{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-10-21_5_StR_433_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-10-21","aktenzeichen":"5 StR 433/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 433/55 2251 020 .49\n\ninmnNamen des To) kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Werne: D EEE zu: HOEE:\ngeboren an MED 19:5 in u.\n\nwegen Erregun® öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtohofs auf die\n\nVerhandlung vom 18,0ktober 1955, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwel tn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 21.Oktober 1955 für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 1.Juli 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Laxrdgsericht hat don Angeklag;en wegen Vergehens\ngegen § 183 SüGB zu einem Jahre Gefängni: verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten zügt Verjietzung les sachlichen\nRechte. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZu Unrecht meint die Revisi.ın, narh don Fesistellungen der angefochtenen Urteils habe dcr Angeklagte vsder\ndie Tat öffentiich begangen, noch habe sein Vorsatz sich\nauf die Öffentlichkeit bezogen. Das angeficähtene Urteil\nberuht auf folgenden Feststellungen;\n\nDer Angeklagte befuhr mit einem Mataäor--Lieferwagen\ndie Emkendorfstraße in Othmarschen. 150 m kinter der\nKreuzung mit dem Othmarscher Kirchenweg begegneten ihm\nzwei dreizehnjährige Mädchen. Sie bemutzten, wie auch der\nAngeklagte, die rechte Fahrbahnseite; sie befanden sich\nalso von ihm aus linker Hand. Er hielt an und Gffnete,\nals sie auf etwa 10 m herangekommen waren, die Wagentür\nlinks neben seinem Platz. Die Tür öffnet sich, wie das\nUrteil es ausdrückt, \"nach hinten\". Gemeint ist, wie der\nZusammenhang eindeutig ergibt, daß der Türverschluß vorn,\ndie Türangel hinten ist, so daß dle teilweise geöffnete\nTür den Blick von vorn in das Wageninnere freigibt. Die\nMädchen sahen auch hinein, weil sie glaubten, der Angeklagte wolle sie nach dem Weg fragen. Er hatte seinen\nHosenschlitz geöffnet und den entblößten Geschlechtsteil\nherausgeholt, den er ihnen zeigte, ohne etwas zu sagen.\n\nEs handelt sich um eine \"verhältnismäßig belebte\"\nDurchgangsstraße. Im Augenblick der Tat war der Angeklagte\njedoch mit den Kindern allein dort. Von der Fahrbahn aus\noder vo:ı dem hochgelegenen Fußweg, der sich links vom Angeklagten befand, hätte man das Treiben des Ange&klagten\nbeobachten können, wenn man sich vor dem Fahrzeug befand.\nDort war aber niemand. Der Angeklagte hätte Bemutzer der\nStraße und des Weges, die sich v'n vorn näherten, recht-\n\n- 3 -\n\n- 3. -\n\nzeitig zenug bemerken können, um si:h ‘7 Ihnen nsch u\nverbergen. Aura wenn sie sich auf dem \"aktamm oder auf\ndem Wege i...Yzs voı binden nöäherter, biisc 2 eia durch\n\nden Rückspiege! ncch rechtzeitig schen können. Die Strafkamner hält dıe Tat nur deshalb für G2fentiich begangen,\nweil sich auf dem Fußweg rechts v;n ihn Tufgänger vunbemerkt von YiiSsn nähern konnten. Er höötn sie mur beobachten küöinen, wenn er aus deu rerhten ä=sitenfenster\ngesehen hätte; das tat er aber.nickt, Die Strafkamuer\nstellt auf Grund richterlichen Augenscheins fest, daß man\nvon diesem Fußweg aus das Treiben des Angeklagten durch\ndas rechte Seitenfenster hätte sehen können,\n\nEs ist dem Angeklagten, worauf die Revisicn Gewicht\nlegt, nicht widerlegt worden, daß er auf seiner Fahrt von\nder Kreuzung bie zum Tatort keine Passamten auf dem rechten\nFußweg bemerkt. habe. Die Revisicn such“ darzulegen, die\nTat habe sich 30 rasch abgespielt, daß sich in dieser Zeit\nunmöglich jemand von der Kreuzung bis in die Höhe des Wagens\nhabe begeben können. Auf diese Berechnung kommt es jedoch\nnicht an: .\n\nDas angefochtene Urteil stellt ‚tolgendes fest:.\n\n\"Der Angeklagte hat zunächst ‚beim Durchfahren der\nStraße nicht besonders. auf. die .Pußgänger:geachtet.\nEr will sich aber beim Anhalten \"orientiert! ‚haben,\ndaß auf der rechten Seite keins Fußgänger gingen.\n\nEin solches Orientieren war ihm aber nicht. möglich, da der Wagen rechts keinen Rürkenspiegel -\n\n% und die Sicht nach hinten Gurch den Kastenvorbau des Wagens verdeckt war. Er hätte sich.\nalso weit nach rechts aus Gem Wagen hinausbeugen\nmüssen, um den Fußsteig hinter sich zu überblicken.\nDas hat er aber nicht getan; hierzı blieb auch in\nder kurzen Spanne zwischen dem Wehrnshren der\nMädchen, Anhelten, Türöffnen und Euih]üßen keine\nZeit,\"\n\n-Ah-\n\nDie St:’afkammer geht alss nicht darcn aus, daß\nsolche Fußgänger nur aus dem Otimarscher Kirchenweg\nhätten heiv:rkommen können, nachdem der Angeklagte\ndiesen Weg gekreuss hatte. Vor solchen Fufgängern\nhätte er freilich einen Vorsprung von 150 m oder etwa\n142 Minutzn gehabt. Vielmehr war er sich, als er die\nTat beging, nicht darüber im klaren, ob sich auf dem\nFußweg zwischen dsm Othmarscher Kirchenweg und den\nTatort nicht schon Fußgänger in »i:\"Svn;.auf ian\nzu bewegten, und ob sie ihn nicht vor Beendigung der\nTat würden beobachten können. Er rechnete, wie die\nStrafkammer ausdrücklich feststellt, mit dieser Möglichkeit. Darin liegt sein Vorsatz; übrigens ist das\nnicht, wie die Strafkammer annimmt, bedingter, sondern\nunbedingter Vorsatz. Denn es gehört nicht Zum äußeren\nTatbestand des § 1§ 3 StGB, daß unbeteiligte Zuschauer\nwirklich zugegen sind; nur dann wäre ein Rechnen uit\nder bloßen Möglichkeit bedingter Vorsatz. Vielmehr\ngenügt zur Öffentlichkeit dem äußeren Hergange nach\ndie bloße Möglichkeit, daß Zuschauer erscheinen; deshalb ist das Bewußtsein von dieser bloßen Möglichkeit\nunbedingter Vorsatz mit Bezug auf die Öffentlichkeit.\nDeshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob der\nAngeklagte das Erscheinen solcher Zuschauer \"billigte\".\nEr kann gehofft haben, es werde niemand kommen; eine\nsolche Hoffnung würde aber nicht die Erkenntnis ausschließen, daß jemand erscheinen könne, diese Erkenntnis allein macht den Vorsatz aus.\n\n-5.-\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchnitt Börker\n\ninte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-21/5-str-433-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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