{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-23_5_StR_174_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-23","aktenzeichen":"5 StR 174/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sin 11/55 2248 048\n\nIm hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard EB EEE aus Beil,\ndort geboren er EEE 1928,\n\nwegen Vrlltrunkenkeit u.a.\n\nhat der 5.Strafsen:ät des 3undesgerichtshofs auf die\nVerhandlung v-m 20.Sa3benber 1955 in der Sitzung\nvom 23.September 1955, an denen teilseanpmmen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichte: Siemer\nBundesrichte: Sshmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beısitözende Richter,\nOberstaatsanı2lt:\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkunüsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Januar 1955, soweit\nes den Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt hat, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recohtsmittels,an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirä die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten zwei\nWochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nWas die Revisionsbegründung gegen die Verurteilung\nwegen Volltrunkenheit ausführt, geht fehl. Der Angeklagte\nhat in volltirunkenem Zustande versucht, Frau WED zur\nDuldung des Beischlafs zu zwingen. Er hat zwar infclge\nseines Zustandes nicht sogleich erkannt, daß der von Frau\nWORD geleistet: Widerstand ernst gemeint war; dies kam\nihm erst zum Bewußtsein, als Frau WlWinn in die Hand\nbiß. Die Strafkammer erblickt aber auch seine Rauschtat\nnicht in der versuchten Notzucht, sondern nur darin, daß\ner der Frau WED in seinem Ärger und seiner Enttäuschung\nmehrmals mit der Faust stark ins Gesicht schlug und sie..\ndadurch erheblich verletzte und beleidigte. Die Revision\nmeint, er habe sich in Notwehr befunden, weil er erst\ngeschlagen habe, nachdem Frau WÜRD ihn gebissen hatte;\nallenfalls habe er die ihm gegenüber begangene Körperverletzung auf der Stelle erwidert, so daß § 233 StGB\nanzuwenden sei. Das ist abwegig. Daß der Angeklagte den\nWiderstand der Frau WWnicht als ernstlich erkannte,\nschließt nur den inneren Tatbestand der Notzucht aus,\nändert aber nichts daran, daß der Versuch des Angeklagten,\nFrau WED zum Beischlaf zu zwingen, dem äußeren Hergang\nnach ein rechtewidriger Angriff war. Gegenüber diesem Angriff befand Frau WEM sich in Notwehr, als sie den Angeklagten biß. Das war die erforderliche und angemessene\nVerteidigung, nachdem es ihr auf andere Weise nicht gelungen war, dem Angeklagten die Ernstlichkeit ihres Widerstandes zum Bewußtsein zu bringen oder sich seiner sonst\n\n3 -\n\nzu erwehren. segen Notweblrhandlungen gibt es aber keine\nNotwehr. Das Beißen war kein rec!’ tswidr?ger Angriff. Es\nwar unter diesen Umständen auch keine an sich strafbare\nKörperverletzung, die im Sinne des § 23% StGB auf der\nStelle mit einer Körperverletzung hätte erwidert werden\nkönnen.\n\nDagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich\nauf den Widerstand gegen die Staatzgewalt bezi.ht. Hierzu\nstellt das angefochtene Urteil folgendes fest:\n\nFrau Wössner war unmitt:lbar nach dem erwähnten Vorfall um 2.30 Uhr zur Polizri gegangen und hatte den Angeklagten angezeigt. Um 5 Uhr morgens gingen daraufhin\nder Kriminalsekretär Iund der Kriminalassistent\nsu zur Wohnung des Angeklagten, wo ihnen dessen Mutter\nöffnete. \"Der Angeklagte lag angekleidet auf dem Bett.\n\nEr hatte glasige Augen, roch stark nach Alkohol und machte\neinen schlaftrunkenen Eindruck. Die Aufforderung, den\nBeamten auf das Polizeirevier zu folgen, beantwortete er\nnit lallenden Worten und Beschimpfungen, ohne sein Bett\n\nzu verlassen. Daraufhin ‚verließ SEE die Wohnung, um\n\neine Funkwagenbesatzung zur Hilfe zu rufen. iO AYERN,\nindessen mit der Mutter des Angeklagten in der Küche.\nPlötzlich erschien der Angeklagte in der Küche, verlangte\nin barschem Ton den Ausweis des Zeugen, nahm eine drohende\nHaltung ein und versuchte, den Zeugen alt lauten 'Raus'-Rufen\naus der Wohnung zu weisen. Vorsorglich, um eine mögliche\ntätliche Auseinandersetzung in der engen Küche zu vermeiden,\nfolgte IM üer Aufforderung und wartete gemeinsam mit\nSuerow auf der Straße.\" Dort erschien nach einer Weile auch\nder Angeklagte und ließ sich ohne Gegenwehr festnehmen.\n\nÜber die Ausführungshandlung des Widerstandes sagt die\nStrafkammer nur, der Angeklaste habe \"lediglich eine drohende Haltung\" eingenommen. Nun kann allerdings Widerstand\ndurch bloße \"Bedrohung mit Gewalt\" begangen werden, und\neine solche Drohung kann auch durch die bloße Haltung zum\n\n- 4, -\n\n-4-\n\nAusdruck gebracht werden, Ls ist jedoch keine hinreichend\ngenaue Angabe de‘: T..5sachen, in denen die strafbare Handlung\ngefunden wird, wenn das Urteil nur von einer \"drohenden\nHaltung\" spricht, ohne die Haltung näher zu beschreiben.\n\nDie Besorgnis, daß sich hinter einem solchen allzu knappen\nAusdruck ein Rechtsirrtum verbirgt, läßt sich nicht ausschließen, hier um su weniger, als das Urteil im Anschluß\n\nan die Feststellung der \"drohenden Haltung\" fertfährkı.\n\n\"Zicgo reicht jedoch für den Tatbestand des\n§ 113 StGB aus; denn diese Rechtsvorschrift\nsetzt eine Anwendung von tätlicher Gewalt\nnicht voraus, sondern es ist ausreichend,\nwenn der Beunte Furcht vor Gewalt empfindet.\nDas hat der Zeuge JM glaubhaft bekundet,\nals er ausführte, daß der körperlich kräftige\nund angetrunkene Angeklagte auf ihn einen\ngefährlich gewalttätigen Eindruck gemacht\nund er sich deshalb vor einer tätlichen\nAuseinandersetzung gefürchtet habe. Der\nAngeklagte handelte auch vorsätzlich, denn\ner wußte, deß MW in Ausübung seines\nAmtes handelte.\"\n\nBei diesen Ausführungen kann das Landgericht verkannt\nhaben, daß es auf den inneren Tatbestand nicht beim Bedrohten, sondern beim Drohenden ankommt. Ob IE Furcht\nempfunden hat oder nicht, und ob diese Furcht oder etwas\nanderes ihn bewogen hat fortzugehen, ist unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob JB nach der Absicht des Angeklagten Furcht vor Gewalt empfinden sollte, und ob der\nAngeklagte sich bewußt war, daß er ihm mit seiner Haltung\nGewalt androhte. Das stellt das Urteil bisher nicht fest.\n\nSchließlich sind die ausführungen der Strafkammer,\ndaß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt - zweieinhalb Stunden nach der festgestellten Volltrunkenheit - nicht einmal\n\n-5-\n\n-5.-\n\nmenr vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, nicht\nfrei von Unklarheiten und innerem Widerspruch. Der\nAngeklagte hatte \"glasige Augen, roch stark nach\nAlkohol\" und lallte, Bei diesen Feststellungen ist\nnicht klar, was damit gesagt sein soll, das SD\nund Jeske nach ihren glaubhaften Aussagen vrm Angeklagten nicht den Eindruck eines Betrunkenen gehabt\nhaben. Die festgestellten Erscheinungen aind gemeinhin kennzeiohnend für Betrunkene oder doch erheblich\nAngetrunkene; auch wird ausdrloklich gesagt, daß IB\nsich vor dem Angeklagten gerade auch wegen dessen\nAngetrunkenheit gefürchtet habe. Der Angeklagte hatte\n\"mindestens 161 g reinen Alkohols\" getrunken; zur Zeit\ndes Auftritts mit Frau WÜRD betrug sein Blutalkoholgehalt \"mindestens 2,18°/oo\" und 45 Minuten nach dem\nAuftritt mit dem Polizeibeamten immer noch 1,75°/oo.\nUnter solchen Umständen bedürfte die Annahme, das\nEinsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten sei\nnicht erheblich vermindert gewesen, einer eingehenderen Begründung, als sie das angefochtenene Urteil\nenthält. Das gilt besonders bei einer Straftat, die\ndurch eine lediglich \"drohende Haltung\" begangen ist;\ndenn die Einsicht, daß auch eine drohende Haltung verboten ist, kann gerade einem Angetrunkenen verhältnismäßig leicht verlaren gehen, -\n\n- 6 -\n\nDie Anklage wur unter anderem wegen versuchter\nNotzuchı vrkı3ben worden. Das war ersichtlich der Grund,\naus dem das lauptverichren vor der Strafkammer eröffnet\nworden ist. Da es sich jetzt nur noch um den Widerstand\ngegen die Staatsgewalt und gegebenenfalls um die Gesamtstrafenbildung handelt, ist die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen worden.\n\nDr.Antberg Sarstedt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-23/5-str-174-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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