{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-27_5_StR_276_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"5 StR 276/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 276/54 2248 027 ?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern Claus S Ep zus DEE Kreis sc,\ndort geboren am ME 1902,\n\nwegen schwerer Unzucht mit Männern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ME in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 25.März 1955 samt\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\n\nAngeklagte wegen schwerer Unzucht zwischen\nMännern in vier Fällen verurteilt worden ist,\n\n2) im Gesamtstrafausspruch.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n- Von Rechts wegen -\n\n.2.-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen und bei Einstellung des Verfahrens nach den\nStraffreiheitsgesetz 1949 in fünf Fällen des Vergehens nach\n§ 175 StGB\nwegen schwerer Unzucht unter Münnern in vier Fällen\n(Fall PO, zwei Fälle Uwe Ivers, Fall Heinz IWW)\nwegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern ın vier\nFällen (VD, CE, VE un: SW) una\nwegen Unzucht zwischen Männern in acht Fällen (fünf Fälle\nLassen und drei Fälle Berlau)\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre und sechs\n\nHund”\n\nMonaten ..ı..scilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Unzucht zwischen Männern\n(Vergehens gegen § 175 StGB) in acht Fällen verurteilt\nworden ist, hat die Revision zum Schuldspruch keine Bedenken\nausgeführt. Es sind auch keine ersichtlich, Die Revision ist\ninsoweit offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nGegen den Schuldspruch wegen versuchten Verbrechens nach\n§ 175a Nr 3 StGB wendet sich die Revision ausdrücklich nur\nin den Fällen IB una STB. Auch insoweit ist das\nRechtsmittel aber unbegründet.\n\n1) Die Revision meint im Falle Lehmann, die Feststellung,\nder Angeklagte habe den Zeugen mit der Hand an die Oberschenkel in die Nähe der Geschlechtsteile gefaßt, sei zu\nunbestiımt, um hierin bereits den Beginn der Ausführung\nerblicken zu können. Die Revision verschweigt, daß nach dem\nvom Landgericht festgestellten Sachverhalt der Angeklagte\nunter unsittlichen Redensarten mehrere Fale dem Jugendlichen\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nmit der Hand in die Nähe der Geschlechtsteile gefaßt und\nLehmann ihn jedes Mal abgewehrt hat. Bei diesen Feststellungen\nbestehen gegen die Annahme eines Versuches keinc Bedenken.\n\nBei der mehrfachen Abwehr durch den Jugendlichen bedurfte\n\nes auch keiner ausdrücklichen Feststellung, daß sich der\nAngeklagte darüber im klaren war, Lehmann werde nicht ohne\nweiteres zur Unzucht bereit sein.\n\n2) Im Fall S@MW hat der Angeklagte allerdings bei dem\nzur Tatzeit 14 Jahre alten Jungen nur einmal mit der Hand\nnach dem bedeckten Geschlechtsteil gegriffen. Die Strafkamnmer\nkonnte aber hierin sehr wohl im Zusammenhang mit den auch\nin diesem Falle vom Angeklagten geführten eindeutigen\nanzüglichen Reden den Beginn einer Ausführungshandlung sehen.\nIrgendäwelche Anhaltspunkte, daß der erst 14 Jahre alte\nJunge von sich aus zur Unzucht bereit sein werde, lagen auch\nfür den Angeklagten nicht vor. Was die Revision im übrigen\nzu diesem Falle vorbringt, ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters unbeachtlich.\n\nIIl.\n\nSoweit der Angeklagte. wegen vollendeten Verbrechens\ngegen § 175a Nr 3 StGB verurteilt ist, muß das Urteil in\nallen vier Fällen aufgehoben werden.\n\n1) a) Im Falle PD Heist es in den Urteilsgründen,\nder Angeklagte habe \"dem nicht zur Unzucht bereiten Jungen\nunversehens an das bedeckte Glied gefaßt und daran gerieben\",\nEs ist der Revision zuzugeben, daß es schon zweifelhaft sein\nkann, ob hiermit mangels näherer Ausführungen ausreichend\nfestgestellt worden ist, daß PB- wie es für eine Verurteilung nach § 175a Nr 3 StGB erforderlich wäre - von sich\naus nicht zur Unzucht bereit war. Anlaß zu näheren Ausführungen in dieser Beziehung hätte es geben müssen, daß\nder Junge anscheinend die unsittlichen Handlungen des\nAngeklagten ohne weitercs über sich hat ergehen lassen und\nsich auch nicht sträubte, als der Angeklagte ihn veranlaßte,\nbei ihm bis zum Samenerguß zu onanieren. Jedenfalls hätte\n\n-4A-\n\n-4-\n\nes bei dieser Lage auch der ausdrücklichen Feststellung\nbedurft, deß der Angeklagte sich darüber im klaren war,\nPeper sci von sich : -» :ı:*t mn deu vunzüchtigen Trei'‘:ı bereit,\n\nb) Finige Wochen nach dem ersten Vorfall faßte der\nAngeklagte an das bedeckte Glied des PB. Dieser entzog\nsich ihn. Die Strafkammer beurteilt diesen Fall als Versuch\ndes Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB, der mit der vollendeten Straftat im Fortsetzungszusammenhang steht. Da\nsomit der Schuldspruch unteilbar ist, muß auch dieser Teil\ndes Urteils aufrchoben werden.\n\nIm übrigen wird das Landgericht bei der erneuten\nPrüfung noch folgendes klären müssen: Wollte der Angeklagte\nmit dem Griff an das bedeckte Glied lediglich prüfen, ob\ner es mit Aussicht auf Erfolg wagen könne, mit dem Jungen\nerneut Unzucht zu treiben, so hätte er die unzüchtige\nHandlun> noch nicht versucht, sondern lediglich vorbereitet\n(vgl RGSt 67, 170/172/; fermer BGH Urteil vom 11.3.54\n- 4 StR 234/53).\n\n2) In den Fällen Uwe Ivers fehlt es (im ersten Falle)\nzunächst an einer ausdrücklichen Feststellung, daß Uwe\nnicht von sich aus zur Unzucht bereit war. Selbst wenn man\ndiese Feststellung dem Satze entnehmen würde, der Angeklagte sei in einem geeigneten Augenblick an den nichts\nahnenden Jungen herangetreten, \"um ihn zur Unzucht gefügig\nzu machen\", müßte das Urteil zu diesem Punkte aufgehoben\nwerden. Denn es fehlt, wie im Falle MB an einer hinreichonden Feststellung, daß der Angeklagte davon ausgegangen ist, Uwe IB müste noch verführt werden. Nach dem\nVerhalten des Jungen, der sich nach den bisherigen Feststellunren nicht gewehrt, sich vielmehr sogar an den unsittlichen Handlungen beteiligt hat, wären auch in diesem\nFalle nähere Ausführungen erforderlich gewesen. Im zweiten\nFalle hat die Strafkammer zwar ausreichend festgestellt, daß\nder Junge nicht geneigt war, auf dic Wünsche des Angeklagten einzugeken. Auch hier ist jedoch nicht eindeutig\nzu ersehen, ob der Angeklagte dies erkannt hat. Das ist\n\n-5-\n\n-5.-\n\naber srfordrcrlich, weil es sich immerhin um den zweiten\nFall mit demselben Jungen handelte, wenn es auch grundsätzlich möglich ist, daß eine Person mehrfach verführt\nwird (vgl BGH Urteil v. 19.1.54 - 1 StR 648/53).\n\n3) Auch Heinz IWW hat anscheinend dem Tun des\nAngeklazten zunächst keinen Widerstand entgegenresetzt,\nals dieser über die Hose an dem Glied des Jungen rieb,\nbis diescs steif wurde. Heinz lehnte es erst ab, an dem\nnackten Glied des Angeklagten zu reiben, In der erfulglosen Aufforderung hierzu hat, wie die Revision zutreffend\nhervorhebt, die Strafkammer bisher keine strafbare\nHandlung gesehen. Hinsichtlich der übrigen Vorkommnisse\nfehlt es auch in diesem Falle an einer Feststellung\ndarüber, ob der Angeklagte mit einem Einverständnis des\nJunren rechncte oder nicht.\n\nIV.\n\nInsgesamt mußte das Urteil somit in den vier Fällen\naufgehoben werden, in denen der Angeklagte wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB verurteilt worden\nist, Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nDagegen konnten die übrigen Einzelstrafen bestehenbleiben. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten\nBedenken sind unbegründet. Insbesondere besteht. keinerlei\nAnlaß zu der Annahme, die Strafkammer habe nicht gewußt,\ndaß sie bei einem versuchten Verbrechen die Mindeststrafe\nfür das vollendete Verbrechen unterschreiten kann. Zwar\nsagt die Strafkammer zum Falle I \"die Mindeststrafe,\ndie das Gesetz für das vollendete Verbrechen androhe\",\ndürfe \"nicht unterschritten\" werden. Die weiteren Aus- .\nführungen ergeben aber, daß die Strafkammer in diesen\nFalle nur eine weitere Milde für unangebracht gehalten hat.\n\n-6-\n\nDies wird insbceondere klar, wenn man dic Strafzumessungsgründe zum Falle Volkmann betrachtet: \"Andererseits hält\ndie Kamacr, obwohl es beim Versuch geblicben ist, angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte bei\nVolkmann sein Ziel verfolgt hat, es nicht für angcbracht,\nunter die für das vollendete Verbrechen angedrohte Mindeststrafe von 3 Fonaten Gefängnis herabzugehen\".\n\nDic Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/5-str-276-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/5-str-276-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.836139+00:00"}}