{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-10-04_5_StR_437_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-10-04","aktenzeichen":"5 StR 437/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Witwe Erna W EEE ev. DEE: 1,\n\ndort geboren am ME 1910,\n- Sachbezeichnung: FÜR u.a. -\n\nwegen Meineldes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sohmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Westfehling\nwird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n29.März 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nWestfehling wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte Wiiip ist unter Freisprechung\nim übrigen wegen Heineides zu einer Gefängnisstrafe von\n\nzehn Monaten verurteilt worden. Die biirgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt\nund die dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nAngeklagten, die allgemein die Sachrüge erhebt und im\neinzelnen Nichtanwendung des § 157 StGB bemängelt.\n\n1.) Die Nachprüfung auf die Sachrüge läßt hinsichtlich der Schuldfrage keinen Rechtsfehler erkennen, Insowelt\nwer die Revision daher zu verwerfen.\n\n2.) Dagegen konnte der Strafausspruch keinen\nBestand haben.\n\nMit Recht vermißt die Revision im Urteil eine Erörterung der Frage, ob die Angeklagte nicht auch deshalb\neinen Meineid geleistet hat, um von sich selbst die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.\n\nEs besteht nämlich die Möglichkeit, daß die Beschwerde-Zührerin der Ansicht war, sie setze sich bei Offenbarung\nder Wahrheit der Gefahr einer Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Ehebruches aus; sie kann möglicherweise sogar\nder (irrigen) Auffassung gewesen sein, sie dürfe auch\nkeine ehewidrigen Beziehungen zugeben, weil diese ebenfalls bestraft würden (auch dann käme § 157 StGB zum Zuge).\n\nDaß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen\nhat, ergibt sich aus der Fassung der Strafzumessungsgründe.\ndeutlich. Danach werden der Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe zugute gehalten und hervorgehoben, ihre\nTat lasse sich \"daher nur daraus erklären, daß sie ihren\nguten Ruf verteidigen und wahren wollte\" (UA S 19).\n\n- 3 -\n\n2\n[u Zr\n\nÜber die Anwendbarkeit des § 157 StGB wird das\nLandgericht also neu verhandeln und entscheiden müssen,\nHierbei wird unter Umständen auch die Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen in GSSt 1/55 zu beachten\nsein. Er wird am 24,0ktober 1955 zu entscheiden haben,\nob an der in BGHSt 5,269 ff vertretenen Auffassung des\n3.Strafsenats des Bundesgerichtshofes festgehalten werden\nsoll oder nicht. Daß der Gesichtepunkt des § 157 StGB\nnicht - wie ?ie Beschwerdeführerin meint - zur Schuldfrage, sondern nur zur Straffrage gehört, hat im übrigen\nder Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben (vgl u.a. 1 StR 860/51 vom 18.7.1952).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-04/5-str-437-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-04/5-str-437-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.231480+00:00"}}