{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-29_5_StR_233_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"5 StR 233/53","doktyp":null,"leitsatz":"Vorsätgliche Vergehen des einfachen Bankerotts\nnach § 240 Nr 3 und 4 KO können im Fortsetzungszusammenhang stehen,","text_plain":"2275 1C0 LU\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n|| . nn\n\nGesetz: KO § 240 Abe 1 Nr 3 und 4; StGB Vorbem vor § 73\n\nRechtssatz: Vorsätgliche Vergehen des einfachen Bankerotts\nnach § 240 Nr 3 und 4 KO können im Fortsetzungszusammenhang stehen,\n\nAktenzeichen: 5 StR 233/53\nUrteil des BGH vom 29.September 19553 LG Hamburg\n\nStR ClLl\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf Walter POEEEED aus HEEEEED\ndort geboren an EEE 909,\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 29.September 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei aer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n13.März 1952 wird,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens\nverurteilt worden ist, auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft,\n\nb) soweit er wegen Untreue und wegen wissentlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen\nVersicherung in Tateinheit mit versuchtem\nBetrug verurteilt worden ist, auf seine Revision,\n\n- 2.\n\nc) im Gesamtstrafausspruch auf beide Revisionen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil im Strafausspruch wegen des Meineids ergänzt. Der Angeklagte ist dauernd unfähig, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu\nwerden.\n\n3.) Soweit das Urteil aufgehoben wird und das\nLandgericht nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt hat, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n4.) Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrt LLL\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr 3\nund 4 KO), wegen Meineids, wegen Untreue, wegen Betruges in\nvier Fällen, wegen wissentlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchten Betruge und wegen versuchter Erpressung zu einem Jahre und\nsechs Monaten Gefängnis und 100,-- IM Gelästrafe, hilfsweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt, im übrigen freigesprochen worden.\n\nEr ficht seine Verurteilung im vollen Umfange an. Die\nStaatsanwaltschaft führt ihre Revision nur in zwei Punkten\ndes’ Urteils durch.\n\nDer Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.\n\nI.\n\nDer nicht kaufmännisch vorgebildete Angeklagte hatte\nin Hamburg seit 1937 als Handwerker allmählich aus kleinsten\nAnfängen einen größeren Vulkanisierbetrieb und Handel mit\nKraftfahrzeugreifen und -Anhängern aufgebaut. In diesem\nUnternehmen \"Reifen-BEW beschäftigte er zur Zeit der\nWährungsreform etwa 45 Arbeiter und Angestellte. Daneben\nunterhielt er seit März 1948 ein gut gehendes Kraftfahrzeug-Fuhrgeschäft. Das Aufblühen beider Unternehmen hatte\nim wesentlichen in den besonderen Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen seinen Grund. Als diese infolge der Geldumstellung wegfielen, geriet der Angeklagte schnell in wirtschaftliche Bedrängnis, zumal ihm die kaufmännischen Fähigkeiten fehlten. Anfang Februar 1949 hatte er im Rechtssinne\ndie Zahlungen eingestellt. In den folgenden Monaten kam es\nunaufhaltsam zum völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch.\n\n1.) In beiden Betrieben war die Buchführung so um\nordentlich, daß der Vermögensstand aus ihr nicht zu ersehen\nwar. Der Angeklagte hatte es auch unterlassen, für den\nSchluß des Geschäftsjahres 1948 Bilanzen beider Unternehmen\nzu ziehen.\n\nEr ist wegen e i ne s Konkursvergehens nach § 240\nAbs 1 Nr 3 und 4 KO verurteilt worden.\n\n2.) a) Im März 1947 hatte der Angeklagte von der Firma\n\nJ.H. ICE Nacht. & Sp GubH den \"Auftrag\" erhalten,\nmehrere neue und alte Bereifungen gegen andere Größen um\nzutauschen. Er verwendete die neuen Reifen zur Tilgung alter\nSchulden, obwohl er voraussah, daß er die von der Firma\nLeg penötigten Bereifungen in absehbarer Zeit nicht werde\nbeschaffen können. Das Landgericht sieht hierin eine Untreue nach § 266 StGB (Mißbrauchstatbestand).\n\nb) Die Firma Lerch erwirkte gegen den Angeklagten ein\nUrteil auf Herausgabe. Auf bewußt falsche Angaben über den\nVerbleib der neuen Reifen leistete er am 20.Mai 1948 den\n\nOffenbarungseid (§ 154 StGB).\n\n3.) In Dezember 1948 übernahm es der Angeklagte, für\nden Fuhrunternehmer N@WBin kürzester Frist einen 8 t-Lkw-Anhänger von der Firma NE zum Preise von 12.000 DM\nzu beschaffen. NM so!ltc ihm einen gebrauchten Ikw für\n6.000 DM in Zahlung geben. Als Atnehmer dieses Fahrzeugs\nfand der Angeklagte den Zeugen RD. NEED übergab den\nIkw an RW, weil dieser eine schriftliche Erklärung des\nAngeklagten vorlegte, bei ihm habe RW 5.000 om Kaufpreis für den Lkw hinterlegt. Das war nicht wahr. Schon\nals der Angeklagte diese Bescheinigung ausstellte, hatte\ner die Absicht, das von dem Zeugen REED eingehende Geld\nnicht als Anzahlung für den von NW eewünschten Anhänger\nzu benutzen. Er wußte auch, daß ihm in nächster Zeit voraussichtlich keine anderen größeren Einnahmen für den Ankauf dieses Anhängers zur Verfügung stehen würden. NEED\nerhielt den Anhänger nicht. Er wurde für seinen Lkw nur\nteilweise von RP und dem Angeklagten entschädigt. Das\nLandgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt.\n\n4.) a) Am 15.Dezember 1943 bezog der Angeklagte von\n\nden Gummiwerken Fb anbH Reifen, die nur gegen Barzahlung von 1.365,14 DM geliefert werden sollten. Er gab\n\n5.\n\n—\n\n- \n\neinen Scheck. Dieser war jedoch ungedeckt und wurde bei Vorlage nicht eingelöst. Die Verkäuferin erhielt später nur\neinen Teilbetrag vom Angeklagten.\n\nb) Im Januar 1949 kaufte der Angeklagte von der Firma\nEEE & Co GmbH mehrere Reifen. Er gab ihr einen Postscheck über 959,40 DM und bat, ihn erst nach etwa acht bis\nzehn Tagen vorzulegen, dann werde Deckung vorhanden sein.\nDaraufhin erhielt er die Reifen. Der Scheck blieb jedoch\nungedeckt.\n\nDer Angeklagte ist in beiden Fällen wegen Betruges\nverurteilt worden.\n\n5.) Am 9.Februar 1949 ordnete das Arbeitsgericht in\nHamburg auf den Antrag des Angestellten Hipwegen einer\nGehaltsforderung von 1.050 DM den dinglichen Arrest in das\nVermögen des Angeklagten an. Dieser versicherte in der iiderspruchsbegründung an Eides Statt die Richtigkeit tatsächlicher Behauptungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.\nDie Angaben entsprachen zwar, jede für sich betrachtet,\nihrem Wortlaut nach zum größten Teil den Tatsachen, verschleierten aber in ihrer Gesamtheit die hoffnungelose Lage.\nDer Arrestbefehl wurde bestätigt.\n\nDas Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten\neine wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit versuchten Betruge gesehen.\n\n6.) Der Angeklagte ließ von der Firma v. DEE & Co\neinen Notor überholen und in eine Zugmaschine einbauen, Für\neine Werklohn-Restschuld stellte er am 2.Mai 1949 einen am\n15.Jali 1949 fälligen Wechsel über 2.007,34 DM unter der\nFirma Reifen-PB aus und unterschrieb ihn gleichzeitig\nals Bezogener und Akzeptant unter der Firma seines Fuhrunternehmens. Die Firma v. DEE: Co gab ihm gegen diesen\n‚Wechsel die Zugmaschine heraus. Der Wechsel wurde später\nnicht bezahlt. Der Angeklagte ist wegen Betruges verurteilt\nworden,\n\n-6-\n\n7.) Der Angeklagte war von seinem Angestellten Hans\nLa@Beuf Zahlung rückständigen Gehalts verklagt worden.\nEr forderte den Kläger durch Anruf bei dessen Bruder auf,\ndie Klage zurückzunehmen, sonst werde er \"die Faust sprechen\nlassen\" und belastendes Material für einen Prozeß verschaffen, der damals gegen die Gebrüder La@Plief. Hans Leip\nerfuhr von diesen Drohungen, ließ sich aber nicht einschüchtern. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten eine versuchte Erpressung gefunden.\n\n8.) In weiteren, hier nicht zu erörternden Punkten\nist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte das Urteil zunächst bei\nder Einlegung der Revision ausdrücklich im vollen Umfange\nangefochten und die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gerügt. Ihre Revisionsbegründung vom 28.April 1952\nführt jedoch nur aus, das Landgericht habe zu Unrecht\nnicht zwei, sondern nur ein Konkursvergehen angenommen und\nhabe bei der Verurteilung wegen Meineids dem Angeklagten\nentgegen § 161 StGB nicht die bürgerlichen Ehrenrechte und\ndie Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidiich vernommen zu werden. Die Revisionsbegründung\nschließt mit dem Antrage, das Urteil \"im Strafausspruch\"\naufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Danach ist die\nVerfahrensbeschwerde zurückgenommen und der Umfang des\nRechtsmittels auf den fall Nr I 1 und einen abtrennbaren\nTeil der Straffrage im Falle Nr I 2 b beschränkt worden.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten nach § 240 Abs 1\nNr 3 und 4 KO ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim vollen Umfange - nach § 301 StPO auch zugunsten des\nAngeklagten - nachzuprüfen; denn die Frage, ob nur eine\neinheitliche strafbare Handlung oder Tatmehrheit vorliegt,\nbetrifft den unteilbaren Schuldspruch wegen Konkursvergehens. Dieser hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n- 1-\n\na) Kechtlich unangreifbar verneint das Landgericht ein\nKonkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Ur 1 KO aus tatsächlichen Gründen. Die Verurteilung wegen Konkursvergehens\nnach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO ist jedoch nicht in allem\nfrei von Rechtsirrtum.\n\nA) Das Landgericht sagt zunächst rechtlich unrichtig,\nder Angeklagte habe es \"teils unterlassen, Handelsbücher\nzu führen, deren Führung ihm gesetzlich oblag, teils die\nBücher, soweit sie geführt worden sind, so unordentlich geführt, daß sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand\ngewähren\" (UA S 20). Der Schuldner hat es aber nur dann im\nSinıc des § 240 Abs 1 Nr 3 KO unterlassen, Handelsbücher\nzu führen, wenn er dies überhaupt nicht getan hat. Sind\neinzelne Bücher geführt, so kommt nur unordentliche Buchführung in Frage, und sie ist nur dann strafbar, wenn die\nBücher keine Übersicht über den Vermögensstand gewähren.\nEs können daher nicht beide Begehungsformen des § 240 Abs 1\nNr 3 KO für denselben Zeitraum nebeneinander angenommen\nwerden (vgl RGSt 30, 170; 39, 217; 49, 276 und BGH 2 StR\n452/52 vom 3.Juli 1953). Hier kommt nicht das Unterlassen\nder Buchführung, sondern nur ihre Ordnungswiädrigkeit in Betracht. Der Irrtum des Landgerichts ist jedoch im Ergebnis\nunschädlich, weil es sich um dieselbe Strafbestimmung\nhandelt, das Landgericht nur eine Tat angenommen hat und\ndie Strafzumessung ersichtlich nicht beeinflußt ist.\n\nc) Daß der Angeklagte Vollkaufmann und daher gesetzlich verpflichtet war, Handelsbücher zu führen und Bilanzen\nzu ziehen (§§ 1, 38, 39 HGB), hebt die Strafkammer nicht\nausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus den Peststellungen über den Umfang beider Unternehmen. Daß sie nicht\nim Handelsregister eingetragen waren, ist dabei unerheblich.\n\nd) Die Zahlungseinstellung ist rechtlich einwandfrei\nfestgestellt.\n\n2) Das Landgericht nimmt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur eine einheitliche straf-\n\n- 8 -\n\n-8B-\n\nbare Handlung nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO an. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Bundesgerichtshof diesen Standpunkt des Reichsgerichts aufgegeben hat.\nWie er in BGHSt 1, 186 (190 - 192) ausgesprochen hat,\nwerden mehrere Bankerotthandlungen nicht schon dadurch zu\neiner rechtlichen Einheit zusammengefaßt, daß sie durch\ndieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden.\n\nDicse Entscheidung, bei der es sich um ein Verbrechen\nnach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und ein Vergehen nach § 240 Abs 1\n\nNr 3 KO handelt, setzt jedoch ausdrücklich \"mehrere an sich\n\nselbständige Bankerotthandlungen\" voraus. Ob diese Selbständigkeit hier vorliegt, läßt sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht abschließend beurteilen. Die\nBilanz ist ein Teil der Buchführung; zwischen beiden besteht ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang\n(vgl RGSt 30, 170). Es erscheint rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO\nim Fortsetzungszusammenhang begangen werden, so daß sie\nnur eine Straftat sind. Beide Vergehen richten sich\ngegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Rechtsgebot, deß der Vollkaufmann im Interesse seiner Gläubiger\ndie im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen\nüber seine Geschäfte und Vermögensverhältnisse zu wachen\nhat, Obwohl beide Strafvorschriften äußerlich voneinander\ngetrennt sind, sind sie so nahe verwandt, daß sie als eine\nim wesentlichen gleiche Begehungsform des einfachen\nBankerotts erscheinen. Die für den Fortsetzungszussmpenhang erforderliche Gleichartigkeit (vgl RGSt 51, 308;\nWelzel Grundzüge 2.Aufl S 106) liegt daher vor. Das Landgericht nimmt erkennbar ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten an. Ob er aber von vornherein den für einen Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl\nBGHSt 2, 167; RGSt 51, 308; 66, 47; 70, 51) hatte, 148t\nsich nach dem Inhalt des Urteils weder bejahen noch verneinen.\n\nI\n- 9.\n\n2) Da der Angeklagte zwei voneinander getrennte Unternehmen betrieb, liegt es nahe, zwei selbständige Paare der\nVergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO angunehmsn. Das\nLandgericht hat diese Frage nicht geprüft. Sic ist unabhängig davon, ob die paarweise zusammengefaßten Vergehen\nuntereinander jeweils in Tatmchrheit stehen oder in fortgcsetzter Handlung begangen worden sind.\n\n&) Soweit das Landgericht keine nach § 240 Abs 1\n!Yr 4 KU strafbare Handlung des Angeklagten darin gesehen\nhat, daß er bcim Beginn seines Fuhrunternehmens entgegen\nd% 39 Abs 2 HGB keine Eröffnungsbilang aufgestellt hat,\ngru.ift die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil nicht\na.sdrücklich an. Sie erstreckt sich auch nicht notwendigerweise auf diesen Punkt. Denn das Landgericht hat hier den\nVorsatz rechtlich unangreifbar verneint. Es hat allerdings\nnicht geprüft, ob ein fahrlässiges Vergehen vorliegt. Dicoses\nrönnte atcor mit den abgeurteilten Taten nicht im Fortsetzungszusammenhang stecken. Denn dieser ist zwischen vor\nsätzlichen und fahrlässigen Handlungen und zwischen mehreren\nfahrlässigen Handlungen nicht möglich (vgl BGH vom 24.6.1952\n- 2 StR 229/52 - JR 1952, 445). Es kommt daher nur eine selbständige Handlung in Betracht, dic von der \"Froisprechung\nım übrigen\" in der Urteilsformel mit erfaßt wird. Auf sie\nbezieht sich die Revision dur Staatsanwaltschaft nicht. Diese betrifft vielmehr nur die Verurteilung des Angeklagten\nnach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nSchuldspruch zu berichtigen und im Strafausspruch aufzuheben.\n\n2.) Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst\nhervyorhett, hat cs bei der Verurteilung des Angeklagten\nwegen Meineids den § 161 Abs 1 StGB übersehen. Da der Schuldspruch der Revision des Angeklagten standhält (vgl unten\nNr \"II 3, 5) und auf die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eldiilch vernommen zu werden, nach der zwingenäcn Vorschrift des § 161 Abs i StGB ohne zeitliche Beschränkung zu erkennen ist, hult der Senat dies gemäß § 354\n\n- 10 -\n\n- 120 -\n\nAbs 1 StPO nach. &Es entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dieser hat außerdem beantragt, dem Angeklagten ,\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahre (§ 32 Abs 2 StGB) abzuerkennen. Da\ndie Sache jedoch ohnehin in einigen Fällen zurückverwiesen\nwerden muß, erscheint es dem Senat angezeigt, die Entscheidung auch in diesem Punkte dem Tatrichter zu überlassen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Soweit er wegen Konkursvergehens verurteilt worden\nist (Nr II 1 der Urteilsgründe), erhebt er eine Verfahrensbeschwerde und die allgemeine Sachrüge.\n\na) Er macht Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO\nmit der Begründung geltend, wie sich aus den Ausführungen\nder Strafkammer zum Strafmaß ergebe, habe sie für alle\nTaten, auch für das Konkursvergehen, mildernde Umstände zubilligen wollen; es fehle aber \"in den Urteilsgründen völlig an der hierüber getroffenen Entscheidung\".\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände für das Konkursvergehen ausdrücklich versagt (UA S 36).\n\nb) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum.\n\n2.) Auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\n(Nr II 2a der Urteilsgründe) bezieht sich nur seine allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat in diesem Punkte Erfolg.\n\nDie Strafkammer wendet den Mißbrauchstatbestand des\n§ 266 StGB mit der Begründung an, der Angeklagte habe \"die\nihm durch den Auftrag seiner Auftraggeberin eingeräumte\nBefugnis, die Reifen weiterzugeben, mißbraucht und seiner\nAuftraggeberin, deren Vurmögensinteressen er wahrzunehmen\nhatte, Nachteil zugefügt\".\n\n- 11 -\n\nL26\n\n- 11 -\n\nDie Feststellungen lassen jedoch nicht genügend erkennen, ob diese rechtliche Beurteilung zutrifft. Nach\nihnen ist dıe göglichkeit nich! auszuschließen, daß es sich\nnicht um einen Auftrag (BGB § 662) oder einen Geschäftsbesorgungs-Dienst- oder -Werkvertrag (BGB § 675), sondern\num einen Tauschvertrag (BGB § 515) handelte, bei dem die\nFirma Lip vorgeleistet hatte und die gattungsmäßig bestimmte Gegenleistung des Angeklagten noch ausstand. Die\nArt seines Handelsunternehmens legt diese Auffassung nahe.\nIhr stäude nicht entgegen, wenn die Firma IB den Angeklagten gegenüber den Ausdruck \"Auftrag\" gebraucht haben\nsollts. So werden im kaufmännischen Leben Anträge auf Abschiuß eines Kauf- oder sonstigen Lieferungsvertrages nicht\nselten bezeichnet. Das Urtei] schweigt darüber, ob der Angeklagte für das Geschäft eine Provision erhalten oder ob\nsein Gewinn in einer vorteilhaften Veräuderung der von der\nFirme TgW erhaltenen Reifen bestehen sollte. Jenes spräche\nfür eine Geschäftsbesorgung, dieses für einen Tauschvertrag.\n\nLag ein Tauschvertrag vor, so war dem Angeklagten nicht\ndie offene oder verdeckte rechisgeschäftliche Vertretung\nder Firma LAD gegenüber Dritten übertragen. Es fehlte ihm\ndann an der Verfügungsbefugnis über 'fremdes Vermögen im\nSınne des Mißbrauchstatbestandes (vgl BGH 3 StR 373/52 vom\n26.3.1953). Er hatte dann auch nur die Vertragspflicht,\nseine Gegenleistung zu erbringen, und nicht die Aufgabe,\ndie Vermögensinteressen der Firma L@WWB zu betreuen. Diese\nmuß auch beim Mißbrauchstatbestand eine typische Hauptverpflichtung sein.\n\nDenkbar ist auch, daß nicht der Angeklagte, sondern\nnur die Firma IB einen Geschäftsbesorgungs-Dienst- oder\n-ierkvertrag abschließen wollte. Für einen solchen Willen\nder Firma IWW könnte die im Urteil verwertete Aussage des\nZeugen WEB dann sprechen, wenn dieser bestimmte Tatsachen bekundet und nicht etwa, wie es nach den Urteilsgründen scheint, nur eine unmaßgebliche Rechtsansicht geäußert hat. Glaubte aber jedenfalls der Angeklagte sich nur\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndurch einfachen Tauschvertrag .zu einer gattungsmäßig bestimmten Leistung verpflichtet, so hatte er nicht den Vor- .\nsatz der Untreue.\n\n3.) Soweit der Angeklagte wegen Meineides (Nr II ?b\nder Urteilsgründe) und wegen Betruges in den Fällen Nr\n(Nr II 3), EEE (Nr 11 40) und von BEEEENB & Co (Nr ıı\n6) verurteilt worden ist, rügt die Revision Verletzung des\n§ 267 Abs 1 StPO. Entgegen ihrer Auffassung sind in den\nUrteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale\nder strafbaren Handlung gefunden hat. Die Revision verkennt,\ndaß äızu nur die Tatsachen gehören, die die gesetzlichen\nTatbestandsmerkmale erfüllen. Sie verlangt darüber hinaus\ndie überzeugende Darlegung der Beweisgründe, auf die diese\nFeststellungen gestützt werden. Ihre Angabe im Urteil ist\nJedoch nicht zwingend vorgeschrieben (vgl § 267 Abs 1\nSatz 2 StPO). Im übrigen enthält das Urteil sie auch. Die\nRevision will sie nur nicht als überzeugend gelten lassen.\nDamit bewegt sie sich unzulässig auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Dies gilt besonders im Falle NW. ‚ie die\nkevision selbst ausführt, ergibt sich aus bestimmten Feststellungen der tatsächliche Ausgangspunkt des Landgerichts,\ndaß der Angeklagte den Anhänger nur gegen eine angemessene\nAnzahlung von der Firma NO erwerben konnte. Diese\nstillschweigende Feststellung des Landgerichts kann die\nRevision nicht als unzutreffend bekämpfen.\n\n4.) Auf die allgemeine Sachrüge muß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen wissentlicher Abgabe einer falschen\nVersicherung an Eides Statt in Tateinheit mit versuchten\nBetruge (Nr II 5 der Urteilsgründe) aufgehoben werden.\n\nEidesstattliche Versicherungen sind zwar auslegungsfähig. Auch wenn ihre einzelnen Sätze dem \\jortlaut nach zutreffen, kann die Erklärung ihrem Sinne nach falsch sein.\nDiesen richtigen Grundsatz wendet das Landgericht jedoch\nrechtlich nicht einwandfrei an. Es wirft dem Angeklagten\nrechtsirrig vor, er habe wesentliche Tatsachen verschwiegen,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\num die wahre Lage seines Unternehmens zu verschleiern.\n\nEs ist im Arrestverfahren Aufgabe des Gläubigers,\nglaubhaft zu machen, daß die Befriedigung seines Anspruchs\nohne die Verhängung des Arrestes vereitelt oder wesentlich\nerschwert werden würde (§§ 917 Abs 1, 920 Abs 2 ZPO). Dazu\nreicht ein bloßer Vermögensverfall des Schuläners nicht\naus, Selbst wenn der Angeklagte dies irrtümlich angenommen\nhaben sollte, wäre seine eidesstattliche Versicherung nur\ndann falsch, wenn sie positiv unrichtige Angaben über seine\nVermögensverhältnisse enthielt. Denn eine eidesstattliche\nVersicherung wird durch Verschweigen von Tatsachen nur dann\nunrichtig, wenn diese für die Beurteilung des Sachverhalts\nwesentlich sind und der Erklärende verpflichtet ist, sie\nzu offenbaren (vgl R6GSt 63, 232). Im Arrestverfahren traf\nbeides für die Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht\nzu. Sollte er es irrtümlich geglaubt haben, so käme nur\neine versuchte Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 Abs 2 StGB in Betracht. Diese Bestimmung tritt jedoch nach Art 2 Nr 26 und Art 11 Abs 1 des\nDritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBl I\n735) am 1.0ktober 1953 außer Kraft.\n\nPositiv unrichtig könnte die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten insofern sein, als er darin von seinen\nKonten spricht, obwohl er keine Bankkonten mehr und nur noch\nein Postscheckkonto hatte. Es kommt aber darauf an, was der\nAngeklagte mit dem Satze, seine Konten seien frei, sagen\nwollte. Er erwähnt unmittelbar vorher hohe fällige Ansprüche,\ndie er \"nur allmählich hereinbekomme\". Das Landgericht wird\ndaher zu prüfen haben, ob der Angeklagte etwa nur zum Ausdruck bringen wollte, der Anspruch des Zeugen HB sei\nnicht deshalb gefährdet, weil die Außenstände auf gepfändeten Konten eingehen und dadurch seinem Zugriff entzogen\nsein Könnten.\n\nDie gleichen rechtlichen Bedenken bestehen gegen die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Arbeitsgericht zu täuschen versucht.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\n5.) Im Betrugsfalle v. BED & Co (Nr II 6 der Urteilsgründe) fehlt der Aufklärungsrüge der Revision die\nnach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe, mit\nwelchen Beweismitteln das Landgericht die verlangte weitere Aufklärung nach der Auffassung des Beschwerdeführers\nhätte durchführen sollen und welche Tatsachen es dazu\ndrängten. Diese Verfahrensbeschwerde ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben und unbeachtlich (vgl 3641St 2, 168).\n\nAuch auf die allgemeine Sachrüge ergeben sich in diesem Falle keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben,\n05 in dor Übernahme einer Vertragspflicht gegen eine Gegenleietung regelmäßig die stillschweigende Behauptung liegt,\nsie erfüllen zu können (so RG DStR 1939, 170; BGH v. 9.10.\n1951 - 2 StR 285/51 -). Der Angeklagte hatte seinen Motor\nvon der Firma v. EDEN & Co überholen und einbauen\nlassen. Um ihn ausgehändigt zu erhalten, mußte er die Firma\nwegen ihrer Werklohnforderung befriedigen oäer sichern.\nUnter diesen Umständen spiegelte er durch die Hingabe des\n“echsels jedenfalls seine Überzeugung vor, ihn am Fälligkeitstage einlösen zu können. In Wahrheit war er zu dieser\nZeit Anfang Mai 1949 in einer trostlosen Lage. Schon seit\nFebruar 1949 hatte er im Rechtssinne seine Zahlungen eingestellt. Er sah voraus, daß der Wechselgläubiger nicht\nzu seinem Recht kommen werde. Soweit die nevision behauptet, der Angeklagte habe gehofft, die Zugmaschine gewinnbringend einsetzen und aus dem Verdienst den Wechsel einlösen zu können, greift sie unzulässig die tatsächlichen\nFeststellungen an.\n\nLa also die Annahme einer stillschweigenden Täuschungs-Lindlung der rechtlichen Nachprüfung standhalt, kommt es\nnicht darauf an, ob der Angeklagte zur Offenbarung seiner\nVernögenslage verpflichtet war und durch bewußtes Verschwei--\nran wahre Tatsachen unterdrückt hat; denn dies wäre erst\nın zweiter Linie zu prüfen.\n\n6.) Schließlich ergibt die sachlichrechtliche Nackprüfung in den übrigen Fällen keinen Tcehler des Urteils.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher, soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit er wegen Untreue und\nwegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit\nmit versuchtem Betruge verurteilt worden ist, auf seine Revision mit den Feststellungen aufzuheben. Die Strafaussprüche\nin den übrigen Fällen werden dadurch nicht berührt.\n\nDie Strafe von neun Monaten Gefängnis wegen des Meincides hätte das Landgericht auch dann ebenso hoch bemessen,\nwenn es den §§ 161 Abs 1 StGB nicht übersehen hätte.\n\n‚ Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben,\n\nDer Oberbundesanwalt hat boantragt, die Revision des\nAngeklagten im vollen Umfange zu verwerfen.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-233-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-233-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.985975+00:00"}}