{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-10-12_5_StR_91_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-10-12","aktenzeichen":"5 StR 91/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 91/54 2294 017\n\ntn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Georg B EEE aus re\",\ngeboren an -iEEND ED in Hi,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Hrndlungen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vım 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantnann ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 12.Oktober 1955 insoweit mit den Fuststellungen aufgehoben, als die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe;z\n\nDas Landgericht hat den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt, außerdem\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision wendet sich lediglich gegen\ndiese Anordnung und rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafreckts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat zunächst ausgeführt, es sei\n\"mit Sicherheit anzunehmen, daß der Bestand der Rechtscrdnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger\ngegen sie gerichteter, schwerwiegender Handlungen seitens\ndes vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten unmittelbar\nbedr ht wird und daß eine Abwehr dieser Gefehr nur durch\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nmöglich ist\".\n\nZu Unrecht greift die Revision diese Feststellung\nan, indem sie die Gefährlichkeit des Angeklagten deshalb\nin Zweifel zieht, weil der Angeklagte völlig gebrechlich\nund bewegungsunfähig sei. Das Landgericht hat sich nach\nAnhörung eines ärztlichen Sachverständigen mit dieser\nFrage auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekonmen, daß der Angeklagte trotz seiner Krankheit bewegungsfähig geblieben sei. Außerdem hat die Strafkammer erkennbar auch mit Recht angenommen, daß selbst bei Bewegungsunfähigkeıt die Gefährlichkeit des Angeklagten bei Ausübung seines Gewerbes als Süß- und Tabakwarenhändlers\nnicht aufgehrben sei, da er auch dann die Gelegenheit\nhabe, unbeobachtet mit Kindern zusammenzukommen.\n\nDie Revisisn kann auch nicht damit gehört werden,\ndaß eine Anordnung nach § 42b StGB deshalb nicht habe ergehen können, weil die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr auf mildere Weise beseitigt werden könne, etwa durch\nÜberwachung durch seine Ehefrau. Auch diese Möglichkeit\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nist vom Landgericht aus tatsächlichen Gründen verneint\n\nworden.\nmit Recht\n\nDagegen sieht die Revision/einen Widerspruch darin,\ndaß die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten\nbejaht, aber einräumt, der Angek}:gte könne in dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft seine Gefährlichkeit verloren haben. Denn der maßgebliche Zeitpunkt\nfür die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist bei vermindert Zurechnungsfähigen der Tag der Entlassung nach\nStrafverbüßung. Das Landgericht bezeichnet es zunächst\n\"als nıcht völlig ausgeschlossen\", daß der Strafvollzug\nallein schon einen sp nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten machen könnte, daß er von weiteren Straftaten\nablassen werde, oder nach der Verbüßung wegen seines\nfortgeschrittenen Alters nicht mehr gefährlich sei. Dies\nsei jedoch - 8: heißt es dann weiter - \"mindestens wenig\nwahrscheinlich\". Schon hiernach erscheint es zweifelhaft,\nob die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten zur\nZeit der Entlassung nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln feststellen konnte. Dies mıß insbesondere deshalb\nin Zweifel gezogen werden, weil im Urteil unter Bezugnahme auf RGSt 73,305 ausgeführt ist, von der Anordnung\nnach § 42b StGB \"könnte nur dann abgesehen werden, wenn\nim Einzelfall eine Wahrscheinlichkeit dafür begründet\nwäre, daß der Angeklagte in dem späteren Zeitpunkt seiner\nEntlassung aus der Strafhaft seine Gefährlichkeit verloren ‚haben würde\". Diese aus dem angeführten Urteil des\nReichsgerichts übernommenen Ausführungen beziehen sich\nausdrücklich nicht auf § 42b, sondern auf § 42e StGB.\n\"Das Reichsgericht bezeichnet selbst, \"um für die Anwendung\ndes § 42b StGB ein Mißverständnis zu vermeiden\", diesen\naus def neueren Rechtsprechung zu § 42e entwickelten Satz\nauf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder\nPfiegeanstalt für nicht anwendbar. Er ist im übrigen auch\nfür die Anwendbarkeit des § 42e StGB vom Bundesgerichtshof\n\n-4-\n\n-4-\n(vgl JZ 1953,673) nicht übernommen worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-12/5-str-91-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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