{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-10-11_5_StR_279_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-10-11","aktenzeichen":"5 StR 279/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 27/53 2251 007\n\nm Namen_ aes Volkes\n\nns\n\nIn cor Strafrache\negen\n\nden Koch Kar! “ EEE zu: u:\ngeboren a EEE 15 14 in AUEEEED,\n\nzur Zeit in Unter suchungshaft ,\n\n- Sachbezeichunng: PER -\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten KB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1955\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Kurt KB\nwegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung ver-\n\nurteilt und Gesamtstrafen gegen beide gebildet worden\nsind.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2 =\n\nEEE SEE Er\n\n- 2.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nre . Pe\n. +’\nB -. “\n- .. - \"un\n\nSründe :\n\nDer Angeklagte KB ist wegen Betr:ger ic Rückfall\nin Tatsinheit ri% Urkundenfälsckung und wegen furtgesetzten\nDiebstahls zu einer Gesamtstrafe oa zwei Jahren und drei\nMonaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurveilt\nworden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfaliıren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teii Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1.) Das braucht, soweit sie sich nur auf die Verurteilung wegen Rückfallbetruges und Urkundenfälschung beziehen, nicht näher dargelegt zu werden. Denn in diesem\nPunkte muß das Urteil ohnehin aus sachlichrechtlichen\nGründen aufgehoben werden.\n\n2.) Die Rüge, das Landgericht habe versäumt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen,\nbetrifft auch den Schuldspruch wegen Diebstahls. Sie dringt\nnicht durch.\n\nWie die Revision selbst vorträgt, enthält das Urteil\nkeine Feststellungen über die besonderen Tatsachen, die\ndas Landgericht nach ihrer Auffassung zu der vermißten Aufklärung hätten drängen müssen. Das Revisionsgericht kann\ndaher nicht feststellen, daß sie in der Hauptverhandlung\nzur Sprache gekommen und dem Lanägericht bekannt geworden\nseien. Daß die Strafkammer sie etwa aus dem Akteninhalt\nhätte entnehmen und sie aus diesen Grunda in der Hauptverhandlung hätte erörtern müssen, behauptet die Revision\nselbst nicht. Es ist auch nicht der Fall.\n\nDie Revisirn verweist ergänzend auf das \"Vor- und\nNachkriegsschicksal des Angeklagien\". Es geht zwar aus\ndem Urteil hervor, war jedoch ebenfalls kein Grund, von\n\n-4-\n\nEen\n\nDe\n\n-4-\n\nAmts wegen einen Psychiater hinzuzuziehen.\nII.\n\nGegen die Verurteilung wegen Diebstahls erhebt die\nhevision im einzelnen keine sachlichrechtlichsn Einwendungen. Die rechtliche Nachprüfung, zu der die allgemeine\nSachrüge nötigt, ergibt keinen Fehler.\n\nIII.\n\nDer Bestrafung wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Urkundanfälschung liegen im wesentlichen folgende\nFeststellungen zugrunde:\n\nEnde Oktober 1954 beschlossen der Beschwerdeführer\nund sein früherer .'ütangeklagter KM, der keine\nRevision eingelegt hat, einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen zu beginnen. Der Beschwerdeführer war damals\nseit zwei Wochen arbeitslos. x hatte bis dahin erfolglos versucht, ein Heiratsbüro zu betreiben. Er gab zusammen mit dcm Beschwerdeführer in einer Zeitung eine Ankaufsanzeige unter der nicht eingetragenen Firma \"Kurt\nHeinrich KIM, Kraftfahrzeuge\" auf. ru, der\nseinen gebrauchten Personenkraftwagen verkaufen wollte,\nschloß daraufhin am 30.0ktober 1954 \"mit KB in Gegenwert des Angeklagten KÄME einen vertrag ab, wonach die\nAngeklagten den Wagen des Zeugen HAMM binnen vier\nWochen weiterverkaufen und dem Zeugen dann 4000 DM bezahlen sollten\". Kıliillürergar sein Kraftfahrzeug, ohne\nvon den Angeklagten Sicherheiten zu verlangen.\n\nSchon am nächsten Tage holte er es jedoch \"unter\neinem Vorwand bei den Angeklagten wieder ab. Er hatte ungünstige Auskünfte über sie erhalten und wollte ihnen daher\nseinen Wagen nicht mehr überlassen\", Er verkaufte das Fahrzeug anderweitig für 3800 DM, übergab es aber noch nicht.\nAm 1.November 1954 erklärte er KIEW, er könne den Vertrag unter den alten Bedingungen nicht aufrschterhalten\nund verlange Sicherheiten. Durch diese Feräoring wollte\n\n-5-\n\nor\n.\n\nN.\n\n-5.-\n\ner OD Bit SED „sranlasssa, von Vertrages zurückzutreten. SÜD z2:ri8 die Vertragsuckunds. Zu disser\ngeit rief Car Angeklagye KO ve: Sn ne cr£uhr\nvon dem Verlangen d»c Verkäufere HP, isr noch zugegen war. Ihm erklärte ED, \"car er, dor Zunge, an den\nVertrag gebundsn sei\", zeigse sich jedoch zu weiteren Besprechungen bereit.\n\nDie beiden Angeklagten entschlossen sich, HD.\n\n. eine Sicherheit vorzutäuschen. Ki vesas ein Scheckbuch einer Bank in Bangkok, Er hatte für sich selbst als\nBerechtigten einen Scheck über 110 000 Baht (siamesische\nWährung) angefertigt und ihn mit einer unleserlichen Unterschrift und zwei Stempelaufdrucken versehen. Der Beschwerdeführer wußte, daß der Scheck gefälscht und wertlos war. Er\nhatte die zur Herstellung benutzten Stempel selbst mit\nKIGEEEED vestellt. Beide gingen am 2.November 1954 in die\nKanzlei eines Rechtsanwalts und ließen von dem damaligen\nAnwaltsassessor Dr.KrB eine \"Vereinbarung\" entwerfen.\nIn ihr erklärte der Beschwerdeführer, einen Personenkraftwagen für etwa 4000 DM kaufen zu wollen, und KIM\nverbürgte sich für die Kaufpreisferderung \"dem Verkäufer\ngegenüber dergestalt\", daß er dem Rechtsanwalt den erwähnten Scheck \"treuhänderisch zur Verwahrung\" übergab. Der\nScheck bJieb in der Anwaltskanzlei. Als FEED später\nmit dem Beschwerdeführer dorthin kam und zu erkennen gab,\ndaß er ganz sicher gehen wollte, fragte Dr.Kra@ ihn,\n\n\"ob er den hinterlegten Scheck etwa noch sehen wolle, dann\nwerde er ihn hervorholen'. Bei dieser Erklärung beruhigte\n\nsich EEE.\n\nEr schloß am 3.November 1954 einen neuen schriftlichen\nVertrag, diesmal mit dem Beschwerdeführer, und verkaufte\ndiesem darin den Kraftwagen für 4000 DM. Es wurden drei\nWechsel über 600, 400 und 3000 DM ausgestellt, die am\n10.Novenber, 14.November und 2.Dezember 1954 fällig waren.\nAls \"Sicherheit für die Wechsel\" wurde in den Vertrage die\n\n-6 -\n\n: werdenden Wechsel zu bezahlen\". Sie verwendeten den Rest\n\n\"Beschwerdeführers wegen Betruges in’ Tateinheit mit Urkun-\n\n\"Yereinbarung der Angeklagten über die Bürgschaft Kıdy\nerwähnt. Die Zahlungsbedingungen wi» nachträglich dahin\ngeändert, daß äsr Beschwerdeführer, sobald or den Kraftwagen weitervo:;auft habs, on HE s>for:; 1000 IM zahlen sollts. Das geschah auch, nachdem dcr Beschwerdeführer\ndas Fahrzeug am 8.,November 1954 für nur 3509 DM veräußert\nund diesas Gelä erhalten hatte. Einen Teil der restlichen\n2500 DM verbzauchton die Angeklagten.\n\nDa sie \"an den Zeugen HÜEEED noch 3000 DM zu zehlen\nhatten, üborlegten sis, wie sie 38 erreichen könnten, diese\nSchuld, insbesondere die am 10. und 14.November 1954 fällig\n\n€\n\n&\n\ndes Geldes zu einer Reise nach Kopenhagen und stahlen dort\ngemeinschaftlich Brillanten im Werte von insgesamt 30 000 DM. |\nZwei Stück davon verkaufte KıEB am 15.Novenber 1954 in\nKöln für 3000 IM. Der Beschwerdeführer bekam 1500 DM ab und\nzahlte am 18.November 1954 500 DM en HÜMEEEEEB. Einen weiteren\nBrillanten verkaufte er am 19.November 1954 in Hamburg für\n800 DM. An demselben Tage wurde er festgenommen, ii ]\nhat die restlichen 2500 DM nicht erhalten.\n\n1.) Was ie Perision gegen die Verurteilung des\n\ndenfälschung im einzelnen vorträgt, ist teils rein tatsächlicher Art und daher nach § 337 StPO vazulässig, teils\nunbegründet. Dios braucht nicht näher dargelegt zu werden,\nweil das Urteil an dem folgenden rechtlichen Fehler leidet,\nden das Revisi.nsgericht auf die allgemeine Sachrüge berücksiohtigen mıß.\n\n2.) Das Landgericht findet den Vermögensschaden des\nVerkäufers HE una den vom Angeklagten erstrebten\nrechtswidrigen Vermögensvorteil darin, daß FEED auf\nGrund des Vertrages vom 3.November 1954 seinen Kraftwagen\nhingab und dafür keinen gleichwertigen Vermögensgegenstand\nerhielt, weil der Angeklagte vermögenslas und die bestellte\n\"Sicherheit!\" wertlos war (UA S 48).\n\n- 1 - PR\n\nGegen di.sse rechtliche Beurtcilung wärs ni:h!s3 einzuwenden, wäre nicht schon vorher Ger Vertrag 'rın T70.0xtober\n1954 geschlnesen worden, nach den \"die ArgeklagYen den Wagen\ndes Zeugen HÜEEEED :innen vier Wochen weitsr-arkaufen und\ndem Zeugen dann 4009 DM tezahlen esilten\", Zußerlich war\ndebei zwar nur KM a!s Vertragspartner aufgetreten,\n\nDer Grund dafür: war aber \"nur formell; die beiden Angeklagten waren sich jedenfalls d“rüber im klaren, daß bei diesem\nGeshäft beide gemeinsame Sache machen wollten\" (UA S 17).\nDiese Ausdrucksweise des Urteils läßt die Deutung zu, daß\nes sich nicht nur im Innenverhältnis zwischen KIEW uni\ndem Beschwerdeführer um ein Geschäft auf gemeinsame Rechnung handelte, sondern daß der Beschwerdeführer nach dem\nwillen der drei Beteiligten neben KW xXäufer war, die\nAnsprüche gegen den Verkäufer also beiden gemeinschaftlich\nzustanden. Das liegt um so näher, als es im Urteil weiter\nheißt, EEE Have \"von ihnen', d.h. beiden Angeklagten,\nzunächst keine Sicherheiten gefordert, habe \"ihnen\" den\nKraftfahrzeugbrief nicht sogleich aushändigen können, habe\nseinen Wagen am nächsten Tage \"bei den Angeklagten\" wieder\nabgeholt, weil er ihn \"ihnen\" nicht mehr überlassen wollte,\nund habe geglaubt, \"wenn er von KWiBuna KB Sicherheit verlangen würde, müßten diese vom Vertrag zurücktreten, weil sie die von ihm gewünschte Sicherheit nicht\nauftreiben könnten\" (UA S 17). Schließlich ist das spätere\nVerhalten des HB zu berücksichtigen. Als KIEED die\nVertragsurkunde schon zerrissen hatte, der Beschwerdeführer\nsich jedoch damit nicht einverstanden erklärte, verhandelte\n\nHB wit ihn weiter.\n\nSollte also der Beschwerdeführer Partei des Vertrages\nvom .30.0ktober 1954 gewesen sein, so konnte dieser nicht\nOhne eine Zustimmung wieder aufgehoben werden. Er hat sie\nverweigert und gegenüber HE erzlärt, äieser sei an\nden Vertrag gebunden. War dies wirklich der Fall, so muß\ndiese Verpflichtung des Verkäufers HOEEEEE ;ei der recht-\n\nlichen Beurteilung der weiteren Vorgänge berücksichtigt\nwerden,\n\n-8-\n\nWer einen fälligen Anspruch hat und seine E7-\nfüllung Gurch Täuschung erreick*, begeiit keinen Betrug\n(BGH NJW 1453,1479 mit Nachweisen). Ob es in einen\nsolchen Felie sch n em Vermögensschaden (Weizel NIW\n1953,652) „der nur an der Rechtewidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (vgl zB RGSt 64,342/7447,\n77,184) fehlt, breucht hier nicht entschieden zu werden.\nJedenfalls kann der Angeklagte, wenn er gegen FÜHED\neine vertragliche Forderung auf den Kraftwagen hatte,\nschon aus dicsem äußeren Grunde mindestens nicht wegen\nvollendeten Betruges bestraft werden.\n\nHatte der Angeklagte jedoch aus dem Vertrage vom\n30.0ktober 1954 keinen Anspruch, so komnt es für die\ninnere Tatseite darauf an, ob er ihn zu haben glaubte.\nFür diece Frage kann bedeutsam sein, daß er HÜEED\nsofort erklärt hatte, dieser sei an den Vertrag gebunden.\n\nDie Rechtslage wäre zwar anders zu beurteilen,\nließe sich dem Urteil entnehmen, daß die vermögenslosen Angeklagten von vornherein, insbesondere schon\nmit dem ersten Vertrage nur den Kraftwagen in ihren\nBesitz bringen wollten und den Willen, ihn in der\nvereinbarten Weise su begahktn, nur vortäuschten. °°\n\n. Das stellt die Strafkammer aber nicht fest. Es geht\n. auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nioht her-\n\" vor. Die Angeklagten haben vielmehr die ersten 1000 DM\n\nin der festgesetzten Weise entrichtet und sigar die\nFahrt nach Kopenhagen unternommen, um sich Mittel zur\nBezahlung der Restschuld zu verschaffen,\n\nWegen dieser rechtlichen Mängel muß der unteillbare Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit nit Ur-\n\nkundenfälschung aufgehoben werden, und zwar nach § 357 StPO\n\n-9.\n\n-9-\n\nauch zu Gunsten des Mitverurteilten KIM. Danit verlieren die Gesamtstrafen ihre Grundlage.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker\n\n/\nde\n\nUn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/5-str-279-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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