der Soschwerdeführer hieraus keinen Anspruch auf\neine gleiche rechtsfehlerhafte Behandlung herleiten.\n\n3.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu\nberücksichtigen, daß die allgemeinen Strafzumessungserwägungen von den gleichen Mangel beeinflußt sind, wie\ner oben zur Revision des Angeklagten BEE erörtert\nworden ist. Tieser Verstoß ist nämlich nicht nur unter dem\nGesichtspunkt des § 267 Abs 3 StPO, sondern auch als\nsachliches Bedenken zu beachten (vgl u.a. BGHSt 3,179).\n\nWie im Falle Bothur hätte mithin auch hier die\nHauptstrafc nicht bestehenbleiben können. Es ist bereits\ndargelegt worien, daß dieser Umstand zur Aufhebung der\n(allein ange‘riffenen) Nebenstrafe führen muß, weil im\nvorliegenden Falle die Nebenstrafe u.a, auch von einem\netwaigen rechtlichen Bestand der Hauptstrafe abhing.\n\nBei der neuen Hauptverhandlung über die Einziehung\nist zu beachten, daß die bisherigen Feststellungen gegenstandslos geworden sind und daher insoweit neu getroffen\nwerden müssen, als dies nach §§ 21, 18 Abs 3 OWiG erforderlich\nist.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDie \"ntscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts,\n\nDr.Rotber:z Sehmidt Bundesrichter Siemer\n\nist auf längere Zeit\nortsabwesend und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nDr.Rotberg\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-26/5-str-219-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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