{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-10-04_5_StR_284_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-10-04","aktenzeichen":"5 StR 284/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nww.\n\nFür das Nachschlagewerk!\nfür die Amtliche Sammlung!\n\n|\n\nGesetz: StGB 88 154 Abs 2, 15T: sinn i. Yiy mu Dr Tr\n\nRechtssatzı a) Hat der Angeklagte sich Jahre hindurch als\nein besonders guter Beamter erwiesen, SO\nist dies ein strafmildernd:r Umstand.\n\nb) Durfte der Eid, durch äen der Angeklagte\ngich des Meineides schuldig gemacht hat,\nwegen meilnahmeverdachts nicht abgenommen\nwerden und ist der Angeklagte nicht über\ndas Auskunftsverweigerungsrecht des\n§ 55 StPO belehrt worden, so sind dies\ngleichfalls strafmildernde Umstände.\n\nc) Die Zuerkennung des Eidesnotstandes\nschließt nicht aus, daß die Nichtbelehrung\nüber das Auskunftsverweigerungsrecht des\n§ 55 StPO bei der Zubilligung mildernder\nUmstände als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird.\n\nd) Der Umstand, daß der Angeklagte Beamter\nist und daß er den Meineid in einem Strafverfahren zu Lasten eines Angeklagten geleistet hat, steht der Zubilligung mildernder Umstände nicht unbedingt entgegen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 284/55\nUrteil des BGH vom 4.Oktober 1955 LG Lübeck\n\nt-)\nrR\n\\\n\n5_ StR 284/55\n\nza Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zollbetriebsassistenten villi S NENNE aus |\n\ngeboren am EEE 7905 in SEE (Niedersachsen) ,\n\nwegen Meineid=ss\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Oktober 1955, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 12.April 1955 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3\nnn\n\ni\nII\nr\n\nJia Din £lZammer hat den Angeklagten wegen Y:'n23das\n\n!\n\nzu 9 Minaten Ürfängnis verurteilt.\nDen UTi;eil liegt folgender Sachverhalt zug.waäs;\n\nDer Angeklagte, der als Zollbetriebsassisteni bei der\nZollniederläge des Hauptzollants IMEMB-:est in ug\n+ätig war, wurde am 2.Juni 1953 vor dem Schöffengari.cht\nin Lübeck und am 11.Dezember 1953 vor der Berufungs:*.-ı?'sammer\ndes Lanägerichts in Lübeck in einem Strafverfahren gegen\nden Betriebsschlosser und Heizer NEM wegen Diebstahls\n- von Kaffee und Steuerhinterziehung als Zeuge vernommen.\nSnatte eingeräumt, er habe im Einverständnis mit\nden in der Niederlage tätig gewesenen Zollbeamten nach und\nnach etwa 30 kg Fegsel-Kaffee (Kaffeebohnen, die aus eingelagerten Säcken herausgefallen und zur Vernichtung bestimmt waren) mitgenommen; auch dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß er, NEED, Fegsel-Kaffee von den\nBöden aufgefegt und mitgenommen habe; der Angeklagte habe\nkeine Einwendungen dagegen erhoben. Der Angeklagte hatte\nhierzu bei seiner uneidlichen Vernehmung vor der Zoll--\nfahndungsstelle am 12.März 1953 ausgesagt, er habe zwar\ngeschen, daß WÜRD Kaffeebohnen, die im Erdgeschoß der\nNiederlage herumlagen, aufgesammelt habe; er habe NÜEEB\naber hierzu keine Erlaubnis erteilt, alleräings auch nichts\ndagegen unternommen, weil dies nach seiner Ansicht Sache\ndes Zollinspektors Basta gewesen sei. Bei seinen gericht\nlichen Vernehmungen am 2,.Juni 1953 und 11. Dezember 1953 bekundete er nach Belehrung über die Bedeutung des Eides\nunter Eid wahrheitswidrig, er habe weder selbst beobachtet\nnoch von anderen gehört, deß NEM Kaffeebohnen aufgesammelt habe.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich in zulässiger\nBeschränkung des Rechtsmittels nur gegen den Strafausspruch,\nDer Revisionsentrag enthält zwar keine Zinschränkung. Die\nnachfolgenden Ausführungen der Revisionsbegründung lassen\n\n3.\n\n\\n\n\naber klar urk:.anon. äaß nur er Strafausspruch angegriffen\nwerden sc!],\n\nDie Revjsio. rügi; Vorlatzung des sacklichen Strafrechts. Sta na5 E-£fıim\n\nDis Ssrafkammsr het das Vorhandsnecin mildernder\nUnstände im Sinne des § 154 Abs 2 StGB mit folgender Begründung vemcins;\n\nNach eingehender Trüfung aller für und gegen\nden Angeklagten sprechanden Tatsachen sah\nsich die Strafkammsr außerstande, ihm mildern-\n‚de Umstände zuzubilligen. Zwar hat der Angeklagie, wie sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, der Zeuge WB, dekundct hat,\nmit Ausnehne der hier in Rede stehenden Vorfälle sonst ein tadelfreies Leoben geführt und\nseinen Dienst als Zollbeamter gewlsscnhaft\nunä zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ver-\n‚schen. Dicse Taisachen.allcin rochtfertigen\naber noch nicht dıc Zubiliigung mildernder.\nUmstände; Es muß nach Ansicht dor Kammer von\neincu Boamten als .seibstverständlich orwartet\nwerden, de3 er fieißig, pünktlich und ordentlich ist und daß cr sich weder in ncch außerhalb does Dienstes etwas Strafwidriges zuschulden kommen I48t. Das von dom Zollinspektor BEE bercugte sonstige gute dienstliche YTerhalten des Angsirlagien ist deshalb\nnichts Außergewöhnliches, das die Zubilligung\nmildernder Umstände begrünädan kann.. Hinzu\nkommt weiter, daß der Angeklagte als Beamter\nin einem Strafverfahren zu Lasten cinos Be--\nschuldig>on wissentlich a'yan Falsches bekundsct nnd.dieses jn Komstnis dsr Unrichtigkoit seire? Aussngo vorsätzlich falsch beschamcn hat, Beambo, die derart gew) ssenlos\n\ner,\n\nmern -\n\n4“ ..\n\ntandeln,;, verdienen nach Ansicht der Strafkammer keine mildernden Umstände. !\"\n\nDiese Ausführungen geben In mehrfacher Hinsicht zu\ndurchgreifent;n v«ch®lichen Bedenken Ar! n3.\n\nIn den Urteilen der Tatgerichte wirä nicht selten die\nAuffassung ır\\reoten, daß es für cinen Beamten keinen stralmildernien Umstand bedeutst, wenn cr unbestraft sei, weil\nUnbesirafthait bei einer Beamten koin Verdienst, s:nÄern\nSolbstverständlichksit sei. Schon diese Auffassung erscheint nicht unbedenklich. Eines näheren Eingehens hierauf\nbedarf es indessen im vorliegenden Falle nicht. Das Urteil\nstelit fost, daß der Angeklagte, der — abgeschen von ciner\ndurch Wehrdienst bedingten 4-5jährigen Unterbrechung -\nseit 1939 ständig bei der Zollvorwaltung beschäftigt war,\nmit Ausnahme der hier in Redo stohenden Vorfälle ein tadelfreies Leoben geführt und scinen Dienst als Zollbeanter gewisscnhaft und zur Zufriedenheit seiner YTorgesetzten verschen hat. Das ist mchr als bloße Unbestraftheit. Daß ein\nBeamter durch Jahre hindurch in seinem dienstlichen und\naußeräicnstlichen Verhalten zu keinen Tadel Anlaß gibt und\nscinen Dienst gewissenhaft und zur Zufriedenheit seiner\nVorgesetzten vorsicht, versteht sich zwar als Forderung,\naber nicht als Tatsache von solbst. Es gipt besonders gute\nBeamte, dis diese Forderung in vollom Umfange erfüllen,\nund es gibt weniger gute Beamte, für die das nicht in\ngloichem Maße zutrifft. Wenn der Angeklagte sich jahrelang\nals besonders guter Beamter erwiesen hat, so bedeutet das\neinen strafmildernden Umstand.\n\nEine andere Frage ist allerdings, 0b dieser Umstand\nallein dio Zubilligung miläernder Umstände im Sinne des\n§ 154 Abs 2 step rechtfertigt. Bei der Prüfung der Frage\nnach dem Vorliegen mildernder Umstände sinä die wesentlichen entlastenden und belastenden UnsYände gegeneinander\nabzuwägen. Es kommt also nicht nur auf den oben erwähnten\nstrafmildernden Unstand an.\n\nYio Fastevellu gen des Urteils ergeben aber, daß im\nvorliegenden alle außer jenem Umstande ncch waitere\nmesiunslichn entklassanle Umstände vorliegen, die von der\nSvreikamucr Ausweislich der Urteilsgründe nicht bearhtet\nwordon sind, ohxshl sie häiten bericksichtigi werden\n„üssen,\n\nNach Con Feststellungen des Urteils hatte der Angckiagte b=2i sciner Vernehmung vor der Zollfahnäungs-\n\nstolle u.a. aurgesagt, ar habe geschen, daß NEM Katfec-\n\nbohnen, Gie im krögeschoß der Nicderlago herunlagen, aufgesammolt habe, ohne hiergegen etwas zu unternehmen. Der\nAngeklagte war abor auf Grund sciner dienstlichen Stellung\nrechtlich verpflichtet, etwas zu unternehmen. Die Aussage\ndos Angoklagten vor dcr Zollfakndungsstelle hätte aus\naicsem Grunde für das Schöffengericht und dio Berufungskamner Anlaß sein müssen, den Angeklagten wegen Verdachts\ndor Teilnahme (Boihilfe zur Tat dos TÜ) zomis § 60\nIr 3 StPO unvercidigt zu lassen. Daß sic ihn in Konntnis\ndos TWidorspruchs, der zwischon den gerichtlichen Bokundurgen und d.r frühoren Aussage bestand, trotzdem voroidigt haben, bodoutet einen ihn entlastonden Umstand von\nerheblicher Bodoutung. te\n\nDas Urteil steilt weitorhin fest, daß der Angeklagto\nüber das Auskunftsvorweigerungsrocht des § 55 'StPO nicht\nbelchrt worden !st. In den Urtoilsgründon ist hierzu in\nanderem Zusammenhange, nämlich boi der Rrörierung dos -\nSidesnotstande: im Sinne dos ’§ 157 StGB, ausgoführt, cine\nsolche Bcelohrung sci nicht orfordoriich gewesen, weil bei\nden gericktlichen Vernchmungen nach dem Stande der damals\nbekannten Tatsrchen keinerici Anhaltspunkte dafür vorhanden gewssuu seian, Gaß der. Angeklagte sich durch eine\nwahrhoitsgemäße Aussage möglichsrw.uise einer strafbaren\nHandlung werde bezichtigcn müssen.\n\nDieso Ausführungen gxdben zu Aurchgrei.fcuden recht-Nichen Bsdan’kzen Ania. Die Banoisfrzga, !le der Angeklag-\n\n.. 6 .-\n\nBP 2\n\nBER ee? 77 N 22 7 7.0\n\non\n\nte beantworten sollte, ging dor Zinlassung des Nikulla\nentsprechen? dahin, ob diosor den Fogsel-Kaffce im Einvoerständnis mit den in dor Nioderlago tätig gewesenen Zollbeamten mitgenommen habe, ob auch ihm, dem Angeklagten, bekannt gewosen sci, daß or, NEM, Fegsci-Kaffcc von den\nBöden aufsefogt und mitgenommen habe, uni ob cr, der Angeklagte, keine Einwendungen dagosen orhoben habe, Der Angcklagte hättc sich, falls er dic Frage bejahte, der Gefahr\ngerichtlicher Strafverfolgung wegen Beihilfe zur Tat des\nSEE ausscsctzt. Im übrigen ergab sich aber für das\nSchöffengericht und die Berufungsstrafkammer auch, wie\n\noben bereits dargelegt worden ist, ein Anhaltspunkt für\ncin strafbares Verhalten des Angeklagten aus dessen Aussage vor dor Zollfahndungsstelle. Daß das Schöffengcricht\nund die Berufungsstrafkammer die Belehrung über das Auskunftsvorweigerungsrecht des § 55 StPO vorschriftswiärig\nunterlassen haben, ist gleichfalls cin Umstand, der den\nAngoklagten erheblich ontlastet. Diesem Umstand kommt um\nso größere Bedeutung zu, als der Angeklagte für scine Ehofrau, vier chelichc Kinder und ein uncheliches Kind zu\nsorgen hatte, so daß die Gofahr strafgerichtlicher Veorfolgung für ihn besonders schwer wog.\n\nDie Zucrkennung des Eidesnotstands (§ 157 StGB)\nschließt nicht aus, daß die Nichtbolehrung über das Auskunftsvorweigerungsrecht dos $.55 StPO bei der Zubilligung\nmildornder Umstände gomäß § 154 Abs 2 StGB als solbständiger\nStrafmilderungsgrund berücksichtigt wird. Die Vorschrift\ndes § 157 StGB beruht auf dor Erwägung, daß der in ihr angeführte Beweggrund, nämlich die Absicht des zur Aussage\nverpflichteten oder sich für verpflichtet haltenden Täters,\nvon sich oder einem Angehörigen die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung abzuwenden, ein Strafmildorungsgrund sei. Die Nichtbelohrung über das Auskunftsvorweigerungsrecht des § 55 StPO hat bewirkt, daß der Angeklagte meineidig geworden ist, weil er in Unkonntnis jenes Rechts eine\n\n- 7-\n\nen\n\nDen Te\n\n|\n\nam Wr To.\n\n- T-\n\nBeraisfrag2 brantwortet hat, die zu beantworten er\nzeshy?ich nicht verpflichtet war. Das ist ein zusätzlicher strafrilderungsgrund, der sich von dem des\n\n§ 157 StGB wesentlich unterscheidet.\n\nZu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt\nweiter die Auffassung der Strafkammer Anlaß, daß Beamte, die in einem Strafverfahren zu Lasten eines Angeklegten wissentlich etwas Falsches bekunden und beschwören, \"keine mildernden Umstände verdienen\". Dieser\nSatz mag zwar im allgemeinen zutreffen. Denn es ist zuzugeben, daß es sich hierbei um einen belastenden Umstand von erheblichem Gewicht handelt. Das schließt\naber die Zubilligung mildernder Umstände nicht schlechthin aus. Sie können trotzdem zugebilligt werden, wenn\nentlastende Umstände besonderer Art gegeben sind, wie\n\n“ etwa der hier vorliegende Unstand, daß der Eid nit\n\nRücksicht auf .die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO gar\nnicht abgenommen werden durfte und außerdem die Belehrung über das Augkunftgverweigerungsrecht des\n\n§§ 55 StPO unterblieben ist,\n\nDer Strafausspruch: muß aus den därgelegten Gründen\naufgehoben: werden..\n\nPre\n\n-8-\n\nDie Strafkammer wird unter Beachtung der oben\ndargeiegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben,\nob dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des\n§ 154 Abs 2 StGB zugebilligt werden müssen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-04/5-str-284-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-04/5-str-284-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.210380+00:00"}}