{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-23_5_StR_110_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-23","aktenzeichen":"5 StR 110/55","doktyp":null,"leitsatz":"aVvVO N> 18 Az% I N: 2, Art VNe 4 cs Abs 1 und 2\nStGB § 26*\n\nKaufverträge mi+ einem \\ar\\eliangehörigen\nLirferer, dic entgegen dom Ver..st dor MRYO Nr 78\nzu kartellgetundenen Festzreisen und unter Marktauserhlußabreden abgeschlossen w.rden sind, sind\nnach § 134 BGB nicht im ganscn nichtig, sondern\nnur insoweit, als sie durch düs Verbot betroffen\nwerden.\n\nDer Lieferer hat Anspruch auf Zahlung des\nKaufpreises, jedoch nur in der Höhe, die ohne\ndie wettbewerbsbeschränkenden Abreden angemessen wäre.\n\nBezahlt der Käufer nach Täuschung des\nLieferers einen niedrigeren als den vereinbarten kartellgebundenen Festpreie, so ist der\nmit der Täuschung erstrebte Vermögensvorteil\nnur dann rechtswidrig, wenn der bezahlte noch\nunter dem angemessenen (kartellfreien) Preis\nllegt.","text_plain":"für das Nachschlagewark!\nfür die Amt’:.che Sammlung!\n\n2208 008 I\n\nin Er Da EEE En ne m a er\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nBES 8 154\naVvVO N> 18 Az% I N: 2, Art VNe 4 cs Abs 1 und 2\nStGB § 26*\n\nKaufverträge mi+ einem \\ar\\eliangehörigen\nLirferer, dic entgegen dom Ver..st dor MRYO Nr 78\nzu kartellgetundenen Festzreisen und unter Marktauserhlußabreden abgeschlossen w.rden sind, sind\nnach § 134 BGB nicht im ganscn nichtig, sondern\nnur insoweit, als sie durch düs Verbot betroffen\nwerden.\n\nDer Lieferer hat Anspruch auf Zahlung des\nKaufpreises, jedoch nur in der Höhe, die ohne\ndie wettbewerbsbeschränkenden Abreden angemessen wäre.\n\nBezahlt der Käufer nach Täuschung des\nLieferers einen niedrigeren als den vereinbarten kartellgebundenen Festpreie, so ist der\nmit der Täuschung erstrebte Vermögensvorteil\nnur dann rechtswidrig, wenn der bezahlte noch\nunter dem angemessenen (kartellfreien) Preis\nllegt.\n\nAktenzeichen; 5 StR 110/55\nUrteil des BGH vom 23.September 1955 LG Hildesheim\n\n5 StR 110/55 LAW\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf S ME aus 1ER,\ngeboren am 1913 in ram,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 26.April 1955 in der Sitzung vom 23. Septenber 1955, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 12.November 1954\naufgehoben, und zwar mit den Feststellungen, aber mit\nAusnahme derjenigen zum Schuldausspruch im zweiten\nFalle (Betrug durch Lieferung von Eisenportlandzement).\nDiese bleiben bestehen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n-2.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch tiber die\nKosten des Rechtamittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges in zwei Fällen zu einem Jahre Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden richten sich nur gegen die\nVerurteilung im ersten Falle. Sie brauchen nicht erörtert\nzu werden, weil insoweit die Sachrüge durchgreift.\n\nI.\n\nDie Verurteilung im ersten Falle gründet sich auf\nfolgende Feststellungen:\n\nDer Angeklagte bezog als Zementgroßhändler umfangreiche Zementlieferungen von Zementwerken Westfalens und\nNiedersachsens. Diese Zementwerke wickelten den Verkauf\nüber vier Verkaufsstellen ab, von denen sich drei westlich\nund eine ostwärts der Weser befinden. Nach einer Absprache\nder Zementwerke beliefern die Zementwerke Westfalens über\ndie drei westlichen Verkaufsstellen nur den Raum westlich\nder Weser, die Zementwerke Niedersachsens über die andere\n‚ Verkaufsstelle - Verkaufsstelle Hannover -— nur den Raum\nostwärts der Weser. Sämtliche vier Verkaufsstellen haben\neinheitliche Lieferbedingungen. Danach sind die Preise\nsogenannte Stationsfrankopreise, d.h. sie enthalten die\nFracht bis zu der dem Verbrauchsort nächstgelegenen Eisenbahnstation. Im Raum westlich der Weser sind die Stationsfrankopreise nach der Entfernung des Verbrauchsorts vom\nErzeugungsmittelpunkt Geseke gestaffelt. Der für die einzelnen Verbrauchsorte maßgebliche Preis ist in Preislisten\nfestgelegt. Im Raum ostwärts der Weser sind die Stationsfrankopreise ohne Rücksicht auf die Entfernung des Verbrauchsorts gleich hoch. Sie liegen erheblich höher als\ndie Stationsfrankopreise für Verbrauchsorte am Westrande\nder Weser.\n\nFür don Fall der Abholung ab Lieferwerk bestimmen die\neinheitlichen Lıieferbedingungen der vier Verkaufsstellen,\ndaß bei frachtfrei vereinbarter Lieferung der Verkäufer\ndie anteiligen Bahnfrachten nach dem 15 t-Frachtsatz bis\nzu der dem Terbrauchsorb nächstgalegenen Buniesbalin- oder\nKleinbahnstation srgütet, Infolge dieser Abhängigkeit der\nFrachtvergütung und im Raum westlich der Weser auch der\nStationsfrankopreise von der Entfernung der Verbrauchsorte veriangen die Zementwerke und ihre Verkaufsstellen\nnach ihren Lieferbedingungen vom Käufer wahrheitsgemäße\nAngabe der Verbrauchsorte. Pür die Angabe unrichtiger\nVerbrauchsorte stellen sie Strafanzeige wegen Betruges in\nAussicht, Auch ihre Lieferscheine enthalten den Aufdrucks\ntPalsche Angabe des Verbrauchsorts gilt als Betrug! \"\n\nDer Angeklagte hat in mindestens 870 Fällen gegenüber\nden Verkaufsstellen der Zementwerke unrichtige Verbrauchsorte angegeben und dadurch erreicht, daß er niedrigere\nStationsfrankopreise zahlte oder eine höhere Fracht vergütet bekam. Vereinzelt hat er - wie es im Urteil heißt:\nvoffenbar zu Tarnungszwecken\"! -— auch falsche Verbrauchsorte gewählt, die für ihn nachteilig waren. Sein insgesamt\norzielter Vorteil betrug 51.709,37 IM, der demgegenüber\nerlittene Nachteil 7.972,46 IM. Im ganzen hat er durch\ndic falschen Verbrauchsortangaben 43.736,91 IM erlangt.\n\n1.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in der Angabe unrichtiger Verbrauchsorte cine Vorspiegelung von\nTatsachen gesehen, durch die der Angeklagte bei den Sachbearbeitern der jeweiligen Zementverkaufsstellen einen\nIrrtum errogte.\n\n2.) Es mag rechtlich auch keinen durchgreifenden Bedenken begegner., daß die Strafkammer angenommen hat, dadurch habo cr den Zementwerken in der festgestellten Höhe\nvon 43.736,91 DM einen Vermögensschaden varursacht.\n\n3. a) Keine ausreichende tatsächliche Grundlage enthäit das Urteil jedoch für die Anrahme, Taß der von dem\n\n-5.-.\n\nPOIs\n\n. F\n- »r\n7 L . > -\n\nAngeklasten mit der Täuschung der Zementwerke erstrebte\nVermögensvorteil rechtswidrig war und daß der Angeklagte\nvorsätzlich handelte und Cie ärlangung eines rechtswidarigen Vermögensvrteiils beabsichtigte,\n\nNach seiner in den Urseilsgründen wiedergegebenen Ein-\n\nlassung hat ler Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zu\n\"seiner Verteidigung u.a. darauf berufen, \"daß die in der\nZementindustsrie bestehenden Absprachen über die Preise und\ndie Absatzgebiete gegen die HRVO Nr 78 (Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft) verstießen. Er habe sich daher für berechtigt gehalten, diese\n'Kartelle!' zu durchbrechen und sich nicht an die von ihm\nverlangte wahrheitsgemäße Angabe der Verbrauchsorte zu\nhalten\". Die Strafkammer meint hierzu, es brauche nicht geprüft zu werden, ob die Zementindustrie durch ihre Verkaufserganisation gegen die HRVO Nr 78 verstoße. Auch wenn das\nder Fall sei, habe der Angeklagte daraus für sich nicht das\nRecht entnehmen können, die Zementwerke durch Angabe\nfalscher Verbrauchsorte zu täuschen und sich den Zement\nbilliger verkaufen zu lassen, als er ihn sonst bekommen\nhätte (UA S 13).\n\nDiese Ausführungen werden der Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Sie legen die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vormögensvorteils sowie den Betrugsvorsatz und die\nBetrugsabsicht nicht ausreichend dar.\n\nDie auch von der Revision vertretene Auffassung, daß\nder wirtschaftliche Zusammenschluß der Zementwerke ein verbotenes Kartell darstellt, trifft zu. Die in ihren Lieferbedingungen enthaltene Absprache über die Preise und die\nAufteilung der Absatzgebiete verstößt gegen Art I Nr 2,\n\nArt V Nr 9 c Abs 1 und 2 der MRVO Nr 78 (Amtsblatt der\nMilReg Deutschland — Brit.Kontrollgebiet — S 412). Nach\ndiesen Bestimmungen sind u.a. alle Formen von Absprachen\noder gemeinschnftlichen Unternehmungen von Personen verboten, garen Zueck oder Wirkung in der Beschränkung des\n\n-6 -\n\n6 -\n\nBinrenhandels oder in der Beschränkung des Zugangs zu\nEinn=mwärkten bestcht. Hierzu gehört auch \"die Festsetzung\nvon Preisen“ und “der Ausschluß von Personen von Marktgebieten\". Dabei sind unter \"Festsetzung von Preisen\", wie\nA;z Senat bereits bei anderer Gelegenheit entschieden hat,\nPreisab:rden zu verstehen (BGHSt 5,218 ff /2247).\n\nDie in den Li.cferbedingungen der Zementwerkc nicdergelegtce Regelung über die Stationsfrankopreise ist eine\nsolche Preisabrede. Das gilt auch für den Raum westlich\nder Weser, in dem die Preise nach der Entfernung der\nVerbrauchsorte gestaffelt sind. Denn sie sind nach den\nFoststellungen des Urteils innerhalb dieser Staffelung\ngleichbleibend; sie stellen also Fostprceise dar.\n\nAußer dioser \"Festsetzung von Preisen!\" bewirken die\nIieferbedingungen auch den \"Ausschluß von Personen von\nMarktgebioten\". Denn das darin getroffene Übereinkommen\nüber die Aufteilung der Absatzgebiete hindert die Zementwerke Westfalens, ihre Ware im Gebiet von Niedersachsen\nabzusetzen, und verwehrt es umgekehrt don niedersächsischen\nZementwerken, ihren Zement in Westfalen auf den Markt zu\nbringen.\n\nDiese (horizontale) Preis- und Absatzbindung bodeutet\n- unter Beachtung des für die Dekartcllierungsbestimmungen\nmaßgeblichen Auslegungsgrunäsatgos der \"rule of reason! |\n\n(BGHZ 3,193/1987; NIW 1952,344; BGHZ 5,71/747 una 126/1297) -\nauch cine we sen t 1 ich eo Wettbewerbsbeschränkung.\nDonn nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten nur\nwenige Werke nicht der Verkaufsorganisation an (UA S 3).\n\nSie legt damit im Ergebnis den Wettbewerb auf dem gesamten\nZementmarkt von Westfalen und Niedersachsen still. Das |\nwiderspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn\ndcr MRVO Nr 78. Wegen dieses Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der MRVO Nr 78 ist die Preis- und Marktaufteilungsabsprache der Zementwerke gemäß § 134 BGB nichtig\n(BGHZ 3,196; OLG Düsseldorf WuW 1953,309; OLG München\n\n- 1-\n\n1 - BÄLE\n\nGRUR 1951,468; Palandt, 14.Aufl 1955 § 134 Anm 3 S 109).\n\nNach d:n Feststellungen des Urteils und seinem Zusammenhang sind diese in den Licferbedingungen enthaltenen\nverbotswidrigen Absprachen auch in die Licoferverträge der\neinzelnen Zementwerke mit dem Angeklagten übernommen worden,\nInsoweit verstoßen auch diese Verträge gegen die angeführten Bestimmungen der MRVO Nr 78. Denn sie nötigten die\nKunden der Zementlicferanten, darunter don Angeklagten,\nZement von kartellgebundenen Werken zu dem in der Kartellabrede bestimmten Festpreis abzunchmen. Außerdem hinderten\nsie ihn daran, Zement, den er an Abnchmer in Niedersachsen\nweiterveräußern wollte, bei einem kartellangehörigen Zementwerk in Westfalen zu beziehen und umgekehrt für westfälische\nKunden bestimmten Zement bei eincm niedersächsischen Werk\neinzukaufen. Auch diese Verwehrung der freien Marktwahl war\nkeine Wottbewerbsbeschränkung von untergeoräneter Bedeutung,\nauf die der Verbotstatbestand der MRVO Nr 78 nicht zugeschnitten ist. Sie schränkt vielmehr - jedenfalls angesichts der monopolartigen Stellung der Zcmentwerke - die\nwirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Angeklagten wesent-\n\"lich ein. Ä a\n\nDie Aufnahme dieser verbotswidrigen Preisbindungs- und\nMarktausschlußabreden in die Lieferverträge der kartellgebundenen Zementwerke mit dem. Angeklagten hat allerdings\nnicht zur Folge, daß diese Verträge schlechthin nichtig\nsind. Nach § 134 BGB ist cin Rechtsgeschäft, das gegen ein\ngesetzliches Verbot verstößt, nur dann nichtig, \"wenn sich\nnicht aus dem Gesetz ein andoros orgibt\". Das ist hier der\nFall. Das Kartellverbot der HRVO Nr 78 bezweckt, wie der\nBundesgerichtshof bereits mehrfach entschicden hat, die\nFreiheit der wirtschaftlichen Betätigung zu gewährleisten\nund den freien wirtschaftlichen Wettbewerb als Einrichtung\nder bestehenden Marktwirtschaft zu schützen (BGHSt 4,94/57;\n5,218/2217; BGHZ 13,33/37/). Es will nicht nur verhindern,\ndaß der Warcnumsatz unter wettbewerbsbeschränkenden Abroden\nstattfindet, sondern das Ziel erreichen, daß sich der Waren-\n\n-B-\n\numsayz vnd damit Gas Wirtschaftsleben auf der Grundlage des\nfroien Lei.stuangrwetibewerbs entfalten. Mit dieser Zielsetzung 1s% as nicht vereinbar, alle Licferverträge wegen\nVerletzung des Verbots wettbewerbsboschränkender Abroden\nals im ganzen nichtig zu behandeln.. Denn dadurch würde der\nzur Entfaltung des Wirtschaftslebens notwendige Warenunsatz nicht gefördert, sondern entgegen dem offenbaren\nZwock dos Gesetzes gelähmt werden, indem dic Abnehmer auf\ndie Lieferung der für den eigenen Bedarf oder zum Weitervertrieb gekauften Waren keinen Anspruch hätten. Aus dem\nInhalt und Zweck der MRVO Nr 78 orgibt sich daher, daß bei\nAbschluß von Lioforverträgen zu verbotenen Festpreisen und\nmit verbotenen Marktausschlußabroden dic Verträge selbst\nnicht in vollem Umfange nichtig sein können. Um die Entfaltung des Wirtschaftsleboens zu gewährleisten, müssen\n\nsie vielmchr aufrechterhalten bleiben mit dcr Maßgabe, daß\nlediglich die vorbotswidrigen Abreden entfallen. Diese Abroden allein sind insoweit nichtig, als sie durch das Verbot betroffen werden. Die Verträge worden von dem Verstoß\ngegen das gesctzliche Verbot der MRVO Nr 78 also nur in\nder Weise berührt, daß sie auf den bei Beachtung dos Grundsatzes der Wetibewerbsfreiheit zulässigen Inhalt zurückgeführt worden müssen.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Lioferverträge\nauch ohne die verbotenen Abredon abgeschlossen worden\nwären. Der Grundsatz des § 139 BGB, daß bei teilweiser\nNichtigkeit eines Rechtsgeschäfte das ganze Rechtsgeschäft\nnichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, daß os auch ohne\nden nichtigon Teil vorgenommen worden wärc, hat hinter dem\nmit dor MRVO Nr 78 erstrebten Ziel zurückzutreten. Handelsware ist dazu bestimmt, zur Deckung dor Bedürfnisse der\nBevölkerung umgesotzt zu werden. Dor Erzeuger cincs lLobenswichtigen Handelsguts, wic os Zcement ist, hat die volkswirtschaftliche Aufgabe, dic zu diesen Zweck erzougte Ware\nzu gegebener Zcit zu veräußern. Es ontspricht dem volkswirtschaftlichen Zweck der MRVO Nr 78, daß er bci Verein-\n\n-9-\n\n9.\n\nbarung unzulässiger wettbowerbsbeschränkender Abreden im\nUmfange des zulässigen Vertragsinhalts an dem Yerkauf festgehalten wird. Insoweit müssen sinngemäß die gleichen Grundsätze gelten, wie sie die Rechtsprechung zu § 134 BGB bei\nVertragsabschlüssen unter Verstoß gegen Preisregelungsvorschriften entwickelt hat (RGZ 88,250; 89,196; 98,293;\n166,89; 168,313; OGHZ. 1,72/757 = N04 1947/48,688; BGH VI\n\nzR 234/52 v.3.6.1953 = IM Nr 8 zu § 134 BGB).\n\nBei dieser Rechtslage hatten die Zementwerke aus den\nLiefervorträgen mit dem Angeklagten zwar trotz der darin\nenthaltenen Prcis- und llarktausschlußklausel cinen Anspruch\nauf Zahlung des Kaufpreises. Er stand ihnen jedoch nur in\nder Höhe zu, dic ohne die wettbewerbsbeschränkenden Abreden\nangcmessen war, betrachtet vom Standpunkt ciner kartellfreien Marktwirtschaft aus. Demzufolge war der von dem Angoklagten mit der Angabe falscher Verbrauchsorte erstrebte\nVermögensvorteil nur dann rechtswidrig, wenn der im Einzelfall von ihm bezahlte geringere Kaufpreis für die Zementlieferungen noch unter diesem angemessenen (kartellfreien)\nzementverkaufspreis lag.\n\nOb das der Fall war, geht. aus acm Urteil nicht hervor.\n:Fy wird Aufgabo der Strafkammer sein, hierzu Feststellungen\nzu ‚treffen, notfalls unter Hinzuziehung cines Sachverständigen. Sollte das Landgericht dabei zu.dem Ergebnis kommen,\ndaß der von dem Angeklagten bezahlte Preis nach den Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft angemessen war, so ist\nseing Verurteilung - Jedenfalls wegen vollendeten Betruges -\nnicht möglich. |\n\nb) Soweit das Landgericht indessen dazu golangen sollte,\nder von dem Angeklagten bezahlte Kaufpreis unterschreite den\nangemossenen kartcellfreien Preis und der erstrebte Vormögensvortcil sci deshalb rechtswidrig, bedarf es weitorer Feststellungen zur innsren Tatseite. Dabei wird vor der Erörterung eincs etwaigen Verbotsirrtums zu prüfen scin, ob\nsich der Angeklagte in cinem Tatbsstandsirrtum befand. Das\n\n- 10 -\n\n.- 12-\n\nwäre nämlich dor Fall, wenn er durch falsche Vorstellungen\nüber die rechtliche Auswirkung der verbotswidrigen Preisund Marktausschlußabsprachen das Vorhandensein von Tatumständen, die zum gesctzlichen Tatbostand dos § 263 StGB\ngchören, vorkannt hätte. Hierzu wäre insbesondere darzulegen, ob der Angeklagte wußte oder cos wenigstens für\nmöglich hiclt und billigte, daß er auf den erstrebten\nVormögensvortcil keinen Anspruch hatte.\n\nHattc er den Willen, don Zementworken den bei ciner\nfreion Marktwirtschaft angemessenen Kaufpreis zu zahlen\nund hielt cr den von ihm gezahlten Preis irrtümlich für\ndon angemessenen, 80 irrto cr über das Tatbestandsmerkmal\nder Rechtswidrigkeit des orstrebten Vermögensvortcils.\nDenn er glaubto dann, auf den durch die Angabe falscher\nVerbrauchsorte cingesparten Unterschicdsbetrag cinen Anspruch zu haben. Das wäro koin Verbotsirrtum, sondern ein\nschuldausschließonder Tatbostandsirrtum im Sinno des\n§ 59 StGB (vgl BGHSt 4,105).\n\nErst wenn foststeht, daß dor Angeklagte in keinem\ndorartigen Irrtum gohandelt, sondern den Tatbestand des\nBetruges vorsätzlich verwirklicht hat, ist Raum für die\nPrüfung, ob er auch das Bewußtsein hattco, Unrecht zu tun\noder infolge oincs - vermeidbaren oder unvermcidbaren -\nVorbotsirrtums sein Vorgehen für erlaubt gehalten hat.\n\nce) Im übrigen loiden dio Ausführungen dor Strafkamner\nzum inneren Tatbostand noch an’ cinem weiteren Fehlor. Die\nStrafkammer begründet ihre einen Verbotsirrtum des Angeklagton verneinende Überzougung mit den Sätzen:\n\n\"Das Gericht glaubt dom Angeklagten auch nicht,\ndaß or sich insoweit in cinom Verbotsirrtum be-Zunden hat. Er ist sich bei soiner Intelligengs\nohno Zweifel desson bewußt gowosen, daß er das,\nwan er tat, nicht tun durftc, zumal er auch\ndurch scin Porsonal und durch den Aufdruck\n'Palsche Angabe des Verbrauchsortes gilt als\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nBetengi fortresetzt darauf hingewiesen wurde.\"\n(UA 5 13)\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.\nDer Hinweis der Zementwerke auf die Strafbarkeit falscher\nVerbranchsotr tangaben diente der Verwirklichung ihrer Preisbindungs-- und Marktaufteilungsabsprache, die - wie unter\na) ausgeführt - wegen Verstoßes gegen die MRVO Nr 78\nnichtig war. Deren Gesetzwidrigkeit führt der Angeklagte\ngerade als Grund dafür an, daß er sich für berschtigt gehalten habe, dem Gebot der wahrheitsgemäßen Angabe der\nVerbrauchsorte zuwiderzuhandeln. Die Strafkammer folgert\nalso das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten aus Umständen,\nauf die er sich für die Erlaubtheit seines Handelns beruft.\nDamit stellt sie die erst zu beweisende Tatsache, daß er\ndie Verbotswidrigkeit seines Tuns erkannt habe, als schon\nbewiesen hin. Das verstößt gegen die Denkgesetze.\n\nAuf den dargelegten Rechtsfehlern kann die Verurteilung\ndes Angeklagten im ersten Falle beruhen. Daher muß das\nUrteil insoweit im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen den\nersten Fall betreffenden sachlichrechtlichen Einwendungen\nder schriftlichen Revisionsbegründung nicht mehr eingegangen\nzu werden.\n\n4.) In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat die\nRevision zur Verurteilung des Angeklagten im ersten Falle\nnoch folgendes vorgetragen:\n\nDer Angeklagte habe einerseits gegenüber westfälischen\nZementverkaufsstellen falsche Verbrauchsorte am Westufer\nder Weser angegeben, um den Zement von dort aus auf eigene\nKosten zu den wirklichen Verbrauchsorten Östlich der Weser\nzu befördern und ihn dadurch billiger zu erhalten als bei\nBezug von einem niedersächsischen Zementwerk. Er habe umgekehrt der Verkaufsstelle Hannover Verbrauchsorte am Ostufer der Weser vorgetäuscht, um für eine beabsichtigte\nTeiterlisferung nach Orten am Testufer der Weser den\n\n„12 -\n\n- 12 -\n\nweiteren und teureren Transportweg zu einem Lieferwerk im\nwestfälischen Zementbezirk zu ersparen.\n\nEs mag sein. daß die Anwendung des § 263 StGB auf\nderartige Fälle rechtlich fehlerhaft wäre, weil die einzelnen Zementwerke insoweit keinen Vermögensschaden erlitten\nhätten, Der Senat kann das jedoch nicht prüfen, Das Vorbringen der Revision hierzu ist neu. Dem angefochtenen\nUrteil ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht auch\nderartige Fälle falscher Verbrauchsortangaben in die als\nfortgesetzten Betrug gewerteten 870 Fälle mit einbezogen\nhat. Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, die\nneuen Tatsachen nunmehr vor dem Landgericht darzulegen,\nund kann gegebenenfalls hierzu Beweisamträge stellen.\n\nII.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten im zweiten Falle\nliegen folgende Feststellungen zugrundes\n\nDer Angeklagte hat an drei Kundenfirmen, die Portlandzement bestellt hatten, Eisenportlandzement geliefert.\nDieser wird allgemein zu niedrigeren Preisen verkauft als\nPortiandzement. Der Angeklagte hat den Eisenportlandgement\naber als Portlandzement ausgegeben und sich einen höheren /\nPreis zahlen lassen. Eine vierte Kundenfirma, mit der er\nebenso verfahren ist, hat vor Bezahlung bemerkt, daß er\nihr anstatt des bestellten Portlandzements den billigeren\nEisenportlandzement geliefert hatte,und den Unterschiedsbetrag von der Rechnung abgesctzt. Beide Zementsorten sind\nin der Beschaffenheit annähernd gleichwertig. Der billigere\nEisenportlandzement hat nur cine goringere Anfangsfestigkeit.\nDer Angeklagte lieferte beide Zementsorten unter Listenpreis. Der von ihm für den teureren Portlanädzement berechnete Preis lag noch unter dem Listenpreis für Eisenportlandzement. Das Lanägericht hat dieses Verhalten des Angoklagten einschließlich dcs vierten Versuchsfalles als fortgesetzten Betrug angeschen.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n1.) Die Wachprüfung auf die Sachrüge hat kein Bedenken zum Schuldspruch ergeben.\n\nDer Angeklagte hat die Kundenfirmen durch die Vorspliegelung, der Bisenportlandzement sei Portlandzement,\nüber die Zementsorte getäuscht und sie dadurch veranlaßt\n(oder, wie bei der vierten Firma, veranlassen wollen), ihm\nden Preis für Portlandzement zu zahlen, der nicht unwesentlich höher war als der Preis für Eisenportlandzement. Aus\ndem Urteilszusammenhang geht zur Genüge hervor, daß der\nAngeklagte sich auch bewußt war, durch scine Täuschungshandlung diese bei drei Abnehmern eingetreteng Vermögensbeschädigung herbeizuführen, und daß er cs in allen vier\nEinzelfällen darauf anlegte, den so erzielbaren Mehrgewinn\nzu erlangen, auf den er keinen Anspruch hatte. Damit ist\nsowohl der äußere wie der innere Tatbestand des Betruges\nerfüllt.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe\ndavon ausgehen dürfen, daß es sich um völlig gleichwertige\nErzeugnisse handelte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf nicht an. Der Begriff des\nVermögensschadens im Bereich des Strafrechts ist ein wirtschaftlicher. Der wirtschaftliche Wert, den der Zement für\ndie Abnehmer hatte, bestimmte sich nach scinem Marktpreis.\nAuf welche Ursachen die bestehenden Preisunterschiede\nzurückzuführen sind, ist dabei unerheblich. Da der Preis\nfür Eisenportlandzement auf dcm gesamten Zementnmarkt von\nTestfalen und Niedersachsen niedriger lag als der für\nPortlandzement, erhielten die drci Abnehmer des Angeklagten, von dem allein maßgeblichen wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, cine minderwertige Ware. Der don ärei\nKundenfirmen damit zugefügto Vermögensschaden entfällt\nentgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb, wcil\nder von ihnen für den Eisenport).andzement bezahlte höhere\nPortlandzementpreis noch unter dem Listenpreis für Eisonportlandzement lag. Denn nach den Feststellungen des\nUrteils stufte auch der Angeklagte innerhalb seiner ver-\n\n- 14 -\n\n. 14 --\n\nbillig®sen Preissätze beide Zementsorten preislich ab. Deshalb hatten scejJne Kunden Anspruch auf den wirischaftlich\nköherwertigen Pert/.anäzement. Das war dem Angcklagten auch\nbekannt, Sein Schädigungsvorsatz wurdo somit nicht durch\ndie Vorstellung ausgeschlossen, daß der von ihm gelieferte\nEisenportlandzemeni; in der Beschaffenheit mit Portlandzement annähern? gleichwertig war und der vorhandene, auch\ninnerhalb seiner vorbilligten Preissätze bestehonde Preisunterschicd nicht auf einem Gütcunterschicd beider Erzceugnisse peruhte. Die gleiche Rechtsauffassung hat anläßlich\ndor Entscheidung cinos ähnlich gelagerten Falles unlängst\n\n‘ der 1.Strafscnat dos Bundesgerichtshofs vertreten (1 StR\n\n245/55 vom 8.Juli 1955 = NJW 1955,1406).\n\n2.) Der Strefausspruch für don zweiten Betrugsfall\nkann Jedöch nicht bestehenbleibon. Er begognct schon doshalb Bodenken, weil er durch die Strafe für die aufgchobene\nVerurteilung im ersten Fallc zu Ungunsten des Angeklagten\nbeeinflußt scin kann.\n\nIm übrigen erhebt die Revision zu Recht Beanstandungen\ngegen die strafschärfende Verwertung der \"Vorstrafen\" des\nAngeklagten. Das Landgericht stellt fcst, daß er vom\nSoptembor 1951 bis Juni 1953 elfmal zu Gelästrafen ver\nurteilt worden ist. Die Vorstrafon sind hauptsächlich wegen\n\n \"Überladens von Kraftfahrzeugen\" (§ 26 Ziff 4 StVC) ver-\n\nhängt worden. Wach dieser Vorschrift wird bestraft, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeughalter die Inbetriobnahme cines überladonen Fahrzcugs anordnet odor zut. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte diosco Vorgehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.\nDa sein Unternchmen nach den Feststellungen der Strafkammer\ncinen Wagenpark von 16 Lastzügen umfaßte (UA S 2), rechtfertigt ein nur fahrlässiges Vergehen gegen § 26 Ziff 4\nStVG auch bei mehrfacher Begehung nicht ohnc wciteres den\nvon dor Strafkammer gezogenen Schluß, daß dor Angeklagte\nein Mensch sci;, der sich nicht an die gesetzliche Ordnung\ngobwnäen halte (UA S 17). Es ist nicht auszuschließon, daß\n\n- 15 -\n\nnn\nnl\n\n- 15 .. Ar\n\nder Tatrichter die Bedeutung der Frage, ob os sich bei den\nscinen Verstrafen zugrunde liegenden Verfehlungen des Angeklagten um vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsbrüche hanädclte,\nverkannt+ und ihren Unrechtsgehalt deshalb Üüberbewertet hat.\n\nDie aufgezeigten Mängel nötigen, da der Schuldspruch im\nzweiten Fali. rechtlich cinwandfrei ist, an sich nur zur Aufhebung der Strafe. Gleichwohl war es notwendig, auch den\nSchuldspruch aufzuheben. Denn falls die Strafkammer auf Grund\nder ncuen Hauptverhandlung im ersten Falle zu ciner Freisprechung gelangen sollte, lägen für die Verurteilung im\nzweiten Falle die Voraussetzungen der §§ 1, 2 Abs 2 des\nStraffroiheitsgesetzes 1954 vor. Das Verfahren müßte sodann\neingestellt werden. Deshalb verbietet es sich, den Schuldspruch rechtskräftig werden zu lassen. Die ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen können jedoch bestehenbleiben,\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-23/5-str-110-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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