{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-20_5_StR_493_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"5 StR 493/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 22517 018 7 U Q\nNicht für die Amtliche Sammlung! Ä\n\nm m\n\nGesetz; S579 1954 § 17\n\nRechtssatzs Hat der Angeklagte vor dem Tatrichter nach\ndurchgeführter Hauptverhandlung nur beantragt,\ndas Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einzustellen, so kann er nicht mehr\nmit der Revision die Fortsetzung des Verfahrens\nverlangen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 493/55\n(5 StR 120/55)\nUrteil des BGH vom 18.0ktober 1955 LG Berlin\n\n5 StR 493/55\n(5 StR 120/55)\n\ndes\n®\n\nIn Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungssekretär Günther W EEE zu: 2,\ndort geboren an EEEEB 1921,\n\n- Sachbezeichnung: EB u.a. -\n\nwegen Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit\nnit Begünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung am 20.September 1955 in der Sitzung vom\n18.Oktober 1955, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten WORD gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 25.November 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2. tn\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WEM zun Teil\nfreigesprochen, ihn jedoch der gemeinsckaftlichen Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung schuldig\nbefunden. Es hat das Verfahren wegen dieser Tat nach § 2\nAbs 2 StFG 1954 mit der Begründung eingestsilt, es komme\nkeine Strafe von mehr als drei Monaten Gefüngnis in Betracht. Der Angeklagte hat insoweit in der Revisionseinlegungsschrift ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Er rügt Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Denn ein Urteil, das\ndas Verfahren auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes einstellt, ist für den Angeklagten weniger günstig als eine\nFreisprechung. Es beschwert ihn daher und kann von ihm angefochten werden.\n\nII.\nDie Revision ist jedoch nicht begründet.\n\n1.) Ergibt die Nachprüfung des Urteils, daß eine strafbare Handlung aus Rechtsgründen nicht vorliegen kann, so hat\ndas Revisionsgericht die nach dem Straffreiheitsgesetz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens aufzuheben und den\nAngeklagten freizusprechen. Das ergibt sich schon aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen (vgl RGSt 70,193). Ein\nAntrag des Angeklagten auf Fortsetzung des Verfahrens, wie\nneuere Straffreiheitsgesetze ihn vorsehen, ist in diesem\nFalle weder im Tatsachen- noch im Revisionsrechtszuge erforderlich.\n\nSo liegt es jedoch hier nicht. Die Feststellungen des\nangefochtenen Urteils lassen eine sofortige Freisprechung\n\n- 3.\n\n\\\n\ndes Angek.agten duch das Revisi.ncser.chs rich? u,\n\n2.) In si’em soichen Falle ist eıre raitere rechtliche\nNachprüfvrg Cse Urtrils Curch das Revısionsgeiioht nor dann\nzulässig, wern der Angeklagte nach den Shraffrsineitegesatz die .) zteatzung dass Verfahrens teuntragen kaun und\nvon dierer Befugnis orinungsgemäß Getreuch genacht hat\n(vel R6St 753,€5/66/), Als Grundlage eines solchen Antrages\nkommt hier § 17 StFG@ 1954 in Betracht,\n\nDer Antreg kann nach § 17 Abs 2 Satz 1 StFG 1954\n\"in der Hauptverhandlung nur bis zur Bsendigung der Schlußvorträge gestellt werden\". Für die entsprechende Vorschrift\ndes § 6 StFG 1949 ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Angeklagte den «ntrag unter Umständen noch\nim Revisiansrechtszuge stellen kann. Das gilt auch für den\nFall des § 17 StFG 1954.\n\na) Der Antrag ist aber im Revisionsrechtszuge ausgeschlossen, wenn der Angeklagte ihn in der Verhandlung\nvor dem Tatrichter nic.t gestellt hat, obwohl er dazu Anlaß hatte (BGHSt 2,216).\n\nDieser Gesichtspunkt steht dem Fortsetzungsbegehren\nim vorliegenden Falle nicht entgegen. Der Angeklagte hat\nden Antrag zwar in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nnicht gertellt. Er hatte dazu aber auch ‚keinen Anlaß, Das\nergibt sich aus folgendem:\n\nSobald sich in der Hauptverhand! lung herausstellt, daß\nfür die Tat, die der Angeklagte vor dem Stichtage begangen haben soll, keinesfalls eine Strafe in Frage kommt,\ndie die vom Straffreiheitsgesetz gezogene Grenze übersteigt, ist das Gericht grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, das Verfahren alsbald einzustellen; denn das\nVerfahrershindernis der Straffreiheit steht zunächst jeder\nweiteren Untersuchung entgegen (RGSt 69,157/1597). Dem\nAngeklagten muB jedoch nach § 17 Abs 1 Satz 2 StTG 1954\nzuvor Gelegerheit gegeben werden, die \"Portsetzung des\nVerfahrens\", &.h. die vollständige Durchführung der Haupt-\n\n-4- LTE\n\nverhandlung zur slärung seiner Schuld oder Nichtschuld\nzu beantragen.\n\nDieser antrag und ein Hinweis des Gerichts auf die\nMöglichkeit, ihn zu stellen, kommen aber nur dann in Betracht, wenn das Gericht das Verfahren, weil die dem Angeklagten vorgeworfene Tat jedenfalls unter das Straffreiheitsgesetz fällt, nicht soweit durchführen will, daß\nes entscheiden kann, ob der Angeklagte - abgesehen von der\nStraffreiheit - einer bestimmten Straftat schuldig ist\noder nicht. Setzt es jedoch von sich aus die Hauptverhandlung bis zur Klärung dieser Frage fort, so ist für einen\nentsprechenden Antrag des Angeklagten kein Raum, Er wäre\ngegenstandslos, weil ihm schon entsprochen wäre.\n\nSo lag es hier. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung zu inde geführt und ist ausweislich der Urteilsgründe\nzu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei in einigen\nPunkten der Anklage nicht überführt, jedoch der Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung schuldig,\nkönne insoweit aber infolge des Straffreiheitsgesetzes\nnicht verurteilt werden. Von diesem Standpunkt aus wäre es\nverfehlt gewesen, dem Angeklagten einen Antrag auf \"Fortsetzung\" des Verfahrens nahezulegen. Denn die Hauptverhandlung war schon durchgeführt. Aus diesem Grunde hatten der\nAngeklagte und sein Verteidiger auch keinen Anlaß, den Antrag von sich aus zu stellen.\n\nDer mit der Revisionseinlegungsschrift angebrachte\nAntrag auf Fortsetzung des Verfahrens kann also nicht mit\nder Begründung zurückgewiesen werden, er habe schon in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht gestellt werden können.\n\nb) Ihm steht jedoch ein anderer Grund entgegen.\n\nDer Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift, die für das Revisionsgericht allein maßgebend ist,\n(§ 274 StPO), am Schlusse der Hauptverhandlung nur die\n\"Einstellung des Verfahrens aufGxrund des aAmnestiegesetzes\"\nbeantragt. Dem hat sich der Angeklagte angeschlossen.\n\n-5-\n\nMit diesem Verhalten hat er zu erkennen gegeben,\ndaß er nicht auf seiner Freisprechung bestehen, sondern\nsich mit Straffreiheit begnügen wollte. Da die Hauptverhandlung vollständig durchgeführt worden war,\nmußte er damit rechnen, daß das Gericht die Frage\nseiner Schuld in den Urteilsgründen nicht .ffenlassen,\nsondern sie entscheiden und unter Umständen bejahen\nwerde. Trotzdem zeigte e: sich mit einer Einstellung,\nalso mit der Art der Erledigung einveretanden, die\ndie gesetzliche Regel ist, wenn die Strafverfolgung\ndurch das Straffreiheitsgesetz niedergeschlagen ist.\nNur als Ausnahme von diesem Grundsatz gibt § 17 StFG\n1954 dem Angeklagten die Möglichkeit, der Einstellung\nzu widersprechen. Ergibt aber sein Antrag, daß er\ndie Straffreiheit hinnehmen will, so bleibt es endgültig bei der Anwendung der gesetzlichen Regel,\n\nd.h. der Einstellung des Verfahrens. Der Angeklagte\nhat dann sein Recht preisgegeben, von der Ausnahmemöglichkeit des § 17 StFG@ 1954 Gebrauch zu machen.\nEr kann auf sie im Revisionsrechtszuge nicht mehr\n\nim Widerspruch zu seiner früheren Erklärung zurückgreifen. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof _\nschon in seiner insoweit unveröffentlichten Ent-. j\nscheidung vom 30.0ktober 1953 - 3 StR 776/52 - zu\nder gleichartigen Vorschrift des § 6 SEIG 1949 ausgesprochen. or ’ :\n\n- 6 -\n\nDie Revision ist daher unbegründet.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\naufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.\n\nDr,Rotberg Sarstedt Siemer\n\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-493-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-493-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.440546+00:00"}}